Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:
unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 zu übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Anforderungen an Projekte
Genehmigung von Projekten
§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
den Projektvorschlag,
eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),
die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,
eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4
zu enthalten haben.
(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder
„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder
„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)
eingestuft sind und
keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
(6) Genehmigungen haben zu enthalten:
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.
(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:
unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Anforderungen an Projekte
Genehmigung von Projekten
§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
den Projektvorschlag,
eine nichttechnische Projektzusammenfassung,
die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,
eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4
zu enthalten haben.
(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder
„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder
„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)
eingestuft sind und
keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.
(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
(6) Genehmigungen haben zu enthalten:
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.
(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:
unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.
(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Abkürzung
TVG 2012
Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
für sonstige Tierversuche über
die Voraussetzungen der Z 1 oder
ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
verfügen.
(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.
(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.
Abkürzung
TVG 2012
Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
für sonstige Tierversuche über
die Voraussetzungen der Z 1 oder
artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
verfügen.
(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.
Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
§ 28. (1) Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.
(3) Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Abkürzung
TVG 2012
Projektbeurteilung
§ 29. (1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,
eine Bewertung jeder der in den §§ 6 Abs. 1 Z 5, 7 Abs. 4 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 4, 12 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 genannten Begründungen sowie
eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.
(3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
(4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.
(5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
Abkürzung
TVG 2012
Projektbeurteilung
§ 29. (1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,
eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie
eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.
(3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
(4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.
(5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
Rückblickende Bewertung
§ 30. (1) Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oder
Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen.
(2) Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
(3) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
ob die Projektziele erreicht wurden,
den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.
Abkürzung
TVG 2012
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.
(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.
Abkürzung
TVG 2012
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.
(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.
Abkürzung
TVG 2012
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.
(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.
(5) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 siehe Anlage 1)
Abkürzung
TVG 2012
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.
(1a) Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.
(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.
(5) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 siehe Anlage 1)
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Überwachung
Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, zu gewähren.
(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Überwachung
Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.
(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Überwachung
Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.
(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Überprüfung der Kontrollen
§ 33. (1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
§ 34. (1) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen.
(2) Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
der Austausch bewährter Praktiken sowie
der Austausch von Informationen über
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
der Austausch bewährter Praktiken sowie
der Austausch von Informationen über
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
der Austausch bewährter Praktiken sowie
der Austausch von Informationen über
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.
Abkürzung
TVG 2012
Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
der Austausch bewährter Praktiken sowie
der Austausch von Informationen über
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
3a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.
Abkürzung
TVG 2012
Kommissionen
§ 36. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Abkürzung
TVG 2012
Kommissionen
§ 36. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 BVG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Abkürzung
TVG 2012
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.
Abkürzung
TVG 2012
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.
Abkürzung
TVG 2012
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.
Abkürzung
TVG 2012
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze
§ 38. (1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat
die Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie
eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.
Abkürzung
TVG 2012
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze
§ 38. (1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat
die Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie
eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Wer
entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder
am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder
einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,
(2) Wer
als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder
die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder
die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder
der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen
§ 40. Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist.
Abkürzung
TVG 2012
Umsetzungshinweis
§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
TVG 2012
Umsetzungshinweis
§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, in österreichisches Recht umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(2) Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.
(3) Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei
auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind und
für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.
(4) Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.
(6) Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(7) Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,
(9) Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ihre Geltung:
die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGBl. II Nr. 198/2000, sowie
die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8.
(10) Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(2) Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.
(3) Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei
auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind und
für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.
(4) Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.
(6) Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(7) Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
(10) Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.
Verordnungsermächtigungen
§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie
Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4) Die oder der nach § 45 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß § 4 Z 9a bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.
Abkürzung
TVG 2012
Verordnungsermächtigungen
§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie
Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten
zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
Abkürzung
TVG 2012
Verordnungsermächtigungen
§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.