Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-18
Status Aufgehoben · 2023-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API
2.

der Wegstrecke, die sich aus der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß § 70 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Halbschranken, gemäß § 71 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume, gemäß § 72 Abs. 3 und 4 für Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und der Wegstrecke, die vom Schienenfahrzeug innerhalb einer Signalbeobachtungszeit von 9 Sekunden durchfahren wird, zusammensetzt, und

3.

den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten einschließlich der für das Verlassen der offenen Endlage der Schrankenbäume erforderlichen Zeiten (Technikzeiten)

zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Weiters ist, abhängig davon, ob Lichtzeichen mit Halbschranken und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung zur Ausführung gelangen sollen, die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung, wie bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung oder wie bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen und Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 zu ermitteln.

(3) Der größere der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Wert ist für die Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung heranzuziehen.

(4) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist wie für Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung zu ermitteln.

Abkürzung

EisbKrV

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung

§ 73. (1) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist aus

1.

der zum Zurücklegen der Strecke zwischen dem auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung stehenden Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn notwendigen Zeit,

2.

der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen

a)

gemäß § 70 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Halbschranken,

b)

gemäß § 71 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder

c)

gemäß § 72 Abs. 3 und 4 für Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume

und einer Signalbeobachtungszeit von 9 Sekunden sowie

3.

der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten), sofern noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich wird, und

4.

den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten einschließlich der für das Verlassen der offenen Endlage der Schrankenbäume erforderlichen Zeiten (Technikzeiten)

zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(2) Weiters ist, abhängig davon, ob Lichtzeichen mit Halbschranken und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung oder Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Triebfahrzeugführerüberwachung zur Ausführung gelangen sollen, die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung, wie bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung oder wie bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen und Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 zu ermitteln.

(3) Der größere der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Wert ist für die Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung heranzuziehen.

(4) Die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist wie für Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung zu ermitteln.

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 74. Die im Einzelfall ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung neu zum Einsatz gelangenden eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken haben dem Stand der Technik gemäß § 9b EisbG zu entsprechen. Dabei ist insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform auf der Bahn erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die zu schützenden Interessen des Eisenbahnbetriebs und –verkehrs einerseits und des Straßenverkehrs andererseits zu berücksichtigen.

Abkürzung

EisbKrV

Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 75. (1) Die erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Der Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken ist grundsätzlich die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen. Dauerhafte Einschränkungen der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung dürfen dabei berücksichtigt werden. Eine geplante örtlich zulässige Geschwindigkeit darf dann zugrunde gelegt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken wirksam wird oder durch die Zugrundelegung der geplanten örtlichen Geschwindigkeit die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges von 60 Sekunden bei Lichtzeichen und von 120 Sekunden bei Lichtzeichen mit Halbschranken bis zum Wirksamwerden der geplanten örtlich zulässigen Geschwindigkeit nicht überschritten wird.

(3) Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden.

(4) Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß § 89 Abs. 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Überwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.

Abkürzung

EisbKrV

Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 75. (1) Die erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(2) Der Ermittlung der erforderlichen Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken ist grundsätzlich die örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen. Dauerhafte Einschränkungen der örtlich zulässigen Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung dürfen dabei berücksichtigt werden. Eine geplante örtlich zulässige Geschwindigkeit darf dann zugrunde gelegt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken wirksam wird oder durch die Zugrundelegung der geplanten örtlichen Geschwindigkeit die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges von 60 Sekunden bei Lichtzeichen und von 120 Sekunden bei Lichtzeichen mit Halbschranken bis zum Wirksamwerden der geplanten örtlich zulässigen Geschwindigkeit nicht überschritten wird.

(3) Die Einschaltstrecke ist grundsätzlich in der erforderlichen Länge auszuführen. Sie darf nur in begründeten Fällen im unbedingt notwendigen Ausmaß verlängert werden.

(4) Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß § 89 Abs. 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.

Abkürzung

EisbKrV

Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 76. (1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.

(2) Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die überwachende Stelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.

Abkürzung

EisbKrV

Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 76. (1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.

(2) Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die besetzte Überwachungsstelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.

Abkürzung

EisbKrV

Ortsschalterbetrieb

§ 77. (1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.

(2) Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.

(3) Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der überwachenden Stelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.

(4) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die überwachende Stelle zu melden. Wird der überwachenden Stelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(5) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.

Abkürzung

EisbKrV

Ortsschalterbetrieb

§ 77. (1) Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.

(2) Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Anschaltung und Fernüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zu ermöglichen. Für Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Triebfahrzeugführerüberwachung ist ein Ortsschalterbetrieb zulässig.

(3) Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.

(4) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(5) Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung und Vorliegen einer Störung gemäß § 91 ist gemäß § 89 Abs. 3 vorzugehen.

(6) Die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bei Ortsschalterbetrieb hat für Lichtzeichen, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 64 oder für Lichtzeichen mit Schranken, die nicht fahrtbewirkt eingeschaltet werden, gemäß § 69 zu erfolgen.

Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr

§ 78. Kann für die ausnahmsweise Durchführung von Zug- oder Nebenfahrten auf Strecken oder Streckenabschnitten mit Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr

1.

die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder der Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, nicht erfolgen oder

2.

ist bei fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, eine Überwachung nicht möglich,

Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn

§ 79. Sollen ausnahmsweise Fahrten mit Geschwindigkeiten, die höher sind als die der Sicherung zugrunde gelegte örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich einer Eisenbahnkreuzung durchgeführt werden, hat die Anschaltung beziehungsweise die Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder der Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, entsprechend der für diese Geschwindigkeit erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu erfolgen. Andernfalls sind die Bestimmungen der §§ 83 bis 86 betreffend Bewachung sinngemäß anzuwenden, wobei die Bestimmungen des § 39 in diesem Fall nicht anzuwenden sind.

Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken

§ 80. Wird vom Eisenbahnunternehmen für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung im Einzelfall anlässlich einer vorübergehenden Außerbetriebnahme von Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, von Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird sowie von Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, keine Entscheidung der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG eingeholt, sind die Maßnahmen im Störungsfall gemäß § 95 sinngemäß anzuwenden. Von der Einholung einer Entscheidung der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG oder der sinngemäßen Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.

Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken

§ 81. (1) Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.

(2) Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.

(3) Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des § 39 nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.

Abkürzung

EisbKrV

Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen

§ 82. (1) Durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtzeichen an nahegelegenen Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) soll entweder das rechtzeitige Räumen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer gewährleistet oder zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beigetragen werden. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen.

(2) Ist zur Gewährleistung der rechtzeitigen Räumung der Eisenbahnkreuzung durch Straßenbenützer das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen erforderlich, müssen

1.

entweder alle zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung durch gesonderte Lichtzeichen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung geregelt werden (Spurensignalisierung) oder muss

2.

nach einer Bahnanmeldung allen Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung Halt geboten werden (Allrot).

Sind die unter Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken, die mit der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung zusammenwirken, zu sichern.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 sind zusätzlich zu den Lichtsignalen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung an geeigneter Stelle für sämtliche zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung („bahnfeindliche“ Fahrrelationen) Lichtzeichen anzubringen.

(4) Das Zusammenwirken der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung gemäß Abs. 2 ist wie folgt zu gestalten:

1.

Nach einer Bahnanmeldung durch die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken bei der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung ist den Straßenbenützern auf den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen gegebenenfalls das Räumen der Eisenbahnkreuzung zu ermöglichen und haben die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken die Rückmeldung zu erhalten, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird. Die Zeitspanne zwischen Bahnanmeldung und Rückmeldung ist so kurz wie möglich zu halten, wobei die in den einschlägigen Regelwerken vorgegebenen Mindestzeiten für die einzelnen Phasen des Phasenablaufes der Verkehrslichtsignalanlage an der Straßenkreuzung nicht unterschritten werden dürfen.

2.

Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe nicht blinkende Licht anzuschalten.

3.

Erfolgt keine Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken 4 Sekunden gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend bis zum Ausschalten rotes nicht blinkendes Licht anzuschalten. Die Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung ist in diesem Fall entweder zur Gänze abzuschalten oder haben deren Signalgeber, ausgenommen jene für die „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen, gelbes blinkendes Licht zu zeigen. Die Signalgeber für die „bahnfeindlichen“ Relationen dürfen kein gelbes blinkendes Licht zeigen.

4.

Befindet sich die Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung zum Zeitpunkt einer Bahnanmeldung durch die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken bei der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung in Blinkbetrieb (gelbes blinkendes Licht), ist der unter Z 1 und 2 beschriebene Zustand über einen eigenen Phasenablauf (Startprogramm) herzustellen; ansonsten gilt Z 3.

5.

Die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken sind in Abhängigkeit zu einem deckenden Signal zu bringen und darf die Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge erst dann befahren werden, wenn die unter Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls sind die Voraussetzungen gemäß Z 3 herzustellen und ist gemäß § 95 betreffend die Bestimmungen über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Von der Anwendung der Bestimmungen über die Maßnahmen im Störungsfall kann abgesehen werden, wenn sich die Schienenfahrzeuge in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen.

(5) Beim Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Verkehrslichtsignalanlagen an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß Abs. 4 setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges aus der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, und der erforderlichen Annäherungszeit für Schienenfahrzeuge bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken zusammen. In der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, sind die für die Schaltfolgen und die dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.

Abkürzung

EisbKrV

Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

§ 82. (1) Das rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Eisenbahnkreuzung gewährleistet werden sowie zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beitragen. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen. Die sich hieraus ergebenden erforderlichen zusätzlichen Zeiten sind bei der Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu berücksichtigen.

(2) Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote, nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe, nicht blinkende Licht anzuschalten.

Sicherung durch Bewachung

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen

§ 83. (1) Die Armzeichen sind vom Bewachungsorgan im Sinne des § 37 StVO 1960 zu geben. Eine ausdrückliche Freigabe des Straßenverkehrs nach dem Befahren der Eisenbahnkreuzung durch das Schienenfahrzeug ist nicht erforderlich.

(2) Das Bewachungsorgan hat dabei

1.

bei Tag eine Signalfahne in roter Farbe, einen Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab;

2.

ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter eine Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt, einen Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einen rot leuchtenden Signalstab

(3) Hilfseinrichtungen, wie zum Beispiel rote Signalscheiben oder Scherengitter, müssen mit Reflexstoffen zumindest der Bauart Typ 2 (hoch reflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 versehen sein.

(4) Bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder bei der Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen im Bereich einer durch Lichtzeichen geregelten Straßenkreuzung (Verkehrslichtsignalanlage) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Zusammenwirken von Lichtzeichen und Verkehrslichtsignalanlage an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß § 82 dafür Sorge zu tragen, dass das Bewachungsorgan diese Lichtsignale zu seiner Unterstützung verwenden kann.

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen

§ 84. (1) Für die Ausführung der Einrichtung zur Abgabe von Lichtzeichen, für die Art und Dauer der Lichtzeichen und für die Anbringung der Lichtzeichen gelten die Bestimmungen der §§ 19, 28 und 29 sinngemäß.

(2) Das Bewachungsorgan hat sich bei den Lichtzeichen aufzuhalten und diese zu bedienen. Das Bewachungsorgan hat die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen über eine Funktionsanzeige zu überwachen. Ist keine Funktionsanzeige vorhanden, hat sich das Bewachungsorgan von der ordnungsgemäßen Funktion der Lichtzeichen anhand der Signalgeber zu überzeugen. Erkennt das Bewachungsorgan, dass die Lichtzeichen nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat dieses die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen gemäß § 83 unter Verwendung von Hilfseinrichtungen zu sichern und unverzüglich die zuständige Stelle hiervon zu verständigen. Diese Stelle hat unverzüglich die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Lichtzeichen zu veranlassen.

(3) Bei der Bewachung und Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen ist das Zusammenwirken mit Lichtzeichen an nahegelegenen Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) nur zulässig, wenn nach einer Bahnanmeldung allen Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung Halt geboten wird (Allrot). Die Mindestzeiten für die einzelnen Phasen des Phasenablaufes der Verkehrslichtsignalanlage an der Straßenkreuzung dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges

§ 85. (1) Die Armzeichen im Sinne des § 37 der StVO 1960 oder die Lichtzeichen gemäß § 84 sind so zeitgerecht zu geben, dass die Eisenbahnkreuzung beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung frei von Straßenbenützern ist.

(2) Armzeichen im Sinne des § 37 der StVO 1960 sind so lange zu geben, bis das Schienenfahrzeug die Breite der Straße eingenommen hat. Lichtzeichen sind so lange zu geben, bis die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist.

Abkürzung

EisbKrV

Ausrüstung der Bewachungsorgane

§ 86. (1) Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:

1.

mit einer Signalpfeife;

2.

bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einem rot leuchtenden Signalstab;

3.

ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter mit einer Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder mit einem rot leuchtenden Signalstab;

4.

bei Zug- und Nebenfahrten mit Unterlagen, aus denen die kürzest mögliche Annäherungszeit von der benachbarten Betriebsstelle hervorgeht und

5.

einer richtig zeigenden Uhr.

Abkürzung

EisbKrV

Ausrüstung der Bewachungsorgane

§ 86. Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:

1.

mit einer Signalpfeife,

2.

bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einem rot leuchtenden Signalstab,

3.

ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter mit einer Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder mit einem rot leuchtenden Signalstab,

4.

bei Zug- und Nebenfahrten mit Unterlagen, aus denen die kürzest mögliche Annäherungszeit von der benachbarten Betriebsstelle hervorgeht,

5.

mit einer richtig zeigenden Uhr und

6.

gegebenenfalls mit einem Fahrplan.

Abkürzung

EisbKrV

8.

Abschnitt

Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Arten der Überwachung

§ 87. (1) Der ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer überwachenden Stelle oder in einem deckenden Signal anzuzeigen.

(2) Die Überwachung der Anzeige des ordnungsgemäßen Zustandes und/oder der ordnungsgemäßen Funktion kann durch eine besetzte Betriebsstelle (Fernüberwachung) oder vom Schienenfahrzeug aus (Triebfahrzeugführerüberwachung) erfolgen.

(3) Bei der Fernüberwachung ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken in einer besetzten Betriebsstelle anzuzeigen. Die Prüfung des ordnungsgenmäßen Zustandes hat auch jeweils die Prüfung zu umfassen, ob bei der Fahrt eines Schienenfahrzeuges über die Eisenbahnkreuzung die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken ordnungsgemäß funktioniert haben. In den Fällen des § 69 Abs. 2 bis 4 hat die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes zusätzlich die Prüfung zu umfassen, ob die Schrankenbäume die offene Endstellung verlassen haben beziehungsweise, ob die Schrankenbäume die geschlossene Endstellung erreicht haben.

(4) Bei der Triebfahrzeugführerüberwachung ist entweder der ordnungsgemäße Zustand oder die ordnungsgemäße Funktion anzuzeigen.

(5) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) am Überwachungssignal zu anzuzeigen. Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist die ordnungsgemäße Funktion am Überwachungssignal anzuzeigen.

(6) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist nach einer fahrtbewirkten Einschaltung oder einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung am Überwachungssignal anzuzeigen, dass bei Lichtzeichen das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet beziehungsweise, dass bei Lichtzeichen mit Schranken das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben. Reicht die Fahrzeit zwischen dem Überwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung nicht dafür aus, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben oder ist nicht sichergestellt, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben und diese beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben, ist nach einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung anzuzeigen, dass das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die geschlossene Endlage erreicht haben.

(7) Befinden sich Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken unter Deckung eines Signals, ist der ordnungsgemäße Zustand gemäß Abs. 3 zu überwachen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hiefür vor, ist auch die ordnungsgemäße Funktion im Sinne des Abs. 5 im deckenden Signal zu überwachen.

(8) Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 3 bis 5 sind der überwachenden Stelle als Störung anzuzeigen.

(9) Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion, die nicht als Störung gemäß Abs. 7 zu behandeln sind, können zusätzlich der überwachenden Stelle als Fehler angezeigt werden.

(10) Die Fernüberwachung und die Triebfahrzeugführerüberwachung können auch nebeneinander angeordnet werden.

Abkürzung

EisbKrV

8.

Abschnitt

Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Arten der Überwachung

§ 87. (1) Der ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungsstelle oder in einem deckenden Signal anzuzeigen.

(2) Die Überwachung der Anzeige des ordnungsgemäßen Zustandes und/oder der ordnungsgemäßen Funktion kann durch eine besetzte Überwachungsstelle (Fernüberwachung) oder vom Schienenfahrzeug aus (Triebfahrzeugführerüberwachung) erfolgen.

(3) Bei der Fernüberwachung ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken in einer besetzten Überwachungsstelle anzuzeigen. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes hat auch jeweils die Prüfung zu umfassen, ob bei der Fahrt eines Schienenfahrzeuges über die Eisenbahnkreuzung die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken ordnungsgemäß funktioniert haben. In den Fällen des § 69 Abs. 2 bis 4 hat die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes zusätzlich die Prüfung zu umfassen, ob die Schrankenbäume die offene Endstellung verlassen haben beziehungsweise, ob die Schrankenbäume die geschlossene Endstellung erreicht haben.

(4) Bei der Triebfahrzeugführerüberwachung ist entweder der ordnungsgemäße Zustand oder die ordnungsgemäße Funktion anzuzeigen.

(5) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen. Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist die ordnungsgemäße Funktion am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen.

(6) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist nach einer fahrtbewirkten Einschaltung oder einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen, dass bei Lichtzeichen das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet beziehungsweise, dass bei Lichtzeichen mit Schranken das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben. Reicht die Fahrzeit zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung nicht dafür aus, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben oder ist nicht sichergestellt, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben und diese beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben, ist nach einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung anzuzeigen, dass das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die geschlossene Endlage erreicht haben.

(7) Befinden sich Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken unter Deckung eines Signals, ist der ordnungsgemäße Zustand gemäß Abs. 3 zu überwachen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen hiefür vor, ist auch die ordnungsgemäße Funktion im Sinne des Abs. 5 im deckenden Signal zu überwachen.

(8) Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 3 bis 5 sind in der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Störung anzuzeigen.

(9) Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion, die nicht als Störung gemäß Abs. 7 zu behandeln sind, können zusätzlich der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Fehler angezeigt werden.

(10) Die Fernüberwachung und die Triebfahrzeugführerüberwachung können auch nebeneinander angeordnet werden.

Abkürzung

EisbKrV

8.

Abschnitt

Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

Arten der Überwachung

§ 87. (1) Der ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungsstelle oder in einem deckenden Signal anzuzeigen.

(2) Die Überwachung der Anzeige des ordnungsgemäßen Zustandes und/oder der ordnungsgemäßen Funktion kann durch eine besetzte Überwachungsstelle (Fernüberwachung) oder vom Schienenfahrzeug aus (Triebfahrzeugführerüberwachung) erfolgen.

(3) Bei der Fernüberwachung ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken in einer besetzten Überwachungsstelle anzuzeigen. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes hat auch jeweils die Prüfung zu umfassen, ob bei der Fahrt eines Schienenfahrzeuges über die Eisenbahnkreuzung die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken ordnungsgemäß funktioniert haben. In den Fällen des § 69 Abs. 2 bis 4 hat die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes zusätzlich die Prüfung zu umfassen, ob die Schrankenbäume die offene Endstellung verlassen haben beziehungsweise, ob die Schrankenbäume die geschlossene Endstellung erreicht haben.

(4) Bei der Triebfahrzeugführerüberwachung ist entweder der ordnungsgemäße Zustand oder die ordnungsgemäße Funktion anzuzeigen.

(5) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen. Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist die ordnungsgemäße Funktion am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen.

(6) Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist nach einer fahrtbewirkten Einschaltung oder einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen, dass bei Lichtzeichen das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet beziehungsweise, dass bei Lichtzeichen mit Schranken das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben. Reicht die Fahrzeit zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung nicht dafür aus, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben oder ist nicht sichergestellt, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben und diese beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben, ist nach einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung anzuzeigen, dass das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die geschlossene Endlage erreicht haben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2026)

(8) Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 3 bis 5 sind in der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Störung anzuzeigen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2026)

(10) Die Fernüberwachung und die Triebfahrzeugführerüberwachung können auch nebeneinander angeordnet werden.

Abkürzung

EisbKrV

Fernüberwachung

§ 88. (1) Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird oder keine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.

(2) Wird der überwachenden Stelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglich zu veranlassen.

(3) Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Betriebsstelle zu melden. Diese Betriebsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(4) Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der überwachenden Stelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglich zu veranlassen.

Abkürzung

EisbKrV

Fernüberwachung

§ 88. (1) Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird und keine Störung gemäß § 91, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.

(2) Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der besetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.

(3) Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Überwachungsstelle zu melden. Diese Überwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(4) Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der besetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.

Abkürzung

EisbKrV

Triebfahrzeugführerüberwachung

§ 89. (1) Die Triebfahrzeugführerüberwachung darf angewendet werden, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung beziehungsweise zwischen dem Überwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung 100 km/h nicht überschreitet.

(2) Das Überwachungssignal hat anzuzeigen, ob die Eisenbahnkreuzung befahren werden darf. Die Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, am Überwachungssignal keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird.

(3) Wird am Überwachungssignal angezeigt, dass die Eisenbahnkreuzung nicht befahren werden darf, hat das Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und darf die Fahrt nach Abgabe von Achtungssignalen fortsetzen. Der Triebfahrzeugführer hat unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle vom Vorliegen der Störung zu verständigen. Diese Betriebsstelle hat gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(4) Das Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist in der Regel auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Überwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen. Für die Bremsweglänge ist die Geschwindigkeit auf der Bahn am Standort des Überwachungssignals maßgebend. Das Überwachungssignal muss in der Regel auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden vor dem Überwachungssignal entspricht, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Überwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Überwachungssignal entspricht, sichtbar sein.

(5) Soll das Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, nicht auf Bremsweglänge, sondern entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Überwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und ist zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung ein planmäßiges Anhalten von Schienenfahrzeugen nicht vorgesehen, muss das Überwachungssignal aus einer Entfernung, die sich aus der Bremsweglänge und einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden entspricht, zusammensetzt, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Überwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Überwachungssignal entspricht, sichtbar sein.

(6) Das Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist zu wiederholen, wenn ein Anhalten von Schienenfahrzeugen (beispielsweise in Haltestellen, vor Signalen) zu berücksichtigen ist und das auf Bremsweglänge vorgesehene Überwachungssignal vom Haltepunkt aus nicht erkennbar ist. Ist ein planmäßiges Anhalten aller Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung vorgesehen, ist ein vom Haltepunkt aus erkennbares Überwachungssignal vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen.

(7) Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Das Überwachungssignal ist mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der weiteren folgenden Eisenbahnkreuzungen, für die es gilt, zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.

(8) Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und vor jeder weiteren Eisenbahnkreuzung dieser Gruppe unmittelbar oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Überwachungssignals entsprechend weiter entfernt ein Überwachungssignal aufgestellt werden. Diese weiteren Eisenbahnkreuzungen sind mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der noch folgenden Eisenbahnkreuzungen zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.

(9) Bei Verschub darf das Überwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Überwachungssignals entsprechend entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.

(10) Das Überwachungssignal, mit dem die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes (Überwachung der Verfügbarkeit) erfolgt, ist mindestens auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung, jedenfalls jedoch vor der Einschaltstelle oder, wenn dies aus Gründen der Sichtbarkeit des Überwachungssignals erforderlich ist, entsprechend weiter entfernt vor der Einschaltstelle, aufzustellen.

(11) Das Überwachungssignal ist mit einer Mastkennzeichnung (schräg nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem rückstrahlendem Grund) zu versehen. Bei einer Geschwindigkeit auf der Bahn von über 60 km/h ist über der Mastkennzeichnung entweder ein dauernd gelb leuchtender Signalgeber oder eine Rückstrahlfläche mit Reflexstoff der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 in gelber Farbe anzubringen.

Abkürzung

EisbKrV

Triebfahrzeugführerüberwachung

§ 89. (1) Die Triebfahrzeugführerüberwachung darf angewendet werden, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung beziehungsweise zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung 100 km/h nicht überschreitet.

(2) Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal hat anzuzeigen, ob die Eisenbahnkreuzung befahren werden darf. Die Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird.

(3) Wird am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal angezeigt, dass die Eisenbahnkreuzung nicht befahren werden darf, hat das Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und darf die Fahrt nach Abgabe von Achtungssignalen fortsetzen. Der Triebfahrzeugführer hat unverzüglich die nächste besetzte Überwachungsstelle vom Vorliegen der Störung zu verständigen. Diese Überwachungsstelle hat gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.

(4) Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist in der Regel auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen. Für die Bremsweglänge ist die Geschwindigkeit auf der Bahn am Standort des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals maßgebend. Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal muss in der Regel auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein.

(5) Soll das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, nicht auf Bremsweglänge, sondern entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und ist zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung ein planmäßiges Anhalten von Schienenfahrzeugen nicht vorgesehen, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal aus einer Entfernung, die sich aus der Bremsweglänge und einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden entspricht, zusammensetzt, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein.

(6) Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist zu wiederholen, wenn ein Anhalten von Schienenfahrzeugen (beispielsweise in Haltestellen, vor Signalen) zu berücksichtigen ist und das auf Bremsweglänge vorgesehene Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal vom Haltepunkt aus nicht erkennbar ist. Ist ein planmäßiges Anhalten aller Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung vorgesehen, ist ein vom Haltepunkt aus erkennbares Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen.

(7) Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal ist mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der weiteren folgenden Eisenbahnkreuzungen, für die es gilt, zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.

(8) Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und vor jeder weiteren Eisenbahnkreuzung dieser Gruppe unmittelbar oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal aufgestellt werden. Diese weiteren Eisenbahnkreuzungen sind mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der noch folgenden Eisenbahnkreuzungen zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.

(9) Bei Verschub darf das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.

(10) Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes (Überwachung der Verfügbarkeit) erfolgt, ist mindestens auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung, jedenfalls jedoch vor der Einschaltstelle oder, wenn dies aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals erforderlich ist, entsprechend weiter entfernt vor der Einschaltstelle, aufzustellen.

(11) Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal ist mit einer Mastkennzeichnung (schräg nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem rückstrahlendem Grund) zu versehen. Bei einer Geschwindigkeit auf der Bahn von über 60 km/h ist über der Mastkennzeichnung entweder ein dauernd gelb leuchtender Signalgeber oder eine Rückstrahlfläche mit Reflexstoff der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 in gelber Farbe anzubringen.

Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

§ 90. Die Funktion der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken kann mit einer Registriereinrichtung aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wochen aufzubewahren.

Abkürzung

EisbKrV

9.

Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

Störungen

§ 91. (1) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

die Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden Lichtes versagt,

2.

die Anschaltung auch nur eines roten nicht blinkenden Lichtes versagt,

3.

die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt oder

4.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

5.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder

6.

ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(2) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

weder rotes blinkendes Licht noch rotes nicht blinkendes Licht erscheint,

2.

die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt,

3.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

4.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder

5.

ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(3) Eine Störung bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein rotierendes Warnsignal versagt,

2.

das Läutewerk versagt,

3.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

4.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist,

5.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist,

6.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;

(4) Eine Störung bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein Andreaskreuz fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder

2.

auch nur ein Vorschriftszeichen „Halt“ oder auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder

3.

auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder fehlt.

Abkürzung

EisbKrV

9.

Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

Störungen

§ 91. (1) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

die Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden Lichtes versagt,

2.

die Anschaltung auch nur eines roten nicht blinkenden Lichtes versagt,

3.

die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt oder

4.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

5.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder

6.

ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(2) Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

weder rotes blinkendes Licht noch rotes nicht blinkendes Licht erscheint,

2.

die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt,

3.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

4.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder

5.

ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;

(3) Eine Störung bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein rotierendes Warnsignal versagt,

2.

das Läutewerk versagt,

3.

auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,

4.

auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist,

5.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist,

6.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;

(4) Eine Störung bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein Andreaskreuz fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder

2.

auch nur ein Vorschriftszeichen „Halt“ oder auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder

3.

auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.

§ 92. Nach Feststellung einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, ist vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Die Behebung der Störung ist unverzüglich zu veranlassen.

Abkürzung

EisbKrV

Fehler

§ 93. (1) Ein Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,

2.

eine zusätzliche Einrichtung für die barrierefreie Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung versagt,

3.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

4.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,

5.

ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

6.

auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

7.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder

8.

in der überwachenden Stelle ein Fehler angezeigt wird.

(2) Ein Fehler bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,

2.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

3.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,

4.

ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

5.

auch nur ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt oder

6.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen;

(3) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur eine Zusatztafel „auf Züge achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

2.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder

3.

auch nur eine Umlaufsperre für den Fußgängerverkehr beschädigt ist oder fehlt.

(4) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

2.

auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ beschädigt ist oder fehlt oder

3.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen.

Abkürzung

EisbKrV

Fehler

§ 93. (1) Ein Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,

2.

eine zusätzliche Einrichtung für die barrierefreie Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung versagt,

3.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

4.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,

5.

ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

6.

auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

7.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder

8.

in der besetzten Überwachungsstelle ein Fehler angezeigt wird.

(2) Ein Fehler bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn

1.

das Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,

2.

die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

3.

das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,

4.

ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,

5.

auch nur ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt oder

6.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen;

(3) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur eine Zusatztafel „auf Züge achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

2.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder

3.

auch nur eine Umlaufsperre für den Fußgängerverkehr beschädigt ist oder fehlt.

(4) Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen gesichert sind, liegt vor, wenn

1.

auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,

2.

auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ beschädigt ist oder fehlt oder

3.

Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen.

§ 94. Nach Feststellung eines Fehlers gemäß § 93 oder nach Erhalt einer Meldung über das Vorliegen eines solchen Fehlers hat das Eisenbahnunternehmen die Behebung des Fehlers unverzüglich zu veranlassen. Die Behebung des Fehlers ist unverzüglich durchzuführen.

Abkürzung

EisbKrV

Maßnahmen im Störungsfall

§ 95. (1) Nach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der überwachenden Stelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(2) Spätestens nach zwei Stunden nach Anzeige der Störung oder nach Erhalt der Meldung der Störung ist die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung zu sichern. Bei der Bewachung sind, soweit dies möglich ist, die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden.

(3) Ist eine Bewachung der Eisenbahnkreuzung nicht möglich, kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung so lange angebracht werden, bis eine Bewachung möglich ist. Vor Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist das Vorschriftszeichens „Halt“ nicht anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ ist zumindest auf der rechten Straßenseite und für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung anzubringen. Lichtzeichen, die nicht durch das Vorschriftszeichen „Halt“ verdeckt werden, sind in geeigneter Weise zu überdecken. Schrankenbäume sind zu verdecken.

(4) Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(5) Vom Anhalten des Schienenfahrzeuges vor der Eisenbahnkreuzung kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, abgesehen werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und das Schienenfahrzeug jene Geschwindigkeit nicht überschreitet, mit der bei der Ermittlung erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Abstand von 120 m nicht überschritten wird und der hiefür erforderliche Sichtraum vorhanden ist. Während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung sind ab dem hiefür zu ermittelnden erforderlichen Sichtpunkt, der einen Abstand von 100 m von der Eisenbahnkreuzung nicht unterschreiten darf, wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.

Abkürzung

EisbKrV

Maßnahmen im Störungsfall

§ 95. (1) Nach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der besetzten Überwachungsstelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(2) Spätestens nach zwei Stunden nach Anzeige der Störung oder nach Erhalt der Meldung der Störung ist die Eisenbahnkreuzung durch Bewachung zu sichern. Bei der Bewachung sind, soweit dies möglich ist, die tauglichen Einrichtungen der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken zur Unterstützung der Bewachung zu verwenden.

(3) Ist eine Bewachung der Eisenbahnkreuzung nicht möglich, kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung so lange angebracht werden, bis eine Bewachung möglich ist. Vor Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist das Vorschriftszeichens „Halt“ nicht anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ ist zumindest auf der rechten Straßenseite und für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung anzubringen. Lichtzeichen, die nicht durch das Vorschriftszeichen „Halt“ verdeckt werden, sind in geeigneter Weise zu überdecken. Schrankenbäume sind zu verdecken.

(4) Wird das Vorschriftszeichen „Halt“ vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

(5) Vom Anhalten des Schienenfahrzeuges vor der Eisenbahnkreuzung kann, sofern das Verfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall nichts anderes ergeben hat, abgesehen werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung der Straße vorhanden ist und das Schienenfahrzeug jene Geschwindigkeit nicht überschreitet, mit der bei der Ermittlung erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Abstand von 120 m nicht überschritten wird und der hiefür erforderliche Sichtraum vorhanden ist. Während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung sind ab dem hiefür zu ermittelnden erforderlichen Sichtpunkt, der einen Abstand von 100 m von der Eisenbahnkreuzung nicht unterschreiten darf, wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.

10.

Abschnitt

Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen

Verbote

§ 96. (1) Verboten ist

1.

das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;

2.

das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge innerhalb von etwa 80 m vor bis unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;

3.

das Anhalten, Halten, Parken oder Umkehren auf einer Eisenbahnkreuzung;

4.

das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder Sicherungseinrichtungen rechtzeitig wahrzunehmen;

5.

das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte;

6.

geschlossene Schranken zu umfahren, zu umgehen oder zu übersteigen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben;

7.

Sicherungseinrichtungen und Zusatzeinrichtungen unbefugt zu betätigen, zu beschädigen, unbefugt zu entfernen, zu überdecken oder in ihrer Lage oder ihrer Bedeutung zu verändern;

8.

an den Sicherungseinrichtungen und deren Befestigungseinrichtungen unbefugt Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dergleichen anzubringen.

9.

im Gefährdungsbereich der Eisenbahnkreuzung insbesondere sichtbehindernde, lärmerregende oder die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer sonst beeinträchtigende Einrichtungen anzubringen, Anlagen zu errichten oder Handlungen zu setzen.

(2) Verboten ist das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen

1.

mit Fahrzeugen, die eine Länge von mehr als 20 m haben;

2.

mit Fahrzeugen mit einer Höhe von mehr als 4,00 m bei Eisenbahnkreuzungen mit Oberleitungen elektrifizierter Eisenbahnen;

3.

mit sonstigen Fahrzeugen, die mit oder ohne Anhänger samt Ladung insgesamt bis 20 m Länge bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h erreichen;

4.

mit Fuhrwerken im Sinne der StVO 1960 über 10 m bis 16 m Länge samt Ladung, die bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von weniger als 8 km/h erreichen;

5.

mit Fuhrwerken im Sinne der StVO 1960 bis 10 m Länge samt Ladung, die bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von weniger als 6 km/h erreichen;

6.

mit Fahrrädern mit oder ohne Anhänger mit einer Länge von über 3 m, wenn bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine Geschwindigkeit von weniger als 6 km/h erreicht wird.

(3) Ist das Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung mit einem Fahrzeug oder Fuhrwerk gemäß Abs. 2 beabsichtigt, hat der Straßenbenützer die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig einzuholen, dass Maßnahmen für ein sicheres Übersetzen getroffen werden können. Verweigert das Eisenbahnunternehmen die Zustimmung, kann der Straßenbenützer eine Entscheidung bei der Behörde beantragen. Diese hat das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gewährleistet ist.

Abkürzung

EisbKrV

Allgemeine Gebote

§ 97. (1) Die Straßenbenützer haben sich ab dem Standort der Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ oder „Bahnübergang mit Schranken“ auf Grund der Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie der Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung unter Beachtung vorhandener Vorschriftszeichen bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung so zu verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verlässlich anhalten können.

(2) Die Straßenbenützer haben sich bei der Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung durch Ausblick auf den Bahnkörper, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale nach beiden Richtungen der Bahn zu überzeugen, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich ist oder ob sie vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben.

(3) In ihrer Mobilität eingeschränkte Personen haben sich der zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, soweit sie für ihre Art der Einschränkung vorhanden sind, zur Beurteilung, ob ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich und erlaubt ist, zu bedienen.

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