(Übersetzung) Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2015)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 152/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
China:
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2024)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
China
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. März 2024 die Anwendung des Protokolls auf Curaçao erstreckt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
China
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Litauen
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 11/2025)
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. März 2024 die Anwendung des Protokolls auf Curaçao erstreckt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2025)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
China
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Litauen
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 11/2025)
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. März 2024 die Anwendung des Protokolls auf Curaçao erstreckt.
Somalia
Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 58/2026)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Katar, Kuba, Laos, Liechtenstein, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.
China
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.
Katar
Katar hat seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei einen Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls angebracht.
Litauen
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 11/2025)
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. März 2024 die Anwendung des Protokolls auf Curaçao erstreckt.
Somalia
Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,
daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,
unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,
eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,
überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.
Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinngemäß angewendet, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
Die in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.
Artikel 2
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bezeichnet der Ausdruck „Schusswaffe“ jede tragbare Feuerwaffe, mit Ausnahme antiker Schusswaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann. Antike Schusswaffen und deren Nachbildungen werden nach innerstaatlichem Recht definiert. Zu den antiken Schusswaffen zählen jedoch keinesfalls nach 1899 hergestellte Schusswaffen;
bezeichnet der Ausdruck „Teile und Komponenten“ jedes eigens für eine Schusswaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere den Lauf, den Rahmen oder das Gehäuse, den Schlitten oder die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, und jede zur Dämpfung des Knalls einer Schusswaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
bezeichnet der Ausdruck „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Schusswaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Komponenten selbst in dem jeweiligen Vertragsstaat genehmigungspflichtig sind;
bezeichnet der Ausdruck „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder den Zusammenbau von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition
aus Teilen und Komponenten, die Gegenstand des unerlaubten Handels waren;
ii) ohne Lizenz oder Genehmigung einer zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder
iii) ohne Kennzeichnung der Schusswaffen zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 8;
die Lizenz oder Genehmigung zur Herstellung von Teilen und Komponenten wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt;
bezeichnet der Ausdruck „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, sofern einer der betreffenden Vertragsstaaten dies nicht im Einklang mit diesem Protokoll genehmigt oder wenn die Schusswaffen nicht im Einklang mit Artikel 8 gekennzeichnet sind;
bezeichnet der Ausdruck „Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Schusswaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile, Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels behilflich zu sein.
Artikel 4
Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhütung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit und auf die Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Artikel 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat.
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Transaktionen zwischen Staaten oder auf staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
Artikel 5
Kriminalisierung
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der nach Artikel 8 erforderlichen Kennzeichnung(en) auf Schusswaffen.
Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen oder sich als Mittäter oder Gehilfe an einer solchen Straftat zu beteiligen und
die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat.
Artikel 6
Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung
Unbeschadet des Artikels 12 des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, soweit dies nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung möglich ist, um die Einziehung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu ermöglichen, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt wurden.
Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.
II. Prävention
Artikel 7
Registrierung
Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Informationen über Schusswaffen und, soweit zweckmäßig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit diese notwendig sind, um diese Schusswaffen und, soweit zweckmäßig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition zurückzuverfolgen und zu identifizieren, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt werden, und solche Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken. Diese Informationen umfassen
die nach Artikel 8 erforderlichen entsprechenden Kennzeichnungen;
bei internationalen Transaktionen mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition das Datum der Ausstellung und des Ablaufs der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung, das Ausfuhrland, das Einfuhrland, gegebenenfalls die Durchfuhrländer und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Artikel.
Artikel 8
Kennzeichnung von Schusswaffen
Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe
schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder orts und der Seriennummer zu erhalten hat, oder legen eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt;
schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede importierte Schusswaffe eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen hat, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht und die zuständigen Behörden des betreffenden Landes in die Lage versetzt, die Schusswaffe zurückzuverfolgen, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Schusswaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Im Falle vorübergehender Einfuhren von Schusswaffen für nachweislich rechtmäßige Zwecke brauchen diese Vorschriften nicht angewandt zu werden;
stellen die Vertragsstaaten sicher, dass eine Schusswaffe zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus staatlichen Beständen in die dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, die entsprechende eindeutige Kennzeichnung trägt, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht.
Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Maßnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.
Artikel 9
Deaktivierung von Schusswaffen
Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten:
Alle wesentlichen Teile einer deaktivierten Schusswaffe sind auf Dauer so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Schusswaffe ermöglicht;
es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Deaktivierungsmaßnahmen gegebenenfalls durch eine zuständige Behörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass eine Schusswaffe durch die an ihr vorgenommenen Veränderungen auf Dauer unbrauchbar wird;
im Rahmen der Nachprüfung durch eine zuständige Behörde ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Deaktivierung der Schusswaffe auszustellen oder eine klar sichtbare entsprechende Markierung an der Schusswaffe anzubringen.
Artikel 10
Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Maßnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition.
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RIS
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