Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)
§ 28. (1) Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
Korngrößenkombination A:
die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m;
die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;
Korngrößenkombination B:
die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m;
die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4 bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m; bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.
(2) Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.
(3) Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken, Warmsprudelbecken und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
(4) Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
(5) Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.
Abkürzung
BHygV 2012
Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
§ 29. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
Abkürzung
BHygV 2012
Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
§ 29. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
Hallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
künstliches Freibad mit einer Wassertiefe 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
künstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
(3) Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.
Abkürzung
BHygV 2012
Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
§ 30. Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
Abkürzung
BHygV 2012
Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
§ 30. Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen 28° C ≥ 1,0 g und 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
Abkürzung
BHygV 2012
D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken
Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion
§ 31. (1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Becken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
Abkürzung
BHygV 2012
D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken
Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion
§ 31. (1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
Abkürzung
BHygV 2012
Füllwasserzusatz
§ 32. Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
Abkürzung
BHygV 2012
Füllwasserzusatz
§ 32. Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
Abkürzung
BHygV 2012
Betrieb
§ 33. (1) Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2) Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3) Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeit erfolgen.
(4) Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
Abkürzung
BHygV 2012
Betrieb
§ 33. (1) Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
(2) Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
(3) Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.
(4) Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.
Abkürzung
BHygV 2012
Betrieb mit reduziertem Förderstrom
§ 34. (1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes Q A beträgt oder
der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes Q G beträgt und
bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom Q A schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.
Abkürzung
BHygV 2012
Betrieb mit reduziertem Förderstrom
§ 34. (1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
der reduzierte Förderstrom
bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes Q A beträgt oder
bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes Q G beträgt,
bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom Q A schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 35. (1) Bei Becken mit Attraktionen darf ungeachtet § 34 der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auf QA reduziert werden.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeit ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der zusätzliche Wasserkreislauf ausreichend gespült wird und vor Beginn der Öffnungszeit mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb gefahren wird.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 35. (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:
außerhalb der Öffnungszeiten auf Q A sowie
während der Öffnungszeiten
wenn ∑Q Z ≤ Q A x 0,5 auf Q A und
wenn ∑Q Z Q A x 0,5 auf Q A + ∑Q Z x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 35. (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:
außerhalb der Öffnungszeiten auf Q A sowie
während der Öffnungszeiten
wenn ∑Q Z ≤ Q A x 0,5 auf Q A und
wenn ∑Q Z Q A x 0,5 auf Q A + ∑Q Z x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß §§ 15 ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.
(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
Abkürzung
BHygV 2012
Spülung der Filteranlage
§ 36. (1) Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen.
(2) Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3) Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
35° C täglich.
(4) Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um mindestens 10% der Filterbetthöhe erforderlich. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.
(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von mindestens 10% ihrer Höhe erreicht wird. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.
(6) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind mindestens 4 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7) Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Rückspülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Beckenwasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Rückspülvorgangs erfolgen.
Abkürzung
BHygV 2012
Spülung der Filteranlage
§ 36. (1) Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
(2) Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
(3) Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
35° C täglich.
(4) Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
(6) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
(7) Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.
Abkürzung
BHygV 2012
Reinigung der Überlaufrinne
§ 37. (1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Beckenwasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
Abkürzung
BHygV 2012
Reinigung der Überlaufrinne
§ 37. (1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
Abkürzung
BHygV 2012
Probenahmehähne
§ 38. (1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
vor und nach jedem Filter,
vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2 und
im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.
(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Abkürzung
BHygV 2012
Probenahmehähne
§ 38. (1) Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
vor und nach jedem Filter,
vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,
im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2) Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Abkürzung
BHygV 2012
Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien
§ 39. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr.105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Abkürzung
BHygV 2012
Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien
§ 39. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 40. (1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 40. (1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
Flockungsmittel gemäß Anlage 2 ,
Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
Oxidationsmittel gemäß Anlage 4 ,
Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12 .
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
Abkürzung
BHygV 2012
E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken
Betriebstagebuch
§ 41. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeit) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeit); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen,
durchgeführte Filterspülung,
die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad (Whirl Pool) über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
der Füllwasserzusatz in m³ und
der Förderstrom jedes Beckens.
(2) Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
(4) Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser) darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
(5) Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(6) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(7) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abkürzung
BHygV 2012
E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken
Betriebstagebuch
§ 41. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
durchgeführte Filterspülung,
die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder gering),
der Füllwasserzusatz in m³ und
der Förderstrom jedes Beckens.
(2) Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
(4) Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
(5) Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(6) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(7) Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
Protokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
Wechsel der UV-Lampen,
Überprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
Art und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
(8) Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
Zählerstand für Betriebsstunden,
Zählerstand für Schaltvorgänge,
Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
(9) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abkürzung
BHygV 2012
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 42. (1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung,
Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach § 14 Z 2 auch nach dem Aktivkohlefilter) und
Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
Für die Untersuchung der Trihalogenmethane ist eine Probe pro Aufbereitungskreislauf zu entnehmen.
(2) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Abkürzung
BHygV 2012
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 42. (1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d,
Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und
Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(2) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 43. (1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.
(3) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
das Beckenwasser und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Beckenwasser den Werten des § 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des § 6, allenfalls in Zusammenhalt mit § 98 Abs. 2, entspricht oder
festgestellte Abweichungen von den Werten nach § 6 und § 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 43. (1) Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(1a) Bei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.
(1b) Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.
(3) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob
das Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Verbindung mit § 98 Abs. 2, entspricht oder
festgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(5a) Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
(6) Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
(7) Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
(8) Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
Abkürzung
BHygV 2012
F. Behördliche Kontrolle
Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 44. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person (z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) erstellte Nachweise zu prüfen:
Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung;
Prüfung der Filterbettausdehnung beim Spülprozess;
sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
Abkürzung
BHygV 2012
F. Behördliche Kontrolle
Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 44. (1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist Q A heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;
Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (§ 36 Abs. 4 und 5);
sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser während der Öffnungszeiten angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung vor Ort.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
Kontrolle während des Betriebs
§ 45. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Abkürzung
BHygV 2012
Vorübergehende Stilllegung
§ 45a. (1) Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
(2) Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG
zu übermitteln.
Abkürzung
BHygV 2012
Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
§ 46. (1) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
Abkürzung
BHygV 2012
Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen
§ 46. (1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
Abkürzung
BHygV 2012
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Füllwasser
§ 47. (1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
in chemischer Hinsicht dürfen
keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Abkürzung
BHygV 2012
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen
Füllwasser
§ 47. (1) Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
in chemischer Hinsicht dürfen
keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Abkürzung
BHygV 2012
Wannenwasser
§ 48. (1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und
darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
Abkürzung
BHygV 2012
Wannenwasser
§ 48. (1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
Abkürzung
BHygV 2012
Untersuchungsmethoden
§ 49. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
Abkürzung
BHygV 2012
Untersuchungsmethoden
§ 49. Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.
Abkürzung
BHygV 2012
Zusatzstoffe zum Badewasser
§ 50. Produkte, die der Körperreinigung dienen oder oberflächenfilmbildende und/oder oxidationsmittelzehrende Substanzen (z. B. Öle, milchige Zusätze) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Bei einer Füllwasserchlorung gemäß § 51 Abs. 2 oder einer Spüldesinfektion gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 dürfen keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen.
Abkürzung
BHygV 2012
Zusatzstoffe zum Wannenwasser
§ 50. Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.
Abkürzung
BHygV 2012
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Desinfektion des Wannenkreislaufs
§ 51. (1) Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
(2) Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:
dem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
(3) Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
der leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
der leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült, wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen.
(4) Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss mindestens 4 und darf höchstens 10 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
(5) Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion oder Füllwasserchlorung durchströmt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.
Abkürzung
BHygV 2012
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen
Desinfektion des Wannenkreislaufs
§ 51. (1) Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
(2) Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:
dem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
(3) Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
der leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
der leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült.
(4) Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss ≥ 4 mg/l und darf ≤ 20 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
(5) Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion durchströmt oder bei der Füllwasserchlorung benetzt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.
Abkürzung
BHygV 2012
Reinigung der Wannenoberfläche
§ 52. Die Reinigung der Wannenoberfläche hat wenn möglich zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen.
Abkürzung
BHygV 2012
Reinigung der Wannenoberfläche
§ 52. Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.
Abkürzung
BHygV 2012
Dosieranlage
§ 53. (1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
Abkürzung
BHygV 2012
Dosieranlage
§ 53. (1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
Abkürzung
BHygV 2012
Desinfektionsmittel
§ 54. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Abkürzung
BHygV 2012
Desinfektionsmittel
§ 54. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
Abkürzung
BHygV 2012
Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
§ 55. Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
Abkürzung
BHygV 2012
Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
§ 55. Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
Abkürzung
BHygV 2012
D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Betriebstagebuch
§ 56. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abkürzung
BHygV 2012
D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen
Betriebstagebuch
§ 56. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
bei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
bei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
(2) Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abkürzung
BHygV 2012
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 57. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).
(2) Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
(3) Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
(4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Abkürzung
BHygV 2012
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 57. (1) Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).
(2) Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
(3) Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
(4) Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(5) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 58. (1) Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.
(3) Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
das Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oder
festgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.
Abkürzung
BHygV 2012
§ 58. (1) Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.
(3) Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist von der bzw. dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
(4) Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9 klar zum Ausdruck kommen, ob
das Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
das Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oder
festgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.
Abkürzung
BHygV 2012
E. Behördliche Kontrolle
Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 59. (1) Sofern in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person (z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
Abkürzung
BHygV 2012
E. Behördliche Kontrolle
Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 59. (1) Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
(2) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung der Warmsprudelwanne einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
Abkürzung
BHygV 2012
Kontrolle während des Betriebes
§ 60. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Abkürzung
BHygV 2012
Kontrolle während des Betriebes
§ 60. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
Beurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
(2) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
(3) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.
(4) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.
Abkürzung
BHygV 2012
Abschnitt
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
§ 61. (1) Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.