Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-10-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-15
Status Aufgehoben · 2026-05-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BHygV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:

Abkürzung

BHygV 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:

Abkürzung

BHygV 2012

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.

(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die dazu bestimmt sind, im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben zu werden.

Abkürzung

BHygV 2012

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.

(2) Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(4) Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

Abkürzung

BHygV 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

Bäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;

2.

Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;

3.

Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;

4.

Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;

a)

Freibecken: Becken im Freiluftbereich;

b)

Hallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;

c)

Kinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;

d)

Mehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind;

e)

Landebecken für Wasserrutschen: eigenständige Becken, in welchen eine oder mehrere Wasserrutschen enden, auch wenn sie als flache Auslaufbereiche ausgeführt sind;

f)

Salzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;

g)

Tauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;

h)

Variobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;

i)

Warmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur 32° C;

j)

Warmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;

k)

Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von maximal 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;

l)

Wellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;

m)

Therapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;

n)

künstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;

5.

Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere

a)

Wasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;

b)

Wasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;

c)

Kleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe von bis zu 2 m;

d)

Großräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe über 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;

6.

Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;

7.

Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;

8.

Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;

9.

Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;

10.

Badewasser: das in der Badeanlage zirkulierende Wasser;

11.

Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;

12.

Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;

13.

Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;

14.

Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;

15.

Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;

16.

Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;

17.

Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;

18.

Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;

19.

Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;

20.

Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;

21.

Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;

22.

Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;

23.

Warmsprudelwannen (Whirlwannen): mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung ausgestattete Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind;

24.

Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG.

Abkürzung

BHygV 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

Bäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;

2.

Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;

3.

Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;

4.

Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;

a)

Freibecken: Becken im Freiluftbereich;

b)

Hallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;

c)

Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;

d)

Kinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;

e)

Mehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen ≤ 1,35 m als auch ˃ 1,35 m vorhanden sind;

f)

Landebecken für Wasserrutschen: eigenständige Becken, in welchen eine oder mehrere Wasserrutschen enden, auch wenn sie als flache Auslaufbereiche ausgeführt sind;

g)

Salzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;

h)

Tauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;

i)

Variobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;

j)

Warmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur 32° C;

k)

Warmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;

l)

Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;

m)

Wellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;

n)

Therapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;

o)

künstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;

5.

Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere

a)

Wasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;

b)

Wasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;

c)

Kleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe ≤ 2 m;

d)

Großräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe ˃ 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;

6.

Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;

7.

Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;

8.

Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;

9.

Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;

10.

Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;

11.

Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;

12.

Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;

13.

Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;

14.

Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;

15.

Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;

16.

Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;

17.

Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;

18.

Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;

19.

Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;

20.

Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;

21.

Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;

22.

Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;

23.

Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 400 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;

24.

Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG;

25.

UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;

26.

Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;

27.

Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;

28.

Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.

Abkürzung

BHygV 2012

2.

Abschnitt

Becken

A. Allgemeine Anforderungen an Becken

Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 3. Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

Abkürzung

BHygV 2012

2.

Abschnitt

Becken

A. Allgemeine Anforderungen an Becken

Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 3. Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

Abkürzung

BHygV 2012

Beckendurchströmung

§ 4. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.

(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.

(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei

1.

Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,

2.

niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn

a)

eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,

b)

die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und

c)

das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,

3.

Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,

4.

Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und

5.

künstlichen Bachläufen.

(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.

(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

Abkürzung

BHygV 2012

Beckendurchströmung

§ 4. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.

(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.

(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei

1.

Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,

2.

niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn

a)

eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,

b)

die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und

c)

das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,

3.

Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,

4.

Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und

5.

künstlichen Bachläufen.

(4) Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.

(5) Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

Abkürzung

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B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

Füllwasser

§ 5. (1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

d)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und

e)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20° C liegt.

2.

Es dürfen in chemischer Hinsicht

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:

aa) das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,

bb) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) 11 mg/l nicht überschreitet oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreitet,

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

(3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

Abkürzung

BHygV 2012

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

Füllwasser

§ 5. (1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und

d)

Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen nach einer allfälligen Vorwärmstufe unmittelbar an der Übergabe in den Ausgleichsbehälter nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 25° C liegt.

2.

Es dürfen in chemischer Hinsicht

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:

aa) das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,

bb) der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) 11 mg/l oder der TOC 3,5 mg/l nicht überschreitet,

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

(3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

Abkürzung

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Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

§ 6. (1) Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,

b)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.

(2) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

Abkürzung

BHygV 2012

Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

§ 6. Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In mikrobiologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,

b)

Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,

b)

die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.

Abkürzung

BHygV 2012

Beckenwasser

§ 7. (1) Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniebildende Einheiten: bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

d)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und

e)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) darf einen Wert von 11 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreiten,

b)

der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,

c)

die Konzentration an freiem Chlor

aa) muss in allen Beckenteilen

bb) muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mindestens 0,6 mg/l betragen und

cc) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern und Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken 2,0 mg/l nicht überschreiten,

d)

die Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,

e)

die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,

f)

der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,

g)

das Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,

h)

der Gehalt an Chloriden darf

aa) in Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,

bb) in Freibecken nicht mehr als 350 mg/l,

cc) in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht mehr als 100 mg/l (in Warmsprudelbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Hallen- oder Freibecken betrieben werden, gilt der jeweilige Höchstwert gemäß aa) oder bb))

über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,

dd) in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von maximal 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,

i)

der Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),

j)

die Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss

aa) bei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,

bb) beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 mindestens 720 mV betragen.

3.

Es dürfen in chemischer Hinsicht

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

Abkürzung

BHygV 2012

Beckenwasser

§ 7. (1) Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und

d)

Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO 4 ) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,

b)

der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht 6,5 und nicht 7,8, in Warmsprudelbecken nicht 6,5 und nicht 7,4 betragen,

c)

die Konzentration an freiem Chlor

aa) muss in allen Beckenteilen

– im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen

– in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,6 mg/l betragen,

bb) muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,

cc) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten und

dd) darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,

d)

die Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,

e)

die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,

f)

der Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,

g)

das Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,

h)

der Gehalt an Chlorid darf

aa) in Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,

bb) in Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,

über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,

cc) in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von ≤ 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,

i)

der Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),

j)

die Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss

aa) bei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,

bb) beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 ≥ 720 mV betragen.

3.

Es dürfen in chemischer Hinsicht

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

Abkürzung

BHygV 2012

Untersuchungsmethoden

§ 8. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

Abkürzung

BHygV 2012

Untersuchungsmethoden

§ 8. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

Abkürzung

BHygV 2012

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

Wasseraufbereitungsanlagen

§ 9. (1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.

(2) Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).

Abkürzung

BHygV 2012

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

Wasseraufbereitungsanlagen

§ 9. (1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.

(2) Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).

(3) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.

§ 10. Wenn mehrere Becken an einer Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind, muss jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.

§ 11. Zur Messung des Förderstroms muss für jedes Becken ein einfach ablesbares Messgerät eingebaut sein.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 12. Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 12. Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 13. Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 13. Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.

Zugelassene Aufbereitungsverfahren

§ 14. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:

1.

Flockung - Filtration - Desinfektion (Chlorung);

2.

a) Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Vollstrom - Desinfektion (Chlorung);

b)

Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Teilstrom - Desinfektion (Chlorung);

3.

Flockung - Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren).

Abkürzung

BHygV 2012

UV-Bestrahlung von Badewasser

§ 14a. Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Das UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.

2.

Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.

3.

Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.

4.

Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.

5.

Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.

6.

Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.

7.

Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.

Abkürzung

BHygV 2012

Berechnung der Förderströme

§ 15. (1) Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.

(2) Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt

1.

bei einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3;

2.

bei einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.

(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;

3.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;

4.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

Berechnung der Förderströme

§ 15. (1) Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.

(2) Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt

1.

bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: f = 3;

2.

bei einer Wassertiefe 1,35 m: f = 5.

(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;

3.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;

4.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 16. Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 16. Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 17. Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 17. Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 18. (1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel

und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel

zu berechnen.

(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche größer als 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.

(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche kleiner gleich 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 18. (1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel

und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel

zu berechnen.

(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.

(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 19. (1) Bei Mehrzweckbecken ist der Förderstrom für jeden Beckenabschnitt gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.

(2)Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn

1.

der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;

2.

der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom Q A für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.

(3) Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 19. (1) Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.

(2)Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn

1.

der Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;

2.

der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom Q A für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;

3.

bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.

(3) Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 20. (1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b und 3 nach der Formel:

entspricht QA = A

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:

entspricht

(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

entspricht

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

(3) Der Förderstrom des Therapiebeckens hat mindestens 16 m³/h zu betragen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 20. (1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:

entspricht QA = A

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:

entspricht

(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

entspricht

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 21. (1) Bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

Es bedeutet:

N = Anzahl der Benutzerplätze

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

(2) Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 80 cm Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.

(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.

(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(5) Das von den Badegästen verdrängte Beckenwasser muss aus dem Wasserkreislauf abgeführt und durch Füllwasser ersetzt werden.

(6) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

(7) Der Förderstrom des Warmsprudelbeckens (Whirl Pools) muss mindestens 16 m³/h betragen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 21. (1) Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

Es bedeutet:

N = Anzahl der Benutzerplätze

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

(2) Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.

(3) Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.

(4) Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(5) Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

Abkürzung

BHygV 2012

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

§ 22. (1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:

1.

bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2.

bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3.

bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1.

mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,

2.

mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,

3.

mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Abkürzung

BHygV 2012

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

§ 22. (1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.

(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:

1.

bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;

2.

bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;

3.

bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.

(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.

(4) Bei Wasserrutschen

1.

mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,

2.

mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,

3.

mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Berechnung der Nennbelastung

§ 23. Die Nennbelastung beträgt

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b: N ≙ Q A x 0,5;

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: N ≙ Q A x 0,6;

3.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: N ≙ Q A x 0,5.

Es bedeutet:

N = Nennbelastung, in Personen pro Stunde

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren in m³/h.

Abkürzung

BHygV 2012

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

§ 24. (1) Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.

(2) Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.

(3) Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

Abkürzung

BHygV 2012

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

§ 24. (1) Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.

(2) Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.

(3) Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

Abkürzung

BHygV 2012

Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken

§ 25. (1) Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.

(2) Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt.

Abkürzung

BHygV 2012

Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken

§ 25. (1) Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.

(2) Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen.

Abkürzung

BHygV 2012

Filter und Filtration

§ 26. (1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.

(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.

Abkürzung

BHygV 2012

Filter und Filtration

§ 26. (1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.

(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.

(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 27. (1) Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 1,2 m verwendet werden.

(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss mindestens 0,4 m betragen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 27. (1) Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.

(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,4 m betragen.

(3) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.

(4) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.

Abkürzung

BHygV 2012

§ 28. (1) Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.

1.

Korngrößenkombination A:

a)

die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;

b)

die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;

2.

Korngrößenkombination B:

a)

die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m;

b)

die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m.

(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen.

(3) Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.

(4) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.

(5) Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer ± 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

Abkürzung

BHygV 2012

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