Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird verordnet:
Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
Abschnitt
Eignungsprüfung
Umfang
§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Deutsch sowie
einer praktischen Prüfung.
(2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die im Zuge der Ausbildung einen Schwerpunkt haben, der Gegenstand der Trainerausbildung ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern können im Falle des Bestehens von körperlichen Beeinträchtigungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den in Anlage A.1 genannten Disziplinen die Leistungen dem Niveau der Beeinträchtigung angepasst werden.
(5) Die Eignungsprüfung entfällt in dem Ausmaß, als gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden; darüber hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu befinden.
Prüfungsgebiete
§ 3. (1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat
über eine angemessene Sprachbeherrschung und
über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Durchführung der Klausurprüfung
§ 4. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten unmittelbar vor der Klausurprüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die Klausurprüfung beim nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedienen könnten, sind diesen abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtführende Lehrkraft Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die gesundheitliche Eignung gemäß § 2 Abs. 2 festgestellt wurde.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(4) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(6) Der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.
(7) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so ist eine weitere Aufgabe zu stellen.
(8) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Beurteilung
§ 6. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin und des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Eine positive Beurteilung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die im Rahmen der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind diesen bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie oder er in die Schule aufgenommen, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder kann sie bzw. er aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt
§ 7. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung oder einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung verhindert, darf die betreffende Prüfung mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden.
(2) Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr und ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen und praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zeugnis
§ 8. (1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
Abschnitt
Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung
Umfang
§ 9. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D zu bestehen.
(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung
als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,
§ 10. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn
sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen
der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder,
einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung)
die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Prüfungsgebiete
§ 11. Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Prüfungsgebiete
§ 11. Das Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Bundessportakademien erlassen werden, im Falle des § 10 Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.
Durchführung
§ 12. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Durchführung der Klausurprüfung findet § 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattzufinden.
(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.
(6) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(7) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 sinngemäß Anwendung.
Wiederholung
§ 13. Die Wiederholung von Teilprüfungen der Abschluss- und Befähigungsprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschluss- und Befähigungsprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
Zeugnis
§ 14. (1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 49/1993, 265/1996, 83/2000, 141/1985, 287/2004 und 306/2006 außer Kraft. Die zuletzt genannte Verordnung gilt jedoch für Lehrgänge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingerichtet wurden.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 49/1993, 265/1996, 83/2000, 141/1985, 287/2004 und 306/2006 außer Kraft. Die zuletzt genannte Verordnung gilt jedoch für Lehrgänge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingerichtet wurden.
(3) Der Titel, die §§ 1 und 11 sowie der Titel der Anlage A.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage A.1
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern umfasst:
Je eine schriftliche Klausurarbeit in
Allgemeine Körperausbildung (Inhalte aus: Pädagogik, Didaktik und Methodik, Bewegungslehre, Sportphysiologie, Trainingslehre sowie sportkundliches Seminar),
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der von der Schülerin bzw. dem Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart im Ausmaß von je zwei Stunden.
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Körperausbildung (Inhalte aus: Pädagogik, Didaktik und Methodik, Bewegungslehre, Sportphysiologie, Trainingslehre sowie sportkundliches Seminar),
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der von der Schülerin bzw. dem Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Anlage A.2
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen hat zu umfassen:
Je eine schriftliche Klausurarbeit aus den Inhalten des Speziellen Faches Bewegung und Sport an Schulen.
Je eine mündliche Prüfung aus den Inhalten des Speziellen Faches Bewegung und Sport an Schulen.
Anlage A.3
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Spezielle Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.4
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).
Anlage A.5
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Voltigiertheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.6
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde,
Fahrtheorie.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.7
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Bergrettungstechnik,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.8
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skiführerinnen sowie Skilehrern und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Lebende Fremdsprache,
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Skilauf im Gelände,
Schulefahren,
Überprüfung der Renntechnik durch Tore mit und ohne Zeitnehmung,
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
Tourenführung,
Bergrettungstechnik.
Anlage A.9
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist),
sofern auch die Zusatzprüfung zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer abgelegt wird
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Snowboarden im Gelände,
Snowboardtechnik (Schulefahren),
Rennlauftechnik Snowboarden,
sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführerinnen und Snowboardführer abgelegt wird
Tourenführung,
Bergrettungstechnik.
Anlage B.1
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern setzt sich zusammen aus:
einer eigenständig verfassten Abschlussarbeit, die aus dem Gebiet der Sportbiologie, Sportpsychologie, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportpädagogik oder einem fächerübergreifendem Themengebiet das die Trainertätigkeit betrifft stammt und zwischen Kandidatinnen bzw. Kandidaten und Ausbildungsleitung festgelegt wird,
Präsentation und Diskussion dieser Abschlussarbeit vor einer Prüfungskommission, die sich aus einer Vertretung der Bundessportakademie sowie einer Sportfachverbandsvertretung zusammensetzt.
Anlage B.2
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik,
Spezielle Trainingslehre,
Reflexion des Handlungskonzeptes der Speziellen praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt).
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.3
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportpsychologie,
Allgemeine und spezielle Bewegungslehre und Biomechanik,
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Trainingslehre,
Reflexion des Handlungskonzeptes der Speziellen praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt).
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.4
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Ski/Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Grundtechnik des alpinen Skilaufs,
Technik des Rennlaufs,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.5
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainingslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.6
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre,
Trainingslehre,
Sportpsychologie.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.7
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre,
Trainingslehre,
Sportpsychologie.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.8
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt) oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.1
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportinstruktorinnen und Sportinstruktoren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboarden umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Snowboardtechnik (Schule und Gelände),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Gewehr
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Gewehr umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre,
Wettkampfbestimmungen und Regelkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Pistole
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportschießen/Pistole umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre,
Wettkampfbestimmungen und Regelkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skilanglauf umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Praktische Übungen (Langlauf-Technikprogramm),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.2
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praxis Skitouren,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Rettungstechnik.
Anlage C.3
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skihochtouren umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praxis Skihochtouren,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Rettungstechnik.
Anlage C.4
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierung,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praxis Snowboardtouren,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Rettungstechnik.
Anlage C.5
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktorinnen und Skiinstruktoren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Skilauf im organisierten Skiraum,
Grundtechniken des alpinen Skilaufs,
Riesentorlauf,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt auf Schnee).
Anlage C.6
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Jugendskirennlauf umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in
Renntechnik,
Grundtechnik des alpinen Skirennlaufs,
Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt auf Schnee),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.7
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Hochtouren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praxis Hochtouren (Fels und Eis),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Rettungstechnik.
Anlage C.8
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung
Praxis Klettern-Alpin,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Rettungstechnik.
Anlage C.9
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie und Erste Hilfe,
Trainings- und Bewegungslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Praxis Wandern.
Anlage C.10
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Praxis Wandern,
Rettungstechnik.
Anlage C.11
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Eis- und Stockschießen, Sportkegeln und Kinderturnen umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.12
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung von Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen
Die Abschlussprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für die Sportausübung von Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen oder Mentalbehinderungen umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.13
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).
Anlage C.14
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktorinnen und Voltigierinstruktoren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Voltigiertheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.15
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Gespannfahren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainings- und Bewegungslehre,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.16
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.17
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktorinnen und Tennisinstruktoren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Tennis umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Spezielle Bewegungslehre,
Allgemeine Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.18
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Praktische Übungen,
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.19
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren Sportklettern Leistungssport umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Klettern an künstlicher Wand - Eigenkönnen,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage C.20
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Mountainbike umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).
Anlage C.21
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Trainingslehre,
Bewegungslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage D
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Erste Hilfe,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bädertechnik und Bäderbau,
Hygiene und Wasseraufbereitung.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.1
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern umfasst:
Je eine schriftliche Klausurarbeit in
Allgemeine Körperausbildung (Inhalte aus: Pädagogik, Didaktik und Methodik, Bewegungslehre, Sportphysiologie, Trainingslehre sowie sportkundliches Seminar),
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der von der Schülerin bzw. dem Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart im Ausmaß von je zwei Stunden.
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Körperausbildung (Inhalte aus: Pädagogik, Didaktik und Methodik, Bewegungslehre, Sportphysiologie, Trainingslehre sowie sportkundliches Seminar),
Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der von der Schülerin bzw. dem Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.
Anlage A.2
Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport an Schulen hat zu umfassen:
Je eine schriftliche Klausurarbeit aus den Inhalten des Speziellen Faches Bewegung und Sport an Schulen.
Je eine mündliche Prüfung aus den Inhalten des Speziellen Faches Bewegung und Sport an Schulen.
Anlage A.3
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre,
Spezielle Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.4
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrerinnen und Reitlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt – Dressur),
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt – Springen oder Vielseitigkeit).
Anlage A.5
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrerinnen und Voltigierlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Voltigiertheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.6
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Gespannfahren umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Beschirrungs- und Wagenkunde,
Exterieurlehre und Veterinärkunde,
Fahrtheorie.
Eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.7
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Trainingslehre,
Orientierungs- und Kartenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Bergrettungstechnik,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage A.8
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skiführerinnen sowie Skilehrern und Skiführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
Lebende Fremdsprache,
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Skilauf im Gelände,
Schulefahren,
Überprüfung der Renntechnik durch Tore mit und ohne Zeitnehmung,
sofern auch die Zusatzprüfung zur Skiführerin und zum Skiführer abgelegt wird
Tourenführung,
Bergrettungstechnik.
Anlage A.9
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrerinnen und Snowboardlehrern umfasst:
Vorlage eines abgeschlossenen Erste Hilfe Kurses nach den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen (nicht älter als fünf Jahre).
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre und Biomechanik,
lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist),
sofern auch die Zusatzprüfung zur Snowboardführerin und zum Snowboardführer abgelegt wird
Orientierungs- und Kartenkunde,
Schnee- und Lawinenkunde.
Je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt),
Snowboarden im Gelände,
Snowboardtechnik (Schulefahren),
Rennlauftechnik Snowboarden,
sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführerinnen und Snowboardführer abgelegt wird
Tourenführung,
Bergrettungstechnik.
Anlage B.1
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainerinnen und Diplomtrainern setzt sich zusammen aus:
einer eigenständig verfassten Abschlussarbeit, die aus dem Gebiet der Sportbiologie, Sportpsychologie, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportpädagogik oder einem fächerübergreifendem Themengebiet das die Trainertätigkeit betrifft stammt und zwischen Kandidatinnen bzw. Kandidaten und Ausbildungsleitung festgelegt wird,
Präsentation und Diskussion dieser Abschlussarbeit vor einer Prüfungskommission, die sich aus einer Vertretung der Bundessportakademie sowie einer Sportfachverbandsvertretung zusammensetzt.
Anlage B.2
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik,
Spezielle Trainingslehre,
Reflexion des Handlungskonzeptes der Speziellen praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt).
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Athletik, Fitness und Koordination umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik,
Bewegungslehre und Biomechanik,
Trainingslehre.
Eine praktische Prüfung in Allgemeine praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.3
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportpsychologie,
Allgemeine und spezielle Bewegungslehre und Biomechanik,
Allgemeine Trainingslehre,
Spezielle Trainingslehre,
Reflexion des Handlungskonzeptes der Speziellen praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt).
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.4
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Ski/Alpin
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainerinnen und Skitrainern/Alpin umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Spezielle Trainingslehre,
Spezielle Bewegungslehre.
Je eine praktische Prüfung in
Grundtechnik des alpinen Skilaufs,
Technik des Rennlaufs,
Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.5
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainerinnen und Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Sportbiologie,
Trainingslehre,
Reittheorie,
Exterieurlehre und Veterinärkunde.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.6
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Gewehr umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre,
Trainingslehre,
Sportpsychologie.
Eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Anlage B.7
Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole
Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Sportschießen/Pistole umfasst:
Je eine mündliche Prüfung in
Bewegungslehre,
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