Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-04
Letzte Aktualisierung 2026-04-17
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 106
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PyroTG 2010

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PyroTG 2010

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 6.

Abkürzung

PyroTG 2010

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1.

Abschnitt

Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

1.

HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1.

Abschnitt

Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,

2.

Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,

3.

mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel,

4.

Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,

5.

pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und

6.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1.

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und

2.

pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Abkürzung

PyroTG 2010

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,

2.

Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,

3.

mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,

4.

Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,

5.

pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und

6.

Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1.

pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und

2.

pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,

3.

Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,

4.

Feuerwehren,

5.

amtliche Sachverständige und

6.

Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,

(2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf

1.

Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),

2.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,

3.

Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,

4.

Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,

5.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und

6.

Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,

(3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden.

2.

Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

3.

Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

4.

Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

5.

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

6.

Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz im Bundesgebiet bereitstellt.

7.

Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

8.

Importeur ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.

9.

Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.

10.

Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

11.

Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

12.

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

13.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

14.

Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

15.

Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

16.

Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

17.

Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

2.

Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt.

3.

Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden.

4.

Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2013/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.

5.

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

6.

Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.

7.

CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

8.

Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

9.

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.

10.

Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

11.

Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

12.

Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

13.

Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.

14.

Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.

15.

Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2013/29/EU an einen pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind.

16.

Konformitätserklärung ist der Nachweis des Herstellers, dass der pyrotechnische Gegenstand den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entspricht.

17.

Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

18.

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.

19.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

20.

Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).

21.

Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt.

22.

Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird.

23.

Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.

24.

Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

25.

Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

26.

Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich.

27.

Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler.

28.

Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde.

2.

Abschnitt

Zuständigkeit und Instanzenzug

Zuständigkeit

§ 5. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

bei

a)

natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,

b)

juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,

2.

bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

3.

sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

2.

Abschnitt

Zuständigkeit und Instanzenzug

Zuständigkeit

§ 5. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

bei

a)

natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,

b)

juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,

2.

bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

3.

sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

2.

Abschnitt

Zuständigkeit und Beschwerden

Zuständigkeit

§ 5. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

1.

bei

a)

natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,

b)

juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,

2.

bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,

3.

sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

Instanzenzug

§ 6. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet

1.

die Sicherheitsdirektion,

2.

in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.

Instanzenzug

§ 6. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet

1.

die Landespolizeidirektion,

2.

in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.

Beschwerden

§ 6. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

3.

Abschnitt

Behördenbefugnisse

Berechtigungskontrolle

§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen und den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auf Verlangen auszuhändigen.

3.

Abschnitt

Behördenbefugnisse

Berechtigungskontrolle

§ 7. Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse auszuhändigen, und bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen.

Entziehung

§ 8. (1) Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.

(2) Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides

1.

der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder

2.

die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.

Durchsuchung

§ 9. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

1.

Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie

2.

Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,

1.

die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und

2.

von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,

(3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

1.

die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zu verwenden,

2.

die Daten gemäß den Bestimmungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,

3.

ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen,

4.

jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und

5.

den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.

(4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

(5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen.

(6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,

1.

die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und

2.

von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,

(3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

1.

die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zu verwenden,

2.

die Daten gemäß den Bestimmungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,

3.

ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen,

4.

jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und

5.

den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.

(4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

(5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen.

(6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

Abkürzung

PyroTG 2010

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,

1.

die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und

2.

von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,

an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Z 1 zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.

(3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

1.

die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zu verwenden,

2.

die Daten gemäß den Bestimmungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,

3.

ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen,

4.

jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und

5.

den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.

Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.

(4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

(5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen.

(6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

Abkürzung

PyroTG 2010

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 10. (1) Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese personenbezogenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die zur Vollziehung des § 40 berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,

1.

die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und

2.

von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,

an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Z 1 zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.

(3) Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,

1.

die personenbezogenen Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten,

2.

die personenbezogenen Daten vor unberechtigter Verarbeitung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten personenbezogenen Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,

3.

ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Abs. 4 nachzukommen,

4.

jede Abfrage und Übermittlung der personenbezogenen Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und

5.

den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Z 1 bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.

Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.

(4) Von der Behörde gemäß Abs. 2 übermittelte personenbezogene Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Abs. 3 Z 4 angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Abs. 2 verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die personenbezogene Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

(5) Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Abs. 2 schriftlich zu verständigen.

(6) Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Abs. 3 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

Abkürzung

PyroTG 2010

4.

Abschnitt

Kategorisierung

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

§ 11. Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

2.

Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

3.

Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

4.

Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

§ 12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;

2.

Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

§ 13. Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

1.

Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;

2.

Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

§ 14. (1) Pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:

1.

Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;

2.

Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.

(2) Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.

5.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Altersbeschränkungen

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

1.

Kategorie F1: 12 Jahre;

2.

Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;

3.

Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

Verlässlichkeit

§ 16. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

2.

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

3.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder

4.

den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist oder

2.

aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

1.

einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder

3.

gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

4.

einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder

5.

einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

6.

einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1.

nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

2.

die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

(7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

Verlässlichkeit

§ 16. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

2.

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

3.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder

4.

den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist oder

2.

aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

1.

einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder

3.

gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

4.

einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder

5.

einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

6.

einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1.

nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

2.

die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

(7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

Sachkunde und Fachkenntnis

§ 17. (1) Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.

(2) Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:

1.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;

2.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;

3.

pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.

(3) Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor

1.

nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder

2.

bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder

3.

hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.

(4) Darüber hinaus liegt bei Nachweis der

1.

Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,

2.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und

3.

Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2

(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Abs. 1 oder Fachkenntnis gemäß Abs. 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

die absolvierte Ausbildung den in Abs. 3 Z 1 genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder

2.

die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Abs. 3 Z 2 genanntes Gewerbe auszuüben.

Lehrgänge und Lehrgangsträger

§ 18. (1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt

1.

die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) und

2.

die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).

(2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

1.

das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

2.

eine innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

Lehrgänge und Lehrgangsträger

§ 18. (1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt

1.

die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) und

2.

die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).

(2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

1.

das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

2.

eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

Abkürzung

PyroTG 2010

Pyrotechnik-Ausweis

§ 19. (1) Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat,

2.

im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3 verlässlich ist (§ 16) und

3.

Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.

Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vorliegt.

(2) Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des § 17 Abs. 4, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(3) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.

(4) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Dienstleister hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(5) Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

Abkürzung

PyroTG 2010

Pyrotechnik-Ausweis

§ 19. (1) Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat,

2.

im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3 verlässlich ist (§ 16) und

3.

Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.

Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vorliegt.

(2) Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des § 17 Abs. 4, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(3) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.

(4) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 2 in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der DSGVO betreffend die Erzeugung der Pyrotechnik-Ausweise eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(5) Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

§ 19a. Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Besitz und Innehabung

§ 20. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für

1.

Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und

2.

Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

2.

HAUPTSTÜCK

Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1.

Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

§ 20a. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,

2.

sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

3.

ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,

4.

sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,

5.

sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und

6.

sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

2.

HAUPTSTÜCK

INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1.

Abschnitt

Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Pflichten des Herstellers

§ 21. (1) Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den

1.

grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG oder

2.

im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen

(2) Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

1.

pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einteilen,

2.

die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Abs. 3 durchführt, und

3.

nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vornehmen.

(3) Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:

1.

das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder

b)

das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder

c)

das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder

2.

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder

3.

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

Pflichten des Herstellers

§ 21. (1) Der Hersteller darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 20a Abs. 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller hat ferner vor dem Inverkehrbringen

1.

pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß §§ 11 bis 13 einzuteilen,

2.

die technischen Unterlagen gemäß § 21a zu erstellen und die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchführen zu lassen,

3.

nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß § 22 Abs. 1, die Registrierungsnummer gemäß § 21d und gegebenenfalls die Kennnummer gemäß § 22 Abs. 3 an den pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 vorzunehmen und eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c auszustellen.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 21a, die EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c und die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der pyrotechnischen Gegenstände aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.

(4) Hat der Hersteller Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde zu informieren.

Technische Unterlagen

§ 21a. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1 und 2 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

EU-Konformitätsbewertung

§ 21b. Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

1.

das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

a)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

b)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

c)

das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);

2.

das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G);

3.

das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H), soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

EU-Konformitätserklärung

§ 21c. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Im Falle, dass ein pyrotechnischer Gegenstand mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

Registrierungsnummer

§ 21d. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen die von der benannten Stelle zugewiesene Registrierungsnummer auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Die Registrierungsnummer hat folgende Elemente zu enthalten:

1.

die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABL. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. 316 vom 14.11.2012 S. 12, aufgehoben durch die Richtlinie 2013/29/EU, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27 (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

2.

die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

a)

F1, F2, F3 und F4 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4;

b)

T1 oder T2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 und T2;

c)

P1 oder P2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2;

3.

die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer hat folgende Struktur aufzuweisen: „XXXX – YY – ZZZZ“, wobei XXXX auf Abs. 1 Z 1, YY auf Abs. 1 Z 2 und ZZZZ auf Abs. 1 Z 3 verweisen.

Anbringen des CE-Kennzeichens

§ 22. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendende Muster muss dem Anhang IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.

(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die das Anbringen des CE-Kennzeichens vorschreiben, ist auf der Kennzeichnung nach diesem Bundesgesetz anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Anbringen des CE-Kennzeichens

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