Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)
Abkürzung
EisbKrV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:
Abkürzung
EisbKrV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:
Abkürzung
EisbKrV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:
Abkürzung
EisbKrV
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
Abkürzung
EisbKrV
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des § 89 EisbG etwas anderes bestimmt ist.
Abkürzung
EisbKrV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;
Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159 idF BGBl. I Nr. 93/2009;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6b StVO;
Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO;
Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO;
Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 24 StVO;
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt der in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO;
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO;
Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 StVO;
Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO;
Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 StVO;
Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11a StVO;
Freilandstraße: Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 StVO;
Ortsgebiet: Straßennetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StVO;
Leitlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 5 Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 6 Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrfläche: eine sonstige Markierung gemäß § 21 Bodenmarkierungsverordnung;
Haltelinie: eine Quermarkierung gemäß § 14 Bodenmarkierungsverordnung;
Ordnungslinie: eine Quermarkierung gemäß § 15 Bodenmarkierungsverordnung;
Rotierendes Warnsignal: dreiflügeliges Zeichen gemäß Anlage 4 mit einem Durchmesser von etwa 1 m, bestehend aus drei Stielen mit kreisförmigen Enden, die um 120° gegeneinander versetzt sind und sich gemeinsam um eine horizontale Achse drehen. Die Stiele sind weiß und die kreisförmigen Enden rot mit weißer Umrandung ausgebildet;
StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159 idF BGBl. I Nr. 93/2009;
StVZVO 1998: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998-StVZVO 1998), BGBl II Nr. 238/1998;
Bodenmarkierungsverordnung: Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995 idF BGBl. II Nr. 370/2002;
Behörde: die gemäß § 12 EisbG zuständige Behörde.
Abkürzung
EisbKrV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;
Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a StVO 1960;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6b StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 24 StVO 1960;
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt der in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960;
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960;
Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 StVO 1960;
Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960;
Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 StVO 1960;
Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11a StVO 1960;
Freilandstraße: Straße außerhalb von Ortsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 StVO 1960;
Ortsgebiet: Straßennetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960;
Leitlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 5 der Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 6 der Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrfläche: eine sonstige Markierung gemäß § 21 der Bodenmarkierungsverordnung;
Haltelinie: eine Quermarkierung gemäß § 14 der Bodenmarkierungsverordnung;
Ordnungslinie: eine Quermarkierung gemäß § 15 der Bodenmarkierungsverordnung;
Rotierendes Warnsignal: dreiflügeliges Zeichen gemäß Anlage 4 mit einem Durchmesser von etwa 1 m, bestehend aus drei Stielen mit kreisförmigen Enden, die um 120° gegeneinander versetzt sind und sich gemeinsam um eine horizontale Achse drehen. Die Stiele sind weiß und die kreisförmigen Enden rot mit weißer Umrandung ausgebildet;
StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022;
StVZVO 1998: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, BGBl II Nr. 238/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013;
Bodenmarkierungsverordnung: Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2002;
EisbBBV: Eisenbahnbau- und –betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2014;
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1988;
Behörde: die gemäß § 12 EisbG zuständige Behörde.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verpflichtung zur Sicherung
§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
Abkürzung
EisbKrV
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
Lichtzeichen;
Lichtzeichen mit Schranken oder
Bewachung.
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
Abkürzung
EisbKrV
Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
Lichtzeichen;
Lichtzeichen mit Schranken oder
Bewachung.
(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.
(3) Bei Lichtzeichen mit Halbschranken wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen jeweils die gesamte Fahrbahn oder die gesamte Straße vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt. Bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume wird nach dem Anhaltegebot durch Lichtzeichen vor dem Schrankenschließen vorerst jeweils die rechte Fahrbahnhälfte beziehungsweise jeweils die rechte Straßenhälfte vor der Eisenbahnkreuzung durch Schrankenbäume gesperrt und werden nach Ablauf einer Zwischenzeit die übrigen Schrankenbäume geschlossen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes eine dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Arten der Sicherung zulassen, wenn damit keine Änderung der Verhaltensbestimmungen für die Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen verbunden ist.
Abkürzung
EisbKrV
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
EisbKrV
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat in ihrer Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auch eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zu erfolgen hat. Die Behörde kann diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag des Eisenbahnunternehmens verlängern.
Abkürzung
EisbKrV
Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
§ 6. (1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
für den Fahrzeugverkehr kleiner als 27,5 m oder
für den Radfahrverkehr allein oder für den kombinierten Radfahr- und Fußgängerverkehr kleiner als 10,5 m oder
für den Fußgängerverkehr allein kleiner als 7,5 m,
sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
Abkürzung
EisbKrV
Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
§ 6. (1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
für den Fahrzeugverkehr kleiner als 32 m oder
für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kleiner als 13,5 m,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2023)
sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
§ 7. (1) Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeordnet werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
(2) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen und Zusatztafeln für die jeweilige Verkehrsrichtung der Straße sind die auf der jeweiligen Verkehrsrichtung der Straße gegen beide Richtungen der Bahn ungünstigsten Sichtverhältnisse maßgebend.
Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
§ 8. (1) Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und straßenabhängigen Straßenbahnen und Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren und die sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen, keiner Sicherung gemäß dieser Verordnung.
(2) Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde jedoch diesen Verhältnissen entsprechende Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs anzuordnen.
Überprüfungen
§ 9. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jede Eisenbahnkreuzung zumindest einmal jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung ist auch festzustellen, ob der Zustand der Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich ein rasches und ungefährdetes Verlassen des Gefahrenraumes durch die Straßenbenützer ermöglicht. Bei dieser Überprüfung außerhalb dieses Bereiches festgestellte augenscheinliche Mängel sind dem Träger der Straßenbaulast beziehungsweise dem Straßenerhalter zu melden.
(2) Bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zugrunde gelegten erforderlichen Sichtraumes ist festzustellen. Ist anlässlich der jährlichen Überprüfung eine vorübergehende Einschränkung der erforderlichen Sichträume zu erwarten, sind die Sichträume erforderlichenfalls in kürzeren Abständen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind zur Verhinderung der vorübergehenden Einschränkung der vorhandenen Sichträume zeitgerecht geeignete Maßnahmen zu setzen.
(3) Bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zugrunde gelegten vorhandenen Sichtraumes ist festzustellen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Veränderungen in den örtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die die Hörbarkeit der akustischen Signale beeinträchtigen.
(4) Unabhängig von der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist vom Eisenbahnunternehmen für jede Eisenbahnkreuzung festzustellen, ob an dieser Eisenbahnkreuzung drei oder mehr Zusammenpralle innerhalb der letzten fünf Jahre oder ein oder mehrere Zusammenpralle mit Todesfolge innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgt sind. Zutreffendenfalls ist dies vom Eisenbahnunternehmen der Behörde bekannt zu geben.
(5) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 beziehungsweise bei der Feststellung gemäß Abs. 4 hat sich das Eisenbahnunternehmen entsprechend fachlich qualifizierter Personen oder Einrichtungen zu bedienen.
Abkürzung
EisbKrV
Ausgestaltung
§ 9a. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Abschnitt
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
Sicherungseinrichtungen
§ 10. (1) Sicherungseinrichtungen sind:
Andreaskreuze;
Lichtzeichen;
Schranken;
Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“;
Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“;
Vorschriftszeichen „Halt“.
(2) Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
Zusatztafeln
§ 11. Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:
Zusatztafel „Richtungspfeil“;
Zusatztafel „auf Züge achten“;
Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“.
Zusatzeinrichtungen
§ 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
(2) Mit den zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist den Betroffenen eine Information zu geben, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist. Zusätzlich ist den Betroffenen jedenfalls auch eine Information zu geben, wenn die technischen Bestandteile der Sicherungseinrichtungen beziehungsweise die zusätzlichen Einrichtungen nicht ordnungsgemäß funktionieren. Bei den zusätzlichen Einrichtungen ist für die Betroffenen in geeigneter Weise auch ein Hinweis anzubringen, bei welcher Stelle die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der zusätzlichen Einrichtungen veranlasst werden kann.
(3) Die Behörde kann im Einzelfall zur Erprobung innerhalb eines zu bestimmenden Zeitraumes dem Stand der Technik entsprechende, andere als die in Abs. 1 genannten Zusatzeinrichtungen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass damit die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs verbessert werden kann.
(4) Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 10 dieser Verordnung.
Sonstige zusätzliche Einrichtungen
§ 13. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.
(2) Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 dieser Verordnung.
Abschnitt
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln
Andreaskreuze
Bedeutung
§ 14. Andreaskreuze zeigen Eisenbahnkreuzungen an.
Abkürzung
EisbKrV
Beschaffenheit, Form und Abmessungen
§ 15. (1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3 % zulässig sind:
| Format I | Format II | Format III | |
|---|---|---|---|
| Länge der Balken (einschließlich der Spitzen) | 1100 mm | 970 mm | 1050 mm |
| Breite der Balken | 140 mm | 120 mm | 150 mm |
| Kreuzungswinkel der Balken | 600 | 600 | 600 |
| Winkel der Spitzen der Balken | 900 | 900 | 900 |
| Länge der weißen Balken | 880 mm | 770 mm | 880 mm |
| Breite der weißen Balken | 60 mm | 50 mm | 60 mm |
(3) Doppelte Andreaskreuze der Formate I und II sind durch zwei einfache Andreaskreuze der Formate I und II in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
beim Format I 100 mm,
beim Format II 90 mm und
beim Format III 85 mm
beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von
einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
zu verwenden.
(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit den Formaten I und II müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit dem Format III und die Tafeln müssen eine höhere Retroreflexion als Bauart Typ 2 (sehr hochreflektierend) aufweisen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.
Abkürzung
EisbKrV
Beschaffenheit, Form und Abmessungen
§ 15. (1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:
| Format I | Format II | Format III | |
|---|---|---|---|
| Länge der Balken (einschließlich der Spitzen) | 1100 mm | 970 mm | 1050 mm |
| Breite der Balken | 140 mm | 120 mm | 150 mm |
| Kreuzungswinkel der Balken | 60° | 60° | 60° |
| Winkel der Spitzen der Balken | 90° | 90° | 90° |
| Länge der weißen Balken | 880 mm | 770 mm | 880 mm |
| Breite der weißen Balken | 60 mm | 50 mm | 60 mm |
(3) Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
beim Format I 100 mm,
beim Format II 90 mm und
beim Format III 85 mm
beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von
einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
zu verwenden.
(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.
Vorschriftszeichen
Abmessungen
§ 16. Die Abmessungen der Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und „Halt“, die vor einer Eisenbahnkreuzung angebracht werden, haben nach Möglichkeit zumindest den Abmessungen der Vorschriftszeichen, die im Verlauf derselben Straße verwendet werden, zu entsprechen.
Zusatztafeln
Bedeutung
§ 17. (1) Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ weist den Straßenbenützer auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hin.
(2) Die Zusatztafel „auf Züge achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes steht.
(3) Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ weist den Straßenbenützer darauf hin, dass das Vorschriftszeichen „Halt“ im Zusammenhang mit der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gegen zumindest eine Richtung der Bahn, für die der erforderliche Sichtraum nicht vorhanden ist, steht.
Abmessungen
§ 18. (1) Die Zusatztafel „Richtungspfeil“ hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 150 mm aufzuweisen. Das Format der Zusatztafel „Richtungspfeil“ ist dem Format oder der Größe des Andreaskreuzes, des Vorschriftszeichens oder des Lichtzeichens anzugleichen. Der Richtungspfeil ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.
(2) Die Zusatztafel „auf Züge achten“ gemäß Anlage 2 hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 310 mm aufzuweisen. Das Symbol ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.
(3) Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ gemäß Anlage 3 hat eine Abmessung Breite x Höhe von mindestens 470 mm x 310 mm aufzuweisen. Das Symbol ist in schwarzer Farbe auf weißem Hintergrund auszuführen.
Lichtzeichen
Beschaffenheit und Form
§ 19. (1) Die Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen besteht aus zwei übereinander angeordneten kreisrunden Signalgebern mit schwarzem Hintergrund. Der schwarze Hintergrund ist innen mit einer weißen und außen mit einer roten Umrandung zu versehen (Signal- oder Tragschild).
(2) Die Reflexstoffe (Folien) der weißen und roten Umrandung müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.
(3) In der Grundstellung zeigen die Signalgeber kein Licht. Mit Beginn des Anhaltegebotes für die Straßenbenützer gemäß § 99 Abs. 1 zeigen die Signalgeber 4 Sekunden gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend bis zum Ausschalten der Lichtzeichen bzw. bis zum vollständigen Öffnen der Schrankenbäume rotes nicht blinkendes Licht.
Schranken
Ausführung der Schranken
§ 20. Schranken bestehen aus den Schrankenantrieben und den Schrankenbäumen.
Ausführung der Schrankenbäume
§ 21. (1) Neue oder zu erneuernde Schrankenbäume müssen aus einem leicht verformbaren und bei Bruch nicht splitternden Material, beispielsweise aus Aluminium oder Kunststoff, bestehen.
(2) Schrankenbäume sind in ihrer ganzen Länge mit in einem Abstand von etwa 50 cm sich abwechselnden rot-weißen Streifen zu versehen. Schrankenbäume mit rundem Querschnitt sind beidseitig mit einem Belag aus rot-weißen Streifen von jeweils mindestens 8 cm Breite zu versehen. Schrankenbäume mit rechteckigem Querschnitt sind beidseitig über die gesamte Höhe mit einem Belag aus rot-weißen Streifen zu versehen.
(3) Die Reflexstoffe (Folien) des Belages müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.
Abkürzung
EisbKrV
Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen
Andreaskreuze allgemein
§ 22. (1) Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.
(2) Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen sind einfache Andreaskreuz anzubringen. Vor mehrgleisigen Eisenbahnkreuzungen sind doppelte Andreaskreuze anzubringen. Eisenbahnkreuzungen innerhalb einer Weiche gelten als mehrgleisig.
(3) Die Andreaskreuze sind in der Regel auf beiden Straßenseiten anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze entweder auf der rechten Straßenseite oder auf der linken Straßenseite nicht möglich, sind die Andreaskreuze auf der linken Straßenseite und oberhalb der Fahrbahn beziehungsweise auf der rechten Straßenseite und oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze weder auf der rechten noch auf der linken Straßenseite möglich, ist ein Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Weist die Fahrbahn in der Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung mehr als einen Fahrstreifen auf, ist zusätzlich jedenfalls ein Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(4) An Eisenbahnkreuzungen mit Straßen, bei denen im Bereich von jeweils 80 m beiderseits der Bahn ein ungehindertes aneinander Vorbeifahren mehrspuriger Straßenfahrzeuge nicht möglich ist, genügt die Anbringung eines Andreaskreuzes auf der rechten Straßenseite. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle vor der Eisenbahnkreuzung angebracht werden.
(5) Bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Gehweg, mit einem Radweg oder mit einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg ist das Andreaskreuz in der Regel auf der rechten Seite des Weges anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Andreaskreuz auf der linken Seite des Weges anzubringen. Bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, sind die Andreaskreuze auf beiden Seiten des Weges anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze entweder auf der rechten Seite des Weges oder auf der linken Seite des Weges nicht möglich, sind die Andreaskreuze auf der linken Seite des Weges und oberhalb des Weges beziehungsweise auf der rechten Seite des Weges und oberhalb des Weges anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze weder auf der rechten noch auf der linken Seite des Weges möglich, ist ein Andreaskreuz oberhalb des Weges anzubringen. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle vor der Eisenbahnkreuzung angebracht werden.
(6) Münden vor der Eisenbahnkreuzung weitere Straßen in die zur Eisenbahnkreuzung führende Straße ein, muss von jeder einmündenden Straße aus zumindest ein Andreaskreuz leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Erforderlichenfalls ist auf jenen einmündenden Straßen, von denen aus eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit eines Andreaskreuzes nicht gegeben ist, ein zusätzliches Andreaskreuz auf der rechten Straßenseite der zur Eisenbahnkreuzung führenden Straße anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Andreaskreuz an anderer geeigneter Stelle anzubringen. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden. Erforderlichenfalls ist eine auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisende Zusatztafel „Richtungspfeil“ anzubringen. Diese ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.
(7) Andreaskreuze sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(8) Bei stumpfwinkeligen Kreuzungen ist der Schnittpunkt der linken Begrenzung eines 2,60 m breiten Straßenfahrzeuges mit der Begrenzung des Gefahrenraumes der Bahn zu ermitteln. Das Andreaskreuz auf der rechten Straßenseite ist in diesem Fall unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes des Andreaskreuzes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass ein vor dem Andreaskreuz stehendes Fahrzeug nicht näher als 2,75 m an die Achse des nächstgelegenen Gleises heranragt.
(9) Kann den Anforderungen der Abs. 7 und 8 nicht entsprochen werden, darf das Andreaskreuz in einem solchen näheren Abstand zur nächstgelegenen Schienen angebracht werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen die Anbringung einer Haltelinie in einer den Bestimmungen der Abs. 7 und 8 entsprechenden Entfernung vor der nächstgelegenen Schiene beim Träger der Straßenbaulast zu veranlassen.
(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Andreaskreuzes oder dem unteren Rand der Tafel und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Andreaskreuzes oder dem der Fahrbahn zunächst liegende Rand der Tafel und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind zum Andreaskreuz auch Vorschriftszeichen und/oder Zusatztafeln angebracht, gelten die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen und die Maßangaben bezüglich des seitlichen Abstandes für das näher zur Fahrbahn reichende Zeichen.
(11) Ob Andreaskreuze liegend oder stehend und in welchem Format diese anzubringen sind, ergibt sich aus den §§ 23, 26, 29 und 33. Werden Andreaskreuze auf beiden Straßenseiten angebracht, sind beide Andreaskreuze entweder liegend oder stehend anzubringen. Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn sind immer in liegender Form anzubringen.
Abkürzung
EisbKrV
Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen
Andreaskreuze allgemein
§ 22. (1) Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.
(2) Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen sind einfache Andreaskreuz anzubringen. Vor mehrgleisigen Eisenbahnkreuzungen sind doppelte Andreaskreuze anzubringen. Eisenbahnkreuzungen innerhalb einer Weiche gelten als mehrgleisig.
(3) Die Andreaskreuze sind in der Regel auf beiden Straßenseiten anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze entweder auf der rechten Straßenseite oder auf der linken Straßenseite nicht möglich, sind die Andreaskreuze auf der linken Straßenseite und oberhalb der Fahrbahn beziehungsweise auf der rechten Straßenseite und oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze weder auf der rechten noch auf der linken Straßenseite möglich, ist ein Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen. Weist die Fahrbahn in der Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung mehr als einen Fahrstreifen auf, ist zusätzlich jedenfalls ein Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(4) An Eisenbahnkreuzungen mit Straßen, bei denen im Bereich von jeweils 80 m beiderseits der Bahn ein ungehindertes aneinander Vorbeifahren mehrspuriger Straßenfahrzeuge nicht möglich ist, genügt die Anbringung eines Andreaskreuzes auf der rechten Straßenseite. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle vor der Eisenbahnkreuzung angebracht werden.
(5) Bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Gehweg, mit einem Radweg oder mit einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg ist das Andreaskreuz in der Regel auf der rechten Seite des Weges anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Andreaskreuz auf der linken Seite des Weges anzubringen. Bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, sind die Andreaskreuze auf beiden Seiten des Weges anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze entweder auf der rechten Seite des Weges oder auf der linken Seite des Weges nicht möglich, sind die Andreaskreuze auf der linken Seite des Weges und oberhalb des Weges beziehungsweise auf der rechten Seite des Weges und oberhalb des Weges anzubringen. Ist die Anbringung der Andreaskreuze weder auf der rechten noch auf der linken Seite des Weges möglich, ist ein Andreaskreuz oberhalb des Weges anzubringen. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle vor der Eisenbahnkreuzung angebracht werden.
(6) Münden vor der Eisenbahnkreuzung weitere Straßen in die zur Eisenbahnkreuzung führende Straße ein, muss von jeder einmündenden Straße aus zumindest ein Andreaskreuz leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Erforderlichenfalls ist auf jenen einmündenden Straßen, von denen aus eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit eines Andreaskreuzes nicht gegeben ist, ein zusätzliches Andreaskreuz auf der rechten Straßenseite der zur Eisenbahnkreuzung führenden Straße anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Andreaskreuz an anderer geeigneter Stelle anzubringen. Zusätzlich können Andreaskreuze auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden. Erforderlichenfalls ist eine auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisende Zusatztafel „Richtungspfeil“ anzubringen. Diese ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.
(7) Andreaskreuze sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(8) Bei stumpfwinkeligen Kreuzungen ist der Schnittpunkt der linken Begrenzung eines 2,60 m breiten Straßenfahrzeuges mit der Begrenzung des Gefahrenraumes der Bahn zu ermitteln. Das Andreaskreuz auf der rechten Straßenseite ist in diesem Fall unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes des Andreaskreuzes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass ein vor dem Andreaskreuz stehendes Fahrzeug nicht näher als 2,75 m an die Achse des nächstgelegenen Gleises heranragt.
(9) Kann den Anforderungen der Abs. 7 und 8 nicht entsprochen werden, darf das Andreaskreuz in einem solchen näheren Abstand zur nächstgelegenen Schienen angebracht werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen die Anbringung einer Haltelinie in einer den Bestimmungen der Abs. 7 und 8 entsprechenden Entfernung vor der nächstgelegenen Schiene beim Träger der Straßenbaulast zu veranlassen.
(10) Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Andreaskreuzes oder dem unteren Rand der Tafel und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Andreaskreuzes oder dem der Fahrbahn zunächst liegende Rand der Tafel und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind zum Andreaskreuz auch Vorschriftszeichen und/oder Zusatztafeln angebracht, gelten die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen und die Maßangaben bezüglich des seitlichen Abstandes für das näher zur Fahrbahn reichende Zeichen.
(11) Ob Andreaskreuze liegend oder stehend und in welchem Format diese anzubringen sind, ergibt sich aus den §§ 23, 26, 29 und 33. Werden Andreaskreuze auf beiden Straßenseiten angebracht, sind beide Andreaskreuze entweder liegend oder stehend anzubringen. Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn sind immer in liegender Form anzubringen.
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 23. Bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes sind Andreaskreuze mit dem Format III in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format III in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind die Andreaskreuze mit dem Format III in stehender Form anzubringen. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist das Format I in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format I in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind die Andreaskreuze mit dem Format I in stehender Form anzubringen. Die Verwendung von Andreaskreuzen mit dem Format III bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist zulässig.
Abkürzung
EisbKrV
§ 24. (1) Ist bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes eine Annäherungsgeschwindigkeit
auf der Straße von 40 km/h, von 30 km/h oder von 20 km/h;
auf Radwegen oder auf Geh- und Radwegen von 20 km/h
zugrunde zu legen, ist dies den Lenkern von Fahrzeugen mit dem entsprechenden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ leicht und rechtzeitig erkennbar in der Regel auf Höhe des hiefür maßgebenden Sehpunktes anzuzeigen. Ist die Anbringung des Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ am rechten Fahrbahnrand auf Höhe des maßgebenden Sehpunktes nicht leicht und rechtzeitig erkennbar oder überhaupt nicht möglich, ist dieses Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel am rechten Fahrbahnrand auf Höhe der vor dem maßgebenden Sehpunkt nächst möglich gelegenen Stelle leicht und rechtzeitig erkennbar anzubringen. Erforderlichenfalls ist das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ zusätzlich am linken Fahrbahnrand anzubringen.
(2) Das Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(3) Ist der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes das Anhalten der Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist dies mittels des Vorschriftszeichens „Halt“ unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzuzeigen.
(4) Sind für eine Annäherungsrichtung der Straße aus Gründen der Sicht gegen den Anfangspunkt und gegen den Endpunkt der Strecke unterschiedliche Sehpunkte maßgebend, ist dem Straßenverkehr die geringere zu Grunde zu legende Annäherungsgeschwindigkeit mit dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder gegebenenfalls das Anhaltegebot mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ anzuzeigen.
Abkürzung
EisbKrV
§ 24. (1) Ist bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes eine Annäherungsgeschwindigkeit
auf der Straße von 40 km/h, von 30 km/h oder von 20 km/h;
auf Radwegen oder auf Geh- und Radwegen von 20 km/h
zugrunde zu legen, ist dies den Lenkern von Fahrzeugen mit dem entsprechenden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ leicht und rechtzeitig erkennbar in der Regel auf Höhe des hiefür maßgebenden Sehpunktes anzuzeigen. Ist die Anbringung des Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ am rechten Fahrbahnrand auf Höhe des maßgebenden Sehpunktes nicht leicht und rechtzeitig erkennbar oder überhaupt nicht möglich, ist dieses Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel am rechten Fahrbahnrand auf Höhe der vor dem maßgebenden Sehpunkt nächst möglich gelegenen Stelle leicht und rechtzeitig erkennbar anzubringen. Erforderlichenfalls ist das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit der Zusatztafel „auf Züge achten“ zusätzlich am linken Fahrbahnrand anzubringen.
(2) Das Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(3) Ist der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes das Anhalten der Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist dies mittels des Vorschriftszeichens „Halt“ unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzuzeigen.
(4) Sind für eine Annäherungsrichtung der Straße aus Gründen der Sicht gegen den Anfangspunkt und gegen den Endpunkt der Strecke unterschiedliche Sehpunkte maßgebend, ist dem Straßenverkehr die geringere zu Grunde zu legende Annäherungsgeschwindigkeit mit dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder gegebenenfalls das Anhaltegebot mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ anzuzeigen.
Abkürzung
EisbKrV
§ 25. Ist im Straßenverlauf vor einer Eisenbahnkreuzung, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes in Verbindung mit einem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gesichert wird, eine Einschränkung der Geschwindigkeit aus anderen Gründen als denen der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung erforderlich, darf im Bereich des erforderlichen Sichtraumes kein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer höheren Geschwindigkeit als jener, die der Sicherung der Eisenbahnkreuzung zugrunde gelegt wurde, angebracht werden.
Abkürzung
EisbKrV
§ 25. Ist im Straßenverlauf vor einer Eisenbahnkreuzung, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes in Verbindung mit einem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gesichert wird, eine Einschränkung der Geschwindigkeit aus anderen Gründen als denen der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung erforderlich, dürfen im Bereich des erforderlichen Sichtraumes kein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer höheren Geschwindigkeit als jener, die der Sicherung der Eisenbahnkreuzung zugrunde gelegt wurde, kein Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und kein Vorschriftszeichen, das das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung mit umfasst, angebracht werden.
Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 26. Bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus sind Andreaskreuze mit dem Format III in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format III in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Andreaskreuze mit dem Format III in stehender Form anzubringen. Bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist das Format I in der Regel in liegender Form zu verwenden. Ist die Anbringung der Andreaskreuze mit dem Format I in liegender Form auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Andreaskreuze mit dem Format I in stehender Form anzubringen. Die Verwendung von Andreaskreuzen mit dem Format III bei Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen, mit Radwegen oder mit Geh- und Radwegen ist zulässig.
Abkürzung
EisbKrV
§ 27. (1) Für jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.
Abkürzung
EisbKrV
§ 27. (1) Für jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.
Abkürzung
EisbKrV
Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
§ 28. (1) Lichtzeichen sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung unterhalb der Andreaskreuze in liegender Form, oberhalb der Andreaskreuze in stehender Form und rechts der Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(2) Münden vor der Eisenbahnkreuzung weitere Straßen in die zur Eisenbahnkreuzung führende Straße ein, muss von jeder einmündenden Straße aus zumindest ein Lichtzeichen leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Erforderlichenfalls ist auf jenen einmündenden Straßen, von denen aus eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit eines Lichtzeichens nicht gegeben ist, ein zusätzliches Lichtzeichen auf der rechten Straßenseite der zur Eisenbahnkreuzung führenden Straße anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Lichtzeichen an anderer geeigneter Stelle anzubringen. Zusätzlich können Lichtzeichen auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden. Erforderlichenfalls ist eine auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisende Zusatztafel „Richtungspfeil“ anzubringen. Diese ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, unterhalb des Lichtzeichens anzubringen.
(2) Im Fall des § 22 Abs. 4 ist ein Lichtzeichen auf der linken Straßenseite nach der letzten Schiene (Rücklicht) anzubringen. Erforderlichenfalls können Lichtzeichen zusätzlich auch an anderer geeigneter Stelle nach der letzten Schiene angebracht werden.
(3) Sind bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Gehweg, mit einem Radweg und mit einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg keine zusätzlichen akustischen Zeichen vorgesehen, ist an geeigneter Stelle ein Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklicht) anzubringen.
Abkürzung
EisbKrV
Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
§ 28. (1) Lichtzeichen sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung unterhalb der Andreaskreuze in liegender Form, oberhalb der Andreaskreuze in stehender Form und links der Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(2) Münden vor der Eisenbahnkreuzung weitere Straßen in die zur Eisenbahnkreuzung führende Straße ein, muss von jeder einmündenden Straße aus zumindest ein Lichtzeichen leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Erforderlichenfalls ist auf jenen einmündenden Straßen, von denen aus eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit eines Lichtzeichens nicht gegeben ist, ein zusätzliches Lichtzeichen auf der rechten Straßenseite der zur Eisenbahnkreuzung führenden Straße anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist das Lichtzeichen an anderer geeigneter Stelle anzubringen. Zusätzlich können Lichtzeichen auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden. Erforderlichenfalls ist eine auf die Lage der Eisenbahnkreuzung hinweisende Zusatztafel „Richtungspfeil“ anzubringen. Diese ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, unterhalb des Lichtzeichens anzubringen.
(3) Im Fall des § 22 Abs. 4 ist ein Lichtzeichen auf der linken Straßenseite nach der letzten Schiene (Rücklicht) anzubringen. Erforderlichenfalls können Lichtzeichen zusätzlich auch an anderer geeigneter Stelle nach der letzten Schiene angebracht werden.
(4) Sind bei Eisenbahnkreuzungen mit einem Gehweg, mit einem Radweg und mit einem für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg keine zusätzlichen akustischen Zeichen vorgesehen, ist an geeigneter Stelle ein Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklicht) anzubringen.
Abkürzung
EisbKrV
§ 29. (1) Die Lichtzeichen auf Masten sind so anzubringen, dass sich die optische Achse der Kammer für das rote Licht etwa 2,60 m über der Fahrbahn befindet und zwischen Fahrbahnrand und der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten und nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 2 m überschritten und
auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 1 m unterschritten und ein Abstand von 2,50 m nicht überschritten
wird.
(2) Die Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern sind möglichst nahe zum Fahrbahnrand so anzubringen, dass zwischen Fahrbahnrand und der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten
auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 1 m unterschritten
wird.
(3) Bei Anbringung der Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern über Gehwegen darf der Abstand zur Unterkante der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen nicht weniger als 2,20 m, bei Radwegen und Geh- und Radwegen nicht weniger als 2,50 m betragen. Erforderlichenfalls können Lichtzeichen auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden.
(5) Bei Lichtzeichen auf Masten ist das Andreaskreuz mit dem Format II in stehender Ausführung anzubringen. Die Anbringung eines Andreaskreuzes mit dem Format III ist zulässig.
(6) Bei Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern ist das Andreaskreuz mit dem Format II in liegender Ausführung neben der vom Fahrbahnrand abgewandten Seite der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens anzubringen. Die Anbringung von Andreaskreuzen mit dem Format III ist zulässig.
(7) Bei Lichtzeichen oberhalb der Fahrbahn ist das Andreaskreuze mit dem Format III in liegender Form rechts neben der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens anzubringen. Der Abstand zwischen der Unterkante der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens und der Fahrbahn darf nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.
(8) Vorrichtungen, auf denen Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklichter) angebracht werden, sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Rücklichtes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Abkürzung
EisbKrV
§ 29. (1) Die Lichtzeichen auf Masten sind so anzubringen, dass sich die optische Achse der Kammer für das rote Licht etwa 2,60 m über der Fahrbahn befindet und zwischen Fahrbahnrand und der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten und nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 2 m überschritten und
auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 1 m unterschritten und ein Abstand von 2,50 m nicht überschritten
wird.
(2) Die Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern sind möglichst nahe zum Fahrbahnrand so anzubringen, dass zwischen Fahrbahnrand und der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten
auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen ein Abstand von 1 m unterschritten
wird.
(3) Bei Anbringung der Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern über Gehwegen darf der Abstand zur Unterkante der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen nicht weniger als 2,20 m, bei Radwegen und Geh- und Radwegen nicht weniger als 2,50 m betragen. Erforderlichenfalls können Lichtzeichen auch an anderer geeigneter Stelle angebracht werden.
(4) Bei Lichtzeichen auf Masten ist das Andreaskreuz mit dem Format II in stehender Ausführung anzubringen. Die Anbringung eines Andreaskreuzes mit dem Format III ist zulässig.
(5) Bei Lichtzeichen auf Masten mit Auslegern ist das Andreaskreuz mit dem Format II in liegender Ausführung neben der vom Fahrbahnrand abgewandten Seite der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens anzubringen. Die Anbringung von Andreaskreuzen mit dem Format III ist zulässig.
(6) Bei Lichtzeichen oberhalb der Fahrbahn ist das Andreaskreuze mit dem Format III in liegender Form rechts neben der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens anzubringen. Der Abstand zwischen der Unterkante der weiß-roten Umrandung des Lichtzeichens und der Fahrbahn darf nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.
(7) Vorrichtungen, auf denen Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklichter) angebracht werden, sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene anzubringen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Rücklichtes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Abkürzung
EisbKrV
Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 30. (1) Schrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls sind die Schrankenantriebe unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass die Schrankenantriebe oder die daran angebrachten Schrankenbäume nicht näher als 3 m an die nächstgelegenen Schiene heranragen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes beziehungsweise auf die Spitze des Schrankenbaumes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Schrankenantriebe sind so aufzustellen, dass zwischen Fahrbahnrand und Schrankenantrieb
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten und
auf Freilandstraßen ein Abstand von 1 m nur in Ausnahmefällen unterschritten
wird.
(3) Bei Lichtzeichen mit zweiteiligen Vollschranken sind die Schrankenantriebe, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, auf der jeweils rechten Straßenseite aufzustellen.
Abkürzung
EisbKrV
Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 30. (1) Schrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls sind die Schrankenantriebe unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass die Schrankenantriebe oder die daran angebrachten Schrankenbäume nicht näher als 3 m an die nächstgelegenen Schienen heranragen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes beziehungsweise auf die Spitze des Schrankenbaumes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Schrankenantriebe sind so aufzustellen, dass zwischen Fahrbahnrand und Schrankenantrieb
im Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschritten und
auf Freilandstraßen ein Abstand von 1 m nur in Ausnahmefällen unterschritten
wird.
(3) Bei Lichtzeichen mit zweiteiligen Vollschranken sind die Schrankenantriebe, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, auf der jeweils rechten Straßenseite aufzustellen.
§ 31. (1) Bei Lichtzeichen mit Schranken, deren Schrankenbäume in der Grundstellung geöffnet sind, sind die Schrankenbäume in der Grundstellung lotrecht auszuführen.
(2) Schrankenbäume müssen in allen Stellungen von unter Spannung stehenden Teilen einer Oberleitungsanlage einen Mindestabstand von 1 m haben.
(3) Zwischen Fahrbahnoberkante und der Achse des Schrankenbaumes im geschlossenen Zustand ist ein Abstand von 1 m einzuhalten. Hierbei ist der höchste Punkt der Fahrbahnoberkante maßgebend. Abweichungen von ± 0,2 m sind zulässig.
§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.
(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.
§ 33. (1) Für die Anbringung der Andreaskreuze und der Lichtzeichen gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 22, 28 und 29 betreffend Anbringung der Andreaskreuze und der Lichtzeichen sinngemäß.
(2) Die Andreaskreuze und die Lichtzeichen sind, aus der Annäherungsrichtung des Straßenbenützers betrachtet, vor dem Schrankenantrieb beziehungsweise vor dem Schrankenbaum anzubringen. Der Abstand zwischen der Achse der Vorrichtung, auf der das Andreaskreuz und das Lichtzeichen angebracht sind, und der Achse des Schrankenantriebes beziehungsweise des Schrankenbaumes hat in der Regel 1,0 m zu betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
(3) Bei stumpfwinkeligen Kreuzungen ist der Schnittpunkt der linken Begrenzung eines 2,60 m breiten Straßenfahrzeuges mit dem Schrankenbaum zu ermitteln. Die Lichtzeichen auf Masten oder auf Masten mit Ausleger auf der rechten Straßenseite sind in diesem Fall unter Berücksichtigung des Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so anzubringen, dass sich die Leuchtfläche der Lichtzeichen auf Höhe dieses Schnittpunktes befindet. Kann diesen Anforderungen nicht entsprochen werden, sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vorrichtungen, auf denen Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklichter) angebracht werden und die nicht vor einem Schrankenantrieb oder einem Schrankenbaum stehen, sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Rücklichtes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
§ 34. Soweit es örtlich erforderlich ist, sind zum Schutz der Sicherungseinrichtungen vor Beschädigungen durch Straßenfahrzeuge oder zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern vor Verletzungen geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen.
Abschnitt
Zulässigkeit der Sicherungsarten
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 35. (1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert werden, wenn
die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt und
der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt höchstens 400 m beträgt und der Sichtraum im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist und
der erforderliche Sichtraum nicht durch stehende oder sich bewegende Schienenfahrzeuge eingeschränkt wird und
nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und
durchschnittlich auf der Straße täglich nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb von 24 Stunden verkehren und
dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
(2) Legt das Eisenbahnunternehmen im Verfahren betreffend die Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung glaubhaft dar, dass der Sichtraum im Einvernehmen mit allenfalls betroffenen Dritten oder im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, beispielsweise durch Veränderung des Kreuzungswinkels zwischen der Eisenbahn und der Straße oder durch die Beseitigung von Sichthindernissen, im erforderlichen Ausmaß gemäß Abs. 1 Z 2 mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln hergestellt werden kann und liegen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vor, kann die Behörde die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Bedingung anordnen, dass der erforderliche Sichtraum innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen ist.
Abkürzung
EisbKrV
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 36. (1) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn
die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr nicht mehr als 80 km/h beträgt oder, falls auf der Eisenbahnkreuzung Fußgängerverkehr allein stattfindet, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 90 km/h beträgt und
der erforderliche Sichtpunkt höchstens 400 m vom Kreuzungspunkt entfernt ist und
dem die örtlichen Verhältnisse nicht entgegen stehen.
(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn
der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt und
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