Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2015-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 367
Änderungshistorie JSON API

(21) Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß §§ 70 f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach oben zu korrigieren.

(22) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 86 Abs. 4 vollständig oder teilweise vom Bailin ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um

1.

die gemäß § 86 Abs. 4 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

2.

die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(23) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Abs. 2 bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß § 70b BWG Rechnung zu tragen.

(24) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Abkürzung

BaSAG

Absehen vom Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 103. (1) Die Abwicklungsbehörde kann als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde für ein EU-Mutterinstitut von der Festlegung eines Mindestbetrags auf Einzelinstitutsbasis an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten absehen, wenn:

1.

das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis gemäß § 101 Abs. 1 einhält und

2.

die zuständige Behörde des EU-Mutterinstituts das Institut vollständig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen hat.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis gemäß § 102 absehen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland zugelassen und beaufsichtigt werden;

2.

das Mutterunternehmen ein Institut ist und das Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist;

3.

das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterunternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zugleich das EU-Mutterinstitut ist, auf teilkonsolidierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis gemäß § 102 Abs. 1 einhält;

4.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5.

entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

6.

die Risikobewertungs-, mess- und kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

7.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist und

8.

die für das Tochterunternehmen zuständige Behörde von der Anwendung individueller Kapitalanforderungen auf das Tochterunternehmen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig absieht.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EUTochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

§ 103. (1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein GSRI oder ein Tochterunternehmen eines GSRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

Den in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein GSRI, einen Teil eines GSRI oder ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben GSRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4

1.

für jede Abwicklungseinheit;

2.

für das EU Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EUTochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

§ 103. (1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein GSRI oder ein Tochterunternehmen eines GSRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

Den in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2) Ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:

1.

den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

2.

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein GSRI, einen Teil eines GSRI oder ein bedeutendes EUTochterunternehmen eines GSRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 für die Zwecke des § 105b Abs. 4

1.

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;

2.

für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,

festzulegen.

(5) Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.

(6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

Abkürzung

BaSAG

Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

§ 104. (1) Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den §§ 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

(2) Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Instrument

1.

eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und

2.

einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 104. (1) Abwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105. (1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105. (1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

Abkürzung

BaSAG

Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags

§ 105. (1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und 5,, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben EUMutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.

(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

4.

die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;

4.

das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:

1.

Verbindlichkeiten,

a)

die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;

b)

die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;

c)

die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

d)

die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

e)

deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;

f)

für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;

g)

für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;

h)

für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

2.

Folgenden Eigenmitteln:

a)

hartem Kernkapital und

b)

sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

2.

die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

3.

die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

4.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;

5.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

6.

die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und

7.

es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben EUMutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 102 festgelegte Anforderung für die in der Z 1 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a)

Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei

aa) die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;

bb) das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;

cc) die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß § 1 Abs. 1, das selbst Anforderungen gemäß § 102 zu erfüllen hat, beteiligt;

dd) das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Art. 72e Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen;

b)

das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß § 70b BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 102 Abs. 1 Z 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind oder

2.

die Einhaltung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:

a)

die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;

b)

die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;

c)

die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (§§ 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.

(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.

(5a) Erfüllt ein in Abs. 1 genanntes Unternehmen die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Abs. 8 Z 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

1.

Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

2.

Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

(5b) Die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5a Z 1 und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Z 1 und 2 abgezogen wird:

1.

die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

2.

der Betrag der gemäß Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

4.

die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;

4.

das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:

1.

Verbindlichkeiten,

a)

die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;

b)

die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;

c)

die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

d)

die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

e)

deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;

f)

für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;

g)

für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;

h)

für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

2.

Folgenden Eigenmitteln:

a)

hartem Kernkapital und

b)

sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

2.

die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

3.

die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

4.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;

5.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

6.

die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und

7.

es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Abkürzung

BaSAG

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben EUMutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 102 festgelegte Anforderung für die in Abs. 1 und 2 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a)

Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei

aa) die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;

bb) das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;

cc) die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß § 1 Abs. 1, das selbst Anforderungen gemäß § 102 zu erfüllen hat, beteiligt;

dd) das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Art. 72e Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betroffen;

b)

das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß § 70b BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 102 Abs. 1 Z 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind oder

2.

die Einhaltung der Anforderung gemäß § 102 auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:

a)

die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;

b)

die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;

c)

die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (§§ 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.

(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.

(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.

(5a) Erfüllt ein in Abs. 1 und 2 genanntes Unternehmen die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Abs. 8 Z 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

1.

Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

2.

Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

(5b) Die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5a Z 1 und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Z 1 und 2 abgezogen wird:

1.

die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

2.

der Betrag der gemäß Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel.

(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

4.

die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn

1.

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

2.

sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;

3.

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;

4.

das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie

a)

in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und

b)

für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

5.

die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und

6.

das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:

1.

Verbindlichkeiten,

a)

die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;

b)

die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;

c)

die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

d)

die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

e)

deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;

f)

für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;

g)

für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;

h)

für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

2.

Folgenden Eigenmitteln:

a)

hartem Kernkapital und

b)

sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.

(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

2.

die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

3.

die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

4.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;

5.

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

6.

die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und

7.

es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Abkürzung

BaSAG

Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde

§ 105a. Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß § 2 Z 82b lit. b sind;

2.

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

3.

der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

4.

im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

5.

die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß § 104 Abs. 3 und

6.

es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Abkürzung

BaSAG

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105b. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

1.

Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 und

2.

den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.

Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:

1.

Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

2.

als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;

3.

als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU Mutterunternehmen, falls dieses EU Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

(3) In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben GSRI um Abwicklungseinheiten, so hat

1.

die Abwicklungsbehörde als die für das G SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G SRI vereinbar, oder

2.

die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G SRI zuständigen Abwicklungsbehörde

die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

1.

der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

2.

der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.

(7) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.

(10) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.

(11) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

1.

in Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

2.

im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.

(12) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(13) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:

1.

Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;

2.

die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;

(14) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(15) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

Abkürzung

BaSAG

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105b. (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

1.

Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 und

2.

den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.

Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:

1.

Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

2.

als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;

3.

als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU Mutterunternehmen, falls dieses EU Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

(3) In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.

(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat

1.

die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder

2.

die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde

die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EUMutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.

(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

1.

der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

2.

der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.

(7) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.

(10) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.

(11) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

1.

in Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

2.

im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.

(12) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde

1.

kann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;

2.

hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

(13) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:

1.

Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;

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