Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
die Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen, und
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer).
(2) Einlangende Geldanweisungen, die Bargeld gleichzusetzen sind, sind auf ein entsprechendes Bankkonto der haushaltsführenden Stelle gutzuschreiben. Die Beauftragung zur Gutschrift durch das Postamt ist von der BHAG schriftlich vorzunehmen.
(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige oder den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen oder eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. In weiterer Folge genügt ein Hinweis auf die vorhandene Einverständniserklärung in der Annahmeanordnung. Liegt die Einverständniserklärung nicht vor, ist vom anordnenden Organ die Einholung der Einverständniserklärung zu veranlassen.
Auszahlungen im Girozahlungsverkehr
§ 107. (1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten oder dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten oder des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.
(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche oder ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten, über deren oder dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an die Masseverwalterin oder den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Die Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch eine Dritte oder ein Dritter geschädigt werden soll oder die aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten von der haushaltsführenden Stelle in den jeweiligen Auszahlungsanordnungen zu berücksichtigen. Die BHAG hat diesen Anordnungen Rechnung zu tragen und auch die Auszahlungen aller anderen haushaltsführenden Stellen durch eine Zahlsperre sowie durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern und hievon die haushaltsführenden Stellen zu verständigen, damit diese dies in ihren Anordnungen berücksichtigen können. Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung der haushaltsführenden Stelle oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung von vertraglichen Verpfändungen und Abtretungen, hat die haushaltsführende Stelle die Einschreiterin oder den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.
(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes bei der haushaltsführenden Stelle. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes nach § 100 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote bei der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag nach § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.
(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder zur Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Es muss gewährleistet sein, dass die BHAG die Auszahlungen des Bundes auf Grund der Einzugsermächtigung für die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder des Abbuchungsauftrages des Bundes ordnungsgemäß überwachen kann.
Die zur Einziehung gelangenden Beträge müssen zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sein.
Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen muss binnen der in § 45 Abs. 3 ZaDiG festgelegten Frist die Rückerstattung möglich sein.
Der Zahlungsverkehr muss dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.
(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.
Abschnitt
Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr
Schecks und Geldanweisungen
(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)
§ 108. (1) Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zahlungshalber entgegengenommen werden. Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen hat unmittelbar bargeldlos auf das jeweilige Bankkonto nach § 102 zu erfolgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt in diesen Fällen erst mit dem Zahlungseingang auf diesem Bankkonto ein. Auf die Oesterreichische Nationalbank oder auf ausländische Kreditinstitute gezogene Schecks und Geldanweisungen sind bei der Oesterreichischen Nationalbank, alle anderen sind beim jeweils kontoführenden Kreditinstitut der haushaltsführenden Stelle einzulösen.
(2) Auf entgegengenommenen Schecks ist unmittelbar nach der Übernahme quer über die Vorderseite der Vermerk,,nur zur Verrechnung“ zu setzen und das Bankkonto, auf dem die auf dem Scheck ausgewiesene Geldsumme gutgeschrieben werden soll, anzuführen. Die entgegengenommenen Geldanweisungen müssen als Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontoverbindung der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und der Geldanweisung ist der Abdruck des Stempels der entgegennehmenden haushaltsführenden Stelle anzubringen und von der Bediensteten oder dem Bediensteten, die oder der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Geldanweisungen sind von dem zuständigen Organ spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag direkt einzulösen oder über die BHAG an das jeweilige Kreditinstitut nach Abs. 1 unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten. Eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der haushaltsführenden Stelle oder bei der BHAG, sofern diese die Einreichung veranlasst hat, zu verbleiben.
(3) Für Einzahlungen, die von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen an Stelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist von der Kassierin oder dem Kassier eine Einzahlungsbestätigung nach § 112 auszustellen, auf der insbesondere zu vermerken ist, dass die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.
(4) Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen bei der Bank hat durch die haushaltsführende Stelle oder durch das ausführende Organ, bei dem der Scheck oder die Geldanweisung übernommen wurde, zu erfolgen und ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle vom ausführenden Organ zu überwachen. Dazu ist von einer hiezu beauftragten Bediensteten oder einem hiezu beauftragten Bediensteten des ausführenden Organs, nicht jedoch von der Kassierin oder dem Kassier, eine Schecküberwachungsliste mit folgenden Angaben zu führen:
fortlaufende Nummer,
Schecknummer,
Name der Ausstellerin oder des Ausstellers,
Tag der Ausstellung,
Geldsumme,
bezogenes Kreditinstitut,
Tag der Weiterleitung zur Einlösung und
Tag der Einlösung.
(5) Die Ausstellung von Schecks zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung dadurch vermieden werden kann. Der Scheck ist auf Grund einer Anordnung der haushaltsführenden Stelle unter Anführung der Empfängerdaten von der BHAG auszustellen. Von der BHAG ist über die Identität der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers ein entsprechender Nachweis zu verlangen, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Die Übernahme des Schecks ist von der Empfängerin oder dem Empfänger bestätigen zu lassen.
(6) Schecks dürfen ausschließlich von der BHAG ausgestellt werden. Die Ausstellung hat nach dem Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, mit der Besonderheit zu erfolgen, dass der Scheck anlässlich der Ausstellung von zwei Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdrucks der BHAG zu unterschreiben ist (Gemeinsamzeichnung). In einem Verwendungsnachweis sind die Schecknummer, der Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu vermerken. Geldanweisungen dürfen nur direkt an Kreditinstitute gerichtet werden, die Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten der Zahlung ist untersagt.
Elektronische Entrichtungsformen
(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)
§ 109. (1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen mit einem Kreditinstitut besteht und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Entrichtungsform gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden können. In Fällen, in denen Zahlungen des Bundes unverzüglich zu leisten sind oder in denen die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger über keine entsprechende Bankverbindung verfügt, hat die Zahlung durch den Bund direkt durch die haushaltsführende Stelle mittels einer Prepaid-Karte zu erfolgen.
(2) Die zugelassenen Entrichtungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Bei der Durchführung von Zahlungen sind die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien anzuwenden.
(3) Die für die Entrichtungsform erforderliche technisch-organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag der haushaltsführenden Stelle im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 111 Abs. 3 BHG 2013 mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.
Abschnitt
Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen
Barzahlungsverkehr
(§ 111 Abs. 1 BHG 2013)
§ 110. (1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Die BHAG darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 abwickeln.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden
in besonders dringenden Fällen,
wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder
wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht.
(3) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken. Er darf grundsätzlich nur
in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen,
während der festgelegten Kassenstunden und
von bestimmten Bediensteten (Kassierin oder Kassier) vorgenommen werden.
(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 gelten nicht, wenn
der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch eine Sofortzahlung erfolgt oder
die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.
(5) Vor jeder Auszahlung hat sich die Kassierin oder der Kassier zu überzeugen, ob die Empfängerin oder der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist bei der oder dem Anordnungsbefugten, die oder der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat, wenn ihre oder seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Soweit an eine andere Übernahmeberechtigte oder einen anderen Übernahmeberechtigten auszuzahlen ist, hat diese oder dieser außer ihrem oder seinem Namen auch die Übernahmeberechtigung nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz zu unterfertigen. Bei Auszahlung an eine Empfängerin oder einen Empfänger, die oder der des Schreibens unkundig ist oder die oder der aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten kann, hat an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten und die Identität ist durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Identitätsmerkmale des amtlichen Lichtbildausweises sind von der Kassierin oder dem Kassier festzuhalten.
(6) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart der Einzahlerin oder des Einzahlers die Gültigkeit und die Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.
Bargeldverstärkung
§ 111. (1) Die Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstellenleiterin oder dem Zahlstellenleiter schriftlich bei der BHAG anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mittels Postanweisung, Scheck oder sonstigen für die Bargeldbereitstellung geeigneten Formen zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die zugelassenen Bereitstellungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs festgelegt.
(2) Im Fall von Bargeldverstärkungen ist die Bestimmung des § 106 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(3) Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstelle in Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle oder die Kontoinformation des kontoführenden Kreditinstitutes.
(4) Über die ausgegebenen Bargeldverstärkungen sind von der BHAG entsprechende Konten zu führen.
Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr
§ 112. (1) Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in den Aufzeichnungen nach der Bestimmung des § 71 Abs. 2 nachzuweisen.
(2) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.
Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen und von der Kassierin oder von dem Kassier zu unterfertigen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient, die zweite Ausfertigung für die Einzahlerin oder den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt.
Die Auszahlungsbestätigung ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der Empfängerin oder dem Empfänger unterfertigen zu lassen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 dient und die zweite Ausfertigung als Beleg bei der Kassierin oder dem Kassier verbleibt. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt.
(3) In der Zahlungsbestätigung sind folgende Angaben festzuhalten:
Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
fortlaufende Bestätigungsnummer,
Zahlungsbetrag samt Währungseinheit,
Name der Einzahlerin oder des Einzahlers bzw. der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,
Zahlungsgrund und
Ausstellungsdatum und Unterschrift.
(4) Zum Ende einer Abrechnungsperiode und vor jeder Übergabe der Kassengeschäfte an eine andere Person sind die Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 abzuschließen. Der Abschluss hat in der Weise zu erfolgen, dass
die erfolgten Ein- und Auszahlungen summiert werden und daraus ein Saldobetrag gebildet wird,
die Übereinstimmung des tatsächlichen Bargeldbestandes mit dem Stand der Aufzeichnungen kontrolliert wird und
die Übereinstimmung,
sofern es sich um ein physisches Kassabuch handelt, unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist,
sofern es sich um Aufzeichnungen in einem von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen genehmigten elektronischen Kassabuch handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist oder
sofern es sich um Aufzeichnungen direkt im HV-System handelt, durch eine Abschlussbuchung sowie einen Papierausdruck über den letzten Saldenstand unter Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen ist; die Abschlussbuchung im HV-System ist als eine von der Anordnungsbefugten oder vom Anordnungsbefugten freigegebene Verrechnungsanordnung mit den zugehörigen verrechnungsrelevanten Belegen umgehend an die BHAG weiterzuleiten.
(5) Wird bei der Abstimmung der Aufzeichnungen nach Abs. 4 ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls ist der Betrag als Einzahlung (bei einem festgestellten Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Auszahlung (bei einem festgestellten Fehlbestand, sofern dieser nicht von der Kassierin oder dem Kassier sofort ersetzt wird) festzuhalten.
Verwahrung von Bargeld
(§ 112 BHG 2013)
§ 113. (1) Der Bargeldbestand ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Bankkonto der haushaltsführenden Stelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das der zuständigen haushaltsführenden Stelle, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Dies gilt auch für Bargeld, das auf Grund der folgenden Bestimmungen nicht gesichert verwahrt werden kann.
(2) Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Die Sicherheitseinrichtungen, wie einbruchsichere Türen, gesicherte Fenstereinstiege, Alarmanlage usw. sind entsprechend dem Stand der Technik und in Abwägung der Höhe des aufzubewahrenden Bargeldes und der sonstigen Wertsachen einzurichten.
(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes mit einem Schlüssel oder einem Ziffernschloss zu verwahren. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt der Kassierin oder dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen.
(4) Die Hinterlegung von in den Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Bareinzahlungen oder Barauszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig.
(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist. Bei Zahlstellen ist die Führung des Schlüsselverzeichnisses in der Geschäftseinteilung festzulegen. Aus dem Verzeichnis muss zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:
den Standort des Kassenbehälters,
die Schlüsselnummer, die Lage des Schlosses (zB oben, unten, innen) am Kassenbehälter und Bezeichnung der Herstellerin oder des Herstellers,
das Datum der Schlüsselübernahme,
das Datum der Schlüsselrückgabe, und
den Namen und die Unterschrift der Schlüsselübernehmerin oder des Schlüsselübernehmers.
(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluss regelmäßig Bargeld von mehr als 10 000 Euro oder Wertsachen im Wert von mehr als 30 000 Euro aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, dass eine oder ein mit der Sperre des Kassenbehälters betraute Bedienstete oder betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der mit Doppelsperre versehene Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, dass sie gegen Diebstahl, Missbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist der oder dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten unverzüglich zu melden und das betreffende Schloss ist sofort austauschen zu lassen.
(7) Eine Doppelsperre ist auch dann gegeben, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung der Kassierin oder des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung der oder des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Als Doppelsperre gilt auch, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloss) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung der Kassierin oder des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur der oder dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.
(8) Zu jedem Kassenbehälter mit Doppelsperre muss zumindest je ein Zweitschlüssel vorhanden sein, der entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt vom ersten Schlüssel in einem Umschlag zu verschließen ist. Die Umschläge sind an den Verschlussstellen mit dem Stempelabdruck der haushaltsführende Stelle und mit den Unterschriften der oder des mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen. An den Umschlägen sind außen die Art des Schlüssels (Schlüssel zur Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der haushaltsführende Stelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der haushaltsführende Stelle – jedoch nicht im Kassenbehälter – oder im Kassenbehälter einer nahe gelegenen Bundesdienststelle oder bei einem Kreditinstitut nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur von der oder dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten, in Anwesenheit einer oder eines zweiten – nach Möglichkeit in Anwesenheit einer oder eines mit der Sperre betrauten – Bediensteten geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloss unverzüglich auszutauschen.
(9) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 50 000 Euro, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 200 000 Euro hat von drei Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe der Kassenbotin oder des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, dass der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.
Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen
(§ 112 Abs. 2 BHG 2013)
§ 114. (1) Die Verwahrung von Wertsachen obliegt grundsätzlich den Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der BHAG. Die BHAG darf Wertsachen nur im Rahmen einer Beauftragung nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 verwahren. Wertsachen sind in Kassenbehältern zu verwahren. Falls bestimmte Wertsachen ihres Umfangs oder ihrer Größe wegen nicht in Kassenbehältern untergebracht werden können, sind sie auf andere Weise gesichert zu verwahren.
(2) Die Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung von Wertsachen sind grundsätzlich von der Kassierin oder dem Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, dass sie von der Kassierin oder dem Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist damit zusätzlich eine weitere Bedienstete oder ein weiterer Bediensteter der Zahlstelle zu betrauen.
(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsanordnung zu erfolgen. Sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Wertsachen sind in den Bestandsverzeichnissen grundsätzlich einzeln anzuführen, bei umfangreicher Gebarung sind sie getrennt nach Wertsachenarten zu führen. Die Bestandsverzeichnisse haben zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung der haushaltsführenden Stelle,
die fortlaufende Nummer,
die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,
Angaben über die Person, die die Sache eingeliefert hat, über die Empfängerin oder den Empfänger bzw. über die Eigentümerin oder den Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen),
den Tag der Annahme oder der Ausfolgung und
den Wert der Sache.
(4) Ebenfalls gesichert zu verwahren sind sämtliche verrechnungspflichtige Drucksorten, Bankvordrucke für den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und Entrichtung von Zahlungen dienen. Verrechnungspflichtige Drucksorten sind in eigenen Bestandsverzeichnissen festzuhalten, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand aufzuzeichnen sind. Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und im Beisein zumindest einer oder eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen. Angenommene Schecks und Zahlungsbelege sind zumindest bis zu ihrer Einlösung bzw. Abrechnung mit dem Kreditinstitut gesichert zu verwahren.
Ausländische Zahlungsmittel
§ 115. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch bei besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen der Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zustimmen.
(2) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.
(3) Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund auf Grund einer besonderen Gegebenheit nur mit ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen können, ist diese Möglichkeit einzuräumen, wenn andernfalls ein Schaden für den Bund entstehen könnte.
(4) Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund zugefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Bankkonto der haushaltsführenden Stelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.
Abschnitt
Zahlungswirksamkeit
Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen
§ 116. Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Zahlstelle der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle,
Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,
Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Banksub- oder Banknebenkonto der haushaltsführenden Stelle,
Überweisungen auf Banksub-, Bankneben- oder sonstigen Bankkonten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle,
Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Bundes: Datum der Verrechnung,
Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,
Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,
in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle.
Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen
§ 117. Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.
TEIL
Innenprüfung
Abschnitt
Allgemeines zur Innenprüfung
Grundsätze der Innenprüfung
§ 118. (1) Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
die sachliche und die rechnerische Prüfung,
die Prüfung im Gebarungsvollzug und
die Nachprüfung.
(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
(4) Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.
(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§§ 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§§ 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen,
verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen oder
vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung
Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 1 BHG 2013)
§ 119. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in § 120 nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.
(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.
(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.
(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.
in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Bundes besteht.
in Fällen von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) die Feststellung der oder des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der oder dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr oder ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.
(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung
Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 1 BHG 2013)
§ 119. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in § 120 nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.
(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.
(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.
(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(4a) Förderungen sind ausschließlich bei der Abrechnung auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.
in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Bundes besteht.
in Fällen von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) die Feststellung der oder des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der oder dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr oder ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.
(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
Abkürzung
BHV 2013
Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 5 BHG 2013)
§ 120. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
(2) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
(3) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
(4) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde.
(5) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
Zahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.
Abkürzung
BHV 2013
Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 5 BHG 2013)
§ 120. (1) Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
(2) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
(3) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
(4) In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können.
(5) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
Zahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.
Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 2 und 3 BHG 2013)
§ 121. (1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 sind Bedienstete zu betrauen,
die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,
die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und
bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (§ 9) bestehen.
(2) Wenn nicht von einer Bediensteten oder einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer oder eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 122 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte oder ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse sowie Haftungsregelungen festzulegen.
Abkürzung
BHV 2013
Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 4 BHG 2013)
§ 122. (1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der oder dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich im HV-System zu bestätigen. Ist eine solche Bestätigung im HV-System wegen Fehlens der technisch-organisatorischen Voraussetzungen nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit entweder direkt auf der Rechnung oder auf sonstigen mit der Rechnung in Zusammenhang stehenden Gebarungsunterlagen mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum zu bestätigen. Diese Vermerke sind der BHAG mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch im HV-System oder in Papierform zu übermitteln.
(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 121), sind der oder dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.
(3) Bei Zahlungsansprüchen des Bundes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Bund ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.
(4) Die Prüfung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn
die Leistung bereits erbracht wurde,
die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint, und
die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.
(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Bundesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüberhinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
Abkürzung
BHV 2013
Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 4 BHG 2013)
§ 122. (1) Die sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der oder dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit mit dem Vermerk „sachlich richtig“, „rechnerisch richtig“ oder „sachlich und rechnerisch richtig“ grundsätzlich schriftlich im HV-System zu bestätigen. Ist eine solche Bestätigung im HV-System wegen Fehlens der technisch-organisatorischen Voraussetzungen nicht möglich, ist die sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit entweder direkt auf der Rechnung oder auf sonstigen mit der Rechnung in Zusammenhang stehenden Gebarungsunterlagen mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum zu bestätigen. Diese Vermerke sind der BHAG mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch im HV-System oder bei Fehlen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen in Papierform zu übermitteln.
(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 121), sind der oder dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.
(3) Bei Zahlungsansprüchen des Bundes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Bund ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.
(4) Die Prüfung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Eingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn
die Leistung bereits erbracht wurde,
die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint, und
die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.
(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Bundesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüberhinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
§ 123. Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 1 und 2 BHG 2013)
§ 124. (1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 9 bis 11 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung),
Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,
Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen,
Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung,
Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle, sowie
Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der jeweiligen Anordnungsbefugten oder des jeweiligen Anordnungsbefugten.
(7) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:
Wenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 4% wahrzunehmen.
Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.
Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Abs. 6 im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind.
(8) Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen und anschließend zu buchen.
(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien in Bezug auf die Erhöhung der Prozentsätze nach Abs. 7 Z 1 bis Z 3 erlassen.
(10) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(11) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
Abkürzung
BHV 2013
Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 1 und 2 BHG 2013)
§ 124. (1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der §§ 28 und 29 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Z 8 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,
Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach § 100 (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 122 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 10 Abs. 1,
Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen sowie
Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle.
Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.
(7) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.
(8) Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Abs. 7 sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen (=vereinfachte Prügung) und anschließend zu buchen.
(9) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Geschäftspartnerkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 10 wurde nicht vergeben)
(11) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 2 BHG 2013)
§ 125. (1) Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 126. Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.
Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 127. (1) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach § 87 Abs. 6 BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die BHAG selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die BHAG das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der BHAG nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die BHAG hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information des haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die BHAG über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen. Von der erfolgten Mitteilung ist das zuständige haushaltsleitende Organ durch Übermittlung einer Abschrift zu informieren.
Abschnitt
Nachprüfung
Umfang der Prüfung in der Nachprüfung
(§ 115 BHG 2013)
§ 128. (1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung des Bundes ist von der BHAG einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Nachprüfung kann nach Ermessen der BHAG auch vor Ort stattfinden. Nachprüfungen sind risikobezogen durchzuführen, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Nachprüfungen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesenvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Nachprüfung hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich jährlich, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst, die nachgeordneten Organe und die von ihnen verwalteten Rechtsträger – einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen (Zahlstellen, Wirtschaftsstellen und die BHAG selbst).
(2) Die Nachprüfung ist von der BHAG unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
die maßgeblichen organisatorischen Festlegungen für die Haushaltsführung eingehalten werden,
die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen eingehalten werden,
die Haushaltsvorschriften und die sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden,
die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erlassen werden,
Anordnungen von ausführenden Organen (Ersatzaufträge) nur in den nach § 34 zugelassenen Fällen erlassen werden,
die Verrechnung – insbesondere auch die Verrechnung der nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträge – zeitgerecht und ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle vollständig ausgewiesen werden,
die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen ordnungsgemäß geführt werden,
die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, der Verrechnungsaufschreibungen und der sonstigen Unterlagen über den Gebarungsvollzug vollständig und geordnet erfolgt,
die Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Innenprüfung ordnungsgemäß erfüllt werden,
der Zahlungsverkehr sicher und ordnungsgemäß abgewickelt wird,
der Barzahlungsverkehr auf das unumgänglich notwendige Ausmaß beschränkt ist,
der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel, die Wertsachen und die sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ordnungsgemäß verwahrt werden,
die angebotenen Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden,
Zahlungen nicht vor Fälligkeit erfolgen,
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfolgt,
die Bargeldbestände, die Wertsachen und die anderen Vermögensbestandteile vorhanden und ordnungsgemäß aufgezeichnet sind und
die Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4) Zur Nachprüfung sind sämtliche Verrechnungsaufschreibungen, Verrechungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. In die Nachprüfung sind auch jene Gebarungsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Die Nachprüfung hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen, wobei ein analytisches methodisches Verfahren anzuwenden ist, mit dem ein 95%-iger Sicherheitsgrad der Gebarungsfälle angenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes automationsunterstützt ermittelt werden.
(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.
(6) In besonderen Anlassfällen, welche die Gebarungssicherheit und -kontrolle in besonderer Weise betreffen, ist die BHAG zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Anlassfälle sind insbesondere:
Amtsuntersuchungen,
die Übergabe der Rechengebarung zwischen Bediensteten auf Grund festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten,
Inventarüberprüfungen,
Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten und dergleichen,
die Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung und
die Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.
Abkürzung
BHV 2013
Betrauung mit der Nachprüfung
§ 129. (1) Mit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
BHV 2013
Betrauung mit der Nachprüfung
§ 129. (1) Mit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.
Prüfbericht aus der Nachprüfung
(§ 115 Abs. 3 BHG 2013)
§ 130. (1) Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der
die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,
die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat und
allfällige Termine für die Erstattung von Gegenäußerungen und die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu nennen hat.
(2) Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Der nach Abs. 1 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.
Abkürzung
BHV 2013
TEIL
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 131. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 49 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 67 Abs. 2, 119 bis 127 und § 132 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 96 bis 104 der Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, außer Kraft.
Abkürzung
BHV 2013
TEIL
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 131. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 49 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 67 Abs. 2, 119 bis 127 und § 132 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 96 bis 104 der Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, außer Kraft.
(6) § 129 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
BHV 2013
TEIL
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 131. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 49 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 67 Abs. 2, 119 bis 127 und § 132 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 96 bis 104 der Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Bundeshaushaltsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 489/2008, außer Kraft.
(6) § 129 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die Überschrift zu § 40 im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 14 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs.1 bis 2, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4 (neu), § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 4, § 47 Abs.5 (neu) § 53 Abs. 2, 4 und 6, § 56 Abs. 7, § 72 Abs. 1 bis 3 und 4, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 1 Z 1-4 (neu) und Abs. 2, § 96 Abs. 4 (neu), § 100 Abs. 2 und 3, § 119 Abs.4a (neu), § 120 Abs. 4 letzter Satz, § 122 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 6, 7, 9 und 10 in der Fassung von BGBl. II Nr. 59/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
BHV 2013
Übergangsbestimmungen
§ 132. (1) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 3 BHG in der Fassung des BGBl. Nr. 213/1986 haben die §§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis Z 3, Z 5 und Z 7 bis Z 8, 87 Abs. 1 bis 3, 89, 90 Abs. 1 bis 5, 92, 93 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 94 bis 96 BHV 2013 und die Bestimmung des § 79 BHV 2009 in der Fassung des BGBl. II Nr. 489/2008, vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Bezug auf die §§ 87 Abs. 3, 94 Abs. 5 und § 95 Z 1 BHV 2013 statt der „zeitlich abgegrenzten Personalkosten“ bzw. der „zeitlich abgegrenzten Kosten“ „kalkulatorische Personalkosten“ bzw. „Kosten“ anzusetzen sind. Dieselben Organe des Bundes können die angeführten Bestimmungen mit derselben Maßgabe auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 anwenden.
(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 BHG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1986 können für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach § 91 Abs. 2 und 3 BHV 2013 anwenden. Diese vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung kann von diesen Organen auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 angewendet werden.
(3) Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 85 bis 95 BHV 2013 anzuwenden.
(4) Für die Verrechnung der Haushaltsführung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen des 4. Teiles der BHV 2013 (§§ 37 bis 84) anzuwenden.
(5) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 haben als Vorarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz jedenfalls vor dem 31. Dezember 2012 eine Inventur nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 3 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, durchzuführen.
(6) Haushaltsführende Stellen können die lineare Abschreibung nach § 49 BHV 2013, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, auch bereits vor dem 1. Jänner 2012 anwenden.
Abkürzung
BHV 2013
Übergangsbestimmungen
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