Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,

2.

die Anlage stillgelegt wird, oder

3.

eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids während des Zeitraums, für den die Zuteilung erfolgt ist, nicht in Betrieb genommen wird.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

Abkürzung

EZG 2011

2.

Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,

2.

die Anlage stillgelegt wird, oder

(Anm.: Z 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

Abkürzung

EZG 2011

2.

Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. Abweichend davon dürfen Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, bis 31. Dezember 2024 ohne Genehmigung betrieben werden. Die Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3., 5. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß. Anlagen, die im Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49 Abs. 1) bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres; für Anlagen, die Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 oder Einklang mit Anhang 3 mit 1. Jänner 2026 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen oder wiederaufgenommen wurden, gilt die Verpflichtung ab dem Jahr der Aufnahme.

(4) Für Anlagen, in denen in Anhang 3 in Z 1a genannte Tätigkeiten durchgeführt, gelten die Angaben und Auflagen des Abs. 3 mit Ausnahme der Z 5. Die restlichen Vorgaben und Verpflichtungen des 2., 3. und 11. Abschnittes gelten sinngemäß.

(5) Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt, oder

2.

die Anlage stillgelegt wird.

(Anm.: Z 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

Abkürzung

EZG 2011

Genehmigungsverfahren

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,

2.

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,

3.

Quellen der Emissionen von in Anhang 1 oder Anhang 3 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie

4.

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.

(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist.

(5) Die Behörde hat spätestens fünf Monate ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung für eine Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 lit. b bis 31. Dezember 2012 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder von Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Abkürzung

EZG 2011

Genehmigungsverfahren

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,

2.

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,

3.

Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie

4.

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.

(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2020)

Abkürzung

EZG 2011

Änderungen des Genehmigungsbescheids

§ 6. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß §§ 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Änderungen des Genehmigungsbescheids

§ 6. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Änderungen des Genehmigungsbescheids

§ 6. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.

(4) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 Abs. 1 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

3.

Abschnitt

Überprüfung von Treibhausgasemissionen

Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen

§ 7. Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

Abkürzung

EZG 2011

3.

Abschnitt

Überprüfung von Emissionen

Überwachung von Emissionen von Anlagen“

„§ 7. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

Abkürzung

EZG 2011

3.

Abschnitt

Überwachung und Überprüfung von Emissionen

Überwachung von Emissionen von Anlagen

§ 7. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“

Abkürzung

EZG 2011

Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

§ 8. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.

Abkürzung

EZG 2011

Überwachung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten“

„§ 8. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.

(4) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

EZG 2011

Überwachung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

„§ 8. (1) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO2-bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und ab dem 1. Jänner 2025 der nicht CO2-bedingten Auswirkungen enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und der nicht CO2-bedingten Auswirkungen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.

(4) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

EZG 2011

Überwachung von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten

§ 8a. (1) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat die Emissionen von Treibhausgasen, die durch Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 von ihren Schiffen freigesetzt werden, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757, insbesondere des Kapitels II, und den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757, sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jedes Schifffahrtsunternehmen hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 1. April 2024 ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.

(3) Schifffahrtsunternehmen, die nach dem 1. Jänner 2024 zum ersten Mal unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 und den delegierten Rechtsakten gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten sind.

(4) Das Überwachungskonzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.

(5) Schifffahrtsunternehmen haben mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob das Überwachungskonzept eines Schiffes dessen Art und Funktionsweise angemessen ist, und ob die Überwachungsmethoden verbessert werden können. Ist das Überwachungskonzept gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/757 zu ändern, so hat das Schifffahrtsunternehmen unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres ein überarbeitetes Überwachungskonzept der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.

(7) Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

EZG 2011

Emissionsmeldungen

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 3, die Leitlinien gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2 eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(4) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Abkürzung

EZG 2011

Emissionsmeldungen

§ 9. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Abkürzung

EZG 2011

Emissionsmeldungen

§ 9. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, einer Verordnung gemäß Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zusätzlich eine Meldung über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen vorzulegen. Dabei sind die Vorschriften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 hat jedes Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für jedes seiner Schiffe elektronisch über das Vorjahr zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 und von delegierten Rechtsakten gemäß Art. 11 Abs. 4 und Art. 11a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/757 anzuwenden. Schifffahrtsunternehmen können ihre Emissionsmeldung in englischer Sprache übermitteln. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage gemäß § 27a stillgelegt oder eine Luftverkehrstätigkeit bzw. eine Seeverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung oder Einstellung der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.

(4) Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.

(5) Die Emissionsmeldungen gemäß Abs. 1 sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Abkürzung

EZG 2011

Prüfung

§ 10. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage bzw. der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 5 anhängig ist.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Abkürzung

EZG 2011

Prüfung

§ 10. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(5a) Abweichend von den Abs. 2, 4 und 5 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 5 anhängig ist.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Abkürzung

EZG 2011

Prüfung

§ 10. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.

(7) Jede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.

Abkürzung

EZG 2011

Prüfung der Emissionsmeldungen

§ 10. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(2a) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 einen Prüfbericht im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2015/757 vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 sowie das gemäß § 8a genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, inklusive die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 94, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23, und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufriedenstellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.

(7) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage, jede Handelsteilnehmerin und jeder Handelsteilnehmer, jedes Schifffahrtsunternehmen und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.

Abkürzung

EZG 2011

Festsetzung von Emissionen

§ 10a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Festsetzung von Emissionen

§ 10a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Festsetzung von Emissionen

§ 10a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Festsetzung von Emissionen

§ 10a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wenn

1.

die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder

2.

die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 und § 23 und der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder

3.

die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.

(2) Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 11. (1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:

1.

für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,

2.

für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,

3.

für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.

Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Art. 6 des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Art. 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.

(3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.

Abkürzung

EZG 2011

Widerruf der Zulassung

§ 12. (1) Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 wegfallen oder

2.

die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder

3.

die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder

4.

die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 10 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, Anhang 3 und der Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 verstoßen haben.

(2) Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

1.

beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder

2.

das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 verletzt hat.

Abkürzung

EZG 2011

Aufsicht

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

Abkürzung

EZG 2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge gemäß § 25 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Unabhängige Prüfeinrichtungen

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

4.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Anlagen in der Handelsperiode 2008 bis 2012

Nationaler Zuteilungsplan als Entscheidungsgrundlage (Planungsdokument)

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(6) Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Abkürzung

EZG 2011

4.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Seeverkehrstätigkeiten

Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 15. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.

Abkürzung

EZG 2011

Datengrundlage für den Nationalen Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.