Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG)
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses der Tierärztekammer sowie die Entlastung des Vorstandes;
der Beschluss auf Durchführung einer Sonderprüfung der Gebarung (§ 18 Abs. 4);
die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionärinnen und Funktionäre der Tierärztekammer, die Mitglieder der Disziplinarkommission, die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt und die Untersuchungsführer bzw. Untersuchungsführerinnen, sowie von Kammermitgliedern, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes betraut sind;
die Festsetzung von Beitragsleistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen;
die Beschlussfassung über die Förderung wirtschaftlicher Einrichtungen der Tierärztekammer sowie der Wohlfahrtseinrichtungen;
die Wahl und die Abberufung des Vorstandes, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsgremien sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 26 Abs. 1 und 2 sowie die Stellung des Antrages auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Delegiertensammlung beim Verfassungsgerichtshof;
die Ernennung sowie Abberufung der Kammeramtsdirektorin bzw. des Kammeramtsdirektors auf Vorschlag des Vorstandes;
die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Wahl der Mitglieder der Fachtierarztprüfungskommissionen;
die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 TÄG;
die Einrichtung von Ausschüssen zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen, wobei jedenfalls ein Ausschuss zur Behandlung der in § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Angelegenheiten einzurichten ist, welchem zumindest drei vom Verband der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (ÖVA) nominierte Vertreterinnen bzw. Vertreter als externe Berater beizuziehen sind;
die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung von einem anderen Organ vorgelegt werden, sofern sie nicht in den gesetzmäßig ausdrücklich festgelegten Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstands sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten über alle Gegenstände der Amtsgebarung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Weiters ist jede bzw. jeder Delegierte berechtigt, in den Sitzungen der Delegiertenversammlung mündliche Anfragen an die Mitglieder des Vorstandes zu richten.
(7) Die Stimmen der Delegierten werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie jeweils repräsentierten Kammermitglieder berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme der Landesdelegierten mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag (§ 20 Abs. 2) in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt. Die Stimme der Abteilungsdelegierten wird mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Stichtag in die Wählerevidenz der jeweiligen Abteilung eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Stichtag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt, dividiert durch die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl der Abteilungsdelegierten für die jeweilige Abteilung. Dieser Faktor ist jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden.
(8) Sofern in diesem Gesetz im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 7, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Delegiertenstimmen nach Köpfen für einen Beschluss erforderlich ist. Die Festlegung der Kammerumlagen für die Angehörigen einer Abteilung bedarf darüber hinaus die Mehrheit der Delegiertenstimmen dieser Abteilung.
(9) Die der Delegiertenversammlung vorbehaltenen Beschlüsse werden in den Sitzungen (Abs. 2) gefasst, es sei denn, dass sämtliche Delegierte sich im einzelnen Fall durch schriftliche Mitteilung mit der zu treffenden Bestimmung sowie mit der Abstimmung im schriftlichen Wege (Umlaufbeschluss) einverstanden erklären.
Vorstand
§ 16. (1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer und vier Vizepräsidenten bzw. -präsidentinnen der Tierärztekammer. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz.
(2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Tierärztekammer innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches bewegt. Er ist der Delegiertenversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Tierärztekammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung durchführen.
(3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der bzw. die Vorsitzende beitritt.
(4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit.
(5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen die Präsidentin oder der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Delegiertenversammlung und Berichterstattung an die Delegiertenversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich der Entschädigung für die Teilnahme, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen und haben das Recht, auf ihr Verlangen zu den Tagesordnungspunkten gehört zu werden.
Präsidentin/Präsident
§ 17. (1) Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die Listenerste der Liste, welche bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat. Die Reihung der Vizepräsidentinnen bzw. der Vizepräsidenten ergibt sich aus ihrer Reihung in der Liste (den Listen) zur Wahl des Vorstandes und der Reihung der vergebenen Mandate.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Tierärztekammer nach außen und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Ihm oder ihr obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu vollziehen.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Geschäfte der Tierärztekammer und fertigt alle Geschäftsstücke.
(4) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden oder Gerichten gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm oder ihr auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
(5) Ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin darf nach Abs. 2 bis 4 nur tätig werden, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder ihn bzw. sie mit der Vertretung beauftragt hat. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung bei Verhinderung ist der/die erste Vizepräsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite, sind beide verhindert, der/die dritte und sind alle drei verhindert, der/die vierte Vizepräsident/in berufen.
Kontrollausschuss
§ 18. (1) Von der Delegiertenversammlung wird für die Dauer von jeweils vier Kalenderjahren ein Kontrollausschuss, der aus drei Kammermitgliedern besteht, gewählt. Für jedes Mitglied wird weiters eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Kontrolle der Gebarung der Tierärztekammer auf Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesonders die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages der Tierärztekammer auf ziffernmäßige Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten geeigneter und befugter Personen bedienen, deren Kosten aus dem Budget der Tierärztekammer zu erstatten sind.
(3) Der Kontrollausschuss hat über die Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Delegiertenversammlung zu erstatten.
(4) Alle Organe der Tierärztekammer und das Kammeramt haben dem Kontrollausschuss alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Originalunterlagen zu ermöglichen. Die Delegiertenversammlung kann den Kontrollausschuss durch Beschluss ersuchen, eine Sonderprüfung von bestimmten Teilen der Gebarung vorzunehmen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Wahl der Delegierten und des Vorstandes
Wahl der Delegierten
§ 19. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Gesundheit und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.
(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.
(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.
(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.
(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Wahl der Delegierten und des Vorstandes
Wahl der Delegierten
§ 19. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Gesundheit und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.
(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.
(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.
(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.
(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Wahl der Delegierten und des Vorstandes
Wahl der Delegierten
§ 19. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Tierärztekammer eine Wahlkommission zu bestellen. Sie besteht aus zwei rechtskundigen Mitgliedern – eines aus dem Dienststand des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und eines aus dem Kreis der Bediensteten des Kammeramtes – sowie je einem Mitglied aus jeder Abteilung der Tierärztekammer sowie drei, von den Landesdelegierten bestimmten Mitgliedern als Vertreter der Bundesländer. Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, wobei die zur Wahl stehende Person rechtskundig sein muss. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nach Anhörung der Tierärztekammer durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Jede wahlwerbende Gruppe (Liste), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann eine Vertrauensperson als Beobachterin bzw. Beobachter in die Wahlkommission entsenden.
(2) Die Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer allgemeinen, geheimen und gleichen Wahl gewählt. Für jedes Mitglied einer wahlwerbenden Liste ist dabei eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter vorzusehen, welche bzw. welcher im Verhinderungsfall das gewählte Mitglied der Delegiertenversammlung in den Sitzungen der Delegiertenversammlung zu vertreten hat.
(3) Die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung jeweils zustehenden Vertreterinnen bzw. Vertreter ist im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder durch die Wahlkommission nach den Mitgliederzahlen am Stichtag (§ 20 Abs. 2) nach dem System d´Hondt zu ermitteln und festzulegen.
(4) Das Wahlrecht ist mittels amtlicher Stimmzettel durch Übersendung des die amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl). Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag geöffnet werden; anschließend sind die Stimmen getrennt nach Bundesländern und Abteilungen auszuzählen.
(5) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- und Ergänzungswahlen endet das Mandat mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Neuwahl der Delegierten hat innerhalb der letzten drei Monate der Funktionsperiode zu erfolgen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Aktives Wahlrecht
§ 20. (1) Alle ordentlichen Kammermitglieder sind ohne Unterschied für die Wahl
einer Vertreterin oder eines Vertreters (Landesdelegierten) des Bundeslandes, in dessen Wählerevidenz sie eingetragen sind, sowie
der Vertreterinnen oder der Vertreter (Abteilungsdelegierten) der Abteilung, welcher sie angehören,
(2) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission aufgrund der Eintragungen in die Tierärzteliste einerseits getrennt nach Abteilungen, andererseits getrennt nach Bundesländern zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.
(3) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Landesdelegierten in jenem Bundesland, in dem der Berufssitz liegt, einzutragen; besteht kein Berufssitz, so ist der Dienstort, besteht auch kein Dienstort oder bestehen mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Hauptwohnsitz maßgebend für die Eintragung in die Wählerevidenz; eine Person darf nur in der Wählerevidenz in einem Bundesland erfasst sein.
(4) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied ist für die Wahl der Abteilungsdelegierten in jener Abteilung, der es nach den Regelungen des § 9 angehört, einzutragen; eine Person darf nur in der Wählerevidenz einer Abteilung erfasst sein. Streitigkeiten über die Abteilungszuständigkeit sind gemäß § 9 Abs. 8 zu entscheiden.
Passives Wahlrecht
§ 21. (1) Wählbar als Delegierte oder Delegierter sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind alle ordentlichen Kammermitglieder, die in der Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Abteilung eingetragen sind, ausgenommen Kammermitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde.
(2) Eine Person darf jeweils nur ein Mandat in der Delegiertenversammlung ausüben.
Vorzugsstimmen
§ 22. (1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.
(2) Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Kandidatin oder welchen Kandidaten der gewählten Liste die Wählerin oder der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen der Kandidatin oder des Kandidaten – bei Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Liste, des Vornamens oder des Geburtsjahres) – enthält.
(3) Die Bezeichnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten bezeichnet wurden oder die bzw. der Bezeichnete nicht auf der gewählten Liste kandidiert.
Vorzugsstimmen
§ 22. (1) Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.
(2) Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Kandidatin oder welchen Kandidaten der gewählten Liste die Wählerin oder der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der Kandidatin oder des Kandidaten – bei Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Liste, des Vornamens oder des Geburtsjahres) – enthält.
(3) Die Bezeichnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten bezeichnet wurden oder die bzw. der Bezeichnete nicht auf der gewählten Liste kandidiert.
Wahl des Vorstandes
§ 23. (1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
(2) Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des § 21 wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.
(3) Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.
(4) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in § 14 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.
Abkürzung
TÄKamG
Wahlordnung und Angelobung
§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(3) Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Abkürzung
TÄKamG
Wahlordnung und Angelobung
§ 24. (1) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(3) Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Ende der Funktion
Ausscheiden aus der Funktion
§ 25. (1) Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.
(2) Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs
das passive Wahlrecht oder
als Landesdelegierte das passive Wahlrecht für das jeweilige Bundesland oder
als Abteilungsdelegierte das passive Wahlrecht für die betreffende Abteilung
verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt.
(3) Mitglieder der Delegiertenversammlung, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, Mitglieder des Kontrollausschusses oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs auf ihr Mandat verzichten (zurücktreten), haben dies gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident zurück, so ist der Rücktritt schriftlich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit zu erklären.
(4) Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Abs. 2 oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(6) Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Ende der Funktion
Ausscheiden aus der Funktion
§ 25. (1) Die Funktionsperiode gewählter Organe besteht für die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Wahl, jedenfalls aber bis zum Tag der Angelobung der neugewählten Organe.
(2) Mitglieder gewählter Organe sowie deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs
das passive Wahlrecht oder
als Landesdelegierte das passive Wahlrecht für das jeweilige Bundesland oder
als Abteilungsdelegierte das passive Wahlrecht für die betreffende Abteilung
verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt.
(3) Mitglieder der Delegiertenversammlung, deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, Mitglieder des Kontrollausschusses oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, sowie Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, die während der Funktionsperiode des Organs auf ihr Mandat verzichten (zurücktreten), haben dies gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Tritt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident zurück, so ist der Rücktritt schriftlich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erklären.
(4) Bei Ausscheiden einer Mandatarin bzw. eines Mandatars gemäß Abs. 2 oder 3 sowie bei Tod eines Mitglieds hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das ausscheidende oder verstorbene Mitglied angehört hat, rückt nach. Betrifft das Ausscheiden die Präsidentin bzw. den Präsidenten, ist das Erlöschen ihrer bzw. seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(6) Ist ein Mitglied des Vorstandes voraussichtlich dauerhaft (länger als ein Jahr) verhindert, hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Erlöschen der Funktion auszusprechen. Betrifft das Ausscheiden den Präsidenten, ist das Erlöschen seiner Funktion durch den Vorstand auszusprechen. In der Folge ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.
Mandatsverlust
§ 26. (1) Im Fall einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Mitgliedern der Delegiertenversammlung durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten, hat der Vorstand die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
(2) Dem gewählten Vorstand, dem Kontrollausschuss sowie dem Kuratorium kann von der Delegiertenversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Organs durch Abberufung. Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied der Delegiertenversammlung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Tierärztekammer einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens sechs weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Zur Behandlung des Antrags ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags, eine Einladung zu einer Sitzung der Delegiertenversammlung auszusenden. Die Sitzung zur Abstimmung über den Antrag hat frühestens sechs und spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Ein Antrag auf Abberufung ist angenommen, wenn er die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7) und die Mehrheit der Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Köpfen erhält.
(3) Wird der Vorstand abberufen, ist eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Die Funktionsperiode des neuen Vorstandes endet in diesem Fall mit dem ursprünglichen Ende der Funktionsperiode.
(4) Scheiden einzelne Mandatare oder Funktionsträger auf Grund eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, eines Misstrauensvotums oder einer Abberufung aus, so ist gemäß § 25 Abs. 4 vorzugehen.
Abkürzung
TÄKamG
Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte
§ 27. (1) Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.
(2) Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.
Abkürzung
TÄKamG
Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte
§ 27. (1) Kann die Nachbesetzung von Funktionen nach § 25 nicht erfolgen, weil kein gewähltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, so sind für die entsprechenden Funktionen Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes finden dabei sinngemäß Anwendung, wobei die Funktion der auf diese Weise gewählten Mitglieder von Organen mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs endet.
(2) Ist im Fall des Abs. 1 die Fortführung der Geschäfte bis zur Angelobung eines neuen Vorstandes oder einer neuen Präsidentin bzw. eines neuen Präsidenten durch das ausscheidende Organ nicht möglich, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Tierärztekammer eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär zu ernennen, der die notwendigen Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Ihr bzw. ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreis der Organwalter der Tierärztekammer zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs dem Bund erwachsenden Kosten sind von der Tierärztekammer zu tragen.
Hauptstück
Abschnitt
Organisation der Tierärztekammer
Kammeramt
§ 28. (1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.
(2) Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Abs. 1 zu erfüllen.
(3) Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.
(4) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.
Kammeramtsleitung
§ 29. (1) Zur Leitung des Kammeramtes ist eine Kammeramtsdirektorin bzw. ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Sie bzw. er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt und durch Dienstvertrag (§ 28 Abs. 3) bestellt.
(2) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar unterstellt und dieser bzw. diesem weisungsgebunden.
(3) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals der Tierärztekammer. Sie bzw. er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken. Sie bzw. er kann die Dienstaufsicht für das Personal, das in den Landesstellen eingesetzt wird, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident (§ 30) übertragen.
(4) Der Kammeramtsdirektorin bzw. dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
(5) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Tierärztekammer sowie an den Versammlungen gemäß § 32 Abs. 1 und 4 in den Ländern teilzunehmen; sie bzw. er hat jedoch kein Stimmrecht.
Landesstellen
§ 30. (1) In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (§ 15 Abs. 4) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.
(2) Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie jene beiden Personen, welche in ihrem Bundesland nach dem System d´Hondt bei der Wahl (§ 19) der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Bundeslandes an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Landesausschuss. Aufgabe des Landesausschusses ist die Beratung über die Anliegen der Tierärztinnen und Tierärzte im Land.
(3) Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, folgende Aufgaben zu besorgen:
Repräsentation innerhalb des Landes;
Organisation der Bezirkstierärztevertreter;
Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;
Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;
die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
des Tiergesundheitsdienstes,
der Tierzucht und
des Tierschutzes.
(4) Der Vorstand kann weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes – der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen.
(5) In den übertragenen Angelegenheiten gemäß Abs. 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.
(6) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 können, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, Zweigstellen des Kammeramtes in den Ländern errichtet werden (Landesgeschäftsstellen).
Abteilungsausschuss
§ 31. (1) Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
(2) Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Abs. 2 teilzunehmen.
(4) Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt
die Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie
die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.
(5) Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.
(6) Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.
(7) Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.
Kommunikation
§ 32. (1) Jede Landesstelle der Tierärztekammer hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung unter Einladung aller in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitglieder sowie der Abteilungssprecherinnen bzw. Abteilungssprecher und des Vorstandes abzuhalten.
(2) Jede Landesstelle kann den in ihrem Bereich wahlberechtigten Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der der Landesstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.
(3) Die Kammermitglieder eines oder mehrerer Bezirke wählen für die Dauer von vier Jahren eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt aus ihrem Kreis zur Bezirkstierärztevertreterin bzw. zum Bezirkstierärztevertreter und eine weitere Tierärztin bzw. einen weiteren Tierarzt zur Bezirkstierärztestellvertreterin bzw. zum Bezirkstierärztestellvertreter. Grundsätzlich sind Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter für jeden Bezirk eines Bundeslandes zu wählen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich jedoch mehrere Bezirke – hiezu zählen auch Städte mit eigenem Statut – zusammenschließen. Näheres – insbesondere das Wahlverfahren – ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Bezirkstierärztevertreterinnen bzw. Bezirkstierärztevertreter müssen von der Landesstellenpräsidentin oder dem jeweiligen Landesstellenpräsident zweimal pro Jahr zu einer Versammlung eingeladen werden. Sie sind verpflichtet, an diesen Versammlungen sowie den Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und müssen für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.
Abschnitt
Gebarung
Budget
§ 33. (1) Der Vorstand hat alljährlich der Delegiertenversammlung
bis längstens 30. November den Jahresvoranschlag für das nächste Kalenderjahr und
bis längstens 31. Mai den Rechnungsabschluss für das vorhergehende Kalenderjahr
(2) Die Delegiertenversammlung hat nach Erörterung des Berichtes des Kontrollausschusses zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(3) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Kalenderjahres keinen Jahresvoranschlag oder liegt bis zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen kein Jahresvoranschlag vor, so ist nach dem bisherigen Jahresvoranschlag vorzugehen, wobei Ausgaben innerhalb eines Monates nur im Maximalausmaß eines Zwölftels des Budgets des abgelaufenen Jahres getätigt werden dürfen.
Deckung der Kosten
§ 34. (1) Die Kosten der Tierärztekammer werden gedeckt durch:
Kammerumlagen;
die aus dem Vermögen oder den wirtschaftlichen Einrichtungen der Tierärztekammer – ausgenommen die Wohlfahrtseinrichtungen – fließenden Erträgnisse;
sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Gebühren, Zuwendungen und Spenden, die der Tierärztekammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
(2) Die mit dem Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus deren Mitteln aufzubringen.
Kammerumlagen
§ 35. (1) Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.
(2) Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
die Art der Berufsausübung sowie
die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
(3) In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.
(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen Beschlüsse der Präsidentin bzw. des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz; wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.
(5) Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Kammerumlagen
§ 35. (1) Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.
(2) Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
die Art der Berufsausübung sowie
die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
(3) In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.
(4) In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(5) Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Vergütungen für Kammertätigkeit
§ 36. (1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.
(2) Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.
(3) Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(4) Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.
Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht
Weisungsrecht
§ 37. (1) Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit gebunden.
(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.
(3) Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.
(4) Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
(5) Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(6) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht
Weisungsrecht
§ 37. (1) Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit gebunden.
(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.
(3) Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.
(4) Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmen sind,
eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
(5) Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(6) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Weisungs- und Aufsichtsrecht
Weisungsrecht
§ 37. (1) Die Tierärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden.
(2) Die Aufhebung weisungswidriger Beschlüsse obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(3) Die Tierärztekammer hat bei der Erlassung von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf die gebotene Rechtssprache, Rechtstechnik und formelle Gestaltung die Grundsätze, die in der Bundesgesetzgebung zur Anwendung kommen, zu berücksichtigen.
(4) Die Tierärztekammer hat sämtliche Entwürfe von Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wobei die entsprechenden Begutachtungsstellen von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestimmen sind,
eine detaillierte Auswertung der Begutachtungsstellungnahmen vorzunehmen und
gemeinsam mit der Auswertung gemäß Z 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz so rechtzeitig vor Beschlussfassung vorzulegen, dass diese bzw. dieser die Entwürfe zur Verbesserung zurückstellen kann, insbesondere wenn sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen.
(5) Die Tierärztekammer hat Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(6) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie Weisungen im übertragenen Wirkungsbereich nicht befolgen, und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Aufsicht über die Tierärztekammer
§ 38. (1) Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.
(5) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
beschlussunfähig werden
(6) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.
Abkürzung
TÄKamG
Aufsicht über die Tierärztekammer
§ 38. (1) Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Gesundheit (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.
(5) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
beschlussunfähig werden
und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(6) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.
(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Abkürzung
TÄKamG
Aufsicht über die Tierärztekammer
§ 38. (1) Die Tierärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Tierärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 ist § 39 anzuwenden.
(5) Die Organe der Tierärztekammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
ihre Aufgaben vernachlässigen oder
beschlussunfähig werden
und die Tierärztekammer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht selbst die gebotenen Maßnahmen ergreift, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein anderes von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergreifbares Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustands ausreicht.
(6) Im Fall einer Amtsenthebung aufgrund von Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 Z 2 ist gemäß § 27 Abs. 2 vorzugehen.
(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich
§ 39. (1) Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß § 12 Abs. 3 erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(3) Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 1 vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(5) Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
(6) Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(7) Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich
§ 39. (1) Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß § 12 Abs. 3 erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
(3) Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Abs. 1 vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
(5) Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
(6) Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
(7) Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
(8) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
§ 40. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
Hauptstück
Abschnitt
Wohlfahrtseinrichtungen
Fonds
§ 41. (1) Die Tierärztekammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Kammermitglieder, ehemalige Kammermitglieder sowie deren hinterbliebene Familienmitglieder und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner Wohlfahrtsfonds einzurichten. Diese Fonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Tierärztekammer und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Zur Unterstützung von aus Alters- oder Gesundheitsgründen zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie ihrer hinterbliebenen Familienmitglieder und hinterbliebenen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Versorgungsfonds.
(3) Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Kammermitgliedes oder ehemaligen Kammermitgliedes besteht bei der Tierärztekammer eine Sterbekasse.
(4) Zur Unterstützung in Not geratener Kammermitglieder, ehemaliger Kammermitglieder sowie deren hinterbliebener Familienmitglieder und hinterbliebener eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner besteht bei der Tierärztekammer ein Notstandsfonds.
(5) Änderungen der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen und der Beitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
Kuratorium
§ 42. (1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über
die Fondszugehörigkeit,
die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,
den Anspruch auf Fondsleistungen und
den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds
(2) Dem Kuratorium haben fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Tierärztekammer offen. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.
(4) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
(5) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
Kuratorium
§ 42. (1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über
die Fondszugehörigkeit,
die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,
den Anspruch auf Fondsleistungen und
den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds
(2) Dem Kuratorium haben fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(4) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
(5) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
Verwaltung und Veranlagung
§ 43. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen.
(2) Der für die Verwaltung der Fonds notwendige Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten, ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen. Der Verwaltungsaufwand der Fonds darf ein marktübliches und angemessenes Ausmaß nicht übersteigen.
(3) Die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen können Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in den Satzungen erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Verwaltung des Fonds kann sich die Tierärztekammer externer Beraterinnen bzw. Berater bedienen und diese als unabhängige Expertinnen bzw. Experten bei den Beratungen ihrer Organe, die die Vermögensverwaltung und -veranlagungen betreffen, beiziehen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 44. (1) Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:
Beiträge der Fondsmitglieder,
außerordentliche Zuwendungen,
nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
Erträgnisse der Fondsvermögen.
(2) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.
(3) Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.
Beitrag und Leistung
§ 45. (1) Alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Beitragsordnung, Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten und berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Satzungen der Wohlfahrtseinrichtungen, Leistungen aus den Fonds in Anspruch zu nehmen.
(2) In der Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen und in der Beitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammermitgliedern unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig an die Wohlfahrtseinrichtungen übermittelt werden, kann in den Satzungen festgelegt werden, dass für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag festgelegt wird.
(3) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Fondsmitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge. Fondsmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung zu befreien
(4) Hat ein Fondsmitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
(5) Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben.
(6) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenbeitrag, der sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
(7) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
Einbringung der Beiträge
§ 46. (1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von Rückstandsausweisen, Ein solcher Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Erfolgt ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis, ist der bzw. dem Einzelnen auf ihren bzw. seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bleibt ein Fondsmitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 49 Abs. 2 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Unrechtmäßigkeit zurückgefordert werden.
(4) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(5) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
(6) Mit dem Austritt aus den Fonds erlöschen alle Ansprüche an die Sterbekasse und an den Notstandsfonds; bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuerstatten.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Versorgungsfonds
Versorgungsfondsmitglieder
§ 47. (1) Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).
(2) Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind
außerordentliche Kammermitglieder;
ordentliche Kammermitglieder, die
den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.
(3) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie
nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 14 mal im Jahr verdienen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
Versorgungsleistungen
§ 48. (1) Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (§ 50 Abs. 6) erfolgt ist.
(2) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
Altersunterstützung,
Berufsunfähigkeitsunterstützung,
Hinterbliebenenunterstützung:
Witwen- und Witwerunterstützung,
Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
Waisenunterstützung.
Beiträge zum Versorgungsfonds
§ 49. (1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen derart festzusetzen, dass die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird. Von den Beträgen können dabei nach Art der Tätigkeit, der Höhe des tatsächlichen Einkommens sowie des Eintrittsalters entsprechende Zu- und Abschläge zu den Beiträgen vorgesehen werden.
(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.
(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder die jeweiligen Mindestbeitragsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für die Betroffene bzw. den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.
(4) Die Mindestbeitragsmonate sind durch die Delegiertenversammlung in der Satzung auf Grund von versicherungsmathematischen Berechnungen festzusetzen und dürfen nicht weniger als 360 und nicht mehr als 420 Monate betragen.
Abkürzung
TÄKamG
Altersunterstützung
§ 50. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres.
(2) Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr:
| bis zum 31.12.1963 | 60. Lebensjahr |
|---|---|
| 1.1.1964 bis 31.12.1964 | 61. Lebensjahr |
| 1.1.1965 bis 31.12.1965 | 62. Lebensjahr |
| 1.1.1966 bis 31.12.1966 | 63. Lebensjahr |
| 1.1.1967 bis 31.12.1967 | 64. Lebensjahr |
(3) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.
(4) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(5) Die Altersunterstützung setzt sich aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung für die volle Altersunterstützung beträgt 530 Euro vierzehnmal im Jahr. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(6) Die Höhe der Zusatzleistung ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer spätestens alle drei Jahre gerundet auf volle Euro neu festzusetzen. Dabei ist die Zusatzleistung auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und im Hinblick auf eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung festzusetzen.
(7) Hat ein Mitglied weniger als die Mindestbeitragsmonate geleistet, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 120 Monatsbeiträge geleistet, kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen. Hat ein Mitglied weniger als 13 Beitragsmonate geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kapitalabfindung oder aliquote Altersunterstützung.
(8) Die Satzungen können im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds gestaffelte Beiträge und Leistungen vorsehen, sofern dadurch eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung weiterhin möglich ist.
Abkürzung
TÄKamG
Altersunterstützung
§ 50. (1) Fondsmitglieder haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds.
(2) Für weibliche Fondsmitglieder, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr:
| bis zum 31.12.1963 | 60. Lebensjahr |
|---|---|
| 1.1.1964 bis 31.12.1964 | 61. Lebensjahr |
| 1.1.1965 bis 31.12.1965 | 62. Lebensjahr |
| 1.1.1966 bis 31.12.1966 | 63. Lebensjahr |
| 1.1.1967 bis 31.12.1967 | 64. Lebensjahr |
(3) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des in Abs. 1 bzw. Abs. 2 festgelegten Alters erfolgt nicht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 171/2021)
(5) Die Altersunterstützung setzt sich aus einer Grundleistung und einer Zusatzleistung zusammen. Die Grundleistung für die volle Altersunterstützung beträgt 530 Euro vierzehnmal im Jahr. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(6) Die Höhe der Zusatzleistung ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer spätestens alle drei Jahre gerundet auf volle Euro neu festzusetzen. Dabei ist die Zusatzleistung auf Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und im Hinblick auf eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung festzusetzen.
(7) Hat ein Mitglied weniger als die Mindestbeitragsmonate geleistet, vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden. Hat ein Mitglied weniger als 120 Monatsbeiträge geleistet, kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Kapitalabfindung vorsehen. Hat ein Mitglied weniger als 13 Beitragsmonate geleistet, so besteht kein Anspruch auf Kapitalabfindung oder aliquote Altersunterstützung.
(8) Die Satzungen können im Rahmen der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungsfonds gestaffelte Beiträge und Leistungen vorsehen, sofern dadurch eine voraussichtlich ausgeglichene Gebarung weiterhin möglich ist.
Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 51. (1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines gesundheitlichen Zustandes dauernd außerstande, einen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.
(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
(3) Das Kuratorium kann in begründeten Einzelfällen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit auch in Fällen zusprechen, in welchen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind; sie ist in solchen Fällen jedenfalls dann zuzusprechen, wenn das Fondsmitglied wegen seines körperlichen und geistigen Zustandes dauernd außerstande ist, den tierärztlichen Beruf auszuüben und das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat.
(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden.
Hinterbliebenenunterstützung
§ 52. (1) Hinterbliebenenunterstützung gebührt der Witwe bzw. dem Witwer oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner eines Fondsmitgliedes, es sei denn, dass die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des oder der Verstorbenen geschlossen wurde oder die Partnerschaft erst nach diesem Zeitpunkt eingetragen wurde.
(2) Der Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung erlischt, wenn
sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, oder
die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder der hinterbliebene eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht oder sich verehelicht.
(3) Minderjährigen Vollwaisen oder Halbwaisen gebührt Waisenunterstützung, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.
(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:
Für die Witwe, den Witwer, die hinterbliebene eingetragene Partnerin oder den hinterbliebenen eingetragenen Partner 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
für Halbwaisen 15 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.
(5) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Unterstützung für Halbwaisen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 50) nicht übersteigen, wenn die Kinder mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum eineinhalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.
(6) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
§ 53. (1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das auch zum Zeitpunkt des Eintrittes der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit Mitglied des Versorgungsfonds ist, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern im Sinne des ersten Satzes für jeweils zwei Monate vor und nach der Entbindung. Eine solche Unterstützung gebührt erst ab dem 13. Beitragsmonat.
(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage der Geburtsurkunde nachzuweisen haben.
(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Fall eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
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