Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
§ 28. An der sektoralen Gruppe notifizierter Stellen, die zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde, haben sich die notifizierten Stellen direkt oder indirekt zu beteiligen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Abschnitt 5
Schutzklauselverfahren
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 29. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.
Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet er die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu unterrichten.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
die ortsbeweglichen Druckgeräte die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
die im ADR, RID oder auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Abschnitt 5
Schutzklauselverfahren
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 29. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.
Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet er die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu unterrichten.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
die ortsbeweglichen Druckgeräte die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
die im ADR, RID oder auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Abschnitt 5
Schutzklauselverfahren
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 29. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Ist die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder hat sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Verordnung geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Behörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und erforderlichenfalls Muster zur Verfügung stellen.
Gelangt die Behörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Beim Setzen derartiger Maßnahmen ist Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu berücksichtigen.
Die Behörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet er die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu unterrichten.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
die ortsbeweglichen Druckgeräte die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
die im ADR, RID oder auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt.
(7) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 4 Z 3 Einwände gegen die getroffenen Maßnahmen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar sind, wird von der Europäischen Kommission ein Schutzklauselverfahren gemäß § 30 Abs. 1 eingeleitet.
(8) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von ortsbeweglichen Druckgeräten werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet und erforderlichenfalls die Behörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet er die Europäische Kommission über seine Einwände.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 30. (1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 30. (1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 30. (1) Wurden Einwände gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhoben oder ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Europäische Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Europäische Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Sind Maßnahmen österreichischer Behörden betroffen, vertritt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den österreichischen Standpunkt. Die Europäische Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen veranlasst oder fortgesetzt, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt genommen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme gegebenenfalls zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß § 29 Abs. 5 Z 2 begründet, so unterrichtet die Europäische Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mit der Frage befassen. Der österreichische Standpunkt wird entsprechend dem Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen (Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999), BGBl. I Nr. 183/1999, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 31. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des § 1 Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 31. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des § 1 Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 31. (1) Die Behörden ergreifen bei ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, nachstehende Maßnahmen:
Stellt die gemäß § 32 Kesselgesetz zuständige Behörde gemäß § 29 Abs. 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern im Sinne des § 1 Kesselgesetz darstellen, obwohl sie mit dem ADR, RID oder mit dem auf Grundlage des GGBG im Zusammenhang mit ortsbeweglichen Druckgeräten genannten Anforderungen und mit dieser Verordnung übereinstimmen, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft er weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene ortsbewegliche Druckgeräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Europäische Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt den österreichischen Standpunkt und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Formale Nichtkonformität
§ 32. (1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Pi Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
die Pi Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Formale Nichtkonformität
§ 32. (1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Pi Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
die Pi Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 33. Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 33. Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 34. (1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWGBauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EGEntwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 34. (1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWGBauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EGEntwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Geschlechtsneutralität
§ 35. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Geschlechtsneutralität
§ 35. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
Inkrafttreten
§ 36. (1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UNNr. 1745, UNNr. 1746 und UNNr. 2495 verwendet werden.
Inkrafttreten
§ 36. (1) § 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2) Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UNNr. 1745, UNNr. 1746 und UNNr. 2495 verwendet werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Außerkrafttreten
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, die Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl. Nr. 561/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Außerkrafttreten
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, die Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, und die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, BGBl. Nr. 561/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Umsetzungshinweis
§ 38. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Umsetzungshinweis
§ 38. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anlage 1
Liste gefährlicher Güter, die nicht unter die Klasse 2 fallen
| UNNummer | Klasse | Gefährlicher Stoff |
|---|---|---|
| 1051 | 6.1 | CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3% Wasser |
| 1052 | 8 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI |
| 1745 | 5.1 | BROMPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
| 1746 | 5.1 | BROMTRIFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
| 1790 | 8 | FLUORWASSERSTOFFSÄUREmit mehr als 85% Fluorwasserstoff |
| 2495 | 5.1 | IODPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anlage 1
Liste gefährlicher Güter, die nicht unter die Klasse 2 fallen
| UNNummer | Klasse | Gefährlicher Stoff |
|---|---|---|
| 1051 | 6.1 | CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT, mit weniger als 3% Wasser |
| 1052 | 8 | FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI |
| 1745 | 5.1 | BROMPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
| 1746 | 5.1 | BROMTRIFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
| 1790 | 8 | FLUORWASSERSTOFFSÄUREmit mehr als 85% Fluorwasserstoff |
| 2495 | 5.1 | IODPENTAFLUORIDausgenommen Beförderung in Tanks |
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anlage 2
Verfahren für die Neubewertung der Konformität
Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.
Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.
Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen des ADR oder RID erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Z 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Z 3 zufriedenstellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß dem ADR oder RID zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß § 15 Abs. 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Z 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Z 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Hinter der Pi Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.
In allen Fällen hat die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität auszustellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
die Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Z 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;
Name und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Z 2;
im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Z 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n) und
Datum der Ausstellung.
Es ist eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters auszustellen.
Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;
Datum der Ausstellung und
folgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“
Indem er die Pi Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.
Anlage 2
Verfahren für die Neubewertung der Konformität
Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.
Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.
Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen des ADR oder RID erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Z 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Z 3 zufriedenstellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß dem ADR oder RID zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß § 15 Abs. 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Z 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Z 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Hinter der Pi Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.
In allen Fällen hat die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität auszustellen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
die Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Z 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;
Name und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Z 2;
im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Z 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n) und
Datum der Ausstellung.
Es ist eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters auszustellen.
Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;
Datum der Ausstellung und
folgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“
Indem er die Pi Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.
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