Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2020-07-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

TVG 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

TVG 2012

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ Gegenstand / Bezeichnung

Abkürzung

TVG 2012

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

1.

lebende Wirbeltiere einschließlich

a)

selbständig Nahrung aufnehmender Larven und

b)

Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,

2.

Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie

3.

lebende Kopffüßer.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,

2.

nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,

3.

Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,

4.

Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,

5.

Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie

6.

Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.

(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

2.

die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

3.

die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie

4.

die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

Abkürzung

TVG 2012

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

1.

lebende Wirbeltiere einschließlich

a)

selbständig Nahrung aufnehmender Larven und

b)

Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,

2.

Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie

3.

lebende Kopffüßer.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1.

nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,

2.

nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,

3.

Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,

4.

Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,

5.

Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie

6.

Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.

(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

2.

die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,

3.

die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie

4.

die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

TVG 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die

a)

bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder

b)

dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder

c)

dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.

2.

„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

3.

„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

4.

„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

5.

„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

6.

„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

7.

„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.

8.

„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.

9.

„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

Abkürzung

TVG 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die

a)

bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder

b)

dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder

c)

dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.

2.

„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

3.

„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

4.

„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

5.

„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

6.

„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

7.

„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.

8.

„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.

9.

„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

Abkürzung

TVG 2012

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die

a)

bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder

b)

dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder

c)

dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.

2.

„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.

3.

„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.

4.

„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

5.

„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass

a)

diese in Tierversuchen oder

b)

deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

6.

„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.

7.

„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.

7a. sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.

8.

„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.

9.

„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

10.

„zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.

Schweregrade

§ 3. (1) Folgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden:

1.

„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht;

2.

„gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere;

3.

„mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen;

4.

„schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.

(2) Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen.

(3) Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

1.

Art der Manipulation und Handhabung,

2.

Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird,

3.

kumulatives Leiden während eines Tierversuchs,

4.

Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards,

5.

Tierart und Genotyp,

6.

Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere,

7.

Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche,

8.

tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen,

9.

Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie

10.

möglichst schmerzlose Endpunkte.

Unzulässige Tierversuche

§ 4. Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder

2.

die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder

3.

von diesem Tierversuch

a)

weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und

b)

er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,

4.

der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder

5.

der Tierversuch an

a)

allen Arten und Unterarten der Schimpansen ( Pan troglodytes ), Bonobos ( Pan paniscus ) und Gorillas ( Gorilla gorilla spp ), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans ( Pongidae ) und Gibbons ( Hylobatidae ) oder

b)

streunenden oder verwilderten Tieren

6.

der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen ( Callithrix jacchus ), die weder

a)

Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch

b)

aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

7.

der Tierversuch

a)

an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder

aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch

bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

b)

fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,

8.

der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn

a)

dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und

b)

es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,

9.

der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und

a)

der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder

b)

Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,

9a. der Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 ausdrücklich als zulässig angeführt, oder

10.

der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder

11.

das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch

a)

beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder

b)

ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder

c)

dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.

Unzulässige Tierversuche

§ 4. Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder

2.

die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder

3.

von diesem Tierversuch

a)

weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und

b)

er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,

4.

der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder

5.

der Tierversuch an

a)

allen Arten und Unterarten der Schimpansen ( Pan troglodytes ), Bonobos ( Pan paniscus ) und Gorillas ( Gorilla gorilla spp ), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans ( Pongidae ) und Gibbons ( Hylobatidae ) oder

b)

streunenden oder verwilderten Tieren

6.

der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen ( Callithrix jacchus ), die weder

a)

Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch

b)

aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

7.

der Tierversuch

a)

an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder

aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch

bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

b)

fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,

8.

der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn

a)

dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und

b)

es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,

9.

der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und

a)

der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder

b)

Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,

9a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)

10.

der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder

11.

das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch

a)

beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder

b)

ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder

c)

dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.

Zulässige Zwecke von Tierversuchen

§ 5. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

1.

Grundlagenforschung oder

2.

translationale oder angewandte Forschung zur

a)

Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder

b)

Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder

c)

Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder

3.

Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder

4.

Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder

5.

Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder

6.

Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder

7.

forensische Untersuchungen.

Leitende Grundsätze

§ 6. (1) Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:

1.

Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.

2.

Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.

3.

Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.

4.

Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.

5.

Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

6.

Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.

7.

Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.

8.

Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.

9.

Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.

10.

Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass

a)

möglichst wenige Tiere sterben,

b)

die Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und

c)

die Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

Tötungsmethoden

§ 7. (1) Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.

(2) Tiere dürfen nur

1.

in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und

2.

von sachkundigem Personal

(3) Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,

1.

um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder

2.

wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

Betäubungsmethoden

§ 8. (1) Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung

1.

wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder

2.

ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.

(2) Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.

(3) Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.

Erneute Verwendung von Tieren

§ 9. (1) Tiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn

1.

der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,

2.

der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,

3.

der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und

4.

eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.

(2) In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

§ 10. (1) Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn

1.

der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,

2.

keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und

3.

geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.

(2) Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.

Abschluss von Tierversuchen

§ 11. (1) Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn

1.

keine weiteren Beobachtungen mehr

a)

an den verwendeten Tieren oder

b)

bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft

2.

nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.

(2) Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es

1.

weiterhin

a)

mittelstarke oder starke Schmerzen oder

b)

mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste

2.

mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.

(3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.

2.

Abschnitt

Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

Gefährdete Tierarten

§ 12. (1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,

1.

der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und

2.

es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.

(2) Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.

Nichtmenschliche Primaten

§ 13. (1) Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn

1.

der Tierversuch einem Zweck gemäß

a)

§ 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder

b)

§ 5 Z 1 oder Z 5

2.

eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.

(2) Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.

(3) Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.

Wildlebende Tiere

§ 14. (1) Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,

1.

der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,

2.

dies ist wissenschaftlich begründet und

3.

dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.

(2) Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.

(3) Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

§ 15. (1) Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.

3.

Abschnitt

Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

§ 16. (1) Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.

(2) Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,

2.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),

3.

Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie

4.

Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.

(3) Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

(4) Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

§ 17. (1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

1.

geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder

2.

geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder

3.

Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.

(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

§ 18. (1) Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die

1.

für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und

2.

insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.

Anforderungen an das Personal

§ 19. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person

1.

für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,

2.

gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie

3.

dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.

(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

1.

Durchführung von Tierversuchen oder

2.

Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder

3.

Pflege von Tieren oder

4.

Tötung von Tieren.

(3) Personen, die

1.

Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder

2.

Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,

Abkürzung

TVG 2012

Tierärztliche Betreuung

§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

1.

eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder

2.

eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

Abkürzung

TVG 2012

Tierärztliche Betreuung

§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

1.

eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder

2.

falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

Tierschutzgremium

§ 21. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:

1.

Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,

2.

Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie

3.

Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.

(2) Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.

(3) Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:

1.

alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowie

2.

im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.

(4) Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:

1.

die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,

2.

die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,

3.

die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,

4.

das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,

5.

die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie

6.

die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.

(5) Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Abkürzung

TVG 2012

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 22. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:

1.

Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,

4.

Person, von der die Tiere erworben wurden,

5.

Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,

6.

Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,

7.

bei Verwendern,

a)

die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie

b)

den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie

8.

die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,

2.

Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie

3.

für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,

jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.

Abkürzung

TVG 2012

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 22. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:

1.

Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,

4.

Person, von der die Tiere erworben wurden,

5.

Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,

6.

Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,

7.

bei Verwendern,

a)

die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie

b)

den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie

8.

die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,

2.

Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie

3.

für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,

jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.

Abkürzung

TVG 2012

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 22. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:

1.

Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,

2.

Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,

4.

Person, von der die Tiere erworben wurden,

5.

Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,

6.

Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,

7.

bei Verwendern,

a)

die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie

b)

den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie

8.

die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:

1.

die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,

2.

Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie

3.

für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,

jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

§ 23. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:

1.

Identität der Tiere,

2.

Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,

3.

Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und

4.

bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.

Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten

§ 24. (1) Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen.

(2) Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.

(3) Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.

Pflege und Unterbringung

§ 25. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass:

1.

alle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten,

2.

alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden,

3.

die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden,

4.

Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird,

5.

die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und

6.

die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden.

(2) Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.

Abkürzung

TVG 2012

4.

Abschnitt

Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,

4.

den Projektvorschlag,

5.

eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),

6.

die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,

7.

eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie

8.

den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4

zu enthalten haben.

(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:

1.

das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,

2.

nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als

a)

„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder

b)

„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder

c)

„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)

eingestuft sind und

3.

keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.

(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies

1.

durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,

2.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und

3.

innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.

(6) Genehmigungen haben zu enthalten:

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie

4.

alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.

(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn

1.

eine positive Projektbeurteilung vorliegt und

2.

die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.

Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:

1.

unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie

2.

zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 zu übermitteln.

(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn

1.

solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder

2.

bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.

Abkürzung

TVG 2012

4.

Abschnitt

Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,

4.

den Projektvorschlag,

5.

eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),

6.

die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,

7.

eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie

8.

den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4

zu enthalten haben.

(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:

1.

das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,

2.

nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als

a)

„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder

b)

„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder

c)

„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)

eingestuft sind und

3.

keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.

(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies

1.

durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,

2.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und

3.

innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.

(6) Genehmigungen haben zu enthalten:

1.

den Verwender, der das Projekt durchführt,

2.

die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

3.

die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie

4.

alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.

(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn

1.

eine positive Projektbeurteilung vorliegt und

2.

die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.

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