Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-04-16
Letzte Aktualisierung 2023-06-30
Status Aufgehoben · 2015-03-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
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(2) Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

(3) Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

Loswerfen

§ 119. Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 120. (1) Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

1.

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,

2.

zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

a)

das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

b)

die Propulsionsorgane langsam laufen,

c)

durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und

d)

andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

(2) Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

Landgang

§ 121. (1) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

(2) Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 122. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

Sicherung von Leitungen

§ 123. Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

Verkehr im Hafen

§ 124. (1) Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

(2) Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

(4) Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

4.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 125. Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

4.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 126. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 127. § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

SFVO

Inkrafttreten

§ 127. (1) § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 32 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 6, § 87 Abs. 3, § 96 Abs. 6 und § 107 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

SFVO

Inkrafttreten

§ 127. (1) § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.

(2) § 32 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 6, § 87 Abs. 3, § 96 Abs. 6 und § 107 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 30, § 46 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 50 Abs. 3 Z 2, § 78 Abs. 1, 4 und 6, § 103 Abs. 10, § 108, die Überschrift zu § 109, § 109 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

SFVO

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt: - ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder - sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
Lichter gemäß § 3.01 Z 3
1.3 Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen a
von allen Seiten sichtbares Licht b
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht c
Funkellicht d
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht e
Tafel oder Flagge f
Wimpel g
Ball h
Zylinder i
Kegel j
Doppelkegel k
2.

BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht Bild Bei Tag
1 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht
2
§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff
3
§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:
zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
4
§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge:
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist
5
§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen: die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen
6
§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:
zusätzlich ein weißes Hecklicht ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar
7
§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:
zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes
Bei Nacht Bild Bei Tag
8 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht; oder:
9 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
10 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden
11 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
12 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
13 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel:
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
14 Keine zusätzliche Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;
15 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht
16 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
17a
17b
§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:
ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff
18
§ 48, Fahrgastschiffe:
ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht ein grüner Ball
19 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:
eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter
3.

Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht Bild Bei Tag
20 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite
21 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter
22
§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:
eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen
23a
23b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:
auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander oder: auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)
24a
24b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball oder: auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)
25
26
§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:
Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
27
§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht einen gelben Döpper
28
§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht einen gelben Döpper
29
§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:
ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht ein gelber Döpper
4.

Besondere Zeichen

Bei Nacht Bild Bei Tag
30
§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes: ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert
31
§ 55 Abs. 2, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz: ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht
32
§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen: ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht
33
§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:
ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
34
§ 58, Notzeichen: eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden; oder: ein licht, das im Kreis geschwenkt wird; oder: eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand; oder: Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen; oder: ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... -- ... (SOS); oder: ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem; oder: rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln; oder: langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme
35
§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
36
§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
37
§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper
38
§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:
eine weiße Flagge
39
§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:
eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

Abkürzung

SFVO

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt: - ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder - sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
Lichter gemäß § 3.01 Z 3
1.3 Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen a
von allen Seiten sichtbares Licht b
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht c
Funkellicht d
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht e
Tafel oder Flagge f
Wimpel g
Ball h
Zylinder i
Kegel j
Doppelkegel k
2.

BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht Bild Bei Tag
1 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht
2
§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff
3
§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:
zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
4
§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge:
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist
5
§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen: die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen
6
§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:
zusätzlich ein weißes Hecklicht ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar
7
§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:
zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes
Bei Nacht Bild Bei Tag
8 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht; oder:
9 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
10 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden
11 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
12 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
13 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel:
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
14 Keine zusätzliche Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;
15 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht
16 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
17a
17b
§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:
ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff
18
§ 48, Fahrgastschiffe:
ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht ein grüner Ball
19 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:
eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter
3.

Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht Bild Bei Tag
20 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite
21 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter
22
§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:
eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen
23a
23b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:
auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander oder: auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)
24a
24b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball oder: auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)
25
26
§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:
Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
27
§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht einen gelben Döpper
28
§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht einen gelben Döpper
29
§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:
ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht ein gelber Döpper
4.

Besondere Zeichen

Bei Nacht Bild Bei Tag
30
§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz: ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
entfällt
32
§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen: ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht
33
§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:
ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
34
§ 58, Notzeichen: eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden; oder: ein licht, das im Kreis geschwenkt wird; oder: eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand; oder: Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen; oder: ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... -- ... (SOS); oder: ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem; oder: rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln; oder: langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme
35
§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
36
§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
37
§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper
38
§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:
eine weiße Flagge
39
§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:
eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

Abkürzung

SFVO

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt: - ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder - sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung. Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
Lichter gemäß § 3.01 Z 3
1.3 Erklärung der Symbole:
ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen a
von allen Seiten sichtbares Licht b
nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht c
Funkellicht d
nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht e
Tafel oder Flagge f
Wimpel g
Ball h
Zylinder i
Kegel j
Doppelkegel k
2.

BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht Bild Bei Tag
1 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht
2
§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:
ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff
3
§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:
zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders
4
§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge:
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist
5
§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen: die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen
6
§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:
zusätzlich ein weißes Hecklicht ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar
7
§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:
zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes
Bei Nacht Bild Bei Tag
8 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht; oder:
9 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
10 Keine zusätzliche Bezeichnung
ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden
11 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
12 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht
13 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel:
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht; oder:
14 Keine zusätzliche Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;
15 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:
ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht
16 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht
17a
17b
§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:
ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff
18
§ 48, Fahrgastschiffe:
ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht ein grüner Ball
19 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:
eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter
3.

Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht Bild Bei Tag
20 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite
21 Keine zusätzliche Bezeichnung
§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:
eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter
22
§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:
eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen
23a
23b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:
auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander oder: auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)
24a
24b
§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball oder: auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)
25
26
§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:
Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel
27
§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht einen gelben Döpper
28
§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:
zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht einen gelben Döpper
29
§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:
ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht ein gelber Döpper
4.

Besondere Zeichen

Bei Nacht Bild Bei Tag
30
§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz: ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
entfällt
32
§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen: ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht
33
§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:
ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß
34
§ 58, Notzeichen: eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden; oder: ein licht, das im Kreis geschwenkt wird; oder: eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand; oder: Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen; oder: ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... -- ... (SOS); oder: ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem; oder: rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln; oder: langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme
35
§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betreten
36
§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden
37
§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:
ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper
38
§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:
eine weiße Flagge
39
§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:
eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

Abkürzung

SFVO

Anlage 2

Schallzeichen

I. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

1.

Frequenz:

a)

Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;

b)

für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;

2.

Schalldruckpegel:

Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:

a)

Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;

b)

für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

A. Allgemeine Zeichen
▀▀▀ Ein langer Ton „Achtung“
Ein kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
▀ ▀ Zwei kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
▀ ▀ ▀ Drei kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“
▀ ▀ ▀ ▀ Vier kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“
■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ .... Folge sehr kurzer Töne „Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“ § 76 Abs. 3
▀▀▀ ▀▀▀ ....... Wiederholte lange Töne } „Notsignal“ § 67
Gruppen von Glockenschlägen
B. Begegnungszeichen
▀ ▀ Zwei kurze Töne des Bergfahrers „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ § 78 Abs. 3
▀ ▀ Zwei kurze Töne des Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ § 78 Abs. 3
C. Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt
▀▀▀ ein langer Ton „Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“ § 83 Abs. 2
▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀ drei lange Töne Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not § 83 Abs. 3
D. Nebelzeichen
▀▀▀ Ein langer Ton Nebelzeichen § 93 Abs. 1
▀▀▀ ▀▀▀ Zwei lange Töne Nebelzeichen der Fahrgastschiffe § 93 Abs. 2
▀ ▀ ▀ ▀ ▀ ▀ Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze § 65

Abkürzung

SFVO

Anlage 2

Schallzeichen

I. Tonumfang der Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

1.

Frequenz:

a)

Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/- 20 vH;

b)

für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;

2.

Schalldruckpegel:

Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:

a)

Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach lit. b, muss der Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB (A) betragen;

b)

für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

II. Kontrolle des Schalldruckpegels

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

III. Schallzeichen der Fahrzeuge

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

A. Allgemeine Zeichen
▀▀▀ Ein langer Ton „Achtung“
Ein kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
▀ ▀ Zwei kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
▀ ▀ ▀ Drei kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“
▀ ▀ ▀ ▀ Vier kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“
■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ .... Folge sehr kurzer Töne „Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“ § 76 Abs. 3
▀▀▀ ▀▀▀ ....... Wiederholte lange Töne } „Notsignal“ § 67
Gruppen von Glockenschlägen
B. Begegnungszeichen
▀ ▀ Zwei kurze Töne des Bergfahrers „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ § 78 Abs. 3
▀ ▀ Zwei kurze Töne des Talfahrers „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ § 78 Abs. 3
C. Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt
▀▀▀ ein langer Ton „Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“ § 83 Abs. 2
▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀ drei lange Töne Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not § 83 Abs. 3
D. Nebelzeichen
▀▀▀ Ein langer Ton Nebelzeichen § 93 Abs. 1
▀▀▀ ▀▀▀ Zwei lange Töne Nebelzeichen der Fahrgastschiffe § 93 Abs. 2
▀ ▀ ▀ ▀ ▀ ▀ Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze § 65

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1. Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3. Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.
4. Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.
--- ---
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 53, 71, 80, 88 und 91)
A.1a, Tafelzeichen oder
A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder
A.1e und A.1f, rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot
A.2 Überholverbot
A.4 Begegnungs- und Überholverbot (§ 80)
A.5 Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) (§ 103)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten (§§ 85 und 104)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen (§ 105)
A.8 Wendeverbot (§ 82)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen (§ 86)
A.9a
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen) (§ 90)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
A.17 Verbot für Segelbretter
A.19 Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
A.20 Verbot für Wassermotorräder
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
C.1a
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
C.2a
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers
C.3a
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.
D.1 Empfohlene Durchfahrt a) für Verkehr in beiden Richtungen
D.1a
b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
D.1c
D.1e
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung) (§ 90)
D.2a oder
D.2b
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 53 und, 80)
E.1a, Tafelzeichen oder
E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder
E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
E.3 Wehr
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
b) Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) (§§ 103)
E 5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E 5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E.6 Erlaubnis, zu Ankern (§ 104) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen (§ 85)
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer (§§ 103 und 105)
E.8 Wendestelle (§§ 82 und 105)
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
E.13 Trinkwasserzapfstelle
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
E.24 Erlaubnis für Wassermotorräder
--- ---
Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
1. Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Nach 1000 m anhalten
In 1500 m nicht frei fahrende Fähre
2. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Beispiele:
Erlaubnis zum Stillliegen
Liegeverbot
(auf 1000 m)
3. Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Einen langen Ton geben

Abkürzung

SFVO

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1. Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3. Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.
4. Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.
--- ---
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 53, 71, 80, 88 und 91)
A.1a, Tafelzeichen oder
A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder
A.1e und A.1f, rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot
A.2 Überholverbot
A.4 Begegnungs- und Überholverbot (§ 80)
A.5 Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) (§ 103)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten (§§ 85 und 104)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen (§ 105)
A.8 Wendeverbot (§ 82)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen (§ 86)
A.9a
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen) (§ 90)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
A.17 Verbot für Segelbretter
A.19 Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
A.20 Verbot für Wassermotorräder
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
B.5 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
C.1a
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
C.2a
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers
C.3a
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.
D.1 Empfohlene Durchfahrt a) für Verkehr in beiden Richtungen (§ 91)
D.1a
b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten) (§ 91)
D.1c
D.1e
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung) (§ 90)
D.2a oder
D.2b
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 53 und, 80)
E.1a, Tafelzeichen oder
E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder
E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
E.3 Wehr
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
b) Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) (§§ 103)
E 5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E 5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E.6 Erlaubnis, zu Ankern (§ 104) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen (§ 85)
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer (§§ 103 und 105)
E.8 Wendestelle (§§ 82 und 105)
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
E.13 Trinkwasserzapfstelle
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
E.24 Erlaubnis für Wassermotorräder
--- ---
Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
1. Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Nach 1000 m anhalten
In 1500 m nicht frei fahrende Fähre
2. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Beispiele:
Erlaubnis zum Stillliegen
Liegeverbot
(auf 1000 m)
3. Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Einen langen Ton geben

Abkürzung

SFVO

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1. Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.
2. Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3. Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.
4. Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.
--- ---
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§§ 53, 71, 80, 88 und 91)
A.1a, Tafelzeichen oder
A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder
A.1e und A.1f, rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot
A.2 Überholverbot
A.4 Begegnungs- und Überholverbot (§ 80)
A.5 Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) (§ 103)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten (§§ 85 und 104)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen (§ 105)
A.8 Wendeverbot (§ 82)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen (§ 86)
A.9a
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen) (§ 90)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
A.17 Verbot für Segelbretter
A.19 Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
A.20 Verbot für Wassermotorräder
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
B.5 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
C.1a
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
C.2a
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers
C.3a
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.
D.1 Empfohlene Durchfahrt a) für Verkehr in beiden Richtungen (§ 91)
D.1a
b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten) (§ 91)
D.1c
D.1e
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung) (§ 90)
D.2a oder
D.2b
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 53 und, 80)
E.1a, Tafelzeichen oder
E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder
E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
E.3 Wehr
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
b) Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) (§§ 103)
E 5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E 5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen (§ 106)
E.6 Erlaubnis, zu Ankern (§ 104) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen (§ 85)
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer (§§ 103 und 105)
E.8 Wendestelle (§§ 82 und 105)
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
E.13 Trinkwasserzapfstelle
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben
E.24 Erlaubnis für Wassermotorräder
E.25 Landstrom
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Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:
1. Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Nach 1000 m anhalten
In 1500 m nicht frei fahrende Fähre
2. Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Beispiele:
Erlaubnis zum Stillliegen
Liegeverbot
(auf 1000 m)
3. Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Einen langen Ton geben

Abkürzung

SFVO

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

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