Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;
(14) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(15) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
Abkürzung
BaSAG
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 105c. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Beträge der übrigen bail in fähigen Verbindlichkeiten;
in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich
zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2024 in Kraft)
(4) Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 105c. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Beträge der übrigen bail in fähigen Verbindlichkeiten;
in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich
zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.
Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
(4) Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 105c. (1) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Beträge der übrigen bail in fähigen Verbindlichkeiten;
in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlich
zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
(3) Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.
Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß § 102 Abs. 3b die Anforderungen des § 100 Abs. 1 festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit, welche nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der in § 102 Abs. 3b festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den §§ 104 und 105 festgelegt hat, sowie ihre für jedes in ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen gemäß § 105 Abs. 3a getroffene Entscheidung mitzuteilen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 105d. (1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;
den Befugnissen gemäß § 28a;
den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;
Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;
Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.
Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.
Hauptstück
Schutzbestimmungen
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 106. (1) Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
(2) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
Bewertung unterschiedlicher Behandlung
§ 107. (1) Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 zu erfolgen.
(2) Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 behandelt wurden und
ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Z 1 und 2 bestehen.
(3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß § 115 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und
eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.
Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
§ 108. Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
§ 109. (1) In den nachfolgenden Fällen sind die in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:
Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;
die Abwicklungsbehörde übt die in § 58 Abs. 3 Z 6 genannten Befugnisse aus.
(2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:
Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
Saldierungsvereinbarungen;
gedeckte Schuldverschreibungen;
strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
(3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
(4) Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den §§ 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den §§ 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
§ 110. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind
eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie
eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,
(2) Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
(3) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 111. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 111. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
§ 112. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
§ 112. (1) Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
(2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
§ 113. (1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
Befugnisse gemäß § 83 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
§ 113. (1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
Befugnisse gemäß § 58 Abs. 3 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.
Hauptstück
Verfahren
Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen
§ 113a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Einsicht nehmen;
Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Abs. 2 durchführen lassen.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.
Hauptstück
Verfahren
Mitteilungspflichten
§ 114. (1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
Der Abwicklungsbehörde;
der FMA;
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
der Oesterreichischen Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.
Mitteilungspflichten
§ 114. (1) Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
Der Abwicklungsbehörde;
der FMA;
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
der Oesterreichischen Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
(4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.
Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde
§ 115. (1) Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß § 114 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in § 49 Abs. 1 und § 52 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.
(2) Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.
(3) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
§ 116. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und
Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,
eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
eine kurze Belehrung
über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
über die Frist gemäß Abs. 8.
(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
(5) Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
der FMA;
der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der Oesterreichische Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;
auf der Website der EBA;
auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 86 Abs. 3 BörseG.
(7) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.
(9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(10) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(12) Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.
(13) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
§ 116. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und
Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,
eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
eine kurze Belehrung
über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
über die Frist gemäß Abs. 8.
(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
(5) Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
der FMA;
der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der Oesterreichische Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;
auf der Website der EBA;
auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 86 Abs. 3 BörseG.
(7) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.
(9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(10) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(12) Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.
(13) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(14) Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.
Abkürzung
BaSAG
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde
§ 116. (1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und
Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,
eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
eine kurze Belehrung
über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
über die Frist gemäß Abs. 8.
(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
(5) Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
der FMA;
der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;
der Oesterreichische Nationalbank;
der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
dem Bundesminister für Finanzen;
sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;
auf der Website der EBA;
auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;
wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018.
(7) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.
(9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.
(10) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(12) Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.
(13) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(14) Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.
Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises
§ 116a. (1) Abweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
(2) § 116 Abs. 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Abs. 1 an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in § 116 Abs. 5 genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 anzuwenden.
Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 117. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, befugnissen und mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.
Abkürzung
BaSAG
Rechtsmittelverfahren
§ 118. (1) § 22 Abs. 2 FMABG ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
nicht unmöglich ist.
(5) Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Abkürzung
BaSAG
Rechtsmittelverfahren
§ 118. (1) Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(1a) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(1b) Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
(3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
nicht unmöglich ist.
(5) Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren
§ 119. (1) Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Abs. 1 erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, ist ausgeschlossen.
Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde
§ 119a. Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.
Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch
Geheimhaltung
§ 120. (1) Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
Der Abwicklungsbehörde;
der FMA;
dem Bundesministerium für Finanzen;
der Oesterreichische Nationalbank;
dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
Sicherungseinrichtungen gemäß § 93 Abs. 3 BWG;
der Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 WAG 2007;
der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Z 1 bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.
(4) Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 einer Gruppe angehören.
(5) Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei § 3 Abs. 9 anzuwenden ist.
(6) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.
Abkürzung
BaSAG
Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch
Geheimhaltung
§ 120. (1) Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
Der Abwicklungsbehörde;
der FMA;
dem Bundesministerium für Finanzen;
der Oesterreichische Nationalbank;
dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;
der Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 WAG 2007;
der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
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