Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG)
Abkürzung
TÄKamG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Rechtsstellung und Sitz |
| § 3. | Begutachtungsrecht |
| § 4. | Amtshilfe |
| § 5. | Informationsrechte |
| § 6. | Datenschutz |
| § 7. | Verschwiegenheitspflicht |
| § 8. | Auskunftspflicht und Mitgliederinformation |
| § 9. | Kammermitglieder |
| § 10. | Rechte und Pflichten der Kammermitglieder |
| § 11. | Schlichtung |
| § 12. | Eigener Wirkungsbereich |
| § 13. | Übertragener Wirkungsbereich |
| § 14. | Organe der Tierärztekammer |
| § 15. | Delegiertenversammlung |
| § 16. | Vorstand |
| § 17. | Präsidentin/Präsident |
| § 18. | Kontrollausschuss |
| § 19. | Wahl der Delegierten |
| § 20. | Aktives Wahlrecht |
| § 21. | Passives Wahlrecht |
| § 22. | Vorzugsstimmen |
| § 23. | Wahl des Vorstandes |
| § 24. | Wahlordnung und Angelobung |
| § 25. | Ausscheiden aus der Funktion |
| § 26. | Mandatsverlust |
| § 27. | Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte |
| § 28. | Kammeramt |
| § 29. | Kammeramtsleitung |
| § 30. | Landesstellen |
| § 31. | Abteilungsausschuss |
| § 32. | Kommunikation |
| § 33. | Budget |
| § 34. | Deckung der Kosten |
| § 35. | Kammerumlagen |
| § 36. | Vergütungen für Kammertätigkeit |
| § 37. | Weisungsrecht |
| § 38. | Aufsicht über die Tierärztekammer |
| § 39. | Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich |
| § 40. | Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen |
| § 41. | Fonds |
| § 42. | Kuratorium |
| § 43. | Verwaltung und Veranlagung |
| § 44. | Aufbringung der Fondsmittel |
| § 45. | Beitrag und Leistung |
| § 46. | Einbringung der Beiträge |
| § 47. | Versorgungsfondsmitglieder |
| § 48. | Versorgungsleistungen |
| § 49. | Beiträge zum Versorgungsfonds |
| § 50. | Altersunterstützung |
| § 51. | Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit |
| § 52. | Hinterbliebenenunterstützung |
| § 53. | Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit |
| § 54. | Fondsmitglieder |
| § 55. | Leistungen aus der Sterbekasse |
| § 56. | Beiträge zur Sterbekasse |
| § 57. | Fondsmitglieder |
| § 58. | Leistungen |
| § 59. | Beiträge zum Notstandsfonds |
| § 60. | Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen |
| § 61. | Disziplinarvergehen |
| § 62. | Verfolgungsverjährung |
| § 63. | Einstweilige Maßnahme |
| § 64. | Disziplinarstrafen |
| § 65. | Disziplinarregister und Tilgung |
| § 66. | Disziplinarkommission |
| § 67. | Funktionsdauer der Disziplinarkommission |
| § 68. | Disziplinarsenate |
| § 69. | Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt |
| § 70. | Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer |
| § 71. | Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission |
| § 72. | Verfahrensregelungen |
| § 73. | Entscheidung über die Verfolgung |
| § 74. | Vorverfahren |
| § 75. | Abschluss des Vorverfahrens |
| § 76. | Mündliche Verhandlung |
| § 77. | Verhandlung in Abwesenheit |
| § 78. | Beschlussfassung |
| § 79. | Erkenntnis |
| § 80. | Kosten |
| § 81. | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
| § 82. | Strafbestimmungen |
| § 83. | Überleitung der Organe |
| § 84. | Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen |
| § 85. | Vorschriften der Tierärztekammer |
| § 86. | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
| § 87. | Vollziehung |
Abkürzung
TÄKamG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Rechtsstellung und Sitz |
| § 2. | Allgemeines und Begriffsbestimmungen |
| § 3. | Begutachtungsrecht |
| § 4. | Amtshilfe |
| § 5. | Informationsrechte |
| § 6. | Datenschutz |
| § 7. | Verschwiegenheitspflicht |
| § 8. | Auskunftspflicht und Mitgliederinformation |
| § 9. | Kammermitglieder |
| § 10. | Rechte und Pflichten der Kammermitglieder |
| § 11. | Schlichtung |
| § 12. | Eigener Wirkungsbereich |
| § 13. | Übertragener Wirkungsbereich |
| § 14. | Organe der Tierärztekammer |
| § 15. | Delegiertenversammlung |
| § 16. | Vorstand |
| § 17. | Präsidentin/Präsident |
| § 18. | Kontrollausschuss |
| § 19. | Wahl der Delegierten |
| § 20. | Aktives Wahlrecht |
| § 21. | Passives Wahlrecht |
| § 22. | Vorzugsstimmen |
| § 23. | Wahl des Vorstandes |
| § 24. | Wahlordnung und Angelobung |
| § 25. | Ausscheiden aus der Funktion |
| § 26. | Mandatsverlust |
| § 27. | Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte |
| § 28. | Kammeramt |
| § 29. | Kammeramtsleitung |
| § 30. | Landesstellen |
| § 31. | Abteilungsausschuss |
| § 32. | Kommunikation |
| § 33. | Budget |
| § 34. | Deckung der Kosten |
| § 35. | Kammerumlagen |
| § 36. | Vergütungen für Kammertätigkeit |
| § 37. | Weisungsrecht |
| § 38. | Aufsicht über die Tierärztekammer |
| § 39. | Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich |
| § 40. | Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen |
| § 41. | Fonds |
| § 42. | Kuratorium |
| § 43. | Verwaltung und Veranlagung |
| § 44. | Aufbringung der Fondsmittel |
| § 45. | Beitrag und Leistung |
| § 46. | Einbringung der Beiträge |
| § 47. | Versorgungsfondsmitglieder |
| § 48. | Versorgungsleistungen |
| § 49. | Beiträge zum Versorgungsfonds |
| § 50. | Altersunterstützung |
| § 51. | Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit |
| § 52. | Hinterbliebenenunterstützung |
| § 53. | Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit |
| § 54. | Fondsmitglieder |
| § 55. | Leistungen aus der Sterbekasse |
| § 56. | Beiträge zur Sterbekasse |
| § 57. | Fondsmitglieder |
| § 58. | Leistungen |
| § 59. | Beiträge zum Notstandsfonds |
| § 60. | Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen |
| § 61. | Disziplinarvergehen |
| § 62. | Verfolgungsverjährung |
| § 63. | Einstweilige Maßnahme |
| § 64. | Disziplinarstrafen |
| § 65. | Disziplinarregister und Tilgung |
| § 66. | Disziplinarkommission |
| § 67. | Funktionsdauer der Disziplinarkommission |
| § 68. | Disziplinarsenate |
| § 69. | Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt |
| § 70. | Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer |
| § 71. | Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission |
| § 72. | Verfahrensregelungen |
| § 73. | Entscheidung über die Verfolgung |
| § 74. | Vorverfahren |
| § 75. | Abschluss des Vorverfahrens |
| § 76. | Mündliche Verhandlung |
| § 77. | Verhandlung in Abwesenheit |
| § 78. | Beschlussfassung |
| § 79. | Erkenntnis |
| § 80. | Kosten |
| § 81. | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
| § 82. | Strafbestimmungen |
| § 83. | Überleitung der Organe |
| § 84. | Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen |
| § 85. | Vorschriften der Tierärztekammer |
| § 86. | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
| § 87. | Vollziehung |
Abkürzung
TÄKamG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Rechtsstellung und Sitz |
| § 2. | Allgemeines und Begriffsbestimmungen |
| § 3. | Begutachtungsrecht |
| § 4. | Amtshilfe |
| § 5. | Informationsrechte |
| § 6. | Datenschutz |
| § 7. | Geheimhaltungspflicht |
| § 8. | Auskunftspflicht und Mitgliederinformation |
| § 9. | Kammermitglieder |
| § 10. | Rechte und Pflichten der Kammermitglieder |
| § 11. | Schlichtung |
| § 12. | Eigener Wirkungsbereich |
| § 13. | Übertragener Wirkungsbereich |
| § 14. | Organe der Tierärztekammer |
| § 15. | Delegiertenversammlung |
| § 16. | Vorstand |
| § 17. | Präsidentin/Präsident |
| § 18. | Kontrollausschuss |
| § 19. | Wahl der Delegierten |
| § 20. | Aktives Wahlrecht |
| § 21. | Passives Wahlrecht |
| § 22. | Vorzugsstimmen |
| § 23. | Wahl des Vorstandes |
| § 24. | Wahlordnung und Angelobung |
| § 25. | Ausscheiden aus der Funktion |
| § 26. | Mandatsverlust |
| § 27. | Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte |
| § 28. | Kammeramt |
| § 29. | Kammeramtsleitung |
| § 30. | Landesstellen |
| § 31. | Abteilungsausschuss |
| § 32. | Kommunikation |
| § 33. | Budget |
| § 34. | Deckung der Kosten |
| § 35. | Kammerumlagen |
| § 36. | Vergütungen für Kammertätigkeit |
| § 37. | Weisungsrecht |
| § 38. | Aufsicht über die Tierärztekammer |
| § 39. | Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich |
| § 40. | Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen |
| § 41. | Fonds |
| § 42. | Kuratorium |
| § 43. | Verwaltung und Veranlagung |
| § 44. | Aufbringung der Fondsmittel |
| § 45. | Beitrag und Leistung |
| § 46. | Einbringung der Beiträge |
| § 47. | Versorgungsfondsmitglieder |
| § 48. | Versorgungsleistungen |
| § 49. | Beiträge zum Versorgungsfonds |
| § 50. | Altersunterstützung |
| § 51. | Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit |
| § 52. | Hinterbliebenenunterstützung |
| § 53. | Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit |
| § 54. | Fondsmitglieder |
| § 55. | Leistungen aus der Sterbekasse |
| § 56. | Beiträge zur Sterbekasse |
| § 57. | Fondsmitglieder |
| § 58. | Leistungen |
| § 59. | Beiträge zum Notstandsfonds |
| § 60. | Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen |
| § 61. | Disziplinarvergehen |
| § 62. | Verfolgungsverjährung |
| § 63. | Einstweilige Maßnahme |
| § 64. | Disziplinarstrafen |
| § 65. | Disziplinarregister und Tilgung |
| § 66. | Disziplinarkommission |
| § 67. | Funktionsdauer der Disziplinarkommission |
| § 68. | Disziplinarsenate |
| § 69. | Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt |
| § 70. | Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer |
| § 71. | Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission |
| § 72. | Verfahrensregelungen |
| § 73. | Entscheidung über die Verfolgung |
| § 74. | Vorverfahren |
| § 75. | Abschluss des Vorverfahrens |
| § 76. | Mündliche Verhandlung |
| § 77. | Verhandlung in Abwesenheit |
| § 78. | Beschlussfassung |
| § 79. | Erkenntnis |
| § 80. | Kosten |
| § 81. | Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
| § 82. | Strafbestimmungen |
| § 83. | Überleitung der Organe |
| § 84. | Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen |
| § 85. | Vorschriften der Tierärztekammer |
| § 86. | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
| § 87. | Vollziehung |
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung und Sitz
§ 1. (1) Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die „Österreichische Tierärztekammer“ (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.
(2) Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen.
Abkürzung
TÄKamG
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, genannten Daten der Kammermitglieder;
persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowie Z 16 bis 18 Tierärztegesetz genannten Daten der Kammermitglieder;
schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz.
Abkürzung
TÄKamG
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl I Nr. 171/2021 genannten Daten der Kammermitglieder;
persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 und Z 16 bis 18 TÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 18 TÄG.
Begutachtungsrecht
§ 3. (1) Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Abs. 1 genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
(3) Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Amtshilfe
§ 4. (1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.
(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich
in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Abkürzung
TÄKamG
Amtshilfe
§ 4. (1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.
(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich
in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(4) Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§§ 7, 10 Tierärztegesetz), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (§ 8 Abs. 1 Tierärztegesetz), die Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 4), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 3) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 8 Abs. 2, § 9 Tierärztegesetz) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 beschränken sich auf Folgendes:
Identität des Berufsangehörigen,
betroffener Beruf,
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(6) Die Tierärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die tierärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.
Abkürzung
TÄKamG
Amtshilfe
§ 4. (1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.
(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit – nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission – zu erteilen und einzuholen.
(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich
in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(4) Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§§ 10 unsd 11 TÄG), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (§ 11 TÄG), die Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 4), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 3) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 11 Abs. 3 und 4 TÄG) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 4 beschränken sich auf Folgendes:
Identität des Berufsangehörigen,
betroffener Beruf,
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
(6) Die Tierärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die tierärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.
Abkürzung
TÄKamG
Informationsrechte
§ 5. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.
Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
Abkürzung
TÄKamG
Informationsrechte
§ 5. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer
von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.
(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer
von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
von der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis zu verständigen.
Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
Abkürzung
TÄKamG
Datenschutz
§ 6. (1) Die Tierärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.
(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 übermittelt werden.
Abkürzung
TÄKamG
Datenschutz
§ 6. (1) Die Tierärztekammer ist unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 zur Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.
(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.
(3) Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Abkürzung
TÄKamG
Datenschutz
§ 6. (1) Die Tierärztekammer ist unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 zur Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Kammermitglieder ermächtigt, soweit dies für die Tierärztekammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer herangezogen werden.
(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie an Erzeuger, Depositeure und Vertreiber von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.
(3) Hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten gemäß § 5 sowie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Abkürzung
TÄKamG
Verschwiegenheitspflicht
§ 7. (1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Abkürzung
TÄKamG
Geheimhaltungspflicht
§ 7. (1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet.
(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Abkürzung
TÄKamG
Auskunftspflicht und Mitgliederinformation
§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Dienstleister – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.
Abkürzung
TÄKamG
Auskunftspflicht und Mitgliederinformation
§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.
Abkürzung
TÄKamG
Auskunftspflicht und Mitgliederinformation
§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.
Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
den tierärztlichen Beruf (§ 12 Tierärztegesetz) ausüben,
ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
4 nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt
die Berufseinstellung bei der Tierärztekammer erklärt hat, oder
aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzte (§ 2 Abs. 2 Tierärztegesetz) einschließlich der Grenztierärzte und Grenztierärztinnen sowie Militärtierärztinnen bzw. Militärtierärzte (§ 2 Abs. 3 Tierärztegesetz) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.
(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in
die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).
(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.
(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.
(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Kammermitglied das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz, wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
den tierärztlichen Beruf (§ 12 Tierärztegesetz) ausüben,
ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt
die Berufseinstellung bei der Tierärztekammer erklärt hat, oder
aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.
Die Berufseinstellung nach Z 1 ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzte (§ 2 Abs. 2 Tierärztegesetz) einschließlich der Grenztierärzte und Grenztierärztinnen sowie Militärtierärztinnen bzw. Militärtierärzte (§ 2 Abs. 3 Tierärztegesetz) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.
(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in
die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).
(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.
(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.
(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben,
ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt
die Berufseinstellung bei der Tierärztekammer erklärt hat, oder
aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.
Die Berufseinstellung nach Z 1 ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte (§ 3 Abs. 3 TÄG) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.
(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in
die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).
(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.
(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.
(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 9. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die
in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben,
ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
Weiters Tierärztinnen und Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 Abs. 2 sind, welche eine Ordination oder private Tierklinik im Bereich der Tierärztekammer betreibt.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt
die Berufseinstellung oder – im Falle von Gesellschaftern einer Tierärztegesellschaft – die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses der Tierärztekammer erklärt hat, oder
aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.
Die Berufseinstellung oder Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nach Z 1 ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.
(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte (§ 3 Abs. 3 TÄG) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.
(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in
die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).
(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.
(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.
(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Abkürzung
TÄKamG
Rechte und Pflichten der Kammermitglieder
§ 10. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(2) Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.
(4) Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach § 5 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 10. 14 und 16 Tierärztegesetz und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
(5) Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,
der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie
die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.
Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Z 2 sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.
(6) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.
(7) Die in § 2 Abs. 1 des Tierärztegesetzes genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.
Abkürzung
TÄKamG
Rechte und Pflichten der Kammermitglieder
§ 10. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen durch die Tierärztekammer und sind berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Tierärztekammer in Anspruch zu nehmen. Sie haben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Tierärztekammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.
(2) Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,
das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und
weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen.
(4) Die Kammermitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte, insbesondere die Daten nach § 8 Abs. 2 Z 1, 6, 8, 10, 14 und 16 TÄG und deren Änderungen der Tierärztekammer binnen einer Woche durch schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
(5) Die Kammermitglieder sind zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Weiters sind sie verpflichtet,
der Tierärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie
die jeweils vorgeschriebenen Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds zu leisten.
Ausgenommen von den Verpflichtungen nach Z 2 sind Kammermitglieder, die nach Maßgabe des 4. Hauptstückes von der Mitgliedschaft zu den Wohlfahrtseinrichtungen ausgenommen oder befreit sind.
(6) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die von den Organen der Tierärztekammer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gefassten Beschlüsse zu beachten.
(7) Die in § 3 Abs. 3 TÄG genannten Tierärztinnen und Tierärzte, welche Kammermitglieder sind, sind nur insoweit verpflichtet den Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer oder ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu ihren behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten stehen, oder sich ausschließlich auf allfällige tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Verpflichtungen beziehen.
Schlichtung
§ 11. (1) Kammermitglieder sind berechtigt, Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Kammerorganisationen ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges einem Schlichtungsgremium zur Bereinigung vorzulegen. Das Schlichtungsgremium ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.
(2) Schlichtungsgremien sind bei allen Landesstellen der Tierärztekammer einzurichten und bestehen aus drei Mitgliedern. Diese – sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern – sind von der Delegiertenversammlung aus dem Kreise der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes für vier Jahre zu bestellen. Mitglieder des Schlichtungsgremiums dürfen keine weiteren Funktionen innerhalb der Tierärztekammer bekleiden.
(3) Das Verfahren ist durch eine von der Delegiertenversammlung zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.
Abschnitt
Wirkungsbereich
Eigener Wirkungsbereich
§ 12. (1) Die Tierärztekammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie das Standesansehen zu wahren und dafür allenfalls notwendige nähere Regelungen hinsichtlich der Berufsausübung und Berufspflichten vorzunehmen.
(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Information der Mitglieder über aktuelle berufsrelevante Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung;
die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärztinnen und Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens und des Tierschutzes;
die beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte und der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;
die beratende und fördernde Mitwirkung bei der Entwicklung der Tierhygiene, der Tierzucht, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene;
die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 bis 4 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung sowie die Führung eines Disziplinarregisters;
die Durchführung kollegialer Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;
die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in andere Körperschaften und Stellen sowie die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärztinnen und Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern zu behördlichen Überprüfungen und Kontrollen, soweit durch die Rechtsvorschriften die Beiziehung eines Kammervertreters vorgesehen ist;
die Namhaftmachung von Mitgliedern der Kommission gemäß § 4a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, BGBl. Nr. 137/1975;
die Hinwirkung auf die Erarbeitung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärztinnen und Tierärzte sowie für Tierärztliches Hilfspersonal und von Vorschriften zum Schutz vor Berufskrankheiten;
die Mitwirkung bei der Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauches und der Bekämpfung von unfachgemäßen Behandlungen und unzulässigen Eingriffen bei Tieren;
die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Berufsangehörige sowie die Förderung der Veröffentlichung von Fachpublikationen;
die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;
die Zusammenarbeit mit Veterinärmedizinischen Universitäten zur Aus- und Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte;
der Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen zur Versorgung und Unterstützung von Kammermitgliedern, ehemaligen Kammermitgliedern und deren Hinterbliebenen sowie von wirtschaftlichen Einrichtungen;
die Durchführung der Wahl der Organe der Tierärztekammer und Bestellung des Kammerpersonals;
Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite.
(3) Der Tierärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
Geschäftsordnung;
Dienstordnung;
Umlagenordnung;
Richtlinien über das Ausmaß und die Form der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung (Bildungsordnung)
Richtlinien über Mindeststandards der Ausstattung und des Betriebes von Praxisräumlichkeiten und Tierkliniken sowie die Art und Form ihrer Bezeichnung (Ordinationsrichtlinien);
Schlichtungsordnung;
Honorarordnung;
Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen;
Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen.
Abkürzung
TÄKamG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 13. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 Tierärztegesetz;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;
Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Heimtierausweise);
die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.
(2) Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das AVG anzuwenden und
kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.
Abkürzung
TÄKamG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 13. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 9 Abs. 7 TÄG;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4 TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Heimtierausweise);
die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
(2) Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
ist das AVG anzuwenden und
kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.
Hauptstück
Abschnitt
Organe
Organe der Tierärztekammer
§ 14. Organe der Tierärztekammer sind:
die Delegiertenversammlung;
der Vorstand;
die Präsidentin/der Präsident;
der Kontrollausschuss;
die Landesstellenpräsidentinnen/die Landesstellenpräsidenten;
die Abteilungsausschüsse;
das Kuratorium.
Abkürzung
TÄKamG
Delegiertenversammlung
§ 15. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind neun Personen Landesdelegierte (jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Tierärztinnen und Tierärzte eines Bundeslandes) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte (Vertreterinnen oder Vertreter der in § 9 Abs. 5 genannten Abteilungen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl). Die Delegiertenversammlung steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Tierärztekammer.
(2) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Verhandlungsgegenstände halbjährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Sitzungen der Delegiertenversammlung). Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auf Verlangen des Vorstandes oder einer bestimmten Anzahl von Delegierten in wichtigen Angelegenheiten weitere (außerordentliche) Sitzungen der Delegiertenversammlung anzuberaumen sind.
(3) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen.
(5) Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Beschlussfassung über die Erlassung sowie Änderung der in § 12 Abs. 3 sowie in § 13 Abs. 1 Z 13 bis 15 und Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften;
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages (Einnahmen und Ausgaben) der Tierärztekammer;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Tierärztekammer sowie die Entlastung des Vorstandes;
der Beschluss auf Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung (§ 18 Abs. 4);
die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionärinnen und Funktionäre der Tierärztekammer, die Mitglieder der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt und die Untersuchungsführer bzw. Untersuchungsführerinnen, sowie von Kammermitgliedern, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes betraut sind;
die Festsetzung von Beitragsleistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen;
die Beschlussfassung über die Förderung wirtschaftlicher Einrichtungen der Tierärztekammer sowie der Wohlfahrtseinrichtungen;
die Wahl und die Abberufung des Vorstandes, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsgremien sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 26 Abs. 1 und 2 sowie die Stellung des Antrages auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Delegiertensammlung beim Verfassungsgerichtshof;
die Ernennung sowie Abberufung der Kammeramtsdirektorin bzw. des Kammeramtsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes;
die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Wahl der Mitglieder der Fachtierarztprüfungskommissionen;
die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 14l Tierärztegesetz;
die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, wobei jedenfalls ein Ausschuss zur Behandlung der in § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Angelegenheiten einzurichten ist, welchem zumindest drei vom Verband der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (ÖVA) nominierte Vertreterinnen bzw. Vertreter als externe Berater beizuziehen sind;
die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung von einem anderen Organ vorgelegt werden, sofern sie nicht in den gesetzmäßig ausdrücklich festgelegten Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstands sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten über alle Gegenstände der Amtsgebarung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Weiters ist jede bzw. jeder Delegierte berechtigt, in den Sitzungen der Delegiertenversammlung mündliche Anfragen an die Mitglieder des Vorstandes zu richten.
(7) Die Stimmen der Delegierten werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie jeweils repräsentierten Kammermitglieder berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme der Landesdelegierten mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag (§ 20 Abs. 2) in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt. Die Stimme der Abteilungsdelegierten wird mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag in die Wählerevidenz der jeweiligen Abteilung eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt, dividiert durch die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl der Abteilungsdelegierten für die jeweilige Abteilung. Dieser Faktor ist jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden.
(8) Sofern in diesem Gesetz im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 7, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Delegiertenstimmen nach Köpfen für einen Beschluss erforderlich ist. Die Festlegung der Kammerumlagen für die Angehörigen einer Abteilung bedarf darüber hinaus die Mehrheit der Delegiertenstimmen dieser Abteilung.
(9) Die der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Beschlüsse werden in den Sitzungen (Abs. 2) gefasst, es sei denn, dass sämtliche Delegierte sich im einzelnen Fall durch schriftliche Mitteilung mit der zu treffenden Bestimmung sowie mit der Abstimmung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss) einverstanden erklären.
Abkürzung
TÄKamG
Delegiertenversammlung
§ 15. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 27 Delegierten. Davon sind neun Personen Landesdelegierte (jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter aller Tierärztinnen und Tierärzte eines Bundeslandes) sowie 18 Personen Abteilungsdelegierte (Vertreterinnen oder Vertreter der in § 9 Abs. 5 genannten Abteilungen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl). Die Delegiertenversammlung steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Tierärztekammer.
(2) Die Delegiertenversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Verhandlungsgegenstände halbjährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Sitzungen der Delegiertenversammlung). Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass auf Verlangen des Vorstandes oder einer bestimmten Anzahl von Delegierten in wichtigen Angelegenheiten weitere (außerordentliche) Sitzungen der Delegiertenversammlung anzuberaumen sind.
(3) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten lassen.
(5) Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Beschlussfassung über die Erlassung sowie Änderung der in § 12 Abs. 3 sowie in § 13 Abs. 1 Z 13 bis 15 und Abs. 2 Z 2 genannten Vorschriften;
die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages (Einnahmen und Ausgaben) der Tierärztekammer;
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