Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EZG 2011

[CELEX-Nr.: 32023L0958]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EZG 2011

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern.

Abkürzung

EZG 2011

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 , die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber in eine Liste, die auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.

(3) Anhang 1 gilt für die Handelsperioden 2005 bis 2007 sowie 2008 bis 2012, Anhang 3 gilt ab der Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 1 oder Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(6) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 oder in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die jeweils laufende Handelsperiode, in der die Zuteilung erfolgt ist, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 oder Anhang 3 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Handelsperiode unterschritten wird.

(7) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(8) Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden. Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen in den Handelsperioden ab 2013 nicht unter dieses Bundesgesetz.

(9) Auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

(Anm.: § 2.) (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

(Anm.: § 2.) (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(Anm.: Abs. 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden

2.

für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 , die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art. 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist,

3.

für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 , sowie

4.

für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die Brennstoffe im Bundesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg, für eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(4) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit § 10 geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.

(5) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder eines Schifffahrtsunternehmens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage, diese Luftverkehrstätigkeit bzw. diese Seeverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

(6) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß § 49 Abs. 2 zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem 8. Abschnitt dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a)

für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder

b)

die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen ist, und

aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder

bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde;

6.

„neuer Marktteilnehmer“

a)

für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;

b)

ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8.

„Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

9.

„zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

10.

„Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a)

für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder

b)

die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen ist, und

aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder

bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde;

6.

„neuer Marktteilnehmer“

a)

für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;

b)

ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8.

„Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

9.

„zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

10.

„Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;

11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a)

für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder

b)

die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und

aa) die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder

bb) für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oder

c)

die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

b)

für den Zeitraum 2013 bis 2020

aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

c)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8.

„Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

9.

„zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

(Anm.: lit. a und b mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

c)

die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

b)

für den Zeitraum 2013 bis 2020

aa) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb) eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

c)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

(Anm.: Z 8 und 9 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung

a)

von Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, oder

b)

der in Anhang 1 in Verbindung mit der Tätigkeit Seeverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

c)

der in Anhang 2 in Verbindung mit der Tätigkeit Luftverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

d)

der in Anhang 10 oder 11 in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4a. „Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert“ Eingangs- und Ausgangsströme, und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde;

4b. „erhöhter spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der über dem 80.-Perzentil-Wert für den betreffenden Produkt-Referenzwert gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 12.03.2021 S. 29, liegt;

4c. „niedriger spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 Prozent der Anlagen für den betreffenden Referenzwert liegt, der in einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Berechnung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung in der Periode 2026 bis 2030 festgelegt wird;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 gilt und ab 2031 eine Anlage für die gemäß § 2 Abs. 4 ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 ausgestellt wurde, sofern diese ab dem Jahr 2031 wieder vollumfänglich in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen wird;

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

a)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2024 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

b)

für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 5 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, zum ersten Mal eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

c)

abweichend von lit. a und b für den Zeitraum 2024 und 2025 eine Anlage, die ab dem 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, unabhängig davon, ob für diese Anlage bereits zuvor eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. Ab 2026 gelten diese Anlagen als Bestandsanlagen im Sinne der Z 5;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers, eines Schifffahrtsunternehmens, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden;

16.

„Aufnahme des Normalbetriebs“ den ersten Tag des Betriebs einer neuen Marktteilnehmerin oder eines neuen Marktteilnehmers;

17.

„Nicht CO 2 -bedingte Auswirkungen“ die Auswirkungen der Luftfahrt auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierenden Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Treibstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführen;

18.

„Schifffahrtsunternehmen“ den Schiffseigner oder die Schiffseignerin oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin oder den Bareboat-Charterer oder die Bareboat-Chartererin, der oder die vom Schiffseigner oder von der Schiffseignerin die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 336/2006, zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 65 vom 15. Februar 2006 S. 1 ergeben, der oder die eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 durchführt;

19.

„Fahrt“ eine Fahrt im Sinne von Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, ABl. Nr. L 123 vom 19. Mai 2015 S. 55, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2023/957;

20.

„für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde“ die Behörde, die für die Anwendung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Schifffahrtsunternehmen gemäß Art. 3gf der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist;

21.

„Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 3ga Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;

22.

„Kreuzfahrtschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;

23.

„Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe im Rahmen einer in Anhang 10 oder 11 genannten Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, mit Ausnahme aller Endverbraucher dieser Brennstoffe, sowie in eine der folgenden Kategorien fällt, wodurch innerhalb eines Kalenderjahres Emissionen von Treibhausgasen von umgerechnet mindestens einer Tonne Kohlendioxidäquivalent freigesetzt werden;

a)

wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Art. 3 Z 11 der Richtlinie EU 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Art. 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;

b)

wenn lit. a nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter den 8. Abschnitt fallenden Brennstoffe entstanden ist;

c)

wenn lit. a und b nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde als Steuerschuldner erfasst ist, einschließlich aller Personen, die gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;

d)

wenn lit. a, b und c nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde benannte Person;

Netzbetreiberinnen oder Netzbetreiber, die gemäß §4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die Erdgasabgabe als Haftende für Rechnung des Abgabenschuldners entrichten, gelten für Zwecke des 8. Abschnittes nicht als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer. In diesen Fällen gelten die Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer;

24.

„in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen“ bzw. „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ für Zwecke des 8. Abschnittes eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;

25.

„Brennstoff“ für Zwecke des 8. Abschnitts alle Heiz- oder Kraftstoffe im Sinne des Anhangs 12, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden;

26.

„KN-Codes“ die Codes der „Kombinierten Nomenklatur“, die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung

a)

von Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, oder

b)

der in Anhang 1 in Verbindung mit der Tätigkeit Seeverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

c)

der in Anhang 2 in Verbindung mit der Tätigkeit Luftverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder

d)

der in Anhang 10 oder 11 in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4a. „Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert“ Eingangs- und Ausgangsströme, und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde;

4b. „erhöhter spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der über dem 80.-Perzentil-Wert für den betreffenden Produkt-Referenzwert gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 87 vom 12.03.2021 S. 29, liegt;

4c. „niedriger spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 Prozent der Anlagen für den betreffenden Referenzwert liegt, der in einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Berechnung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung in der Periode 2026 bis 2030 festgelegt wird;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 gilt und ab 2031 eine Anlage für die gemäß § 2 Abs. 4 ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 ausgestellt wurde, sofern diese ab dem Jahr 2031 wieder vollumfänglich in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen wird;

6.

„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“

a)

für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2024 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

b)

für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 5 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, zum ersten Mal eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

c)

abweichend von lit. a und b für den Zeitraum 2024 und 2025 eine Anlage, die ab dem 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, unabhängig davon, ob für diese Anlage bereits zuvor eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. Ab 2026 gelten diese Anlagen als Bestandsanlagen im Sinne der Z 5;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

10.

„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;

11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

a)

einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.

b)

ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;

11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers, eines Schifffahrtsunternehmens, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers;

(Anm.: Z 13 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

14.

„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;

15.

„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden;

16.

„Aufnahme des Normalbetriebs“ den ersten Tag des Betriebs einer neuen Marktteilnehmerin oder eines neuen Marktteilnehmers;

17.

„Nicht CO 2 -bedingte Auswirkungen“ die Auswirkungen der Luftfahrt auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierenden Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Treibstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführen;

18.

„Schifffahrtsunternehmen“ den Schiffseigner oder die Schiffseignerin oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin oder den Bareboat-Charterer oder die Bareboat-Chartererin, der oder die vom Schiffseigner oder von der Schiffseignerin die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 336/2006, zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 65 vom 15. Februar 2006 S. 1 ergeben, der oder die eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 durchführt;

19.

„Fahrt“ eine Fahrt im Sinne von Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, ABl. Nr. L 123 vom 19. Mai 2015 S. 55, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2023/957;

20.

„für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde“ die Behörde, die für die Anwendung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Schifffahrtsunternehmen gemäß Art. 3gf der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist;

21.

„Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 3ga Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;

22.

„Kreuzfahrtschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;

23.

„Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe im Rahmen einer in Anhang 10 oder 11 genannten Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, mit Ausnahme aller Endverbraucher dieser Brennstoffe, sowie in eine der folgenden Kategorien fällt, wodurch innerhalb eines Kalenderjahres Emissionen von Treibhausgasen von umgerechnet mindestens einer Tonne Kohlendioxidäquivalent freigesetzt werden;

a)

wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Art. 3 Z 11 der Richtlinie EU 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Art. 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;

b)

wenn lit. a nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter den 8. Abschnitt fallenden Brennstoffe entstanden ist;

c)

wenn lit. a und b nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde als Steuerschuldner erfasst ist, einschließlich aller Personen, die gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;

d)

wenn lit. a, b und c nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde benannte Person;

Netzbetreiberinnen oder Netzbetreiber, die gemäß §4 Abs. 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die Erdgasabgabe als Haftende für Rechnung des Abgabenschuldners entrichten, gelten für Zwecke des 8. Abschnittes nicht als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer. In diesen Fällen gelten die Lieferer des Erdgases als Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer;

24.

„in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen“ bzw. „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ für Zwecke des 8. Abschnittes eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;

25.

„Brennstoff“ für Zwecke des 8. Abschnitts alle Heiz- oder Kraftstoffe im Sinne des Anhangs 12, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden;

26.

„KN-Codes“ die Codes der „Kombinierten Nomenklatur“, die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

Abkürzung

EZG 2011

2.

Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 gelten für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b ab dem 1. Jänner 2013.

(5) Eine Berufung gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb von acht Wochen erhoben werden. Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß §§ 15 Abs. 1 oder 20 erlischt,

2.

die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt,

3.

eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.

In der Handelsperiode 2008 bis 2012 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eines Anlageninhabers mit Bescheid feststellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.

(8) Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß § 6 vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis 31. Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht § 6 Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

2.

Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 gelten für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b ab dem 1. Jänner 2013.

(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß §§ 15 Abs. 1 oder 20 erlischt,

2.

die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt,

3.

eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.

In der Handelsperiode 2008 bis 2012 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eines Anlageninhabers mit Bescheid feststellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.

(8) Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß § 6 vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis 31. Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht § 6 Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

2.

Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

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