Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)
§ 22. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller nach den allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst anzubringen. Falls dies nicht möglich ist, ist das CE-Kennzeichen auf der Verpackung und der Gebrauchsanleitung sowie der Sicherheitsinformation anzubringen.
(2) Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle nach § 21d Abs. 1 Z 1 tätig war, so ist die Kennnummer der weiteren benannten Stelle von dieser selbst, oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller, hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23. (1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes und
Sicherheitshinweise.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23. (1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
Sicherheitsinformationen,
die Registrierungsnummer nach § 21d und
die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24. (1) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
die betreffende Altersgrenze nach § 15,
die jeweilige Kategorie,
Gebrauchsanweisungen,
die Nettoexplosivstoffmasse und
bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3) Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24. (1) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
die betreffende Altersgrenze nach § 15,
die jeweilige Kategorie,
Gebrauchsanweisungen,
die Nettoexplosivstoffmasse und
bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24. (1) Der Hersteller oder der Importeur hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht und an Endverbraucher bereitgestellt werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthalten
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragenen Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
2a. die Registrierungsnummer nach § 21d,
2b. das CE-Kennzeichen nach § 22,
2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels,
die betreffende Altersgrenze nach § 15,
die jeweilige Kategorie,
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation,
die Nettoexplosivstoffmasse und
bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3) Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“, einen Mindestsicherheitsabstand oder Kenngrößen zur Ermittlung des Mindestsicherheitsabstandes.
(5) Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, muss mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Pflichten des Importeurs und Händlers
§ 25. (1) Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.
(2) Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und ob pyrotechnische Sätze gemäß § 24 Abs. 6 gekennzeichnet sind.
Pflichten des Importeurs
§ 25. (1) Der Importeur darf nur pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen,
die dem § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 entsprechen,
für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt wurden, und
die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet sind.
(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c für die Marktüberwachungsbehörden sowie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 21a auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Endigung seiner Gewerbeberechtigung hat der Importeur die Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern an die Behörde zu übermitteln.
(3) Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.
Pflichten des Händlers
§ 25a. (1) Der Händler darf nur pyrotechnische Gegenstände, die gemäß §§ 22, 23 und 24 gekennzeichnet, und pyrotechnische Sätze, die gemäß § 24 gekennzeichnet sind, bereitstellen.
(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht mehr § 20a Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
§ 25b. Bringt ein Importeur einen pyrotechnischen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, oder verändert ein Importeur oder ein Händler einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 21.
Inverkehrbringen
§ 26. (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den Anforderungen nach § 21 Abs. 1 genügen,
ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21 Abs. 3 bescheinigt wurde,
sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen.
(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.
Mitteilungspflichten
§ 26. Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.
Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen
Notifizierungsverfahren
§ 26a. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3) Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
Begutachtung und Überwachung
§ 26b. Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Aufgaben der benannten Stelle
§ 26c. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 21b durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand nicht die in § 20a Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstandes regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.
Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
§ 26d. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten,
(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2013/29/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Register und Verzeichnis
§ 26e. (1) Die benannte Stelle hat nach positivem Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens dem geprüften pyrotechnischen Gegenstand eine Registrierungsnummer gemäß § 21d zuzuweisen.
(2) Über die zugewiesenen Registrierungsnummern ist ein Register zu führen, das neben den Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände auch Angaben zum Hersteller enthält.
(3) Die benannte Stelle hat weiters ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie Konformitätsbescheinigungen ausgestellt hat, unter Verwendung des im Anhang der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU festgelegten Formats und den darin festgelegten Merkmalen zu führen. Diese Informationen müssen von ihr mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung aufbewahrt werden.
(4) Das Verzeichnis gemäß Abs. 3 ist von der benannten Stelle aktuell zu halten und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Wird die Notifizierung der benannten Stelle widerrufen, muss sie das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder an den Bundesminister für Inneres übertragen.
Abschnitt
Marktüberwachung
Marktüberwachung
§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des § 26 entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei Herstellern, Importeuren und Händlern durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Soweit pyrotechnische Gegenstände oder Sätze den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entsprechen und dadurch Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, hat die Behörde dem Hersteller, Importeur oder Händler
das Überlassen solcher Gegenstände und Sätze zu untersagen und
aufzutragen, bereits überlassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze zurückzurufen.
(3) Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze herstellen, importieren oder mit diesen handeln, sind verpflichtet, der Behörde Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren sowie die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Stellt die Behörde fest, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
(5) Von Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.
Abschnitt
Marktüberwachung
Marktüberwachung
§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder
an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.
(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.
(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn
die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75, zu belassen.
Abschnitt
Marktüberwachung
Marktüberwachung
§ 27. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit pyrotechnischen Gegenständen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
von dem sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz bezogen haben oder
an den sie einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz abgegeben haben.
(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des pyrotechnischen Gegenstandes sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.
(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn
die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
(7) Von Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, zu belassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind Aufträge
zur Verbesserung,
zur Rücknahme oder
zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG
Abschnitt
Besitz und Verwendung
Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
bei Antragstellung durch eine natürliche Person
der Antragsteller oder
ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder
bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 1 lit. b
(2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.
(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.
HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG
Abschnitt
Besitz und Verwendung
Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
der Nachweis über das aufrechte Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung, die aus dem Besitz und Verwendungsvorgang allenfalls entstehende Personen- und Sachschäden abdeckt, erbracht wird,
bei Antragstellung durch eine natürliche Person
der Antragsteller oder
ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt, oder
bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Z 2 lit. b
(2) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.
(3) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Abs. 2 zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Abs. 1 oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.
(4) Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.
Abkürzung
PyroTG 2010
Böllerschießen
§ 29. (1) Das Böllerschießen ist nur
unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
aufgrund einer besonderen Bewilligung
gestattet.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
verlässlich sind und
über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit
Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.
Abschnitt
Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis
Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 30. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen überlassen werden, die das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.
Abschnitt
Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis
Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 30. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
Erbschaft und Vermächtnis
§ 31. Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.
HAUPTSTÜCK
VERBOTE
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung
§ 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
gewerbliche Importeure,
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden.
HAUPTSTÜCK
VERBOTE
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung
§ 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
Importeure,
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge
§ 32a. (1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.
(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht
die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und
der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.
Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
§ 33. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.
Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
§ 33. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt bereitstellen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 47 Abs. 6
Knallkörper mit Blitzknallsätzen
§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten.
Knallkörper der Kategorie F2
§ 34. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.
Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung
§ 35. Das Herstellen und Delaborieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung ist verboten.
Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation
§ 35. Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.
Gemeinsame Anzündung
§ 36. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die
zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder
von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder
der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen.
Gemeinsame Anzündung
§ 36. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, T1 und P1 von einer Person mit einem Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie T2 im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit geeigneten Anzündmitteln sowie mit geeigneten bühnenpyrotechnischen Erzeugnissen verbunden und angezündet werden, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände über Anzündstellen verfügen, die eine Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulassen und es dadurch zu keiner funktions- oder effektverändernden Wirkung kommt.
Widmungswidrige Verwendung
§ 37. (1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 über einen Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
Widmungswidrige Verwendung
§ 37. (1) Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 über einen entsprechenden Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(3) Bei Bewilligungen nach Abs. 2 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Die Bewilligungserteilung ist nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Verwendung an bestimmten Orten
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
Verwendung an bestimmten Orten
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen
§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.
(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.
(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.
Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen
§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.
(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
(3) Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt § 28. Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des § 28 Abs. 3 vorzuschreiben.
(4) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.
HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
(2) Der Versuch ist strafbar.
HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretungen
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Verfall
§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.
Abkürzung
PyroTG 2010
Verfall
§ 41. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 42. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 43. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.
Vollziehung
§ 44. (1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Vollziehung
§ 44. (1) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung des § 26b ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 20/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Abkürzung
PyroTG 2010
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 20/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Abkürzung
PyroTG 2010
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 20/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und 4 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
PyroTG 2010
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(3) § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks und zu § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Die § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 4, § 7, § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2, § 19a samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstücks, die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 20a samt Überschrift, § 21, § 21a samt Überschrift, § 21b samt Überschrift, § 21c samt Überschrift, § 21d samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a, 2a bis 2c und 5, § 24 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 25, 25a, 25b und 26 jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 26a, § 26b, § 26c, § 26d, § 26e jeweils samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 27, § 27a samt Überschrift, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks, § 30 Abs. 1 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 32a samt Überschrift, § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 1, Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 15, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 20/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(7) § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und 4 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)
Außerkrafttreten
§ 46. Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 46. (1) Das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.
(2) Der § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 131/2009 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten
pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,
Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und
Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet
vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.
ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
(3) Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der §§ 6, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet
in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.
ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
(4) Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet
vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.
ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.
(5) Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Abs. 4 Z 1 das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie § 32 nicht.
(6) Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.
(7) Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 6 die Kennzeichnung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, aufweisen.
(8) Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,
erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.
(9) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,
Mittelfeuerwerke im Sinne des § 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.
Großfeuerwerke im Sinne des § 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.
(10) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
(11) Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des § 18 Abs. 1 eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der §§ 15 und 17 Abs. 4. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
(12) Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(13) Auf Grundlage des § 4 Abs. 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des § 38 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
(14) Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Abs. 1 bis 13 gelten die Verbote nach §§ 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
PyroTG 2010
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten
pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,
Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und
Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Die §§ 21, 22, 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 bis 5 ist die Kennzeichnung nach § 20 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.
(2) Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis III im Sinne der §§ 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, deren Markteinführung im Bundesgebiet
vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Abs. 1.
ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
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