Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 2013 (Patronenprüfordnung 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-17
Letzte Aktualisierung 2019-12-24
Status Aufgehoben · 2019-03-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Munition für militärische Zwecke;

2.

Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;

3.

Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

(3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.

(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Munition für Zwecke des Militärs, der Wachkörper und der Zollverwaltung;

2.

Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;

3.

Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

(3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.

(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Munition für Zwecke des Militärs, der Wachkörper (insbesondere der Bundespolizei) und der Zollverwaltung;

2.

Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;

3.

Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

(3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.

(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;

2.

Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;

3.

Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;

4.

Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;

5.

Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;

6.

Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;

7.

Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“;

8.

Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;

9.

Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;

10.

Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;

2.

Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;

3.

Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;

4.

Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;

5.

Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;

6.

Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;

7.

Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen ( Anlage 2 ) angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“;

8.

Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;

9.

Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;

10.

Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

2.

Hauptstück

Munitionsprüfung

1.

Abschnitt

Allgemeines

Arten der Munitionsprüfung

§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:

1.

Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);

2.

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (§ 18) bzw. des Importeurs (§ 19);

3.

Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);

4.

Inspektionskontrolle (§ 23).

(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden.

(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.

(6) Es obliegt:

1.

die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;

2.

die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;

3.

die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2 und 3) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der C.I.P. in Kenntnis zu setzen. Betrifft die Zulassung ein Kaliber, dessen Abmessungen noch nicht durch einen gültigen Beschluss der C.I.P. festgelegt wurden, so ist der Mitteilung das entsprechend ausgefüllte TDCC-Datenblatt der C.I.P. anzuschließen.

2.

Abschnitt

Typenprüfung

Einreichung zur Typenprüfung

§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;

4.

Bezeichnung der Munitionstype;

5.

bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;

6.

die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;

7.

die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;

8.

gegebenenfalls den Antrag des Importeurs, die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype zu bewilligen;

9.

gegebenenfalls den Antrag des Herstellers bzw. des Importeurs, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch das Beschussamt vornehmen zu lassen.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln enthalten, sind dem Formular geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, welcher höchstens 4.400 bar betragen darf, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.

(3) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.

(4) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur nicht beantragt und stellt dieser auch keinen Antrag gemäß Abs. 1 Z 9, so ist dem Formular eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Der Importeur hat diesfalls für jedes von ihm importierte Munitionslos den Nachweis über die vom Hersteller durchgeführte Fabrikatinskontrolle auf der Grundlage des vom Hersteller erstellten Prüfprotokolls zu erbringen.

(5) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur beantragt, so ist gleichzeitig damit die Genehmigung zur Verwendung der jeweiligen Prüfeinrichtungen durch das Beschussamt beantragt. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und entsprechende, maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.

(6) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.

2.

Abschnitt

Typenprüfung

Einreichung zur Typenprüfung

§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;

4.

Bezeichnung der Munitionstype;

5.

bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;

6.

die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;

7.

die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;

8.

gegebenenfalls den Antrag des Importeurs, die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype zu bewilligen;

9.

gegebenenfalls den Antrag des Herstellers bzw. des Importeurs, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch das Beschussamt vornehmen zu lassen.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) auf, oder ist sie in keiner dieser TDCC Tabellen (Anlage 2) enthalten, sind dem Formular geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, welcher höchstens 4.400 bar betragen darf, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.

(3) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.

(4) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur nicht beantragt und stellt dieser auch keinen Antrag gemäß Abs. 1 Z 9, so ist dem Formular eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Der Importeur hat diesfalls für jedes von ihm importierte Munitionslos den Nachweis über die vom Hersteller durchgeführte Fabrikatinskontrolle auf der Grundlage des vom Hersteller erstellten Prüfprotokolls zu erbringen.

(5) Wird bei der Einreichung einer Munitionstype zur Typenprüfung die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch den Importeur beantragt, so ist gleichzeitig damit die Genehmigung zur Verwendung der jeweiligen Prüfeinrichtungen durch das Beschussamt beantragt. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und entsprechende, maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.

(6) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.

Probennahme für Typenprüfung

§ 6. (1) Die Probenahme für die Typenprüfung einer Munitionstype hat, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, an einem fertiggestellten Los, dessen Stückzahl mindestens 3000 Stück beträgt, zu erfolgen. Von mehreren Losen derselben Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem vom Hersteller oder Importeur angegebenen höchsten Maximalgasdruck enthält.

(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2 ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Stückzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für

1.

die Sichtprüfung und die Kontrolle der Abmessungen: 50 Stück;

2.

die Gasdruckprüfung, die Prüfung der Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des Mündungsimpulses: 10 Stück;

3.

die Funktionsprüfung: 10 Stück.

Durchführung der Typenprüfung

§ 7. (1) Die Typenprüfung umfasst:

1.

die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2.

die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3.

die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4.

die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);

5.

die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17);

6.

die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß § 18 bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß § 19.

(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Abs. 1 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

1.

alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;

2.

die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

(3) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,

1.

alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;

2.

jedes gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen;

3.

die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.

(4) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;

2.

Bezeichnung der, der Prüfung unterzogenen Munitionstype (zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“);

3.

Datum der Typenprüfung;

4.

alle Auflagen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3.

(5) Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

CIP

M

(6) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, kann Munition derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

Sichtprüfung

§ 8. Die Sichtprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);

2.

die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);

3.

die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);

4.

die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);

5.

die Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13).

Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 9. (1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:

1.

Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene Munition geladen wurde bzw. welcher verantwortlich ist für die Übereinstimmung der in der Packung enthaltenen Munition mit den Bestimmungen dieser Verordnung;

2.

die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;

3.

die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Anzahl von Munition;

4.

das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 5 in einwandfrei erkennbarer Ausführung;

5.

bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:

a)

bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen wurden

b)

bei Patronen mit bleifreien Schroten, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 erfolgreich unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der Kugeln bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass diese Patronen nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung („Choke“) maximal 0,5 mm beträgt.

6.

bei Packungen für Patronen mit bleifreien Schroten die Angabe des Typs der Schrote und die Art des verwendeten Materials aus dem sie bestehen; bei Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;

7.

bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis darauf, dass diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;

8.

bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;

9.

bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen;

10.

bei Packungen für Munition mit Vollgeschoßen, deren Härte im Kern größer ist als die von Bleischrot, einen Hinweis darauf, dass die Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil nicht gestattet ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der Einreicher (§ 5 Abs. 1 Z 1) Resultate vorlegt, welche schlüssig beweisen, dass bei Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil der Gasdruck innerhalb der Grenzen der für die jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln enthaltenen Munitionstypen bleibt.

(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6, 9 und 10 fehlen, und

2.

die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen

§ 9. (1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:

1.

Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in der Packung enthaltene Munition geladen wurde bzw. welcher verantwortlich ist für die Übereinstimmung der in der Packung enthaltenen Munition mit den Bestimmungen dieser Verordnung;

2.

die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;

3.

die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Anzahl von Munition;

4.

das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 5 in einwandfrei erkennbarer Ausführung;

5.

bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:

a)

bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss unterzogen wurden

b)

bei Patronen mit bleifreien Schroten, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 erfolgreich unterzogen wurden; wenn der Durchmesser der Kugeln bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist, ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass diese Patronen nur aus Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren Laufverengung an der Mündung („Choke“) maximal 0,5 mm beträgt.

6.

bei Packungen für Patronen mit bleifreien Schroten die Angabe des Typs der Schrote und die Art des verwendeten Materials aus dem sie bestehen; bei Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C zusätzlich die Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen auf feste und harte Oberflächen zu vermeiden“;

7.

bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis darauf, dass diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt ist;

8.

bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um wiedergeladene Munition handelt;

9.

bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen Hinweis über diese Substanzen;

10.

bei Packungen für Munition mit Vollgeschoßen, deren Härte im Kern größer ist als die von Bleischrot, einen Hinweis darauf, dass die Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil nicht gestattet ist; diese Verpflichtung entfällt, wenn der Einreicher (§ 5 Abs. 1 Z 1) Resultate vorlegt, welche schlüssig beweisen, dass bei Benutzung dieser Munition in Läufen mit Polygonalprofil der Gasdruck innerhalb der Grenzen der für die jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltenen Munitionstypen bleibt.

(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6, 9 und 10 fehlen, und

2.

die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle des Inhaltes der Packungen

§ 10. Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen kein Stück einer anderen als der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn kein einziges Stück einer anderen Munitionstype gefunden wird.

Kontrolle der Kennzeichnung der Munition

§ 11. (1) Jede Munition, auch die wiedergeladene, muss folgende deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnungen aufweisen:

1.

Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden oder auf der Hülse; bei wiedergeladener Munition sind die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;

2.

bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben werden;

3.

bei Patronen, die mit Schroten geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Durchmessers in Millimeter oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern diese länger ist als

a)

65 mm bei Kaliber 20 und darüber;

b)

63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;

4.

bei Patronen mit bleifreien Schroten, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Kennzeichnung „Stahlschrot“ oder „bille d'acier“ oder „Steel Shot“ oder das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 der Beschussverordnung 2013 sowie die Angabe des wesentlichen Materials der Schrote auf der Patronenhülse;

5.

bei Patronen des Kalibers 20 muss die Hülse gelb sein; dies gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung nachweislich bereits auf dem Markt befindlichen Patronen.

(2) Hochleistungs- und Beschussmunition muss – außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichnungen – zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:

1.

Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden oder durch die Farbe Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch die Aufschrift „Beschussmunition“ auf der Patronenhülse unter Hinzufügung des entsprechenden Beschussgasdruckes;

2.

Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens oder durch die Aufschrift „Max. 1050 bar“ bzw. „Für mit 1370 bar geprüfte Waffen“ auf der Patronenhülse.

3.

Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40): ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben.

4.

Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40) wenn der Durchmesser der Schrote bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist: ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben und deren Lauf bzw. Läufe einen Choke 0,5 mm hat bzw. haben.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Munition die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 2 fehlen;

2.

die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Stücken von Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle der Kennzeichnung der Munition

§ 11. (1) Jede Munition, auch die wiedergeladene, muss folgende deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnungen aufweisen:

1.

Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden oder auf der Hülse; bei wiedergeladener Munition sind die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;

2.

bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben werden;

3.

bei Patronen, die mit Schroten geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Durchmessers in Millimeter oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern diese länger ist als

a)

65 mm bei Kaliber 20 und darüber;

b)

63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;

4.

bei Patronen mit bleifreien Schroten, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Kennzeichnung „Stahlschrot“ oder „bille d'acier“ oder „Steel Shot“ oder das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 der Beschussverordnung 2013 sowie die Angabe des wesentlichen Materials der Schrote auf der Patronenhülse;

5.

bei Patronen des Kalibers 20 muss die Hülse gelb sein; dies gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung nachweislich bereits auf dem Markt befindlichen Patronen.

(2) Hochleistungs- und Beschussmunition muss – außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichnungen – zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:

1.

Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden oder durch die Farbe Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch die Aufschrift „Beschussmunition“ auf der Patronenhülse unter Hinzufügung des entsprechenden Beschussgasdruckes;

2.

Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens oder durch die Aufschrift „Max. 1050 bar“ bzw. „Für mit 1370 bar geprüfte Waffen“ auf der Patronenhülse.

3.

Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40): ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben.

4.

Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 40) wenn der Durchmesser der Schrote bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist: ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben und deren Lauf bzw. Läufe einen Choke 0,5 mm hat bzw. haben.

(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Munition die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 2 fehlen;

2.

die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Stücken von Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.

Kontrolle der Oberfläche der Munition

§ 12. Die Oberfläche der Munition ist auf Materialfehler und Riefen zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Munitionshülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriss und

2.

auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Stücken Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.

Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten

§ 13. (1) Patronen mit bleifreien Schroten im Sinne dieser Verordnung sind Patronen, welche homogene bleifreie Schrote mit einer Härte 40 HV1 aber 110 HV1 im Mittel (Einzelwert 125 HV1) (Typ B) oder heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation 45% (Typ C) enthalten. Falls bleifreie Schrote nicht einwandfrei als homogen oder heterogen klassifiziert und auf Grund von Versuchen nicht einwandfrei einem der vorstehend genannten Typen zugeordnet werden können, kann das Beschussamt vom Einreicher verlangen, dass Versuche mit der Waffe zur Festlegung der Spezifikationen der Patronen (Geschwindigkeit und Impuls) durchgeführt werden.

(2) Heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation kleiner als die von Stahlschrot desselben Durchmessers dürfen nicht in Patronen verladen sein.

(3) Patronen mit bleifreien Schroten sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im Lauf vermieden wird und der Schrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von -20 °C bis +50 °C aushalten.

(4) Bleifreie Schrote der Typen B und C, die in Normalpatronen verladen sind, müssen für Patronen

1.

im Kaliber 12 einen Durchmesser von 3,25 mm (+ 2,0%),

2.

im Kaliber 16 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0%),

3.

im Kaliber 20 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0 %)

Kontrolle der Abmessungen der Munition

§ 14. (1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind:

1.

Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b)

H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

c)

G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

d)

die Länge L3 G unter Berücksichtigung

des Felddurchmessers F des Laufes,

des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),

des Durchmessers H2 des Patronenlagers,

der Länge G des Patronenlagers und

der Differenzlänge des Patronenlagers.

Die festgestellten Maße gemäß lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen sind. Das festgestellte Maß gemäß lit. d muss gleich wie oder kleiner als L3 G, wie vorstehend definiert, sein.

2.

Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen:

a)

d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;

b)

t: Dicke des Randes am Hülsenboden

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegebenen sind.

3.

Bei Kartuschen für Schussapparate:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b)

H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).

Die festgestellten Maße müssen, gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der ON-Regel 191396 angegeben sind.

4.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b)

L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c)

H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der ONRegel  191397 angegeben sind.

5.

Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille):

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b)

P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

c)

H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;

d)

R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der ONRegel 191395 angegeben sind.

(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind:

1.

Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a) L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2);
b) L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1);
c) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund;
d) R : Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
e) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
f) E : Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1;
g) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel;
h) P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter;
i) H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses;
j) H2: Durchmesser am Hülsenmund;
k) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. f ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben, muss aber bei Magnumpatronen exakt eingehalten werden.

2.

Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Abmessungen und zusätzlich die Gesamtlänge l der Hülse vor dem Schuss. Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegeben sind.

3.

Bei Kartuschen für Schussapparate:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
f) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in der ON-Regel 191396 angegeben sind.

4.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende der Rille oder des Randes.
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191397 angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

5.

Bei Patronen für Kleinschrotwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln enthaltenen Munitionstypen ist zu prüfen, ob

1.

die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für Munition eines bereits in einer dieser ON-Regeln enthaltenen Kalibers mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und niedrigerem zulässigen mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann, oder

2.

eine bereits in einer dieser ON-Regeln enthaltene Munition mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und höherem zulässigen mittleren Maximalgasdruck in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für die eingereichte Munitionstype mit geringerem zuzulassendem mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann.

(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Stücke von Munition müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.

(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens hinausragt.

(6) Bei Patronen mit bleifreien Schroten hat die Härte der Schrote zu betragen:

1.

an der Oberfläche: HV1 110;

2.

im Inneren: HV1 100.

(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche Patronen in Alarmwaffen zu laden.

Kontrolle der Abmessungen der Munition

§ 14. (1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind:

1.

Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b)

H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

c)

G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);

d)

die Länge L3 G unter Berücksichtigung

des Felddurchmessers F des Laufes,

des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),

des Durchmessers H2 des Patronenlagers,

der Länge G des Patronenlagers und

der Differenzlänge des Patronenlagers.

Die festgestellten Maße gemäß lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen sind. Das festgestellte Maß gemäß lit. d muss gleich wie oder kleiner als L3 G, wie vorstehend definiert, sein.

2.

Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen:

a)

d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;

b)

t: Dicke des Randes am Hülsenboden

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegebenen sind.

3.

Bei Kartuschen für Schussapparate:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b)

H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).

Die festgestellten Maße müssen, gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegeben sind.

4.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);

b)

L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;

c)

H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegeben sind.

5.

Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille):

a)

L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);

b)

P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;

c)

H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;

d)

R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).

Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben sind.

(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind:

1.

Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:

a) L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2);
b) L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1);
c) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund;
d) R : Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
e) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
f) E : Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1;
g) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel;
h) P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter;
i) H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses;
j) H2: Durchmesser am Hülsenmund;
k) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. f ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben, muss aber bei Magnumpatronen exakt eingehalten werden.

2.

Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Abmessungen und zusätzlich die Gesamtlänge l der Hülse vor dem Schuss. Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben sind.

3.

Bei Kartuschen für Schussapparate:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
f) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegeben sind.

4.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende der Rille oder des Randes.
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

5.

Bei Patronen für Kleinschrotwaffen:

a) L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
c) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
d) R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
e) E: Dicke des Hülsenbodens;
f) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
g) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.

Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.

(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltenen Munitionstypen ist zu prüfen, ob

1.

die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für Munition eines bereits in einer dieser TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltenen Kalibers mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und niedrigerem zulässigen mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann, oder

2.

eine bereits in einer dieser TDCC Tabellen ( Anlage 2 ) enthaltene Munition mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und höherem zulässigen mittleren Maximalgasdruck in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für die eingereichte Munitionstype mit geringerem zuzulassendem mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann.

(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Stücke von Munition müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.

(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens hinausragt.

(6) Bei Patronen mit bleifreien Schroten hat die Härte der Schrote zu betragen:

1.

an der Oberfläche: HV1 110;

2.

im Inneren: HV1 100.

(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche Patronen in Alarmwaffen zu laden.

Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 15. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.

(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.

(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der ON-Regel 191395 angegeben Wert zu entsprechen.

2.

Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.

Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.

(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:

Kaliber Schrotmasse in g
10 38 – 47
12 33 – 42
14 30 – 37
16 27 – 34
20 23 – 30
24 21 – 28
28 19 – 25
32 15 – 21
410 7 – 13
9 mm 5 – 10

Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.

(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt.

Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 15. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.

(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.

(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der TDCC Tabelle VII ( Anlage 2 ) angegeben Wert zu entsprechen.

2.

Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.

Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.

(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:

Kaliber Schrotmasse in g
10 38 – 47
12 33 – 42
14 30 – 37
16 27 – 34
20 23 – 30
24 21 – 28
28 19 – 25
32 15 – 21
410 7 – 13
9 mm 5 – 10

Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.

(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) festgelegt.

Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten

§ 16. (1) Bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 13 Abs. 1) sind zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 15 die mittlere Geschoßgeschwindigkeit (V2,5), der Mündungsimpuls (§ 39) sowie bei Normalpatronen die Schrotgröße zu überprüfen. Die einzuhaltenden Werte sind für

1.

Kaliber 10/89, Hochleistungspatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit 440 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 19 Ns;

2.

Kaliber 12, Normalpatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 425 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 12 Ns;

c)

Schrotgröße: 3,25 mm ( 2,0%);

3.

Kaliber 12, Hochleistungspatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 430 m/s;

b)

Kaliber 12/70 Mündungsimpuls: 13,5 Ns;

c)

Kaliber 12/73 Mündungsimpuls: 15,0 Ns;

d)

Kaliber 12/76 Mündungsimpuls: 15,0 Ns;

e)

Kaliber 12/89 Mündungsimpuls: 19,0 Ns;

4.

Kaliber 16, Normalpatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 390 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 9,5 Ns;

c)

Schrotgröße: 3,0 mm ( 2,0%);

5.

Kaliber 16/70, Hochleistungspatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 420 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 12,0 Ns;

6.

Kaliber 20, Normalpatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 410 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 9,3 Ns;

c)

Schrotgröße: 3,0 mm (+ 2,0%);

7.

Kaliber 20/70, Hochleistungspatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 410 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 11,0 Ns;

8.

Kaliber 20/76, Hochleistungspatronen:

a)

mittlere Geschoßgeschwindigkeit: 430 m/s;

b)

Mündungsimpuls: 12,0 Ns;

(2) Die Beschusspatronen mit bleifreien Schroten haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Patronen Kaliber 10/89:

a)

Schrotgröße: 4,6 mm;

b)

mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c)

mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d)

Mündungsimpuls: 22 Ns;

2.

Patronen Kaliber 12:

a)

Schrotgröße: 4,6 mm;

b)

mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c)

mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d)

Mündungsimpuls Kaliber 12/70: 15,0 Ns;

e)

Mündungsimpuls Kaliber 12/73 bis 12/76: 17,5 Ns;

f)

Mündungsimpuls Kaliber 12/89: 21,5 Ns;

3.

Patronen Kaliber 16:

a)

Schrotgröße: 3,8 mm;

b)

mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (132 MPa);

c)

mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d)

Mündungsimpuls Kaliber 16/70: 13,5 Ns;

4.

Patronen Kaliber 20:

a)

Schrotgröße: 3,8 mm;

b)

mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle: 1320 bar (13 MPa);

c)

mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 450 bar bis 600 bar (45 MPa bis 60 MPa);

d)

Mündungsimpuls Kaliber 20/70: 12,5 Ns;

e)

Mündungsimpuls Kaliber 20/76: 14,0 Ns.

Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.

(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m² – 115 g/m² und einer Dicke von 0,12 mm ± 0,02 mm, das sich in einer Vorrichtung in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet, durchschlagen.

(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munition einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:

1.

Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;

2.

Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im Lauf;

3.

Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;

4.

vollständige Beschädigung der Hülse;

5.

Bersten des Hülsenbodens;

6.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder Teilen.

Prüfung der Funktionssicherheit der Munition

§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.

(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m² – 115 g/m² und einer Dicke von 0,12 mm ± 0,02 mm, das sich in einer Vorrichtung in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet, durchschlagen.

(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munition einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:

1.

Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;

2.

Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im Lauf;

3.

Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;

4.

vollständige Beschädigung der Hülse;

5.

Bersten des Hülsenbodens;

6.

Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder Teilen.

3.

Abschnitt

Kontrollen der Prüfeinrichtungen

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers

§ 18. (1) Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Typenprüfung von Munition ist vom Beschussamt eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers dahingehend vorzunehmen, ob dieser über die zur Feststellung der Abmessungen, zur Messung des Gasdrucks oder gegebenenfalls der Vergleichswerte für die eingereichte Munitionstype notwendigen Geräte und über entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte verfügt.

(2) Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst:

1.

die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;

2.

die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von Mustermunition oder eines kalibrierten Messlaufes;

3.

die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße bestimmten Geräte;

4.

die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der Munition bestimmten Handfeuerwaffen.

(3) Das Ergebnis dieser Kontrolle ist integrierender Bestandteil der Zulassung der Munitionstype (§ 7 Abs. 1 bis 3).

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Importeurs

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