Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 2013 (Patronenprüfordnung 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-17
Letzte Aktualisierung 2019-12-24
Status Aufgehoben · 2019-03-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
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§ 19. (1) Beantragt der Importeur die Genehmigung der Verwendung seiner Prüfeinrichtungen zwecks Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt diese in dem in § 18 Abs. 1 und 2 beschriebenen Umfang zu kontrollieren.

(2) Ergibt diese Kontrolle, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Importeurs den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. der Beschussverordnung 2013 entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind sowie entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte zur Verfügung steht, ist der Importeur mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen; dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekanntzugeben.

4.

Abschnitt

Fabrikationskontrolle

Pflichten der Berechtigten

§ 20. (1) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, und wurde der Importeur ferner gemäß § 19 Abs. 2 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann haben diese jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.

(2) Wurde der Hersteller bzw. der Importeur gemäß § 7 Abs. 3 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, so hat dieser jedes von ihm gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen.

(3) Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils 10 Jahre aufzubewahren. In den in Abs. 1 bezeichneten Fällen ist den Organen des Beschussamtes jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.

Probennahme für die Fabrikationskontrolle

§ 21. (1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Stücke von Munition eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommene Munition hat möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.

(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munition beträgt in Stück:

35.001 150.001 500.001
Losgröße bis zu bis bis bis
35.000 150.000 500.000 1,500.000
1. Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung 125 200 315 500
2. Gasdruckprüfung bzw. Prüfung der Geschwindigkeit und Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten 20 30 30 50
3. Funktionsprüfung 20 32 32 50

(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, 12 Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).

(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.

Durchführung der Fabrikationskontrolle

§ 22. (1) Die Fabrikationskontrolle umfasst:

1.

die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);

2.

die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);

3.

die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);

4.

die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);

5.

die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).

(2) Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (§ 7 Abs. 2) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500.000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1,500.000 Stück nicht überschreiten.

(3) Für die Sichtprüfung sind die §§ 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in § 9 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 3 Z 2 und § 12 Z 2 jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.

(4) Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Lagerung der Munition unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind sodann endgültig maßgeblich.

(5) Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den Bestimmungen der §§ 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 Pmax bzw. 1,07 Emax, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl von Munition vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition unter Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 1 Z 5 und 11 Abs. 2 genannten Erfordernisse in Verkehr gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.

(6) Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Abs. 5 genannten Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.

5.

Abschnitt

Inspektionskontrolle

Durchführung der Inspektionskontrolle

§ 23. (1) Das Beschussamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle vorzunehmen bei

1.

zur Fabrikationskontrolle nicht ermächtigten Importeuren hinsichtlich jedes von diesen eingeführten Loses, jedoch mindestens einmal jährlich;

2.

zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern und Importeuren (§ 19 Abs. 2) mindestens alle drei Jahre;

3.

allen Herstellern und Importeuren dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein in Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Munitionstype, für die eine Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) oder die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 anerkannten Prüfzeichens besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen:

1.

In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3:

a)

eine Überprüfung der importierten Munition auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen (§ 7 Abs. 2 und 3);

b)

eine Überprüfung der Bescheinigungen über die vom Hersteller durchgeführten Fabrikationskontrollen (§ 5 Abs. 4);

c)

eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.

2.

In den Fällen des Abs. 1 Z 2:

a)

eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19;

b)

eine Kontrolle des gemäß § 20 Abs. 3 zu führenden Verzeichnisses;

c)

eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.

(3) Für die Probennahme bei der Inspektionskontrolle gilt § 21 mit folgender Maßgabe: Werden von einer zugelassenen Munitionstype weniger als 3 000 Stück je Lieferung gefertigt bzw. importiert, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Munition heranzuziehen. Das Beschussamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Munition eines einzigen Loses und zumindest an der in § 6 Abs. 2 angebenden Anzahl durchzuführen.

(4) Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen. Hat die Inspektionskontrolle ergeben, dass Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar sind, eine angemessene Frist zu deren Behebung zu setzen.

(5) Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat das Beschussamt mit Bescheid zu verfügen, dass die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder für die Geschoßenergie, kann das Beschussamt verfügen, dass die betroffenen Lose nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Munition gemäß § 11 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 gekennzeichnet wurden.

(6) Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, dass sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Munition befürchten lassen, hat das Beschussamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Munitionstype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus § 6 Abs. 2 und § 21 ergebenden Stückzahl vorzunehmen. Ergibt diese neuerliche Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschussamt nach Abs. 4 und 5, zweiter Satz, vorzugehen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschussamt die Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2 und 3) für die betreffende Munitionstype zu entziehen und zu verfügen, dass bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird. Besteht für die betreffende Munitionstype die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013 gleichzuachtenden Prüfzeichens, hat das Beschussamt zu verfügen, dass die betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen bzw. bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates und das Ständige Büro der C.I.P. über den vorgefundenen Mangel zu informieren.

3.

Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

3.

Hauptstück

Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.

(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

2.

Abschnitt

Messung des Gasdruckes

Arten der Gasdruckmessung

§ 25. (1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes kalibrierten mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.

(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel angegebene Gasdruck nach dieser Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PCrc.

(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.

2.

Abschnitt

Messung des Gasdruckes

Arten der Gasdruckmessung

§ 25. (1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes kalibrierten elektromechanischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.

(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) angegebene Gasdruck nach dieser Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PCrc.

(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.

Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

§ 26. (1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern.

(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen ON-Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(4) Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

§ 26. (1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern.

(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.

(4) Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

– Bezeichnung und Anschrift des Beschussamtes

– Name und Anschrift des Antragstellers

– Ordnungsnummer des Messprotokolls

– Datum der Gasdruckmessung

– Name des die Gasdruckmessung durchführenden Organes

– Name und Unterschrift des Verantwortlichen des Beschussamtes

– technische Daten der Patrone (Kaliber, Typ und Gewicht des Geschosses, Los, Hersteller),

– meteorologische Bedingungen bei der Gasdruckmessung

– technische Daten des Messsystems (Kennnummer des Messlaufs, elektromechanischer Wandler, Empfindlichkeit des eingeführten Wandlers, Angaben der ausgewählten Parameter und das System zur Geschwindigkeitsmessung)

– klimatische Bedingungen, unter denen die Patronen vor dem Beschuss gelagert wurden

– Einzelwerte der Drücke- und der Geschwindigkeiten

– Mittelwerte der Drücke und der Geschwindigkeiten

– Standardabweichung

– statistische Auswertung

– Beobachtungen von allfälligen Anomalien der Bedingungen oder der Beschussergebnisse.

Auswertung der Gasdruckmessung

§ 27. Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik nach folgenden Formeln:

Es bedeutet: Pi : den Gasdruck der einzelnen Messung;
n : die Anzahl der Messungen;
Pmax : den maximal zulässigen mittleren Gasdruck;
: den arithmetischen Mittelwert des Gasdruckes aus n Messungen;
Sn : die Standardabweichung des Gasdruckes aus n Messungen;
Kin : den Toleranzkoeffizient bei n Messungen gemäß folgender Tabelle, um eine statische Sicherheit zu erhalten bei:
K1n 99% der Fälle;
K2n 95% der Fälle;
K3n 90% der Fälle.
n K1n K2n
--- --- ---
5 5,75 4,21
6 5,07 3,71
7 4,64 3,40
8 4,36 3,19
9 4,14 3,03
10 3,98 2,91
11 3,85 2,82
12 3,75 2,74
13 3,66 2,67
14 3,59 2,61
15 3,52 2,57
16 3,46 2,52
17 3,41 2,49
18 3,37 2,45
19 3,33 2,42
20 3,30 2,40
25 3,15 2,29
30 3,06 2,22
35 2,99 2,17
40 2,94 2,13
45 2,90 2,09
50 2,86 2,07
60 2,81 2,02
70 2,77 1,99
80 2,73 1,97
90 2,71 1,94
100 2,68 1,93

Für Zwischenwerte ist linear zu interpolieren.

Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers

§ 28. (1) Das Messsystem besteht aus

1.

dem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer;

2.

dem Verstärker;

3.

dem Anzeigegerät;

4.

dem elektrischen Filter.

(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Messbereich: 0 bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

2.

Linearitätsabweichung im Messbereich: 1% des Endwertes der Kalibrierung;

3.

Eigenfrequenz größer als oder gleich als:

a)

100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;

b)

50 kHz für die Kraftaufnehmer;

4.

Mindestempfindlichkeit: 1,0 pC/bar;

5.

wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm;

6.

Kalibrierbereich: 100 bar bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

7.

Kalibrierzeugnis mit den Empfindlichkeitsdaten des Druckaufnehmers nicht älter als zwei Jahre.

(3) Der Messkanal ist entsprechend den Angaben des Herstellers zu präparieren.

(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf die Membran und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse ein Thermoschutz gemäß den Angaben des Herstellers zu verwenden; auch ein mechanischer Schutz gemäß den Angaben des Herstellers ist zu benutzen.

(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Linearitätsabweichung: 1% des Endwertes der Kalibrierung;

2.

Grenzfrequenz (-3 dB): 80 kHz;

3.

Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 10 12 ;

4.

Drift: und relative Feuchte (rH).

(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Abtastrate: ;

2.

Auflösung: 12 bit;

3.

Aufzeichnungszeit: 4 ms;

4.

Grenzfrequenz (-3 dB): .

(7) Es ist ein BESSEL oder BUTTERWORTH Tiefpassfilter zweiter Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 20/22 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave), welches im Ladungsverstärker, der angeschlossenen Anzeigeeinheit oder der Software integriert ist, zu verwenden.

Gasdruckmessung mittels elektromechanischen Druckaufnehmers

§ 28. (1) Das Messsystem besteht aus

1.

dem elektromechanischen Druckaufnehmer;

2.

dem Verstärker;

3.

dem Anzeigegerät;

4.

dem elektrischen Filter.

(2) Der elektromechanische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Messbereich: 0 bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

2.

Linearitätsabweichung im Messbereich: 1% des Endwertes der Kalibrierung;

3.

Eigenfrequenz größer als oder gleich als:

a)

100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;

b)

50 kHz für die Kraftaufnehmer;

4.

Mindestempfindlichkeit: 1,0 pC/bar;

5.

wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm;

6.

Kalibrierbereich: 100 bar bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;

7.

Kalibrierschein mit den Empfindlichkeitsdaten des Druckaufnehmers nicht älter als zwei Jahre.

(3) Der Messkanal ist entsprechend den Angaben des Herstellers zu präparieren.

(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf die Membran und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse ein Thermoschutz gemäß den Angaben des Herstellers zu verwenden; auch ein mechanischer Schutz gemäß den Angaben des Herstellers ist zu benutzen.

(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Linearitätsabweichung: 0,1% des Endwertes der Kalibrierung;

2.

Grenzfrequenz (-3 dB): 100 kHz;

3.

Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 10 12 ;

4.

Drift: und relative Feuchte (rH).

(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Abtastrate: ;

2.

Auflösung: 12 bit;

3.

Aufzeichnungszeit: 4 ms;

4.

Grenzfrequenz (-3 dB): .

(7) Es ist ein BESSEL oder BUTTERWORTH Tiefpassfilter zweiter Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 20/22 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave), welches im Ladungsverstärker, der angeschlossenen Anzeigeeinheit oder der Software integriert ist, zu verwenden.

Gasdruckmessung mittels Stauchkörper

§ 29. (1) Das Messverfahren besteht aus:

1.

dem Kolben mit Kolbenführung;

2.

dem Widerlager;

3.

dem Stauchkörper (Crusher).

(2) Die Länge der Kolbenführung muss mindestens 10 mm, der Durchmesser des Kolbens 6,18 mm bei einer Toleranz von -0,004 mm betragen. Das radiale Spiel zwischen Kolben und Führung muss zwischen 0,002 mm und 0,006 mm liegen. Die Masse des Kolbens muss 3,0 g 0,5 g betragen.

(3) Als Stauchkörper sind Crusher des Laboratoire Central de l'Armement, Paris, oder im Verhältnis zu diesen kalibrierte Stauchkörper zu verwenden.

(4) Die Wahl der Durchmesser von Kolben und Stauchkörper ergibt sich hinsichtlich des Referenz-Crushers aus folgender Tabelle:

Stempel Ø (mm) Stempel- Querschnitt (mm2) Crusher- Abmessung Ø x Länge (mm x mm) Auswahlkriterien PL Pmax; Pmax PU bzw. PL Pmax PU und PL 1,3 Pmax PU Messbereich
PL (bar) PU (bar) PL (bar) PU (bar)
6,18 30 2 x 4 240 600 220 650
3,91 12 2 x 4 600 1350 550 1500
3,91 12 3 x 4,9 1350 3100 1200 3400
3,91 12 4 x 6 2350 4700 2200 5200
3,91 12 5 x 7 3600 6000 3300 7000

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 30. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegeben sind.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a)

0,10 mm für den Laufinnendurchmesser B;

b)

0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers D und H;

c)

2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L;

d)

Randdurchmesser G: +0,05 mm;

e)

Randtiefe T: 0,05 mm.

2.

Winkel des Übergangskonus = 10° 30': -30 ;

3.

Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;

4.

Die Länge des Gasdruckmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);

5.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von

1.

25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und größer;

2.

17,0 mm 1,0 mm für die Kaliber kleiner als 24;

3.

12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 32-50, 7, 410/50, 8mm und 9 mm,

die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.

(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.

(4) Bei Verwendung eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch muss einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufweisen. Zur Minderung des Wärmeüberganges auf Membran und Druckplatte ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff, zB Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Druckaufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n Sn 1,15 Pmax.

(7) Für Beschusspatronen sowohl für den normalen, als auch für den verstärkten Beschuss gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:

a)

bei der ersten Messstelle: Pn 1,30 P max ,

b)

bei der zweiten Messstelle:

2.

Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:

a)

bei der ersten Messstelle:

b)

bei der zweiten Messstelle: Pn = 450 bis 600 bar.g

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 30. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben sind.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a)

0,10 mm für den Laufinnendurchmesser B;

b)

0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers D und H;

c)

2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L;

d)

Randdurchmesser G: +0,05 mm;

e)

Randtiefe T: 0,05 mm.

2.

Winkel des Übergangskonus α1 = 10° 30‘: -30‘;

3.

Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;

4.

Die Länge des Gasdruckmesslaufes beträgt 700 mm ± 10 mm (zylindrischer Lauf ohne Choke);

5.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von solchen Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von

1.

25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und größer;

2.

17,0 mm 1,0 mm für die Kaliber kleiner als 24;

3.

12,5 mm – 0,5 mm für die Kaliber 32-50, 7, 410/50, 8mm und 9 mm,

die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.

(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem elektromechanischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.

(4) Bei Verwendung eines elektromechanischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch hat einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufzuweisen. Um Gasaustritte zu vermeiden, ist nach der Anbohrung sicherzustellen, dass die Hülse nicht deformiert wurde und sich keine Metallspäne im Loch befinden. Das Loch muss mit einem hitzebeständigen Polyimid-Klebeband mit einer Gesamtdicke von höchstens 0,07 mm oder einem Hochdruck-Silikonfett abgedichtet werden.

(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n Sn 1,15 Pmax.

(7) Für Beschusspatronen sowohl für den normalen, als auch für den verstärkten Beschuss gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:

a)

bei der ersten Messstelle: Pn 1,30 P max ,

b)

bei der zweiten Messstelle:

2.

Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:

a)

bei der ersten Messstelle:

b)

bei der zweiten Messstelle: Pn = 450 bis 600 bar.g

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 31. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig:

a)

0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b)

0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c)

0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d)

0,03 mm für den Durchmesser P1;

e)

0,02 mm für den Durchmesser P2;

f)

0,02 mm für den Durchmesser H2;

g)

0,03 mm für den Durchmesser G1;

h)
  • 5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12';
i)

-1' für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12'.

Eine positive Toleranz für den Winkel i ist dann zulässig, wenn der Toleranzbereich für G1 berücksichtigt wird. In diesem Fall muss G1real folgender Ungleichung genügen:

Das bedeutet, dass das zu Fmin in Beziehung stehende G1real keinen geringeren Wert aufweisen darf als das in den oben angeführten ON-Regeln angegebene Gmin.

2.

Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.

3.

Die Länge der Gasdruckmessläufe hat zu betragen:

a)

Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: Lc= 600 mm 10 mm;

b)

Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: Lc = 600 mm 10 mm;

c)

Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: Lc = 650 mm 10 mm;

d)

Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen: Lc = 150 mm 10 mm.

4.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Die Anbringung der Messstelle hat gemäß den ON-Regeln zu erfolgen. Für nicht in den ON-Regeln enthaltene Kaliber ist die Messstelle in einem Abstand von 25 mm ± 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist; bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von 17,5 mm ± 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen; bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In diesen Fällen ist die Messstelle im Messprotokoll (§ 26 Abs. 4) zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.

(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K1n Sn 1,15 Pmax.

(6) Für Beschusspatronen für Langwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1.

,

2.

,

3.

,

4.

.

(7) Für Beschusspatronen für Pistolen und Revolvern mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1.

,

2.

,

3.

.

Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung

§ 31. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig:

a)

0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b)

0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c)

0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d)

0,03 mm für den Durchmesser P1;

e)

0,02 mm für den Durchmesser P2;

f)

0,02 mm für den Durchmesser H2;

g)

0,03 mm für den Durchmesser G1;

h)
  • 5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12';
i)

-1' für den Winkel i des Übergangskonus bei i 12'.

Eine positive Toleranz für den Winkel i ist dann zulässig, wenn der Toleranzbereich für G1 berücksichtigt wird. In diesem Fall muss G1real folgender Ungleichung genügen:

Das bedeutet, dass das zu Fmin in Beziehung stehende G1real keinen geringeren Wert aufweisen darf als das in den oben angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebene Gmin.

2.

Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.

3.

Die Länge der Gasdruckmessläufe hat zu betragen:

a)

Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: Lc= 600 mm 10 mm;

b)

Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: Lc = 600 mm 10 mm;

c)

Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: Lc = 650 mm 10 mm;

d)

Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen: Lc = 150 mm 10 mm.

4.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von Messsystemen durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Die Anbringung der Messstelle hat gemäß den TDCC Tabellen (Anlage 2) zu erfolgen. Für nicht in den TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltene Kaliber ist die Messstelle in einem Abstand von 25 mm ± 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist; bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von 17,5 mm ± 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen; bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In diesen Fällen ist die Messstelle im Messprotokoll (§ 26 Abs. 4) zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.

(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K1n Sn 1,15 Pmax.

(6) Für Beschusspatronen für Langwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1.

,

2.

,

3.

,

4.

.

(7) Für Beschusspatronen für Pistolen und Revolvern mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1.

,

2.

,

3.

.

Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 32. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:

a)

+0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;

b)

+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

c)

+0,05 mm für den Durchmesser P1;

d)

+0,05 mm für den Durchmesser P2;

e)

+0,03 mm für den Durchmesser H2;

f)

+0,03 mm für den Durchmesser G1;

g)

-5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.

2.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:

a)

+0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b)

+0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c)

+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d)

+0,03 mm für den Durchmesser P1,

e)

+0,02 mm für den Durchmesser H2;

f)

+0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

g)

0,05 mm für den Durchmesser R1;

h)

0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.

3.

Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.

4.

Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm 10 mm.

5.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.

(3) Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:

.22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm

.22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm

.22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm

Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n . Sn 1,15 Pmax.

(6) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Pn 1,30 P max ;

2.

Pn – K3n Sn 1,15 P max ;

3.

Pn + K3n Sn 1,50 P max .

Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 32. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V (Anlage 2) angegeben sind.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:

a)

+0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;

b)

+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

c)

+0,05 mm für den Durchmesser P1;

d)

+0,05 mm für den Durchmesser P2;

e)

+0,03 mm für den Durchmesser H2;

f)

+0,03 mm für den Durchmesser G1;

g)

-5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.

2.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:

a)

+0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;

b)

+0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;

c)

+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;

d)

+0,03 mm für den Durchmesser P1,

e)

+0,02 mm für den Durchmesser H2;

f)

+0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

g)

0,05 mm für den Durchmesser R1;

h)

0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.

3.

Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.

4.

Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm 10 mm.

5.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.

(3) Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:

.22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm

.22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm

.22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm

.17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm

Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.

(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.

(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n . Sn 1,15 Pmax.

(6) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Pn 1,30 P max ;

2.

Pn – K3n Sn 1,15 P max ;

3.

Pn + K3n Sn 1,50 P max .

Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 33. (1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:

Ergibt sich daraus, dass ZB größer als 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen, so ist der letzte zu vernachlässigen.

(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß ÖNORM S 1232 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191396 angegebenen Maßen entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig:

a)

+0,03 mm für den Durchmesser P1;

b)

+0,03 mm für den Durchmesser H2;

c)

+0,05 mm für den Durchmesser R1;

d)

+0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

e)

+0,10 mm für die Länge des Lagers L3.

2.

Der Gasdruckmesslauf hat folgende Abmessungen:

a)

Kaliber: 16 mm (F7);

b)

Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm 1 mm;

c)

Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;

d)

Durchmesser der Bohrung: 3 mm;

e)

Höhe der Bohrung: 3 mm.

3.

Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

Durchmesser: 16 mm (h7);

b)

Masse: Mp = 80 g 1 g;

c)

Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

d)

Länge proportional zur Masse;

e)

Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.

4.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

5.

Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers gemäß § 28 und mit folgenden Bedingungen:

a)

Messbereich: bis 7000 bar;

b)

Druckübertragungsfläche: Durchmesser 6 mm.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:

1.

Ferner bedeuten:

a)

P max (0,16) bzw. P max (0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der ON-Regel 191396 für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;

b)

P max (0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der ON-Regel 191396 für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;

c)

Pn(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen Va.

2.

Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für die beiden Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax (0,16) und Pmax (0,8) sein.

3.

Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für das Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert P max (0,4) sein.

4.

Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

5.

Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 33. (1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:

Ergibt sich daraus, dass ZB größer als 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen, so ist der letzte zu vernachlässigen.

(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig:

a)

+0,03 mm für den Durchmesser P1;

b)

+0,03 mm für den Durchmesser H2;

c)

+0,05 mm für den Durchmesser R1;

d)

+0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;

e)

+0,10 mm für die Länge des Lagers L3.

2.

Der Gasdruckmesslauf hat folgende Abmessungen:

a)

Kaliber: 16 mm (F7);

b)

Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm 1 mm;

c)

Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;

d)

Durchmesser der Bohrung: 3 mm;

e)

Höhe der Bohrung: 3 mm.

3.

Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

Durchmesser: 16 mm (h7);

b)

Masse: Mp = 80 g 1 g;

c)

Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);

d)

Länge proportional zur Masse;

e)

Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.

4.

Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

5.

Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines elektromechanischen Druckaufnehmers gemäß § 28 und mit folgenden Bedingungen:

a)

Messbereich: bis 7000 bar;

b)

Druckübertragungsfläche: Durchmesser 6 mm.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:

1.

Ferner bedeuten:

a)

P max (0,16) bzw. P max (0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;

b)

P max (0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der TDCC Tabelle VI ( Anlage 2 ) für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;

c)

Pn(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen Va.

2.

Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für die beiden Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax (0,16) und Pmax (0,8) sein.

3.

Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck Pn für das Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert P max (0,4) sein.

4.

Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

5.

Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 34. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a)

H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;

b)

H11 für die Gesamtlänge L3;

c)

H8 für den Durchmesser P1;

d)

H8 für den Durchmesser H2;

e)

H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;

f)

H10 für den Durchmesser R1;

g)

H11 für den Durchmesser G1;

h)

20' für den Winkel i des Übergangskonus.

2.

Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:

a)

js14 für die Lage der Messstelle M;

b)

h13 für die Länge des Laufes LT;

c)

H11 für den Spalt w.

3.

Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:

a)

js14 für die Lage der Messstelle M;

b)

h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1.

für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2.

für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen

§ 34. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.

1.

Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:

a)

H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;

b)

H11 für die Gesamtlänge L3;

c)

H8 für den Durchmesser P1;

d)

H8 für den Durchmesser H2;

e)

H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;

f)

H10 für den Durchmesser R1;

g)

H11 für den Durchmesser G1;

h)

20' für den Winkel i des Übergangskonus.

2.

Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Revolverkartuschen zulässig:

a)

js14 für die Lage der Messstelle M;

b)

h13 für die Länge des Laufes LT;

c)

H11 für den Spalt w.

3.

Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für Pistolenkartuschen zulässig:

a)

js14 für die Lage der Messstelle M;

b)

h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1.

für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2.

für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

§ 35. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1234 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:

1.

js14 für die Lage der Messstelle;

2.

h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1.

für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2.

für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)

§ 35. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:

1.

js14 für die Lage der Messstelle;

2.

h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.

(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

1.

für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;

2.

für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.

3.

Abschnitt

Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

Ermittlung der Geschoßenergie

§ 36. (1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:

1.

wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung verändern kann;

2.

wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;

3.

bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;

4.

wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel

zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 s genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:

Emax : die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;

En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;

Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;

K3n : den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle (siehe Tabelle in § 27).

(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt: En K3n Sn 1,07 Emax.

(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.

(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 Emax. Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:

1.

En 1,10 E max ;

2.

En – K3n Sn 1,07 E max ;

3.

En + K3n Sn 1,25 E max .

3.

Abschnitt

Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses

Ermittlung der Geschoßenergie

§ 36. (1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:

1.

wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung verändern kann;

2.

wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;

3.

bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten Geschoßen;

4.

wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten Kalibern, der entsprechende Messlauf zur Messung des Gasdruckes nicht zur Verfügung steht.

(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel

zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 s genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:

Emax : die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;

En : die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;

Sn : die Standardabweichung der Geschoßenergie aus n Messungen;

K3n : den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle (siehe Tabelle in § 27).

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