(Übersetzung) Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2013-11-08
Letzte Aktualisierung 2026-07-07
Status Aufgehoben · 2015-01-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API
2.

Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat,

a)

dass die Einfuhrstaaten Einfuhrlizenzen oder genehmigungen erteilt haben und

b)

dass die Durchfuhrstaaten unbeschadet zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder Abmachungen zu Gunsten von Binnenstaaten vor der Lieferung mindestens schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben.

3.

Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder genehmigung und die Begleitdokumente enthalten mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Ausstellung, Ablaufdatum, Ausfuhrland, Einfuhrland, Endempfänger, Beschreibung und Menge der Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition und, im Falle von Durchfuhren, die Durchfuhrländer. Die in der Einfuhrlizenz enthaltenen Angaben sind den Durchfuhrstaaten im Voraus zu übermitteln.

4.

Der einführende Vertragsstaat unterrichtet den ausführenden Vertragsstaat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition.

5.

Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lizenz- oder Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Lizenz- oder Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

6.

Die Vertragsstaaten können vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition für nachweislich rechtmäßige Zwecke wie beispielsweise Jagd, Schießsport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen beschließen.

Artikel 11

Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen

Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen,

a)

um die Sicherheit von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet vorzuschreiben und

b)

um die Wirksamkeit der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Grenzkontrollen, und die Wirksamkeit der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden zu erhöhen.

Artikel 12

Informationen

1.

Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche fallspezifische Informationen insbesondere über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus.

2.

Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem über folgende Angelegenheiten aus:

a)

die organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich an der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und am unerlaubten Handel damit beteiligt sind;

b)

die Verschleierungsmethoden, die bei der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und beim unerlaubten Handel damit angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;

c)

die Methoden und Mittel, die Versand- und Zielorte und die Routen, die von organisierten kriminellen Gruppen, die unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition betreiben, in der Regel benutzt werden, und

d)

Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie Verfahrensweisen und Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit.

3.

Die Vertragsstaaten stellen einander sachdienliche, für die Strafverfolgungsbehörden nützliche wissenschaftliche und technische Informationen zur Verfügung oder tauschen sie gegebenenfalls aus, um sich gegenseitig besser in die Lage zu versetzen, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die an diesen unerlaubten Tätigkeiten beteiligten Personen strafrechtlich zu verfolgen.

4.

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Rückverfolgung von möglicherweise unerlaubt hergestellten oder gehandelten Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst die rasche Reaktion auf Ersuchen um Hilfe bei der Rückverfolgung solcher Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition im Rahmen der verfügbaren Mittel.

5.

Vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung oder jeglicher internationaler Übereinkünfte garantiert jeder Vertragsstaat die Vertraulichkeit der Informationen, die er nach diesem Artikel von einem anderen Vertragsstaat erhält, einschließlich rechtlich geschützter Informationen im Zusammenhang mit gewerblichen Transaktionen, und befolgt alle Einschränkungen des Gebrauchs dieser Informationen, falls er von dem die Informationen bereitstellenden Vertragsstaat darum ersucht wird. Kann die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden, ist der Vertragsstaat, der die Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von ihrer Offenlegung in Kenntnis zu setzen.

Artikel 13

Zusammenarbeit

1.

Die Vertragsstaaten arbeiten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

2.

Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 13 des Übereinkommens bestimmt jeder Vertragsstaat eine nationale Behörde oder zentrale Kontaktstelle, die die Aufgabe hat, in Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll mit den anderen Vertragsstaaten Verbindung zu wahren.

3.

Die Vertragsstaaten bemühen sich um die Unterstützung und Zusammenarbeit der Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Zwischenhändler und gewerbsmäßigen Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition, um die in Absatz 1 genannten unerlaubten Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken.

Artikel 14

Ausbildung und technische Hilfe

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander sowie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um auf Ersuchen die Ausbildung und technische Hilfe zu erhalten, die notwendig ist, um ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu verbessern, einschließlich technischer, finanzieller und materieller Hilfe in den in den Artikeln 29 und 30 des Übereinkommens genannten Angelegenheiten.

Artikel 15

Zwischenhändler und Zwischenhandel

1.

Mit dem Ziel, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Vertragsstaaten, sofern sie es nicht bereits getan haben, ein System zur Regelung der Tätigkeiten der am Zwischenhandel beteiligten Personen einzurichten. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beinhalten:

a)

die obligatorische Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwischenhändler;

b)

die obligatorische Beantragung einer Lizenz oder Genehmigung für den Zwischenhandel oder

c)

die obligatorische Offenlegung der Namen und Standorte der an der Transaktion beteiligten Zwischenhändler auf den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder genehmigungen beziehungsweise in den Begleitdokumenten.

2.

Den Vertragsstaaten, die ein Genehmigungssystem für den Zwischenhandel nach Absatz 1 geschaffen haben, wird nahe gelegt, beim Informationsaustausch nach Artikel 12 auch Informationen über Zwischenhändler und Zwischenhandel anzugeben und im Einklang mit Artikel 7 Aufzeichnungen über Zwischenhändler und Zwischenhandel aufzubewahren.

III. Schlussbestimmungen

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

1.

Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen.

2.

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterbreitet. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

3.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

4.

Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1.

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom dreißigsten Tag nach seiner Verabschiedung durch die Generalversammlung bis zum 12. Dezember 2002 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

2.

Dieses Protokoll liegt auch für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Protokoll nach Absatz 1 unterzeichnet hat.

3.

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt diese Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

4.

Dieses Protokoll steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Protokolls ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zum Zeitpunkt ihres Beitritts erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 18

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

2.

Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der vierzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 19

Änderungen

1.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat des Protokolls eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, die in der Konferenz der Vertragsparteien zusammentreten, bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten dieses Protokolls erforderlich, damit die Änderung beschlossen wird.

2.

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

3.

Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

4.

Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für die Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

5.

Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind weiter durch dieses Protokoll und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Artikel 20

Kündigung

1.

Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2.

Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Artikel 21

Verwahrer und Sprachen

1.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.

2.

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

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