Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-11
Letzte Aktualisierung 2026-03-19
Status Aufgehoben · 2017-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 131
Änderungshistorie JSON API
2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle.

Abkürzung

LVR 2014

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

Abkürzung

LVR 2014

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes, auf Militärflugplätzen an die Militärflugleitung, oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle, innerhalb militärisch reservierter Bereiche der zuständigen Militärflugleitung.

Abkürzung

LVR 2014

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

§ 36. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.

(4) Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

LVR 2014

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

§ 36. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.

(4) Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37. Bei Flügen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Abkürzung

LVR 2014

10.

Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)

Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge untereinander, sowie zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Ausnahmeantrag

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmeantrag

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmeantrag gemäß Art. 4 SERA

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 SERA Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen für Ambulanz- und Rettungsflüge

§ 38. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht

§ 38. Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit. c Z 3 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln

§ 38a. Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, ABl. Nr. L 224 vom 12.9.2023 S. 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 lit. c Z 2 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Abkürzung

LVR 2014

11.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

§ 39. Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden. Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist unzulässig.

Abkürzung

LVR 2014

11.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

§ 39. (1) Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.

(2) Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.

Abkürzung

LVR 2014

Sonderverfahren

§ 40. (1) Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2) Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

Abkürzung

LVR 2014

Sonderverfahren

§ 40. (1) Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2) Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

(3) Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.

Abkürzung

LVR 2014

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

§ 41. Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

Abkürzung

LVR 2014

12.

Abschnitt

Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),

2.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

3.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),

4.

die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie

5.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

12.

Abschnitt

Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3),

2.

die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),

3.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

4.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),

5.

die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie

6.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen als Flugverkehrsdienststelle durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(2a) Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt den verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen für den Ein-, Aus- oder Durchflug dieser reservierten Bereiche durch örtlich zuständige Militärflugleitungen (§ 3 Abs. 1 Z 4) Anweisungen oder Informationen erteilt. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(2a) Für Flüge gemäß § 3 Abs. 1 sowie für Flüge zur Brandbekämpfung können Freigaben für Sonderflüge nach Sichtflugregeln zu den in SERA.5010 festgelegten Bedingungen erteilt werden.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 5, sofern aufgrund der jeweiligen Luftraumklassifizierung eine Freigabe erforderlich ist, außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Abkürzung

LVR 2014

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44. (1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44. (1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 sind den Luftraumklassen D und E gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

Abkürzung

LVR 2014

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 45. (1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Abkürzung

LVR 2014

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

§ 46. (1) Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009.

(2) Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.

(3) Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 36 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

13.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

§ 47. (1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

Zuständigkeit

§ 48. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

Abkürzung

LVR 2014

13.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

§ 48. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

Abkürzung

LVR 2014

Übergangsbestimmungen

§ 49. Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

Abkürzung

LVR 2014

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 50. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A).

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

Abkürzung

LVR 2014

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, § 14 Abs. 4 und 5, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 8, § 24 Abs. 2 und 3, die Überschrift des 6. Abschnitts, die Überschrift des 9. Abschnitts, § 32 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, § 43 Abs. 1 und 2a sowie die Anhänge A, C und D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, treten mit 15. März 2017 in Kraft; zugleich treten § 47 samt Überschrift und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A. I. 1., 2., 3. und Teil B., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 15. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „Wien“ vom 4. April 2016 außer Kraft. Anhang B Teil A I. 4., in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2017, tritt mit 30. März 2017 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festlegung des Flugbeschränkungsgebietes „LOR 18 – Rheindelta“ außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, 5 und 5a, § 24 Abs. 3, § 25, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, die Überschrift des 10. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, der Anhang B mit Ausnahme der Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), sowie der Anhang D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, zugleich tritt § 6 Abs. 1 Z 4 außer Kraft. Die §§ 42 und 44 Abs. 1 sowie die Anhänge A und C und im Anhang B die Tabelle betreffend die Koordinatenpunkte des Teiles A. 4. Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (LOR 18), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2018, treten mit 28. März 2019 in Kraft, zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Kontrollbezirke vom 20.7.2017 außer Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 7a samt Überschrift, 14a Abs. 3, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 5, 21, die Überschrift zu § 22, 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27a samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Abs. 1, Teil A 2. Abs. 1 und Abs. 2, Teil A. 3. Abs. 1 und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft. Die §§ 39 und 40 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.

(8) Der Anhang E tritt mit Ablauf des 11. Juli 2024 außer Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13a samt Überschrift, § 18 Abs. 4, 5, 6, 8 und 9, § 18b samt Überschrift, § 21 Abs. 1 und 2, § 24, § 25, § 25a samt Überschrift, § 28 Abs. 3 sowie im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 1 und Teil A. 4. (LO R 18) Abs. 1 lit. c sowie Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025 treten mit dem 15. Mai 2025 in Kraft, zugleich treten § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 außer Kraft.(10) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2025, treten mit 19. März 2026 in Kraft.

Anhang A

Kontrollierte Lufträume, Zonen mit Transponderpflicht und Zonen mit Funkkommunikationspflicht

A. KONTROLLBEZIRKE

I. Oberer Kontrollbezirk

Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich durch die Bundesgrenzen, nach oben durch die Obere Staatsgrenze, und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt und mit Luftraumklasse C klassifiziert.

II. Unterer Kontrollbezirk

1 Kontrollbezirke

(1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

1.1. Kontrollbezirk Arlberg (CTA Arlberg)

vom Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000" Nord 09°55'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000" Nord 10°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000" Nord 10°40'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000" Nord 11°03'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741" Nord 11°15'24.1093" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°51'17.6926" Nord 10°28'10.7570" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 15500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 15500 FT

1.2. Kontrollbezirk C (CTA C)

vom Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°32'21.0120" Nord 09°33'49.4028" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°24'30.4272" Nord 09°39'06.8780" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'12.0000" Nord 09°55'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'04.0000" Nord 10°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'28.0000" Nord 10°28'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'59.0000" Nord 10°40'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°01'53.0000" Nord 11°03'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'27.1741" Nord 11°15'24.1093" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579" Nord 11°46'54.3992" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°54'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 13°13'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000" Nord 13°41'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000" Nord 13°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240" Nord 13°20'00.8749" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488" Nord 13°42'50.6758" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000" Nord 13°41'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000" Nord 13°36'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000" Nord 13°39'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000" Nord 14°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000" Nord 15°27'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000" Nord 14°39'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000" Nord 14°48'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000" Nord 14°31'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'44.0000" Nord 13°20'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'14.0000" Nord 13°19'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°46'28.0000" Nord 13°19'04.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°45'00.0000" Nord 13°18'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'31.0000" Nord 13°21'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°39'49.0000" Nord 13°24'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'34.0000" Nord 13°26'24.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'59.0000" Nord 13°26'54.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°24'11.0000" Nord 13°32'26.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'56.0000" Nord 13°28'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'57.0000" Nord 13°23'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'36.0000" Nord 13°21'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'13.0000" Nord 13°18'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°33'23.0000" Nord 13°13'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'41.0000" Nord 13°08'53.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°36'38.0000" Nord 13°08'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°41'13.3178" Nord 13°04'50.6849" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°41'42.7941" Nord 12°26'24.2409" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'20.0000" Nord 12°13'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°22'13.0000" Nord 12°07'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'20.0000" Nord 11°48'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'30.0000" Nord 11°26'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°29'35.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'40.0000" Nord 11°24'59.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'15.0000" Nord 11°22'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55.0000" Nord 11°10'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'40.0000" Nord 11°00'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'12.0000" Nord 11°02'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°15'48.0000" Nord 11°00'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'59.0000" Nord 10°52'32.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'58.0000" Nord 10°47'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'56.0000" Nord 10°41'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.7100" Nord 10°40'36.3300" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'03.0000" Nord 10°41'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'11.0000" Nord 10°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'23.0000" Nord 10°47'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'54.0000" Nord 10°53'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'17.0000" Nord 11°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'30.0000" Nord 11°04'30.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'23.0000" Nord 11°13'14.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00.0000" Nord 11°44'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°35'17.2188" Nord 11°44'20.8947" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / FL125 Luftraumklasse "E": FL125 / 7500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.3. Kontrollbezirk Glockner (CTA Glockner)

vom Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°29'40.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'10.0000" Nord 12°54'50.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 13°13'20.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°14'00.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°02'45.0000" Nord 13°41'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°50'00.0000" Nord 13°20'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°33'42.0240" Nord 13°20'00.8749" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°59'32.8579" Nord 11°46'54.3992" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'30.0000" Nord 12°05'50.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 14500 FT
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 14500 FT

1.4. Kontrollbezirk N (CTA N)

vom Koordinatenpunkt 48°47'12.7189" Nord 15°59'07.5868" Ost
entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°46'17.8329" Nord 13°50'22.4354" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 48°17'29.4680" Nord 13°09'58.9780" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°10'02.0000" Nord 13°22'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°56'13.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'47.0000" Nord 13°30'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°51'45.0000" Nord 14°18'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°48'53.0000" Nord 14°23'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'07.0000" Nord 14°31'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°42'23.0000" Nord 14°48'41.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°49'58.0000" Nord 14°39'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000" Nord 15°39'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°07'36.0000" Nord 15°23'11.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°17'11.0000" Nord 15°24'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°44'02.0000" Nord 15°43'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 48°47'12.7189" Nord 15°59'07.5868" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9500 FT / 4500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

1.5. Kontrollbezirk S (CTA S)

vom Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°17'00.0000" Nord 16°16'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°27'04.0000" Nord 16°06'17.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°30'10.0000" Nord 16°03'01.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°52'26.0000" Nord 15°39'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°50'00.0000" Nord 15°35'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°32'04.0000" Nord 15°27'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°31'43.0000" Nord 15°24'03.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'43.0000" Nord 15°05'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°29'05.0000" Nord 15°00'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'30.0000" Nord 14°45'15.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'00.0000" Nord 14°12'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'12.0000" Nord 14°02'33.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'07.0000" Nord 14°01'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'55.0000" Nord 13°58'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'55.0000" Nord 13°39'07.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°42'20.0000" Nord 13°36'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°37'25.0000" Nord 13°41'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°31'22.7488" Nord 13°42'50.6758" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961" Nord 15°15'43.9612" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000" Nord 15°14'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'12.0000" Nord 15°12'39.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°10'12.0000" Nord 15°12'18.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°16'30.0000" Nord 15°11'12.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'38.0000" Nord 15°14'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'55.0000" Nord 15°16'57.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'42.0000" Nord 15°15'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°26'46.0000" Nord 15°25'13.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°28'08.0000" Nord 15°37'58.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000" Nord 15°44'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000" Nord 15°55'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°52'08.6161" Nord 16°06'49.9210" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 47°15'01.2303" Nord 16°25'49.9054" Ost
Obergrenze: FL245_Untergrenze:_ 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 9500 FT, jedoch mindestens 1500 FT über Grund Luftraumklasse "E": 9500 FT / 5500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
2.

Nahkontrollbezirke

(1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, welche nach oben durch die Flugfläche 245, seitlich durch lotrechte Flächen deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche verlaufen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

2.1. Nahkontrollbezirk LOWG 1 (TMA LOWG 1)

vom Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000" Nord 15°25'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'50.0000" Nord 15°29'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°08'06.0000" Nord 15°32'02.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'23.0000" Nord 15°34'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000" Nord 15°41'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000" Nord 15°46'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000" Nord 15°40'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000" Nord 15°21'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000" Nord 15°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000" Nord 15°14'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 2500 FT, jedoch mindestens 1000 FT über Grund

2.2. Nahkontrollbezirk LOWG 2 (TMA LOWG 2)

vom Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°03'33.0000" Nord 15°55'16.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'05.0000" Nord 15°44'23.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'32.0000" Nord 15°41'06.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'53.0000" Nord 15°46'05.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°46'10.0000" Nord 15°40'25.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'40.0000" Nord 15°21'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'05.0000" Nord 15°16'51.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'52.0000" Nord 15°14'56.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'32.0000" Nord 15°14'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'16.0000" Nord 15°20'34.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°09'53.0000" Nord 15°25'42.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000" Nord 15°25'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000" Nord 15°22'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000" Nord 15°20'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'33.0000" Nord 15°14'28.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°06'40.0000" Nord 15°12'55.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'16.0000" Nord 15°10'29.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°05'00.0000" Nord 15°10'00.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°59'42.0000" Nord 15°11'10.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°58'56.0000" Nord 15°11'19.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°43'00.0000" Nord 15°14'44.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 46°38'40.9961" Nord 15°15'43.9612" Ost
von diesem entlang der Bundesgrenze zum Koordinatenpunkt 46°49'37.7077" Nord 15°59'07.6386" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 4500 FT Luftraumklasse "E": 4500 FT / 1000 FT über Grund

2.3. Nahkontrollbezirk LOWG 3 (TMA LOWG 3)

vom Koordinatenpunkt 47°18'30.0000" Nord 15°18'41.0000" Ost
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°19'03.0000" Nord 15°23'22.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'33.0000" Nord 15°25'27.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°12'15.0000" Nord 15°22'47.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°11'06.0000" Nord 15°20'45.0000" Ost
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°18'30.0000" Nord 15°18'41.0000" Ost
Obergrenze: FL245Untergrenze: 1000 FT über Grund
Klassifizierung: Luftraumklasse "C": FL245 / FL195 Luftraumklasse "D": FL195 / 5000 FT Luftraumklasse "E": 5000 FT / 1000 FT über Grund

2.4. Nahkontrollbezirk LOWG 4 (TMA LOWG 4)

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