Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG)
(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Sterbekasse
Fondsmitglieder
§ 54. (1) Die Zugehörigkeit zur Sterbekasse erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Sterbefondsmitglieder).
(2) Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse sind ordentliche Kammermitglieder ausgenommen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs-)genuss beziehen oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3) Die in den Abs. 2 genannten Personen und außerordentliche Mitglieder können dem Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
Leistungen aus der Sterbekasse
§ 55. (1) Das Sterbegeld beträgt mindestens 11.000,-- Euro; höhere Beträge können, vor allem hinsichtlich einer Valorisierung, in der Satzung vorgesehen werden.
(2) Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
(3) Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.
Beiträge zur Sterbekasse
§ 56. (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt sechs Euro für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.
(2) Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
(3) Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.
Abschnitt
Notstandsfonds
Fondsmitglieder
§ 57. Die Zugehörigkeit zum Notstandsfonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztekammer (Notstandsfondsmitglieder).
Leistungen
§ 58. (1) Im Fall unverschuldeter Notlage oder in begründeten Härtefällen können Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen – nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien – unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen gewährt werden.
(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landesstelle einzubringen. Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident hat die Anträge dem Kuratorium binnen drei Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.
Beiträge zum Notstandsfonds
§ 59. (1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jährlich derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.
(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 60. (1) Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.
(2) Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.
Abkürzung
TÄKamG
Hauptstück
Abschnitt
Disziplinarrecht
Disziplinarvergehen
§ 61. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
das Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen und Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften – insbesondere dem Tierärztegesetz – verpflichtet sind.
(2) Ein Disziplinarvergehen nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Kammermitglieder
den tierärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist oder
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 4 und 4a Tierärztegesetz ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.
(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor der Disziplinarkommission zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist von der Disziplinarkommission nicht zu verfolgen, wenn die Schuld gering ist und das Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Abkürzung
TÄKamG
Hauptstück
Abschnitt
Disziplinarrecht
Disziplinarvergehen
§ 61. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
das Ansehen der in Österreich tätigen Tierärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern oder den Kolleginnen und Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften – insbesondere dem Tierärztegesetz – verpflichtet sind.
(2) Ein Disziplinarvergehen nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Kammermitglieder
den tierärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist oder
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind und im Inland vorübergehend tierärztliche Dienstleistungen erbringen, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Inland gemäß §§ 5 Abs. 3 und 7 TÄG ausüben, unterliegen – hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen – den disziplinarrechtlichen Vorschriften nach diesem Bundesgesetz.
(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor der Disziplinarkommission zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist von der Disziplinarkommission nicht zu verfolgen, wenn die Schuld gering ist und das Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Verfolgungsverjährung
§ 62. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitgliedes ausgeschlossen, wenn
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
die Berechtigung des Kammermitgliedes zur tierärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Tierärzteliste.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Einstweilige Maßnahme
§ 63. (1) Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(5) Gegen einen Beschluss über einstweilige Maßnahmen kann die bzw. der Disziplinarbeschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei der Disziplinarkommission erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Einstweilige Maßnahme
§ 63. (1) Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.
(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.
(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Disziplinarstrafen
§ 64. (1) Disziplinarstrafen sind
der schriftliche Verweis,
die Geldstrafe bis zum Dreißigfachen der Kammerumlage für selbständige Mitglieder,
die befristete Untersagung der Berufsausübung,
die Streichung aus der Tierärzteliste.
(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des tierärztlichen Berufs entgegenzuwirken und die bzw. der Beschuldigte bisher keine oder keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
(3) Liegen einer bzw. einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Fall des Abs. 6, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
(4) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung der bzw. des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen der tierärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.
(6) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Tierärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Tierärztekammer erkannt werden.
(7) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf höchstens für die Dauer von drei Jahren verhängt werden.
(8) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der tierärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des tierärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
(9) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste ist nur zu verhängen, wenn der bzw. dem Beschuldigten ein Disziplinarvergehen gemäß § 61 Abs. 2 zur Last gelegt wird.
Disziplinarregister und Tilgung
§ 65. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Tierärztekammer zu führende Vormerkung einzutragen.
(2) Die Tilgungsfristen betragen:
bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
bei befristeter Untersagung der Berufsausübung zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
bei Streichung aus der Tierärzteliste fünfzehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
(3) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen oder Beschlüssen erwähnt werden.
(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen der Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Eine Berufung ist unzulässig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt ist zulässig.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin müssen Richterinnen bzw. Richter sein. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern
aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, und
aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind,
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die dem Bundesministerium für Gesundheit zugehörigen Mitglieder der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarkommission
§ 66. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer, im Folgenden als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Disziplinarkommission besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse vom Vorstand der Tierärztekammer bestellt.
(6) Mitglieder von Organen der Tierärztekammer dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören.
(7) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten und Barauslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung, die von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer festzusetzen ist.
(8) Der Personal- und Sachaufwand der Disziplinarkommission ist von der Tierärztekammer zu tragen.
Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 67. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,
bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,
bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
TÄKamG
Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 67. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
Abkürzung
TÄKamG
Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 67. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
Disziplinarsenate
§ 68. (1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.
(2) Die Senate bestehen jeweils aus
einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einem Mitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, sowie
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, wobei dieses Mitglied der Abteilung der bzw. des Disziplinarbeschuldigten angehören muss.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.
(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(6) Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Abkürzung
TÄKamG
Disziplinarsenate
§ 68. (1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.
(2) Die Senate bestehen jeweils aus
einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.
(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(6) Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Abkürzung
TÄKamG
Disziplinarsenate
§ 68. (1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten.
(2) Die Senate bestehen jeweils aus
einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.
(3) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Tierärzteliste darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission kann mehreren Senaten angehören.
(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat unverzüglich nach ihrer bzw. seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Disziplinarkommission zwei Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(6) Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, die Senatszusammensetzung und Geschäftsverteilung der Tierärztekammer zur Kundmachung zu übermitteln. Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die Geschäftsverteilung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt
§ 69. (1) Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren als Partei.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
(4) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(5) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt
§ 69. (1) Der Vorstand der Tierärztekammer hat eine Disziplinaranwältin bzw. einen Disziplinaranwalt sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren. Sie bzw. er hat in Verfahren über Disziplinarsachen vor der Disziplinarkommission und den Verwaltungsgerichten Parteistellung.
(3) Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige zu erstatten und zu vertreten.
(4) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt ruht
während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen sie bzw. ihn betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(5) Die Bestellung zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (§ 73 Abs. 8), Einstellungsbeschlüsse (§ 75 Abs. 4) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.
Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer
§ 70. (1) Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.
(2) Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission
§ 71. (1) Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundegesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Tierärztekammer zu tragen.
(2) Die Tierärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
Abschnitt
Disziplinarverfahren
Verfahrensregelungen
§ 72. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 5, 12, 42 Abs. 1 und 2, 44a bis 44g, 51, 51a bis 51d, 57, 62 Abs. 3, 63 bis 68, 73 und 75 bis 80 sowie
das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.
(2) Parteien im Disziplinarverfahren sind die bzw. der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt.
(3) Die Disziplinarkommission schreitet von Amts wegen ein, sobald sie von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Sie fällt ihre Entscheidungen nach Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts.
(4) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung der bzw. des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(5) Die bzw. der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidigerin bzw. Verteidiger dürfen auch Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen der bzw. des Beschuldigten einschreiten.
(6) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(7) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor der Disziplinarkommission unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(8) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Abkürzung
TÄKamG
Entscheidung über die Verfolgung
§ 73. (1) Alle bei der Disziplinarkommission oder bei der Tierärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass
weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
so hat sie bzw. er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Tierärztekammer zu verständigen.
(3) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihr bzw. ihm diese von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit aufgetragen, so hat sie bzw. er unter Vorlage der Akten bei der bzw. bei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Der Antrag ist der bzw. dem Senatsvorsitzen des zuständigen Disziplinarsenats zuzuweisen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung der Anzeigerin bzw. des Anzeigers sowie eine Äußerung der bzw. des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange die bzw. der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
(6) Tritt die bzw. der Senatsvorsitzende dem Antrag der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat sie bzw. er die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts ist die bzw. der Senatsvorsitzende hiebei nicht gebunden.
(7) Hält die bzw. der Senatsvorsitzende dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat sie bzw. er den Disziplinarsenat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarsenat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er – nach nochmaliger Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts – einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarsenat Grund zur Verfolgung der bzw. des Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(8) Von dem Rücklegungsbeschluss sind
die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt,
die Tierärztekammer, sowie
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit
zu verständigen.
Abkürzung
TÄKamG
Entscheidung über die Verfolgung
§ 73. (1) Alle bei der Disziplinarkommission oder bei der Tierärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass
weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
so hat sie bzw. er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Tierärztekammer zu verständigen.
(3) Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihr bzw. ihm diese von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgetragen, so hat sie bzw. er unter Vorlage der Akten bei der bzw. bei dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Der Antrag ist der bzw. dem Senatsvorsitzen des zuständigen Disziplinarsenats zuzuweisen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung der Anzeigerin bzw. des Anzeigers sowie eine Äußerung der bzw. des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange die bzw. der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
(6) Tritt die bzw. der Senatsvorsitzende dem Antrag der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat sie bzw. er die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts ist die bzw. der Senatsvorsitzende hiebei nicht gebunden.
(7) Hält die bzw. der Senatsvorsitzende dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat sie bzw. er den Disziplinarsenat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarsenat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er – nach nochmaliger Anhörung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts – einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarsenat Grund zur Verfolgung der bzw. des Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(8) Von dem Rücklegungsbeschluss sind
die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt,
die Tierärztekammer, sowie
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
zu verständigen.
Vorverfahren
§ 74. (1) Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(2) Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
(5) Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Vorverfahren
§ 74. (1) Beschließt der zuständige Disziplinarsenat die Durchführung von Erhebungen, hat die bzw. der Senatsvorsitzende
die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihr bzw. ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
hievon die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(2) Die Auswahl der Untersuchungsführerin bzw. des Untersuchungsführers hat aus der Liste gemäß § 70 Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die bzw. der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt können die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Senats.
(4) Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und der bzw. dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen zu geben.
(5) Der bzw. dem Beschuldigten sowie deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Gesundheit zu verständigen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Gesundheit zu verständigen.
Abkürzung
TÄKamG
Abschluss des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
(2) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verständigen.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, hat die bzw. der Senatsvorsitzende Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Zeuginnen bzw. Zeugen zu laden sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarsenats mitzuteilen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung ihrer bzw. seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Die bzw. der Senatsvorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag der bzw. des Beschuldigten, oder der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer veranlassen.
(3) Der bzw. dem Beschuldigten, deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger sowie der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedenfalls Entwürfe für die Berichterstattung im Disziplinarsenat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der bzw. des Beschuldigten dürfen jedoch höchstens drei Personen ihres bzw. seines Vertrauens anwesend sein. Zeuginnen und Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(5) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die bzw. der Senatsvorsitzende den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die bzw. der Beschuldigte haben das Recht, hierauf zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(6) Mit Zustimmung der bzw. des Beschuldigten und der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(7) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarsenat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts, der Verteidigerin bzw. des Verteidigers sowie der bzw. des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls der bzw. dem Beschuldigten.
Mündliche Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, hat die bzw. der Senatsvorsitzende Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten und die Zeuginnen bzw. Zeugen zu laden sowie die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt zu verständigen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarsenats mitzuteilen. Der bzw. dem Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung ihrer bzw. seiner Verteidigung zu gewähren.
(2) Die bzw. der Senatsvorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag der bzw. des Beschuldigten, oder der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts Ergänzungen der Erhebungen durch die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer veranlassen.
(3) Der bzw. dem Beschuldigten, deren bzw. dessen Verteidigerin bzw. Verteidiger sowie der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind jedenfalls Entwürfe für die Berichterstattung im Disziplinarsenat.Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
(4) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der bzw. des Beschuldigten dürfen jedoch höchstens drei Personen ihres bzw. seines Vertrauens anwesend sein. Zeuginnen und Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(5) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die bzw. der Senatsvorsitzende den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die bzw. der Beschuldigte haben das Recht, hierauf zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(6) Mit Zustimmung der bzw. des Beschuldigten und der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(7) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarsenat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an die Untersuchungsführerin bzw. den Untersuchungsführer zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren (§ 74) sind anzuwenden.
(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts, der Verteidigerin bzw. des Verteidigers sowie der bzw. des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls der bzw. dem Beschuldigten.
Verhandlung in Abwesenheit
§ 77. In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
Beschlussfassung
§ 78. Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarsenats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Disziplinarsenats anwesend sein.
Abkürzung
TÄKamG
Erkenntnis
§ 79. (1) Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzustellen.
Abkürzung
TÄKamG
Erkenntnis
§ 79. (1) Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,
welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und
welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzustellen.
Abkürzung
TÄKamG
Kosten
§ 80. (1) Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
(6) Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
Abkürzung
TÄKamG
Kosten
§ 80. (1) Im Fall eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung der bzw. dem Beschuldigten auch die Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten einer allfälligen Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 64 Abs. 6) – aufzuerlegen.
(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falls unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse der bzw. des Beschuldigten vom Disziplinarsenat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Fall, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin bzw. eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die bzw. der Beschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für Erhebungen im Vorverfahren sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren die bzw. der Beschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Tierärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.
(6) Die verhängten Geldstrafen sowie die von der bzw. dem Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Tierärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.
Abkürzung
TÄKamG
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 81. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
Abkürzung
TÄKamG
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 81. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, außer im Fall des § 64 Abs. 6, untersagt.
(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Geheimhaltungspflicht verletzt.
Abkürzung
TÄKamG
Hauptstück
Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 82. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abkürzung
TÄKamG
Hauptstück
Abschnitt
Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 82. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Überleitung der Organe
§ 83. (1) Zur Konstituierung der Delegiertenversammlung nach diesem Bundesgesetz ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis 1. Juli 2013 durchzuführen. Die Wahl des Vorstandes, der Kontrollausschusses und der Mitglieder des Kuratoriums nach diesem Bundesgesetz hat unverzüglich nach Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung zu erfolgen.
(2) Bis zur Angelobung der nach Abs. 1 erster Satz gewählten Delegiertenversammlung bleiben
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Hauptversammlung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Kuratoriums
(3) Bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder des Vorstandes sowie die Präsidentin bzw. der Präsident im Amt. Werden zwischen Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und Angelobung der nach Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand, eine neue Präsidentin bzw. ein neuer Präsident gewählt, dauert die jeweilige Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013.
(4) In der ersten Sitzung der Delegiertenversammlung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist eine Kontrollausschuss zu wählen, dessen Funktionsperiode bis zur Angelobung der nach Abs. 1 zweiter Satz gewählten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 dauert. Bis zur Wahl dieses Kontrollausschusses bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer im Amt.
Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen
§ 84. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Disziplinarkommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 im Amt. Ihre Mitglieder bilden den einzigen Disziplinarsenat, die Ersatzmitglieder treten bei Verhinderung ein. § 68 Abs. 2 bis 6 ist erst mit 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die bzw. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw. Disziplinaranwalt bleibt bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(3) Auf Disziplinarangelegenheiten, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Beschluss über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind die Straf- und Verfahrensbestimmungen des Tierärztegesetzes BGBl. Nr. 16/1975, anzuwenden.
Vorschriften der Tierärztekammer
§ 85. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Vorschriften der Tierärztekammer, die nunmehr nach § 12 Abs. 3 zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung entsprechender Vorschriften gemäß § 12 Abs. 3, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, in Kraft. Ihre Vollziehung hat durch die nunmehr in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe zu erfolgen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Die §§ 6 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Die §§ 6 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 tritt mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Die §§ 6 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
TÄKamG
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen § 31 – tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 31 dieses Bundesgesetzes tritt mit Angelobung der gemäß § 83 Abs. 1 gewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit 1. Juli 2013 in Kraft. Ein Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2013 ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit im Bundesgesetzblatt Teil II kundzumachen.
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