Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abs. 4, 5 und 6: Grundsatzbestimmung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.
(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegen die Einschleppung aus Drittländern gelisteter invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.
(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.
(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
Schnittblumen,
Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
Blätter, Blattwerk,
pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen,
Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
Kommission: die Europäische Kommission;
Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;
amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
Schnittblumen,
Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
Blätter, Blattwerk,
pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen,
Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
Kommission: die Europäische Kommission;
Eingangsort: der Ort, an dem
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
gelistete invasive gebietsfremde Arten
amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;
amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340b Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.
gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
Schnittblumen,
Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
Blätter, Blattwerk,
pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen,
Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
Kommission: die Europäische Kommission;
Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;
amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Art. 5 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, übergeführt werden können;
Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Art. 226 des Zollkodex;
Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 4 des Zollkodex;
Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
Schnittblumen,
Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,
Blätter, Blattwerk,
pflanzliche Gewebekulturen,
bestäubungsfähiger Pollen,
Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Pflanzenpass: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder
bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;
Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;
Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;
Drittländer: Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
Kommission: die Europäische Kommission;
Eingangsort: der Ort, an dem
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, oder
gelistete invasive gebietsfremde Arten
erstmals ins Zollgebiet der Union eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Union, in dem die Unionsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;
amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;
Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Art. 5 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, übergeführt werden können;
Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten gemäß Art. 226 des Zollkodex;
Zollgebiet der Union: Gebiet der Europäischen Union gemäß Art. 4 des Zollkodex;
Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
Ausführer: natürliche oder juristische Person, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführt;
gelistete invasive gebietsfremde Arten: in der Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in einer Warenkategorie genannte Arten, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die in der Unionsliste verwiesen wird;
sonstige amtliche Kontrollen: spezifische amtliche Kontrollen gelisteter invasiver gebietsfremder Arten an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG.
Abs. 3 und 4: Grundsatzbestimmung
Amtliche Stellen
§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die amtliche Stelle gemäß Z 1 oder Z 2 für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
sie unparteiisch ist,
sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(2) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
sie unparteiisch ist,
sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
Amtliche Stellen
§ 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde“) sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden – wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist – die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 oder Z 2 Aufgaben, einschließlich Laboruntersuchungen, gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die amtliche Stelle gemäß Z 1 oder Z 2 für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
sie unparteiisch ist,
sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(Anm.: (2)) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21, 28, 34 und 35, sowie in Vollziehung des § 10 Saatgutgesetz 1997 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Solche Aufgaben können nur übertragen werden, wenn die zuständige Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
sie unparteiisch ist,
sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die amtlichen Stellen sowie die mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
Schutzgebiet
§ 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Union gelegenes Gebiet, in dem
ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Union angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Union weder endemisch noch angesiedelt sind,
und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Abs. 3) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Z 2 fakultativ.
(2) Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
(3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
die Gebiete der Europäischen Union, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und
die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3
festzulegen.
Kontrollorgane
§ 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.
(2) Kontrollorgane sind
Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2,
a) öffentlich Bedienstete oder
„befähigte Bedienstete“, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 eingesetzt werden,
sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und die Qualifikation besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.
(4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, dass sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.
(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anhänge
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung die Anhänge dieses Bundesgesetzes wie folgt festzulegen:
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);
Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);
von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);
von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Union am Erzeugungsort, wenn sie aus der Union stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Union im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Union und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).
Abschnitt
Allgemeine Verbote und Einschränkungen
Schadorganismen
§ 7. (1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.
(2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Befallene Pflanzen und Pflanzenzeugnisse
§ 8. (1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.
(2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.
Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
§ 9. (1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
(2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
Besondere Anforderungen
§ 10. (1) Das Verbringen der in Anhang IV Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die Holz mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet und nach Österreich verbracht wird, empfangen, sind zur Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Meldung hat einmalig unverzüglich nach dem erstmaligen Empfang des angeführten Holzes zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Einzelheiten betreffend den Inhalt der Meldung durch Verordnung festzulegen. Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.
Abschnitt
Verbringen innerhalb der Union
Allgemeine Anforderungen
§ 11. Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesen Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
Anforderungen für Schutzgebiete
§ 12. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen außerhalb eines Schutzgebietes findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung außerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes durch ein solches Gebiet mit Endbestimmung außerhalb des Gebietes ist ohne den für dieses Gebiet gültigen Pflanzenpass nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die verwendete Verpackung und das zur Beförderung benutzte Fahrzeug müssen sauber, frei von den betreffenden Schadorganismen und so beschaffen sein, dass keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht;
unmittelbar nach dem Packvorgang werden die Verpackung und das Transportfahrzeug nach anerkannten Regeln des Pflanzenschutzes und unter Aufsicht so gesichert, dass während der Beförderung durch das betreffende Schutzgebiet keine Gefahr für die Ausbreitung von Schadorganismen besteht und die Nämlichkeit gewahrt bleibt;
den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 1 sind die üblichen Handelspapiere mit dem Vermerk, dass ihr Ursprungs- und Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes liegt, beigefügt.
(4) Wird bei einer amtlichen Untersuchung in dem betreffenden Schutzgebiet festgestellt, dass die Bedingungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllt sind, werden unverzüglich je nach Situation und unbeschadet der Maßnahmen, die zutreffend sind, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht die im Pflanzenschutzgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, folgende amtliche Maßnahmen getroffen:
Versiegelung der Verpackung;
Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter amtlicher Überwachung zu einem Bestimmungsort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes.
(5) Für das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II des Pflanzenschutzgesetzes angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb eines für sie in Bezug auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebietes ist die Durchführung einer amtlichen Untersuchung (§ 13 Abs. 1) nicht erforderlich, solange die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schutzgebiet gegeben sind.
Amtliche Untersuchung
§ 13. (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Amtliches Verzeichnis
§ 14. (1) Folgende Betriebe – einschließlich ihre Betriebsstätten – haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:
die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung spezifiziert;
die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 17 Abs. 4) beantragen.
(2) Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag – unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 – stattzugeben.
(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.
(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden.
(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß § 34 Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.
(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Amtliches Verzeichnis
§ 14. (1) Folgende Betriebe – einschließlich ihre Betriebsstätten – haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:
die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung näher spezifiziert, oder
aufgrund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen spezifiziert werden;
die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 17 Abs. 4) beantragen.
(2) Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag – unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 – stattzugeben.
(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.
(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden.
(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß § 34 Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.
(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Pflichten der Betriebe
§ 15. (1) Jeder Betrieb hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
(2) Die Betriebe sind weiters verpflichtet,
einen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der Betriebsstätte(n) zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
Bücher zu führen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
die zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
die erzeugt werden oder
an Dritte versandt wurden,
und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren;
persönlich für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
den Kontrollorganen Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Z 2 einsehen zu lassen;
in anderer Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.
(3) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines Betriebs zu erleichtern, können weitere Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die den jeweiligen Produktions- und gegebenenfalls Einfuhrbedingungen, insbesondere der Pflanzenart, dem Standort, der Betriebsgröße, der Betriebsführung, der personellen Ausstattung sowie der Ausrüstung Rechnung tragen.
(4) Die Betriebe haben auf Verlangen der amtlichen Stellen besonderen Verpflichtungen nachzukommen, die die Feststellung oder Verbesserung der Pflanzengesundheit des Betriebs und die Wahrung der Identität des Materials bis zur Befestigung des Pflanzenpasses betreffen. Zu diesen besonderen Verpflichtungen können Tätigkeiten gehören wie spezielle Untersuchungen, Stichprobenentnahmen, Isolierung, Rodung, Behandlung, Vernichtung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung jeder weiteren besonderen Anforderung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II oder gegebenenfalls Anhang IV Teil B.
(5) Die Erfüllung der Verpflichtungen ist durch regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung der Bücher und sachdienlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 sicherzustellen.
Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,
vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt
festzulegen.
Pflanzenpass
§ 17. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist – vorbehaltlich des § 12 Abs. 3 bis 5 – nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für diese Gebiete gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,
die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und
die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür
festzulegen.
(4) Die Ersetzung eines Pflanzenpasses durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) hat nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erfolgen:
ein Pflanzenpass darf nur bei einer Aufteilung von Sendungen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Sendungen oder ihrer Teile, bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Sendungen unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV oder in anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden spezifischen Fällen ersetzt werden;
ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn ein Betrieb – ob Erzeuger oder nicht –, der in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 eingetragen ist, einen entsprechenden Antrag stellt;
der Austauschpass ist von der örtlich zuständigen amtlichen Stelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder gegebenenfalls Z 3 auszustellen, sofern die Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und gewährleistet ist, dass vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand;
der Austauschpass hat ein besonderes, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegendes Kennzeichen sowie die Registriernummer des ursprünglichen Erzeugers oder – im Fall einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status – die Registriernummer des für diese Änderung Verantwortlichen aufzuweisen;
weitere Einzelheiten betreffend das Austauschverfahren, die zur ordnungsgemäßen Vollziehung der unter den Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen erforderlich sind, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Autorisierung
§ 18. (1) Der Betrieb ist vom Landeshauptmann auf Antrag zur Verwendung von Pflanzenpässen zu autorisieren, wenn sich bei einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 erweist, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grundlage der Untersuchungen, Pflichten und Anforderungen dieses Bundesgesetzes sind jene Beschränkungen festzulegen, denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unterliegen. Der Geltungsbereich des Pflanzenpasses ist abzugrenzen.
(3) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses schließt die Berechtigung zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung des Pflanzenpasses ein. Erstellung, Druck und Aufbewahrung des Pflanzenpasses unterliegen der amtlichen Überwachung.
Amtliche Maßnahmen
§ 19. (1) Die Autorisierung zur Verwendung des Pflanzenpasses ist einzuschränken oder aufzuheben, soweit sich erweist, dass das Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(2) Soweit Abs. 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
geeignete Behandlung;
Verbringung in Gebiete, in denen sie kein phytosanitäres Risiko darstellen, unter amtlicher Überwachung;
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Überwachung
§ 20. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und insbesondere des § 17 Abs. 1 und 2 sind stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
gelegentliche Kontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Betrieben der Käufer;
gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
(2) Die Kontrollen haben in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 geführt werden, regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen.
(3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht beachtet wurden.
(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt
§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.
(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.
Verständigung des Versendungsmitgliedstaates
§ 22. (1) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Versendungsmitgliedstaats von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Mitgliedstaat beanstandet worden sind, weil sie Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes unterliegen.
(2) Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.
Abschnitt
Einfuhr aus Drittländern
Allgemeine Anforderungen
§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn
sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.
Abschnitt
Einfuhr aus Drittländern
Allgemeine Anforderungen
§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Union ist nur dann zulässig, wenn
sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;
sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung muss sichergestellt sein,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.
(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,
dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Union bis zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 134 Abs. 1 des Zollkodex als auch der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.
Spezifische Sendungen
§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt.
(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.
(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
Spezifische Sendungen
§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie
insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie
gelistete invasive gebietsfremde Arten,
(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt.
(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.
(3a) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete gelistete invasive gebietsfremde Arten enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit davon zu unterrichten.
(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
Spezifische Sendungen
§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt.
(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.
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