Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Letzte Aktualisierung 2017-06-30
Status Aufgehoben · 2013-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 243
Änderungshistorie JSON API
6.

Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

7.

Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.

8.

Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 11.06 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeugs Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.

2.

Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

3.

Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

4.

Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

5.

Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

6.

Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

Abkürzung

WVO

§ 11.06 Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeugs Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.

2.

Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

3.

Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

4.

Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

5.

Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stillliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

6.

Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

Abkürzung

WVO

§ 11.07 Fahrgastschifffahrt

1.

Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

2.

Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

3.

Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis erteilt hat.

4.

Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrzeug sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

a)

der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,

b)

bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.

5.

Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

6.

Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Ausstiegsstellen nicht behindert wird.

7.

Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

8.

Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

9.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

10.

Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

11.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

§ 11.08 Betrieb von Fähren

1.

Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.

2.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

3.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

4.

Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

5.

Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

6.

Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

7.

Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

8.

Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

9.

Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

10.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

11.

Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.

12.

Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

13.

Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

14.

Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

Abkürzung

WVO

§ 11.08 Betrieb von Fähren

1.

Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.

2.

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

3.

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

4.

Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

5.

Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

6.

Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

7.

Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

8.

Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

9.

Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist die Begleitmannschaft solcher Transporte sowie die Beförderung folgender gefährlichen Güter gemäß ADN:

a)

UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;

b)

UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.

10.

Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

11.

Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.

12.

Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

13.

Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

14.

Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 11.09 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 1 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Kennzeichnung der Fahrzeuge,

b)

die Fahrregeln,

c)

die Ausstattung von Segelfahrzeugen,

d)

den Einsatz von Schwimmkörpern,

e)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,

f)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,

g)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal und

h)

den Verkehr im Hafen

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

§ 11.09 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

h)

den Schifffahrtsbetrieb;

i)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

j)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

k)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

l)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

m)

den Verkehr im Hafen und

n)

die Benützung der Treppelwege

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

§ 11.09 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

Abkürzung

WVO

§ 11.09 Veranstaltungen

1.

Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.

2.

Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

3.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest

a)

den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,

b)

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,

c)

der via donau – Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,

d)

dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,

e)

dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,

f)

dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,

g)

den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.

Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.

5.

Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 1 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

a)

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

b)

die Benutzung der Wasserstraße;

c)

Anforderungen an Fahrzeuge;

d)

Schiffsurkunden;

e)

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

f)

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

g)

die Fahrregeln;

h)

die Regeln für das Stillliegen;

i)

den Schifffahrtsbetrieb;

j)

den Einsatz von Schwimmkörpern;

k)

das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten;

l)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

m)

die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal;

n)

den Verkehr im Hafen und

o)

die Benützung der Treppelwege

Ausnahmen gestatten.

6.

Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

7.

Die Behörde kann für die Bewilligung von

a)

Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie

b)

Ausnahmen von § 11.07 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen

von der Frist gemäß Z 1 sowie der Einholung von Stellungnahmen gemäß Z 3 absehen, wenn durch Bescheidauflagen die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt gewährleistet werden kann und in Fällen gemäß lit. b das Einverständnis des Kraftwerksbetreibers vorliegt.

§ 11.10 Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 15 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 6 zu beantragen.

2.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen

a)

die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und

b)

alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.

3.

Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 16 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

5.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.

6.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

7.

Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

8.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.

9.

Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.

10.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

Abkürzung

WVO

§ 11.10 Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 15 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 6 zu beantragen.

2.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen

a)

die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und

b)

alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.

3.

Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 16 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

5.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.

6.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

7.

Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

8.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.

9.

Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.

10.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

11.

Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.

Abkürzung

WVO

§ 11.11 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

1.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.

2.

Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 17 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.

3.

Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.

4.

Der Schiffsführer des bunkernden Schiffs hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.

5.

Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.

6.

Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

7.

Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.

8.

Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

Abkürzung

WVO

§ 11.12 Schiffskraftstoffe

Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

Abkürzung

WVO

§ 11.13 Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.08 muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

1.

Anker- und Verheftausrüstung:

a)

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

b)

entweder

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles

oder

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

c)

zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

d)

ein Bootshaken;

2.

Feuerlöschausrüstung:

a)

bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;

b)

bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;

bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;

3.

Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:

a)

ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;

b)

eine Rettungsweste für jede Person an Bord;

c)

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;

d)

eine Einstiegshilfe.

2.

Kapitel(ohne Inhalt)

3.

Kapitel(ohne Inhalt)

4.

KapitelSchallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 14.01 Inland AIS

1.

Fahrzeuge, die

a)

die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,

b)

die Wasserstraßen Traun und Enns oder den Wiener Donaukanal befahren,

2.

Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

a)

geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;

b)

beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;

c)

nicht frei fahrende Fähren;

d)

Kleinfahrzeuge.

3.

Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:

a)

Nutzeridentifikation (MMSI);

b)

Schiffsname;

c)

Rufzeichen;

d)

Schiffstyp;

e)

Europäische Schiffsnummer (ENI);

f)

Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

g)

Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

h)

Maximaler aktueller statischer Tiefgang;

i)

Verbandstyp (bei Verbänden);

j)

Gefahrgutklasse;

k)

Position (WGS 84);

l)

Geschwindigkeit über Grund SOG;

m)

Kurs über Grund COG;

n)

Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);

o)

Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);

p)

Navigationsstatus.

q)

Position der GNSS Antenne (auf m genau)

5.

Der Schiffsführer hat

a)

die Gesamtlänge,

b)

die Gesamtbreite,

c)

den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,

d)

den Verbandstyp,

e)

die Gefahrgutklasse und

f)

den Navigationsstatus

g)

die Position der GNSS Antenne

6.

Die Verpflichtung gemäß Z 4 gilt nicht während des Stillliegens

a)

im Bereich von gekennzeichneten Länden oder

b)

in Häfen.

7.

Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.

8.

Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

WVO

2.

Kapitel(ohne Inhalt)

3.

Kapitel(ohne Inhalt)

4.

KapitelSchallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 14.01 Inland AIS

1.

Fahrzeuge, die

a)

die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,

b)

die Wasserstraßen Traun und Enns oder den Wiener Donaukanal befahren,

müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.2007 S. 35 idgF, nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 152, ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.

2.

Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

a)

geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;

b)

beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;

c)

nicht frei fahrende Fähren;

d)

Kleinfahrzeuge.

3.

Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:

a)

Nutzeridentifikation (MMSI);

b)

Schiffsname;

c)

Rufzeichen;

d)

Schiffstyp;

e)

Europäische Schiffsnummer (ENI);

f)

Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

g)

Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

h)

Maximaler aktueller statischer Tiefgang;

i)

Verbandstyp (bei Verbänden);

j)

Gefahrgutklasse;

k)

Position (WGS 84);

l)

Geschwindigkeit über Grund SOG;

m)

Kurs über Grund COG;

n)

Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);

o)

Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);

p)

Navigationsstatus.

q)

Position der GNSS Antenne (auf m genau)

4.

Der Schiffsführer hat

a)

die Gesamtlänge,

b)

die Gesamtbreite,

c)

den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,

d)

den Verbandstyp,

e)

die Gefahrgutklasse und

f)

den Navigationsstatus

g)

die Position der GNSS Antenne

unverzüglich anzupassen, wenn sich diese Daten ändern.

5.

Die Verpflichtung gemäß Z 3 gilt nicht während des Stillliegens

a)

im Bereich von gekennzeichneten Länden oder

b)

in Häfen.

6.

Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.

7.

Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

WVO

5.

KapitelSchifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

Abkürzung

WVO

§ 15.02 Bezeichnung von Wasserflugplätzen

Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, BGBl. Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.

Abkürzung

WVO

6.

KapitelFahrregeln

§ 16.01 Segelfahrzeuge

1.

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2.

Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.

Abkürzung

WVO

§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.

2.

Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.

§ 16.03 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeugs halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsports ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,

b)

in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,

c)

in Fahrwasserengen,

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsports nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

9.

Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (z.B. Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (z.B. Kanu-Kiting) ist verboten.

Abkürzung

WVO

§ 16.03 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeugs halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsports ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,

b)

in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,

c)

in Fahrwasserengen,

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsports nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

9.

Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (z. B. Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (z. B. Kanu-Kiting) ist verboten.

Abkürzung

WVO

§ 16.04 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

1.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

a)

100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,

b)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,

c)

im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).

2.

Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

a)

in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,

b)

näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3.

Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

Abkürzung

WVO

§ 16.05 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

Unbeschadet der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers dürfen Fahrzeuge, die von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg, Strom-km 1942,060 bis 1942,256, linkes Ufer, zu Tal fahren wollen, während der Betriebszeiten der Seilfähre Korneuburg-Klosterneuburg, Strom-km 1941,840, nur von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers ablegen und talwärts wenden, wenn die Fähre an einer der beiden Fähranlagen festgemacht ist und mit der Besatzung der Seilfähre Einvernehmen über das Ablegemanöver hergestellt wurde.

Abkürzung

WVO

7.

KapitelRegeln für das Stillliegen

§ 17.01 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.

3.

Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.

4.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.

Abkürzung

WVO

§ 17.02 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.

3.

Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.

4.

Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.

5.

Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.

6.

In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.

7.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

Abkürzung

WVO

8.

KapitelMeldepflichten

§ 18.01 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

1.

Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.

2.

Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

4.

TeilÖrtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

§ 20.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

5.

Für Sportfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.

6.

Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.

Abkürzung

WVO

4.

TeilÖrtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

§ 20.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

5.

Für Sportfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.

6.

Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.

7.

Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmvit.gv.at, kundgemacht.

§ 20.02 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.

3.

Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hössgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 84 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffs in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.

11.

Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

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