Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2011)
(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die der Wiederausfuhr, der Zerstörung oder der Aufgabe (Art. 270, Art. 197 und Art. 199 des Zollkodex) oder den Zollverfahren des Versands oder der Lagerung (Art. 210 lit. a und lit. b des Zollkodex) zugeführt werden, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
Spezifische Sendungen
§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie
insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie
gelistete invasive gebietsfremde Arten,
dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In beiden Fällen ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorliegt.
(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.
(3a) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete gelistete invasive gebietsfremde Arten enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit davon zu unterrichten.
(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.
(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die der Wiederausfuhr, der Zerstörung oder der Aufgabe (Art. 270, Art. 197 und Art. 199 des Zollkodex) oder den Zollverfahren des Versands oder der Lagerung (Art. 210 lit. a und lit. b des Zollkodex) zugeführt werden, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung festzulegen,
in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und
welche Methoden hiebei anzuwenden sind.
Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
§ 25. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention; BGBl. III Nr. 221/2005, zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen, die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder – bei Nichtvertragsstaaten – aufgrund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich – außer bei Stempeln und Unterschriften – auszustellen. Es ist in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben.
(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen haben.
(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.
(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt wurde, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 in Frage stellt.
(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.
(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genanten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
festzulegen.
Eintrittstellen
§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
Eintrittstellen
§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 zur Durchführung von Kontrollen zulassen.
Eintrittstellen
§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zulassen.
(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 zur Durchführung von Kontrollen zulassen.
Pflichten der Einführer
§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.
(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Pflichten der Einführer
§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.
(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(4) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.
Pflichten der Einführer
§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 5 Z 15 des Zollkodex) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Art. 197, Art. 199 und Art. 270 des Zollkodex) sowie der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.
(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
Pflichten der Einführer
§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 5 Z 15 des Zollkodex) von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, haben in mindestens einem der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Art. 197, Art. 199 und Art. 270 des Zollkodex) sowie der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen:
einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (Taric),
einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,
die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen alternativen Dokumente und
die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.
(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(4) Einführer oder ihre Zollvertreter (Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft) von Sendungen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gelistete invasive gebietsfremde Arten beinhalten, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit oder im Falle sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 den dort genannten Kontrollstellen alle für die Ausstellung eines Eingangsdokumentes gemäß Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlichen Angaben, einschließlich allenfalls erforderlicher schriftlicher Belege, zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 finden auf die amtliche Kontrolle gelisteter invasiver gebietsfremder Arten sinngemäß Anwendung.
Amtliche Kontrolle
§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.
(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
Amtliche Kontrolle
§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt beim Eintritt in das Zollgebiet der Union eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.
(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29 grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.
(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die amtliche Kontrolle gemäß Art. 15 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, mit Ausnahme sonstiger amtlicher Kontrollen gemäß § 2 Z 24 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(6) Führen sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass gelistetete invasive gebietsfremde Tiere den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Anhörung des Einführers gemäß § 27
die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung anzuordnen; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen vom zuständigen Kontrollorgan mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen; oder
die Einfuhr
zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
zur Unterbringung in der nächstgelegenen vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne am Bestimmungsort der Tiere,
zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.
(7) Führen amtliche Kontrollen gemäß § 24 Abs. 1 oder sonstige amtliche Kontrollen gemäß § 2 Z 24 zu dem Ergebnis, dass andere als die Abs. 6 genannten gelisteten invasiven gebietsfremden Arten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nicht entsprechen und werden diese somit gemäß Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zurückgehalten, so sind diese nach Anhörung des Einführers gemäß § 27 einer oder mehrerer amtlicher Maßnahmen gemäß § 30 zu unterziehen.
Weiterleitung von Sendungen
§ 29. (1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtunionswaren am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn
das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder
die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und
die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere während des Transportes, getroffen werden müssen
festzulegen.
Amtliche Maßnahmen
§ 30. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen:
Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Union;
Verbringung an einen Ort außerhalb der Union unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Union;
Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;
Vernichtung;
Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28 Abs. 4 vorliegen;
geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.
(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.
(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung
die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 1 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und
die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Einfuhrverbot
§ 31. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.
(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Union oder der Entfernung zu enthalten.
(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.
(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich
der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,
des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und
des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex).
(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich
der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,
des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und
des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 163 des Zollkodex.
(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Vorschriften hinsichtlich
der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,
des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und
des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,
festzulegen.
Freigabe
§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.
Freigabe
§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
(3) Das Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, im Falle von sonstigen amtlichen Kontrollen gemäß § 2 Z 24 eines der dort genannten Kontrollorgane, hat die Zulässigkeit der Einfuhr gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in einem Eingangsdokument zu bestätigen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich ist, durch Verordnung
die allgemeinen Anforderungen an das Eingangsdokument,
die Angaben, die das Eingangsdokument zu enthalten hat, oder
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Eingangsdokumente
festzulegen.
(5) Erst nach erfolgter Freigabe
der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände gemäß Abs. 1, oder
gelisteter invasiver gebietsfremder Arten gemäß Abs. 3
dürfen diese in eines der in Art. 4 Z 16 lit. d bis g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten Zollverfahren übergeführt werden.
Freigabe
§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und 38 erfüllt sind.
(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes zu enthalten.
(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in eines der in Art. 5 Z 16 lit. a und Art. 210 lit. b bis d des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden.
Abschnitt
Ausfuhr in Drittländer
Allgemeine Anforderungen
§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung
die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.
(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.
Abschnitt
Ausfuhr in Drittländer
Allgemeine Anforderungen
§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann, im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit, beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer sind vom Exporteur bekanntzugeben. Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.
(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.
(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung
die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder
die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder Kennzeichen
festzulegen.
(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Ausführer beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen. Der Ausführer hat die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer bekanntzugeben. Der Landeshauptmann hat, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen, die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Ausführer in der Lage ist, die vom Drittland und gegebenenfalls den Transitländern vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten.
(7) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Übereinkommen im Bereich des Pflanzenschutzes, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Ausführer keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.
Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz
§ 35. (1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Abkommen durch Verordnung
die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und
die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,
festzulegen.
(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1 gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln, haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.
(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben, um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestätigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,
als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,
20a. gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in das Gebiet der Union verbringt,
als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
die Durchführung von Maßnahmen entgegen § 28 Abs. 6 und 7 nicht duldet,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(5) Die Maßnahmen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.
Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,
als Anmelder gemäß Art. 5 Z 15 des Zollkodex seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36. (1) Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,
20a. gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in das Gebiet der Union verbringt,
als Anmelder gemäß Art. 5 Z 15 des Zollkodex seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
die Durchführung von Maßnahmen entgegen § 28 Abs. 6 und 7 nicht duldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(5) Die Maßnahmen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.
Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die §§ 2, 4 bis 9, § 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie § 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
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