Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
In Österreich haben Kleinfahrzeuge an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.
In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;
Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Abkürzung
WVO
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.
Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.
In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß Z 1 lit.b;
Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Abkürzung
WVO
AbschnittBeschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen den Verkehrskreis Schiff-Schiff oder einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal verwenden.
Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.
In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.
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WVO
§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen oder folgende Schallzeichen geben:
„eine Gruppe von Glockenschlägen“, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
„zwei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
„drei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.
Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
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WVO
§ 6.32 Radarfahrt
In der Radarfahrt müssen sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein von der zuständigen Behörde gefordertes und für die geführte Fahrzeugart erforderliches Schiffsführerzeugnis sowie ein Zeugnis nach § 4.06 Z 1 lit. b besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge bemerkt, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und mit diesen Fahrzeugen die Begegnung vereinbaren.
Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug bemerkt, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das noch keinen Sprechfunkkontakt hergestellt hat, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm ein noch nicht wahrzunehmendes Fahrzeug befinden könnte, muss das talfahrende Fahrzeug dieses Fahrzeug über Funk auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und mit diesem die Begegnung vereinbaren.
Wenn der Sprechfunkkontakt mit den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht aufgenommen werden kann, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal
das Dreitonzeichen nach § 4.06 Z 1 lit. c geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
Ein Fahrzeug in der Bergfahrt muss, wenn es die Zeichen nach lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können,
„einen langen Ton“ geben und dieses Schallzeichen so oft, wie notwendig, wiederholen;
seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
Jedes Fahrzeug in Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen. Es muss darauf hin mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren. Kleinfahrzeuge müssen jedoch nur die Seite angeben, nach der sie ausweichen.
Bei Verbänden gelten die Z 1 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Abkürzung
WVO
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden
Fahrzeuge und Verbände, die sich nicht in Radarfahrt befinden, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz anlaufen. Die folgenden Bestimmungen gelten während der Fahrt zu diesem Liege- oder Ankerplatz:
Sie müssen so weit wie möglich am Rand des Fahrwassers fahren;
Jedes einzeln fahrende Fahrzeug und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer eines Verbandes befindet, muss „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen; bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers des Fahrzeugs oder des Verbandes befinden oder durch eine Sprechanlage mit ihm verbunden sein.
Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es die Art seines Fahrzeugs, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Danach muss es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren;
Sobald ein Fahrzeug ein Schallzeichen eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem keine Sprechfunkverbindung hergestellt werden konnte, muss es:
- wenn es sich in der Nähe des Ufers befindet, so nahe wie möglich an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs anhalten;
- wenn es sich nicht in der Nähe eines Ufers befindet, insbesondere wenn es von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
Außerhalb des Donauraums müssen Fähren, die sich nicht in Radarfahrt befinden, an Stelle des Schallzeichens nach Z 1 als Nebelzeichen „einen langen Ton und vier kurze Töne“ geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
Abkürzung
WVO
AbschnittBesondere Regeln
§ 6.34 Besonderer Vorrang
Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,
müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.
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WVO
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.
Abkürzung
WVO
§ 6.36 Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.
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WVO
§ 6.37 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegestellen,
in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
im Fahrwasser;
in Häfen.
Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.
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WVO
KapitelRegeln für das Stillliegen
§ 7.01 Allgemeine Regeln für das Stillliegen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.
Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
In Österreich dürfen im Fahrwasser keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
In Österreich sind, wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.
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WVO
§ 7.02 Stillliegen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
Abkürzung
WVO
§ 7.03 Ankern
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle
das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.
Abkürzung
WVO
§ 7.04 Festmachen
Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.
Abkürzung
WVO
§ 7.05 Liegestellen
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.
Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
an der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);
an der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).
Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegestellen.
Abkürzung
WVO
§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Abkürzung
WVO
§ 7.07 Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
Führen Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände eine unterschiedliche Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach den Vorschriften für die höchste Anzahl von blauen Lichtern oder Kegeln.
Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, und an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Abkürzung
WVO
§ 7.08 Wache und Aufsicht
An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser – in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze – stillliegen, und an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.
In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe gemäß Z 1 und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.
An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten.
Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
Abkürzung
WVO
KapitelSignalisierungs- und Meldepflichten
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen,
alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
das Rauchen ist einzustellen,
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden.
Abkürzung
WVO
§ 8.02 Meldepflicht
Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
Seeschiffe;
Sondertransporte nach § 1.21;
andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
In Österreich hat die Meldung gemäß lit. a vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß lit. b bis f nicht erforderlich.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:
Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
Name des Fahrzeugs;
Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
Amtliches Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
Länge und Breite des Fahrzeugs;
Art, Länge und Breite des Verbandes;
Tiefgang (nur auf besondere Anforderung)
Fahrtroute;
Beladehafen;
Entladehafen;
Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
Anzahl der Container.
Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.
Abkürzung
WVO
Kapitel(ohne Inhalt)
KapitelGewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen
§ 10.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
Allgemeine Begriffe in Bezug auf Abfälle:
„ An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall) “: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
„ Restladung “: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
„ öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall “: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
„ Altöl “: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
„ Bilgenwasser “: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
„ Altfett “: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
„ anderer Schiffsbetriebsabfall “: häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Z 3;
„ Abfall aus dem Ladungsbereich “: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Z 2 lit. b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
„ Annahmestelle “: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
Ladungsbereich:
„ Einheitstransporte “: aufeinanderfolgende Beförderungen, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
„ Restladung “: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
„ Ladungsrückstände “: die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
„ Umschlagsrückstände “: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt (z. B. auf das Gangbord);
„ besenreiner Laderaum “: ein Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
„ nachgelenzter Ladetank “: ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
„ vakuumreiner Laderaum “: ein Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist, und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
„ waschreiner Laderaum oder Ladetank “: ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
„ Reinigung “: die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z. B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
„Laderaum besenrein“ oder
„Laderaum vakuumrein“ oder
„Ladetank nachgelenzt“
erreicht wird, sowie die Beseitigung der Umschlagsrückstände und von Verpackungs- und Stauhilfsmitteln;
„ waschen “: die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
„ Waschwasser “: das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.
Andere Arten von Abfällen:
„ häusliches Abwasser “: Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwasser;
„ Hausmüll “: aus Haushalten und aus Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
„ Klärschlamm “: Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
„ Slops “: ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
„ sonstiger Sonderabfall “: Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis d genannten Abfällen.
§ 10.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Abkürzung
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§ 10.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
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§ 10.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
Es ist verboten, Altöl oder Altfett aus dem Schiffsbetrieb oder Haushaltsabfall, Klärschlamm, Slops oder sonstigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
Es ist verboten, Ladungsteile oder Abfälle aus dem Ladungsbereich nach § 10.01 Z 2 in die Wasserstraße zu werfen, einzubringen oder einzuleiten. Dieses Verbot gilt auch für Verpackungen und Stauhilfsmittel.
Das Einbringen oder Einleiten von häuslichem Abwasser ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“, siehe http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication) und nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge hinsichtlich der Einrichtungen zur Sammlung bzw. Behandlung von häuslichem Abwasser an Bord den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Das Einbringen oder Einleiten von Waschwasser aus den Laderäumen oder Ladetanks ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“) zulässig.
In Österreich gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959.
Das Einleiten von Wasser, das von zugelassenen Ölabscheidern separiert wurde, ist vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt nach dem Abscheiden ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Vorschriften entspricht. Im Donauraum ist das Einleiten von separiertem Wasser durch Bilgenentölungsboote, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des separierten Wassers ohne vorherige Verdünnung den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ entspricht.
In Österreich gilt dies nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 4 angeführten Abschnitten der Wasserstraße. Auf den in Anhang 4 angeführten Abschnitten der Wasserstraße darf Bilgenwasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, in die Wasserstraße eingeleitet werden.
Bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 oder 2 hat der Schiffsführer dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens zu melden.
In Österreich hat der Schiffsführer darüber hinaus unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
Bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 3 oder 4, soweit dies nach diesen Bestimmungen nicht erlaubt ist, hat der Schiffsführer dies entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“) unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens zu melden.
In Österreich muss die Meldung gemäß Z 6 enthalten:
Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Abkürzung
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§ 10.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.03 Z 1 genannten Altöle- und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
an Bord Abfälle zu verbrennen;
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle nach § 10.03 Z 1 in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
In Österreich können Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
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§ 10.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen
Fahrzeuge mit einem Maschinenraum im Sinne der „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen ein gültiges Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) gemäß dem Muster der Anlage 9 führen.
Das Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und kontrolliert.
Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle nach § 10.04 Z 1 sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch).
Die zuständige Behörde kann auch die Eintragung anderer Angaben ins Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) verlangen, wie
- Angaben über die Abgabe (Abgabenachweis),
- Entsorgung von Bilgenwaschwasser,
- Entsorgung von häuslichem Abwasser,
- Entsorgung von Slops, Klärschlamm und sonstigen Sonderabfällen.
Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der dem DFND und CEVNI unterliegenden Wasserstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der oben genannten Wasserstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe – MARPOL 73 (BGBl. Nr. 434/1988).
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§ 10.06 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
Quecksilberverbindungen,
Arsenverbindungen,
als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
Hexachlorcyclohexan.
Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.
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TeilZusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
KapitelAllgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„ Sportfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„ Treppelweg “: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
„ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.111/2010, ein.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 5 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
Abkürzung
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§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 6 festgelegt.
Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7 . Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBL. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet. Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,
bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 135 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.
Abkürzung
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§ 11.03 Meldungen
Die nach den Bestimmungen des 2. Teils vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten.
Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
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§ 11.04 Schiffsurkunden und andere Dokumente
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeugs, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeugs, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Die Besatzungsliste ist vom Schiffsführer zu unterzeichnen; sie kann zusätzlich in den Sprachen der Staaten, deren Grenzen bei der Reise überschritten werden, ausgefertigt werden.
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 12 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeugs, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.06.
Werden zugelassene Fahrtschreiber verwendet, müssen die von solchen Geräten aufgezeichneten Angaben im Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das Schiffstagebuch ist vom Schiffsführer täglich zu unterzeichnen; es muss während der ganzen Dauer einer Reise an Bord mitgeführt werden.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge mit ausländischem Heimat- oder Registerort, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimat- bzw. Registerstaates führen.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten für Fahrzeuge mit österreichischem Heimat- oder Registerort auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 11.05 Schifferausweise
Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Schifferausweise nach dem Muster des Anhangs 13 auszustellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bei Fremden:
aa) ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.
Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.
Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.
Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.
Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.
Abkürzung
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§ 11.05 Schifferausweise
Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Schifferausweise nach dem Muster des Anhangs 13 auszustellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz;
bei Fremden:
aa) ein Reisepass oder Passersatz;
bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.
Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.
Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
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