Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
§ 132. (1) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 3 BHG in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1986 haben die §§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3, Z 5 und Z 7 bis Z 8, 87 Abs. 1 bis 3, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 92, 93 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 94 bis 96 BHV 2013 und die Bestimmung des § 79 BHV 2009 in der Fassung des BGBl. II Nr. 489/2008, vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Bezug auf die §§ 87 Abs. 3, 94 Abs. 5 und § 95 Z 1 BHV 2013 statt der „zeitlich abgegrenzten Personalkosten“ bzw. der „zeitlich abgegrenzten Kosten“ „kalkulatorische Personalkosten“ bzw. „Kosten“ anzusetzen sind. Dieselben Organe des Bundes können die angeführten Bestimmungen mit derselben Maßgabe auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 anwenden.
(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 BHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1986 können für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 91 Abs. 2 und 3 BHV 2013 anwenden. Diese vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung kann von diesen Organen auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 angewendet werden.
(3) Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 85 bis 95 BHV 2013 anzuwenden.
(4) Für die Verrechnung der Haushaltsführung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen des 4. Teiles der BHV 2013 (§§ 37 bis 84) anzuwenden.
(5) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 haben als Vorarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz jedenfalls vor dem 31. Dezember 2012 eine Inventur nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 3 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, durchzuführen.
(6) Haushaltsführende Stellen können die lineare Abschreibung nach § 49 BHV 2013, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, auch bereits vor dem 1. Jänner 2012 anwenden.
(7) Die Anpassung des Beteiligungswertes der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 47 Abs. 5a BHV 2013 ist erstmalig ab dem Finanzjahr 2025 anzuwenden.
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