Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012)
19 Für die Anwendung dieser Europäischen Norm sind polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe definiert als der Gesamtgehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen abzüglich des Gehalts an mono-aromatischen Kohlenwasserstoffen
20 Für Dieselkraftstoff mit mehr als 2% (V/V) FAME ist dies eine zusätzliche Anforderung
21 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
Anhang VIIIc
Spezifikationen für Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019
Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20)
| Eigenschaft12 | Einheit | Grenzwerte Minimum | Grenzwerte Maximum |
|---|---|---|---|
| Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)13 | % (V/V) | 14,0 | 20,0 |
| Cetanzahl | 51,0 | – | |
| Dichte bei 15°C | kg/m3 | 820,0 | 860,0 |
| Flammpunkt | °C | über 55,0 | – |
| Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,620 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
| Mangangehalt | mg/kg | – | 2,0 |
| Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe14 | % (m/m) | – | 8,0 |
| Aschegehalt | % (m/m) | – | 0,010 |
| Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,026 |
| Gesamtverschmutzung15 | mg/kg | – | 24 |
| Oxidationsstabilität | h | 20,0 | |
| Destillation16 | |||
| % (V/V) aufgefangen bei 250°C | %(V/V) | ≤65 | |
| %(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | |
| 95%(V/V)aufgefangen bei | °C | 360 | |
Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30)
| Eigenschaft17 | Einheit | Grenzwerte Minimum | Grenzwerte Maximum |
|---|---|---|---|
| Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)18 | % (V/V) | 24,0 | 30,0 |
| Cetanzahl | 51,0 | – | |
| Dichte bei 15°C | kg/m3 | 825,0 | 865,0 |
| Flammpunkt | °C | über 55,0 | – |
| Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,650 |
| Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
| Mangangehalt | mg/l | – | 2,0 |
| Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe19 | % (m/m) | – | 8,0 |
| Aschegehalt | % (m/m) | – | 0,010 |
| Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,029 |
| Gesamtverschmutzung20 | mg/kg | – | 24 |
| Oxidationsstabilität | h | 20,0 | – |
| Destillation21 | |||
| % (V/V) aufgefangen bei 250°C | %(V/V) | ≤65 | |
| %(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | |
| 95%(V/V)aufgefangen bei | °C | 360 | |
12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren
13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen
(Anm.: Fußnote 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)
15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden
16 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren
18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen
(Anm.: Fußnote 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)
20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden
21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
Anhang IX
Energiegehalt von Kraftstoffen
| Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) | Dichte | |
|---|---|---|---|---|
| Wert | Einheit | |||
| Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) | 27 | 21 | 0,778 | kg/l |
| Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 0,750 | kg/l |
| Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 20 | 16 | 0,800 | kg/l |
| Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 0,743 | kg/l |
| Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) | 28 | 19 | 0,679 | kg/l |
| Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 0,763 | kg/l |
| Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 33 | 27 | 0,818 | kg/l |
| Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) | 37 | 33 | 0,892 | kg/l |
| Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch)) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) | 37 | 34 | 0,919 | kg/l |
| Biomethan) | 50 | - | 0,730 | kg/Nm3 |
| Ottokraftstoff | 43 | 32 | 0,744 | kg/l |
| Dieselkraftstoff | 43 | 36 | 0,837 | kg/l |
| Erdgas | 50 | - | 0,730 | kg/Nm3 |
Anhang IX
Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG
| Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) | Dichte | |
|---|---|---|---|---|
| Wert | Einheit | |||
| Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) | 27 | 21 | 0,778 | kg/l |
| Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 0,750 | kg/l |
| Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 20 | 16 | 0,800 | kg/l |
| Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 0,743 | kg/l |
| Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) | 28 | 19 | 0,679 | kg/l |
| Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 0,763 | kg/l |
| Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 33 | 27 | 0,818 | kg/l |
| Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) | 37 | 33 | 0,892 | kg/l |
| Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch)) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) | 37 | 34 | 0,919 | kg/l |
| Biomethan | 50 | – | 0,730 | kg/m3(a) |
| Ottokraftstoff | 43 | 32 | 0,744 | kg/l |
| Dieselkraftstoff | 43 | 36 | 0,837 | kg/l |
| CNG(a) (Erdgas, Biomethan) | 49,2 | – | 0,728 | kg/m3 |
| LNG (Erdgas; Biomethan) | 22 | – | 0,430 | kg/l |
(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anhang IX
Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG
| Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) | Dichte | |
|---|---|---|---|---|
| Wert | Einheit | |||
| Bioethanol (aus Biomasse hergestelltes Ethanol) | 27 | 21 | 0,778 | kg/l |
| Bio-ETBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 0,750 | kg/l |
| Biomethanol (aus Biomasse hergestelltes Methanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 20 | 16 | 0,800 | kg/l |
| Bio-MTBE (auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 0,743 | kg/l |
| Bio-DME (aus Biomasse hergestellter Dimethylether zur Verwendung als Biokraftstoff) | 28 | 19 | 0,679 | kg/l |
| Bio-TAEE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 29% aus erneuerbaren Quellen) | 0,763 | kg/l |
| Biobutanol (aus Biomasse hergestelltes Butanol zur Verwendung als Biokraftstoff) | 33 | 27 | 0,818 | kg/l |
| Biodiesel (Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität zur Verwendung als Biokraftstoff) | 37 | 33 | 0,892 | kg/l |
| Fischer-Tropsch-Diesel (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch)) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) | 37 | 34 | 0,919 | kg/l |
| Biomethan | 50 | – | 0,730 | kg/m3(a) |
| Ottokraftstoff | 43 | 32 | 0,744 | kg/l |
| Dieselkraftstoff | 43 | 36 | 0,837 | kg/l |
| CNG(a) (Erdgas, Biomethan) | 49,2 | – | 0,728 | kg/m3 |
| LNG (Erdgas; Biomethan) | – | 22 | 0,430 | kg/l |
(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anhang IX
Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001
| Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) | Dichte | |
|---|---|---|---|---|
| Wert | Einheit | |||
| Aus Biomasse und/oder durch Biomasseverarbeitung hergestellte Kraftstoffe | ||||
| Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) | 37 | 34 | 0,919 | kg/l |
| Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester) | 37 | 33 | 0,892 | kg/l |
| Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester) | 38 | 34 | ||
| Biomethan | 50 | – | 0,730 | kg/m3(a) |
| Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Dieselkraftstoff | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 45 | 30 | ||
| Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 24 | ||
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz | 43 | 36 | ||
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 44 | 32 | ||
| (In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 23 | ||
| Erneuerbare Kraftstoffe, die aus verschiedenen erneuerbaren Quellen produziert werden können, darunter auch Biomasse | ||||
| Methanol aus erneuerbaren Quellen | 20 | 16 | 0,800 | kg/l |
| Ethanol aus erneuerbaren Quellen | 27 | 21 | ||
| Propanol aus erneuerbaren Quellen | 31 | 25 | ||
| Butanol aus erneuerbaren Quellen | 33 | 27 | 0,818 | kg/l |
| Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff (gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
| Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz) | 44 | 33 | ||
| Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz) | 46 | 24 | kg/l | |
| DME (Dimethylether) | 28 | 19 | 0,679 | kg/l |
| Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen | 120 | |||
| ETBE (auf der Grundlage von Ethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen) | 0,750 | kg/l |
| MTBE (auf der Grundlage von Methanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 0,743 | kg/l |
| TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär- Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 0,763 | kg/l |
| TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether) | 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 28 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | ||
| THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | ||
| THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | ||
| Ottokraftstoff | 43 | 32 | 0,744 | kg/l |
| Dieselkraftstoff | 43 | 36 | 0,837 | kg/l |
| CNG(a) | 49,2 | – | 0,728 | kg/m3 |
| LNG | – | 22 | 0,430 | kg/l |
(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerten für fossilen Brennstoffen zum Treibhauseffekt (gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der RL 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16)
Methodologie
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee
wobei:
| E | = | Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs; |
|---|---|---|
| eec | = | Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; |
| el | = | auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; |
| ep | = | Emissionen bei der Verarbeitung; |
| etd | = | Emissionen bei Transport und Vertrieb; |
| eu | = | Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; |
| esca | = | Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; |
| eccs | = | Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; |
| eccr | = | Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und |
| eee | = | Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung. |
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen .(E) werden in gCO 2 jMJ (Gramm CO 2 Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO 2eq /MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:
Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO 2 , N 2 0 und CH 4 . Zur Berechnung der CO 2 -Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
| CO2: | 1 |
|---|---|
| N2O: | 296 |
| CH4: | 23 |
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (e ec ) schließen die Emissionen des Gewinnungs-oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO 2 -Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emis sionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (e l ) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
| el | = | auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit); |
|---|---|---|
| CSR | = | der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; |
| CSA | = | der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoff-bestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; |
| P | = | die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und |
| eB | = | Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird. |
Der Bonus von 29 gCO 2eq /MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
ii) stark verschmutzte Flächen.
Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
„stark degradierte Flächen" sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
„stark verschmutzte Flächen" sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Die Kommission erstellt auf der Basis von Band 4 der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 bis spätestens 31. Dezember 2009 Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands. Die Leitlinien der Kommission werden Grundlage der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands für die Zwecke dieser Richtlinie sein.
Die Emissionen bei der Verarbeitung (e P ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.
Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (e d ) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (e u ) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.
Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (e ccs ), die nicht bereits in e p berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO 2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
Die Emissionseinsparung durch CO 2 -Abscheidung und -ersetzung (e ccr ) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO 2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (e ee ) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen e ec + e l die Anteile von e p , e td und e ee die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße E F der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO 2eq /MJ zu verwenden.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.
(1) Der durch Division des Molekulargewichts von CO 2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/rnol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.
Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto
– CO 2 -Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;
| Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 61% | 52% |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 32% | 16% |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 32% | 16% |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 45% | 34% |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 53% | 47% |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 69% | 69% |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 56% | 49% |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 71% | 71% |
| Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
| Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
| Biodiesel aus Raps | 45% | 38% |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 58% | 51% |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 40% | 31% |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 36% | 19% |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 62% | 56% |
| Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischem Abfallöl (*) | 88% | 83% |
| Hydriertes Rapsöl | 51% | 47% |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 65% | 62% |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 40% | 26% |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 68% | 65% |
| Reines Rapsöl | 58% | 57% |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 80% | 73% |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 84% | 81% |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 86% | 82% |
(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 201/63/EU, ABl. Nr. 276 vom 20.10.2010 S. 33 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO 2 -Emission infolge von Landnutzungsänderungen
| Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 87% | 85% |
| Ethanol aus Abfallholz | 80% | 74% |
| Ethanol aus Kulturholz | 76% | 70% |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 95% | 95% |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 93% | 93% |
| Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 95% | 95% |
| DME aus Kulturholz | 92% | 92% |
| Methanol aus Abfallholz | 94% | 94% |
| Methanol aus Kulturholz | 91% | 91% |
| Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
C. Methodologie
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee,
| wobei | |
|---|---|
| E | = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs |
| eec | = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; |
| el | = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; |
| ep | = Emissionen bei der Verarbeitung; |
| etd | = Emissionen bei Transport und Vertrieb; |
| eu | = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; |
| esca | = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; |
| eccs | = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; |
| eccr | =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und |
| eee | = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung. |
| Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. | |
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in gCO 2 jMJ (Gramm CO 2 -Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO 2eq /MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs;
EF = Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.
Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO 2 , N2 O und CH 4 . Zur Berechnung der CO 2 -Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
| CO2: | 1 |
|---|---|
| N2O: | 296 |
| CH4: | 23 |
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (e ec ) schließen die Emissionen des Gewinnungs-oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO 2 -Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Landnutzung (e l ) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB(1)
1 Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.
dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit);
CSR= der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA =.der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und
eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird
Der Bonus von 29 gCO 2eq /MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
ii) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.
Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
Die Emissionen bei der Verarbeitung (e p ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.
Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (e td ) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (e u ) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.
Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO 2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
Die Emissionseinsparung durch CO 2 -Abscheidung und ersetzung (e ccr ) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO 2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (e ee ) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.
Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto-und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO 2eq /MJ zu verwenden.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.
D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhaus- gasemissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 12 | 12 |
| Ethanol aus Weizen | 23 | 23 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt | 20 | 20 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 14 | 14 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 29 | 29 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 | 18 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 19 | 19 |
| Biodiesel aus Palmöl | 14 | 14 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (*) Abfallöl | 0 | 0 |
| Hydriertes Rapsöl | 30 | 30 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 18 | 18 |
| Hydriertes Palmöl | 15 | 15 |
| Reines Rapsöl | 30 | 30 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
(*)Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgas- emissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 19 | 26 |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 32 | 45 |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 32 | 45 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 21 | 30 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 14 | 19 |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 | 1 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 15 | 21 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 1 | 1 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 16 | 22 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 16 | 22 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 18 | 26 |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 35 | 49 |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 13 | 18 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 9 | 13 |
| Hydriertes Rapsöl | 10 | 13 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 10 | 13 |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 30 | 42 |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 7 | 9 |
| Reines Rapsöl | 4 | 5 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 14 | 20 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 8 | 11 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 8 | 11 |
Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 2 | 2 |
| Ethanol aus Weizen | 2 | 2 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt | 2 | 2 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 9 | 9 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 1 | 1 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 | 1 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 13 | 13 |
| Biodiesel aus Palmöl | 5 | 5 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Rapsöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Palmöl | 5 | 5 |
| Reines Rapsöl | 1 | 1 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 3 | 3 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 5 | 5 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 4 | 4 |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgas- emissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 33 | 40 |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 57 | 70 |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 57 | 70 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 46 | 55 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 39 | 44 |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 | 26 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 37 | 43 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 24 | 24 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 46 | 52 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 35 | 41 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 50 | 58 |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 54 | 68 |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 32 | 37 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 10 | 14 |
| Hydriertes Rapsöl | 41 | 44 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 29 | 32 |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 50 | 62 |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 27 | 29 |
| Reines Rapsöl | 35 | 36 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 17 | 23 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 13 | 16 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 12 | 15 |
E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 3 | 3 |
| Ethanol aus Holz | 1 | 1 |
| Ethanol aus Kulturholz | 6 | 6 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 | 1 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 | 4 |
| DME aus Abfallholz | 1 | 1 |
| DME aus Kulturholz | 5 | 5 |
| Methanol aus Abfallholz | 1 | 1 |
| Methanol aus Kulturholz | 5 | 5 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgas- emissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 5 | 7 |
| Ethanol aus Holz | 12 | 17 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 | 0 |
| DME aus Holz | 0 | 0 |
| Methanol aus Holz | 0 | 0 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 2 | 2 |
| Ethanol aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Ethanol aus Kulturholz | 2 | 2 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 | 3 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 | 2 |
| DME aus Abfallholz | 4 | 4 |
| DME aus Kulturholz | 2 | 2 |
| Methanol aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Methanol aus Kulturholz | 2 | 2 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (gCO2eq/MJ) | Standardtreibhausgas- emissionen (gCO2eq/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 11 | 13 |
| Ethanol aus Abfallholz | 17 | 22 |
| Ethanol aus Kulturholz | 20 | 25 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 | 6 |
| DME aus Abfallholz | 5 | 5 |
| DME aus Kulturholz | 7 | 7 |
| Methanol aus Abfallholz | 5 | 5 |
| Methanol aus Kulturholz | 7 | 7 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol“ | |
Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto
– CO 2 -Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;
| Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 61% | 52% |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 32% | 16% |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 32% | 16% |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 45% | 34% |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 53% | 47% |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 69% | 69% |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 56% | 49% |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 71% | 71% |
| Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
| Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
| Biodiesel aus Raps | 45% | 38% |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 58% | 51% |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 40% | 31% |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 36% | 19% |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 62% | 56% |
| Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischem Abfallöl (*) | 88% | 83% |
| Hydriertes Rapsöl | 51% | 47% |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 65% | 62% |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 40% | 26% |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 68% | 65% |
| Reines Rapsöl | 58% | 57% |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 80% | 73% |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 84% | 81% |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 86% | 82% |
(*) Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 04.12.2014 S. 31 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
B. Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO 2 -Emission infolge von Landnutzungsänderungen
| Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 87% | 85% |
| Ethanol aus Abfallholz | 80% | 74% |
| Ethanol aus Kulturholz | 76% | 70% |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 95% | 95% |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 93% | 93% |
| Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 95% | 95% |
| DME aus Kulturholz | 92% | 92% |
| Methanol aus Abfallholz | 94% | 94% |
| Methanol aus Kulturholz | 91% | 91% |
| Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
C. Methodologie
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen und Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet:
E = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee,
| wobei | |
|---|---|
| E | = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs |
| eec | = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; |
| el | = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; |
| ep | = Emissionen bei der Verarbeitung; |
| etd | = Emissionen bei Transport und Vertrieb; |
| eu | = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; |
| esca | = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; |
| eccs | = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; |
| eccr | =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und |
| eee | = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung. |
| Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. | |
Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen E werden in CO 2 -Äquivalent in g/MJ (Gramm CO 2 -Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in die in CO 2 -Äquivalent in g/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:
EINSPARUNG = (EF – EB)/EF
dabei sind:
EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs;
EF = Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.
Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO 2 , N 2 O und CH 4 . Zur Berechnung der CO 2 -Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
| CO2: | 1 |
|---|---|
| N2O: | 296 |
| CH4: | 23 |
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (e ec ) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO 2 -Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (e l ) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB(22)
dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff); „Kulturflächen“ (23) und „Dauerkulturen“ (24) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;
CSR= der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA =.der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr) und
eB = Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird
Der Bonus von 29 CO 2 -Äquivalent in g/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,
ii) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Z i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Z ii fallenden Flächen gesenkt wird.
Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Abs. 4 Unterabsatz 4 sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
Die Emissionen bei der Verarbeitung (e p ) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (e td ) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (e u ) werden für Biokraftstoffe mit null angesetzt.
Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO 2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
Die Emissionseinsparung durch CO 2 -Abscheidung und -ersetzung (e ccr ) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO 2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (e ee ) wird im Verhältnis zu dem von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Falle von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.
Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
D. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 12 | 12 |
| Ethanol aus Weizen | 23 | 23 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt | 20 | 20 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 14 | 14 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 29 | 29 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 | 18 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 19 | 19 |
| Biodiesel aus Palmöl | 14 | 14 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (*) Abfallöl | 0 | 0 |
| Hydriertes Rapsöl | 30 | 30 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 18 | 18 |
| Hydriertes Palmöl | 15 | 15 |
| Reines Rapsöl | 30 | 30 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 0 | 0 |
(*)Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 19 | 26 |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 32 | 45 |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 32 | 45 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 21 | 30 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 14 | 19 |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 | 1 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 15 | 21 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 1 | 1 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 16 | 22 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 16 | 22 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 18 | 26 |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 35 | 49 |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 13 | 18 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 9 | 13 |
| Hydriertes Rapsöl | 10 | 13 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 10 | 13 |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 30 | 42 |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 7 | 9 |
| Reines Rapsöl | 4 | 5 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 14 | 20 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 8 | 11 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 8 | 11 |
Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 2 | 2 |
| Ethanol aus Weizen | 2 | 2 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt | 2 | 2 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 9 | 9 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 1 | 1 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 | 1 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 13 | 13 |
| Biodiesel aus Palmöl | 5 | 5 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Rapsöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 1 | 1 |
| Hydriertes Palmöl | 5 | 5 |
| Reines Rapsöl | 1 | 1 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 3 | 3 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 5 | 5 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 4 | 4 |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Zuckerrüben | 33 | 40 |
| Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 57 | 70 |
| Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 57 | 70 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 46 | 55 |
| Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 39 | 44 |
| Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 | 26 |
| Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 37 | 43 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 24 | 24 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
| Biodiesel aus Raps | 46 | 52 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 35 | 41 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 50 | 58 |
| Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 54 | 68 |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 32 | 37 |
| Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 10 | 14 |
| Hydriertes Rapsöl | 41 | 44 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 29 | 32 |
| Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 50 | 62 |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 27 | 29 |
| Reines Rapsöl | 35 | 36 |
| Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 17 | 23 |
| Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 13 | 16 |
| Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 12 | 15 |
E. Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 3 | 3 |
| Ethanol aus Holz | 1 | 1 |
| Ethanol aus Kulturholz | 6 | 6 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 | 1 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 | 4 |
| DME aus Abfallholz | 1 | 1 |
| DME aus Kulturholz | 5 | 5 |
| Methanol aus Abfallholz | 1 | 1 |
| Methanol aus Kulturholz | 5 | 5 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss):„ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgas-Emissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 5 | 7 |
| Ethanol aus Holz | 12 | 17 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 | 0 |
| DME aus Holz | 0 | 0 |
| Methanol aus Holz | 0 | 0 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | |
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 2 | 2 |
| Ethanol aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Ethanol aus Kulturholz | 2 | 2 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 | 3 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 | 2 |
| DME aus Abfallholz | 4 | 4 |
| DME aus Kulturholz | 2 | 2 |
| Methanol aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Methanol aus Kulturholz | 2 | 2 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
| Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
|---|---|---|
| Ethanol aus Weizenstroh | 11 | 13 |
| Ethanol aus Abfallholz | 17 | 22 |
| Ethanol aus Kulturholz | 20 | 25 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 | 4 |
| Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 | 6 |
| DME aus Abfallholz | 5 | 5 |
| DME aus Kulturholz | 7 | 7 |
| Methanol aus Abfallholz | 5 | 5 |
| Methanol aus Kulturholz | 7 | 7 |
| MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol“ | |
22 Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.
23 Kulturflächen im Sinn der Definition des IPCC
24 Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).
Anhang X
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto
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