Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-07-28
Status Aufgehoben · 2015-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 86
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

2.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;

3.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

2.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;

3.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ortsbewegliche Druckgeräte“:

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;

3.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

4.

„Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

5.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

6.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

7.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

8.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

9.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;

10.

„Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

11.

„Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

12.

„Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

13.

„Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

14.

„Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

15.

„Pi Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;

16.

„Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

17.

„wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

18.

„Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

19.

„außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

20.

„nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

21.

„Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;

22.

„notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;

23.

„notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;

24.

„Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

25.

„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

26.

„zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;

27.

„ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;

28.

„RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;

29.

„ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;

30.

„Richtlinie 84/525/EWG“: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

31.

„Richtlinie 84/526/EWG“: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

32.

„Richtlinie 84/527/EWG“: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

33.

„Richtlinie 1999/36/EG“: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;

34.

„Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ortsbewegliche Druckgeräte“:

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;

3.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

4.

„Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

5.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

6.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

7.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

8.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

9.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;

10.

„Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

11.

„Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

12.

„Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

13.

„Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

14.

„Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

15.

„Pi Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;

16.

„Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

17.

„wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

18.

„Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

19.

„außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

20.

„nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

21.

„Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;

22.

„notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;

23.

„notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;

24.

„Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

25.

„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

26.

„zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;

27.

„ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;

28.

„RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;

29.

„ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;

30.

„Richtlinie 84/525/EWG“: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

31.

„Richtlinie 84/526/EWG“: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

32.

„Richtlinie 84/527/EWG“: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

33.

„Richtlinie 1999/36/EG“: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;

34.

„Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anlagenbezogene Anforderungen

§ 4. Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anlagenbezogene Anforderungen

§ 4. Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten des Herstellers

§ 5. (1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Geräte entsprechend den in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.

(2) Wurde durch das in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, hat sie der Hersteller mit der PiKennzeichnung gemäß § 16 dieser Verordnung zu versehen.

(3) Der Hersteller hat die im ADR oder RID genannten technischen Unterlagen während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.

(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(6) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(7) Die vom Hersteller dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

2.

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52 und 59 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 4, BGBl. I Nr. 161/2015).

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten des Herstellers

§ 5. (1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Geräte entsprechend den in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.

(2) Wurde durch das in dem ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, hat sie der Hersteller mit der PiKennzeichnung gemäß § 16 dieser Verordnung zu versehen.

(3) Der Hersteller hat die im ADR oder RID genannten technischen Unterlagen während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.

(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten, und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(6) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(7) Die vom Hersteller dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Bevollmächtigte

§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.

2.

Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

3.

Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(3) Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.

(4) Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Bevollmächtigte

§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.

2.

Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

3.

Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(3) Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.

(4) Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Einführers

§ 7. (1) Der Einführer darf in der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat der Einführer sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er hat sicherzustellen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID beigefügt ist. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(3) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR, RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, anzugeben.

(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Einführer sicherzustellen, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Einführer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(6) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in dem ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Einführer hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Einführer hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(8) Die vom Einführer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Einführers

§ 7. (1) Der Einführer darf in der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, hat der Einführer sicherzustellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er hat sicherzustellen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID beigefügt ist. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(3) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR, RID oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, anzugeben.

(4) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Einführer sicherzustellen, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(5) Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, hat der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Einführer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(6) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in dem ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

(7) Der Einführer hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Einführer hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(8) Die vom Einführer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Vertreibers

§ 8. (1) Der Vertreiber hat auf dem Markt der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereitzustellen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat der Vertreiber zu überprüfen, ob die Geräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Vertreiber zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie erforderlichenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, erforderlichenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Vertreiber hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(4) Der Vertreiber hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(5) Die vom Vertreiber dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Vertreibers

§ 8. (1) Der Vertreiber hat auf dem Markt der Europäischen Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereitzustellen, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, hat der Vertreiber zu überprüfen, ob die Geräte mit der PiKennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Vertreiber zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht dem ADR, RID oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie erforderlichenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, erforderlichenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Der Vertreiber hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(4) Der Vertreiber hat der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Für ortsbewegliche Druckgeräte, die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind die in diesem Absatz genannten Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.

(5) Die vom Vertreiber dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Eigentümers

§ 9. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR oder RID einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Eigentümers

§ 9. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht dem ADR oder RID einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(2) Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des ADR oder RID nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Betreibers

§ 10. (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Pflichten des Betreibers

§ 10. (1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten

§ 11. Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten

§ 11. Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 12. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

1.

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

2.

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 12. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

1.

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

2.

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 3

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13. (1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.

(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 3

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13. (1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.

(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Neubewertung der Konformität

§ 14. Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die PiKennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Neubewertung der Konformität

§ 14. Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die PiKennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Allgemeine Grundsätze der PiKennzeichnung

§ 15. (1) Die PiKennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die PiKennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

(2) Die PiKennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche

1.

die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder

2.

die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

(3) Indem er die PiKennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die PiKennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.

(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der PiKennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der PiKennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Die PiKennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Allgemeine Grundsätze der PiKennzeichnung

§ 15. (1) Die PiKennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die PiKennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

(2) Die PiKennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche

1.

die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder

2.

die in § 14 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

(3) Indem er die PiKennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die PiKennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.

(5) Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der PiKennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der PiKennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6) Die PiKennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der PiKennzeichnung

§ 16. (1) Die PiKennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:

(2) Die Mindesthöhe der PiKennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.

(3) Die sich aus dem in Abs. 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.

(4) Die PiKennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

(5) Die PiKennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.

(6) Nach der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

(7) Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

(8) Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der PiKennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der PiKennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der PiKennzeichnung

§ 16. (1) Die PiKennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:

(2) Die Mindesthöhe der PiKennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.

(3) Die sich aus dem in Abs. 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.

(4) Die PiKennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

(5) Die PiKennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.

(6) Nach der PiKennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

(7) Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

(8) Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Anlage A.4.1 der VBV 2002 entsprechen und nicht mit der PiKennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß dieser Verordnung nach der PiKennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 17. Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 17. Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 4

Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Notifizierende Behörde

§ 18. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Abschnitt 4

Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Notifizierende Behörde

§ 18. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 4

Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Notifizierende Behörde

§ 18. (1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 19. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 19. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 19. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen. Die Verfahren über Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über Änderungen sind in den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Informationen einsehbar.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 20. (1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3) Die notifizierte Stelle hat:

1.

an der einschlägigen Normungsarbeit und

2.

an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.

(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anforderungen an notifizierte Stellen

§ 20. (1) Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(3) Die notifizierte Stelle hat:

1.

an der einschlägigen Normungsarbeit und

2.

an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.

(4) Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1.1.2012 Anwendung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Beantragung der Notifizierung

§ 21. (1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Beschreibung der Tätigkeiten

a)

für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,

b)

für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;

2.

eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;

3.

eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;

4.

der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.

Beantragung der Notifizierung

§ 21. (1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Beschreibung der Tätigkeiten

a)

für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,

b)

für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;

2.

eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;

3.

eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;

4.

der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Beantragung der Notifizierung

§ 21. (1) Eine Erstprüfstelle gemäß § 20 Kesselgesetz bzw. eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 Kesselgesetz hat einen Antrag auf ihre Notifizierung gemäß § 18 Abs. 1 beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Beschreibung der Tätigkeiten

a)

für Erstprüfstellen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,

b)

für Kesselprüfstellen im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Prüfungen und den Zwischenprüfungen;

2.

eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Z 1;

3.

eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;

4.

der Akkreditierungsbescheid, der von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in dem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 20 bescheinigt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Notifizierungsverfahren

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.

(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.

(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.

Notifizierungsverfahren

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.

(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.

(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Notifizierungsverfahren

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.

(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

(3) Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.

(4) Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6) Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 23. (1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen

§ 23. (1) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2) Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Änderung der Notifizierung

§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.

(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Änderung der Notifizierung

§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.

(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Änderung der Notifizierung

§ 24. (1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.

(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 25. (1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 25. (1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 25. (1) Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 26. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.

(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.

(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 26. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.

(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.

(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

(4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte XaStellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 26. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die im ADR oder RID festgelegt sind.

(2) Die notifizierte Stelle hat Neubewertungen der Konformität gemäß Anlage 2 durchzuführen.

(3) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt. Unbeschadet des § 18 Abs. 2 bleibt die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

(4) Die im ADR, Anlage A, Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P200, Abs. 12 und 13 genannten Aufgaben der Behörde werden, unbeschadet des § 14 Abs. 6 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an notifizierte XaStellen (Prüfstellen des Typs A) gemäß ADR delegiert.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Meldepflichten der notifizierten Stelle

§ 27. (1) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden:

1.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

3.

jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;

4.

auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Meldepflichten der notifizierten Stelle

§ 27. (1) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden:

1.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

3.

jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;

4.

auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Koordination der notifizierten Stellen

§ 28. An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Koordination der notifizierten Stellen

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