Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2020-07-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 80
Änderungshistorie JSON API
8.

Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten

zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

1.

Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und

2.

welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)

Abkürzung

TVG 2012

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

1.

die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,

2.

eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,

4.

die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,

5.

Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,

6.

Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,

7.

den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie

8.

Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 sowie § 37 zu übermittelnden Daten

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

1.

Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und

2.

welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)

(__

Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)

Abkürzung

TVG 2012

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

1.

die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,

2.

eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,

3.

die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,

4.

die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,

5.

Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,

6.

Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,

7.

den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 sowie

8.

Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden Daten

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

1.

Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und

2.

welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten)

(__

Anm. 1: Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 76/2020 lautet: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 43 Abs. 2 wird … und die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“.)

Abkürzung

TVG 2012

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.

(3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.

Abkürzung

TVG 2012

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.

(3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

TVG 2012

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.

(3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2020 treten in Kraft:

1.

mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag

a)

das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowie

b)

§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 21 des genannten Bundesgesetzes,

2.

mit 1. Jänner 2021

a)

§ 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowie

b)

§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 in der Fassung der Z 22 des genannten Bundesgesetzes.

Abkürzung

TVG 2012

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.

(3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2020 treten in Kraft:

1.

mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag

a)

das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowie

b)

§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 21 des genannten Bundesgesetzes,

2.

mit 1. Jänner 2021

a)

§ 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowie

b)

§ 43 Abs. 1 Z 7 und 8 in der Fassung der Z 22 des genannten Bundesgesetzes.

(6) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

TVG 2012

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie

2.

hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sowie

3.

im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Abkürzung

TVG 2012

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

2.

hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie

3.

im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Abkürzung

TVG 2012

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

2.

hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie

3.

im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Abkürzung

TVG 2012

Anhang 28: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 31 TVG 2012

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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