Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)
Abkürzung
HSWO 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| § 17. | |
| § 18. | |
| § 19. | |
| § 20. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | |
| § 31. | |
| § 32. | |
| § 33. | |
| § 34. | |
| § 35. | |
| § 36. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 42. | |
| § 43. | |
| § 44. | |
| § 45. | |
| § 46. | |
| § 47. | |
| § 48. | |
| § 49. | |
| § 50. | |
| § 51. | |
| § 52. | |
| § 53. | |
| § 54. | |
| § 55. | |
| § 56. | |
| § 57. | |
| § 58. | |
| § 59. | |
| § 60. | |
| § 61. | |
| § 62. | |
| § 63. | |
| § 64. | |
| § 65. | |
| § 66. | |
| § 67. | |
| § 68. | |
| § 69. | |
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 | |
| Anlage 3 | |
| Anlage 4 | |
| Anlage 5 | |
| Anlage 6 | |
| Anlage 7 | |
| Anlage 8 | |
| Anlage 8-Briefwahl | |
| Anlage 9 | |
| Anlage 9-Briefwahl | |
| Anlage 10 | |
| Anlage 11 | |
| Anlage 12 | |
| Anlage 13 | |
| Anlage 14 | |
| Anlage 15 | |
| Anlage 16 | |
Abkürzung
HSWO 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 43 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| § 17. | |
| § 18. | |
| § 19. | |
| § 20. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | |
| § 31. | |
| § 32. | |
| § 33. | |
| § 34. | |
| § 35. | |
| § 36. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 43. | |
| § 44. | |
| § 45. | |
| § 46. | |
| § 47. | |
| § 48. | |
| § 49. | |
| § 50. | |
| § 51. | |
| § 52. | |
| § 53. | |
| § 54. | |
| § 55. | |
| § 56. | |
| § 57. | |
| § 58. | |
| § 59. | |
| § 60. | |
| § 61. | |
| § 62. | |
| § 63. | |
| § 64. | |
| § 65. | |
| § 66. | |
| § 67. | |
| § 68. | |
| § 69. | |
| Anlage 1 | |
| Anlage 2 | |
| Anlage 3 | |
| Anlage 4 | |
| Anlage 5 | |
| Anlage 6 | |
| Anlage 7 | |
| Anlage 8 | |
| Anlage 8-Briefwahl | |
| Anlage 9 | |
| Anlage 9-Briefwahl | |
| Anlage 10 | |
| Anlage 11 | |
| Anlage 12 | |
| Anlage 13 | |
| Anlage 14 | |
| Anlage 15 | |
| Anlage 16 | |
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommissionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der durchzuführenden Wahl;
Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;
Bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, das Personenkennzeichen an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und die Personenkennzahl oder eine vergleichbare Kennzeichnung an Privatuniversitäten;
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und die Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004;
bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020;
bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Wahlkommission: die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet ist, und die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen;
Unterkommission: zur Unterstützung bei der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen können von den Wahlkommissionen Unterkommissionen eingerichtet werden;
elektronisches Wahladministrationssystem: ein Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Durchführung der Wahlen;
Hochschulvertretung: die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen;
Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024 (Anm. 1) ;
bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: die Matrikelnummer an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten und zusätzlich bei Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen das Personenkennzeichen und an Privatuniversitäten eine vergleichbare Kennzeichnung;
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis: auf Grund der Zusammenführung der übermittelten Daten der Wahlberechtigten wird ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erstellt, welches alle Wahlberechtigten an allen Bildungseinrichtungen enthält (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Bundesvertretung – BV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV heraus werden für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse generiert, die alle Wahlberechtigten für eine Hochschulvertretung an einer bestimmten Bildungseinrichtung enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Hochschulvertretung – HV). Aus diesem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV heraus können für die Verwendung bei den Wahlen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse für Unterkommissionen der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen generiert werden, die alle Wahlberechtigten für diese Unterkommission enthalten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis Unterkommission – UK);
Identifikationsmerkmal (ID): ein eindeutiges Erkennungsmerkmal der Studierenden. Das Identifikationsmerkmal wird bei der Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV automatisch generiert, indem jeder oder jedem Studierenden auf Grund der Position im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (fortlaufende Nummer) ein eindeutiges Identifikationsmerkmal (ID) zugewiesen wird.
(________
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 12/2025 lautet: „In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in Z 5.)
Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.
(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Die bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingerichteten Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet. Bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, sind für die Durchführung der Wahlen ständige Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet.
(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der letzten Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten, in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung, Privatuniversitätsvertretung, Fachhochschulvertretung oder Pädagogischen Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist (Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Bildungseinrichtung) oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(4) Die bei Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingerichteten Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(5) Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 HSG 2014 setzt sich abweichend von Abs. 3 die Wahlkommission und abweichend von Abs. 4 die Unterwahlkommission wie folgt zusammen: Aus
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter und
einer bzw. einem rechtskundigen Vorsitzenden, die oder der von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestimmen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist.
Abkürzung
HSWO 2014
Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter
§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) darf mehreren Wahlkommissionen oder Unterkommissionen angehören, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl von Studierenden oder der örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden zu mehreren Wahlkommissionen wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister getroffen. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein.
(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen und der Unterkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
(4) Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.
Abkürzung
HSWO 2014
Mitglieder der Wahlkommissionen und Beobachterinnen und Beobachter
§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) darf mehreren Wahlkommissionen oder Unterkommissionen angehören, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl von Studierenden oder der örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden zu mehreren Wahlkommissionen wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister getroffen. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Wahlkommissionen dürfen nicht in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein.
(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) werden durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges, die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (deren Stellvertreterin oder Stellvertreter) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder eine Vertreterin oder einen Vertreter angelobt. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt. Die Angelobung der übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen und der Unterkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
(4) Alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.
Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Homepage für die Beantragung der Wahlkarte,
die Zurverfügungstellung eines Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,
die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV,
die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,
die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
(2) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem erstem Wahltag zu liegen hat,
die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 2),
die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),
die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),
die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),
die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
die Durchführung der Wahl und die Leitung der Wahlhandlung, insbesondere auch jener Wahlen, die in der Satzung der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder bei Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, in der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vorgesehen sind,
die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),
die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),
die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),
die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),
die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren.
(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Homepage für die Beantragung der Wahlkarte,
die Zurverfügungstellung eines Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,
die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV,
die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,
die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
(2) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,
die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem erstem Wahltag zu liegen hat,
die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 2),
die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),
die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),
die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),
die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),
die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),
die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),
die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),
die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 zu verlautbaren.
(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
1a. die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Homepage für die Beantragung der Wahlkarte,
die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,
die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,
die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
(2) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,
die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem erstem Wahltag zu liegen hat,
die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 3),
die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),
die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),
die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),
die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),
die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),
die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),
die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),
die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 zu verlautbaren.
(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
§ 4. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11),
1a. die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte,
die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß § 46 HSG 2014,
die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß § 20 Abs. 3,
die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
(2) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (§ 11) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß § 33 Abs. 4,
die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag zu liegen hat,
die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (§ 12 Abs. 2 Z 3),
die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014),
die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (§ 18 Abs. 3),
die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß § 20 Abs. 2,
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014),
die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29),
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (§ 39),
die Entgegennahme der Stimmzettel (§ 40 Abs. 2) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (§ 48 Abs. 3),
die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 48 Abs. 3),
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (§ 62),
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (§ 64),
die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 63),
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 HSG 2014,
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 59 HSG 2014),
die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
(3) Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 zu verlautbaren.
(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.
Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 5. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 6) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zu der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
(3) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist berechtigt, auch bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Wahlkommission teilzunehmen.
Umbildung der Wahlkommissionen
§ 6. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.
(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag in ihrer Funktion. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
Umbildung der Wahlkommissionen
§ 6. (1) Vertreterinnen oder Vertreter von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen scheiden mit Rechtskraft der Wahl aus der Wahlkommission aus. Die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission hat die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Die Umbildung der Wahlkommissionen hat längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl zu erfolgen; Verzögerungen machen Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig. Sind in einer Wahlkommission weniger als drei wahlwerbende Gruppen entsendungsberechtigt, ist diese gemäß § 50 Abs. 6 HSG 2014 gesetzeskonform zusammengesetzt.
Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 7. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Abkürzung
HSWO 2014
Einberufung der Wahlkommissionen
§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel, zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Stellung des Verlangens einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung auch mittels eines Umlaufbeschlusses herbeiführen.
Abkürzung
HSWO 2014
Einberufung der Wahlkommissionen
§ 8. (1) Die oder der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder der Wahlkommission sowie die nominierten Beobachterinnen und Beobachter nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung (in physischer oder elektronischer Form) einzuberufen. Die Einladung hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel, zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Stellung des Verlangens einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung auch mittels eines Umlaufbeschlusses herbeiführen.
Niederschrift
§ 9. Über jede Sitzung einer Wahlkommission (Unterkommission) ist eine Niederschrift anzufertigen. Es ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der entsprechende Grund anzugeben. Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden jedenfalls zu protokollieren.
Unterkommissionen
§ 10. (1) Die Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.
(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden.
(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission. Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission anzuwenden.
(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann darüber hinaus zur Unterstützung bei der Briefwahl Unterkommissionen bilden, wobei die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches zulässig ist. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, geeignete Hilfsorgane mit der Erfüllung spezifischer Aufgaben zu betrauen. Diese Aufgaben sind von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegen.
Unterkommissionen
§ 10. (1) Die Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen, deren Aufgaben und Wirkungsbereiche hat spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu konstituieren.
(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Werden von den entsendungsbefugten wahlwerbenden Gruppen auch nach ausdrücklicher Aufforderung zu wenige Vertreterinnen oder Vertreter in eine Unterkommission entsandt, so ist die Wahlkommission berechtigt, geeignete Personen in die Unterkommission zu entsenden.
(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission. Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission anzuwenden.
(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann darüber hinaus zur Unterstützung bei der Briefwahl Unterkommissionen bilden, wobei die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches zulässig ist. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, geeignete Hilfsorgane mit der Erfüllung spezifischer Aufgaben zu betrauen. Diese Aufgaben sind von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegen.
Verlautbarung der Wahltage
§ 11. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist,
an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und
an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
Abkürzung
HSWO 2014
Verlautbarung der Wahltage
§ 11. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist,
an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und
an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
Abkürzung
HSWO 2014
Verlautbarung der Wahltage
§ 11. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Websites der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und
an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2021)
(3) Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Website vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Wahladministrationssystem
Wahladministrationssystem
§ 12. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.
(2) Das Wahladministrationssystem hat insbesondere folgende Funktionen zu enthalten:
Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
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