Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Bei Nacht und Tag:
– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Abkürzung
SFVO
Abschnitt
Besondere Zeichen
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke
§ 55. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen
§ 56. In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht und Tag:
– Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 57. (1) In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
bei Nacht:
– ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
bei Tag:
– eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
(2) Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen:
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Notzeichen
§ 58. (1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 59. (1) Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
– runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.
(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 60. (1) Sofern es verboten ist, an Bord
zu rauchen
offenes Licht oder Feuer zu verwenden,
– runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird
§ 61. (1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:
Bei Nacht:
– ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.
Bei Tag:
– einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.
Abkürzung
SFVO
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 62. (1) Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
– eine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.
Abkürzung
SFVO
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
§ 62. (1) Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
– eine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Schallzeichen und Sprechfunk
Allgemeines
§ 63. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I entsprechen;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.
(2) Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Schallzeichen und Sprechfunk
Allgemeines
§ 63. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I entsprechen;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.
(2) Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet.
(3) Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
Gebrauch der Schallzeichen
§ 64. (1) Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.
(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.
Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
§ 65. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Verbotene Schallzeichen
§ 66. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
Notzeichen
§ 67. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.
Sprechfunk
§ 68. Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer
Schifffahrtszeichen
§ 69. (1) Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
(2) Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.
(3) Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.
Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen
§ 70. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.
(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.
Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind
§ 71. (1) Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).
(2) Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).
(3) Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).
(4) Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).
(5) Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).
(6) Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.
Kapitel
Fahrregeln
Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 72. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
„ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
Allgemeine Verhaltensregeln
§ 73. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 74. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.
Abkürzung
SFVO
Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
§ 75. (1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
(2) Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
Abkürzung
SFVO
Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften
§ 75. (1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
(2) Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.
Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen
Allgemeine Grundsätze
§ 76. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
(2) Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
(3) Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Kreuzen
§ 77. (1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).
(3) Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen
Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
(4) Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:
wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;
Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
Kreuzen
§ 77. (1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und
in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).
(3) Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen
Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
(4) Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:
wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;
Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.
Begegnen
§ 78. (1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren.
(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
(4) Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(5) Wenn zwei Kleinfahrzeuge einander begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.
Abkürzung
SFVO
Begegnen
§ 78. (1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren.
(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
(4) Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(5) Wenn zwei Kleinfahrzeuge einander begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.
(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 5 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
Abkürzung
SFVO
Begegnen
§ 78. (1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.
(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 14, BGBl. II 204/2023)
(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
Begegnen im engen Fahrwasser
§ 79. (1) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.
(2) Reicht beim Begegnen auf fließenden Gewässern, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 80. (1) Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.
(2) Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)
Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 81. (1) Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
(2) Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.
Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.
(3) Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an Backbord des vorausfahrenden Fahrzeugs vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann das überholende das vorausfahrende Fahrzeug auch an Steuerbord überholen.
(4) Beim Überholen zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge muss das überholende Fahrzeug grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der das vorausfahrende Fahrzeug den Wind hat.
Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt
Wenden
§ 82. (1) Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(2) Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze
§ 83. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.
(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.
(3) Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.
(4) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
(5) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.
Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 84. (1) Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
(2) Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.
(3) Wasserschifahrer bzw. fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 85. (1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
Abkürzung
SFVO
Vermeidung von Wellenschlag
§ 86. (1) Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
vor Hafenmündungen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
(3) Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.
(4) Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Signale nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Signale nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
(5) Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
Abkürzung
SFVO
Vermeidung von Wellenschlag
§ 86. (1) Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
vor Hafenmündungen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
(3) Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.
(4) Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
(5) Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.
Verbände
§ 87. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.
(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.
(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
(6) Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.
Abkürzung
SFVO
Verbände
§ 87. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.
(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.
(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
(6) Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.
Abkürzung
SFVO
Verbände
§ 87. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.
(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.
(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 25, BGBl. II Nr. 32/2019)
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 88. (1) Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.
(2) Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß § 47 führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.
Abschnitt
Fähren
Vorschriften für Fähren
§ 89. (1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(2) Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben.
die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.
Abschnitt
Durchfahren von Brücken
Durchfahren von Brücken: Allgemeines
§ 90. (1) Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.
(2) Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
das Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Durchfahren fester Brücken
§ 91. (1) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
(2) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
das Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),
Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.
(3) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
Abkürzung
SFVO
Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar
§ 92. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.
(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.
(3) Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
(4) Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
(5) Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.
Abkürzung
SFVO
Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar
§ 92. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.
(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.
(3) Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
(4) Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
(5) Sportfahrzeuge, sofern sie nicht Radar als Navigationshilfe verwenden, mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.
Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 93. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Abkürzung
SFVO
Abschnitt
Besondere Regeln
Ausweichpflicht
§ 94. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;
Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;
Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;
andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
Schwimmkörper
(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.
Abkürzung
SFVO
Abschnitt
Besondere Regeln
Ausweichpflicht
§ 94. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;
Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;
Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;
andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
Schwimmkörper
(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.
Verhalten beim Ausweichen
§ 95. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden
(2) Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
(3) Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
(4) Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
(5)Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
(6) Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein.
(7) Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
(8) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .
(9) Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
(10) Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
(11) Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
im Bereich öffentlicher Häfen,
in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
in Fahrwasserengen,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
(12) In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
(13) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden
(2) Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
(3) Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
(4) Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
(5)Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
(6) Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
(7) Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
(8) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .
(9) Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
(10) Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
(11) Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
im Bereich öffentlicher Häfen,
in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
in Fahrwasserengen,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
(12) In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
(13) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.
Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen
§ 97. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird
§ 98. (1) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
(2) Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
(3) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
(4) Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.
Abkürzung
SFVO
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
§ 99. (1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
in Häfen.
Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.
Abkürzung
SFVO
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
§ 99. (1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
vor und in Hafeneinfahrten;
in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
in Häfen.
Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.
(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.
Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
§ 100. (1) Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.
(2) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
(3) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.
Rafting
§ 101. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
Rafting
§ 101. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.
(3) Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.
Uferzonen
§ 102. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.
(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (§ 71) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 74.
(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Regeln für das Stillliegen
Allgemeine Regeln für das Stillliegen
§ 103. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern
(2)Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.
(3) Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
(4) Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
(5) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(6) Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(7) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 79 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(8) Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
(9) Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Regeln für das Stillliegen
Allgemeine Regeln für das Stillliegen
§ 103. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern
(2)Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.
(3) Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
(4) Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
(5) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(6) Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(7) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 79 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(8) Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
(9) Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
(10) Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landstromversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.
Ankern
§ 104. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
Festmachen
§ 105. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
auf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
(2) Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.
(4) Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
(5) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 119 bleiben unberührt.
Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 106. Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.
Wache und Aufsicht
§ 107. (1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten; dies gilt auch für Fahrzeuge, die leck sind.
(2) An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
(3) Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
(4) Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.
(5) Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Wache und Aufsicht
§ 107. (1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
(2) An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
(3) Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
(4) Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.
(5) Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
§ 108. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
§ 108. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
SFVO
Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen
Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerreinhaltung
§ 108. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verunreinigung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
Abkürzung
SFVO
Reinhaltung der Gewässer
§ 109. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.
Abkürzung
SFVO
Beitrag zur Gewässerreinhaltung
§ 109. (1) Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
bei der Schifffahrt,
beim Betrieb des Fahrzeuges,
bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
beim Transport und Umschlag von Gütern und
bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser
mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.
(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.
Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
§ 110. (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
(2) Es ist verboten,
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
an Bord Abfälle zu verbrennen;
öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Abs. 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
§ 111. (1) Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
(2) Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
Quecksilberverbindungen,
Arsenverbindungen,
als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
Hexachlorcyclohexan.
Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.
Teil
Hafenordnung
Verhalten in Häfen
§ 112. Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass
die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Betreten der Fahrzeuge
§ 113. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.
Benützungsbeschränkungen
§ 114. In Häfen
sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.
Verhalten bei Gefahr
§ 115. (1) Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.
(2) Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.
(3) Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.
Festmachen
§ 116. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
(3) Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.
Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 117. (1) Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).
Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
§ 118. (1) Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.
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