Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)
Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für deren Vorsitzende oder Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter), die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (Stellvertreterin oder Stellvertreter) auf gesicherte Art eine Zugangsberechtigung bereitzustellen. Die Wahlkommission kann beschließen, dass auf Grund besonderer Erfordernisse (insbesondere dislozierte Standorte oder übermäßige Anzahl von Unterkommissionen etc.) zusätzlichen vertrauenswürdigen Personen eine Zugangsberechtigung bereitgestellt werden kann.
(4) Die Zugangsberechtigungen sind auf die Aufgabenbereiche der jeweiligen Wahlkommissionen oder Unterkommissionen einzuschränken. Die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitserfordernisse sind zu gewährleisten.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung für jede Unterkommission an jeder Bildungseinrichtung eine der Anzahl der Wahlberechtigten und der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anzahl an Zugangsberechtigungen zu erstellen, die von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verwaltet werden. Jede dieser Zugangsberechtigung besteht aus einem Benutzernamen und einem Passwort und ist nur ein Mal verwendbar. Die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Unterkommissionen sind so zu erstellen, dass die Benutzernamen unverwechselbar jedenfalls mit der Bezeichnung der Unterkommission sowie einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Dienstleister mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Zugangsberechtigungen zu beauftragen.
(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und den Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Falls die Zugangsberechtigungen elektronisch übermittelt werden, hat die Übermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden sicheren Übertragungsmodus zu erfolgen. An Bildungseinrichtungen, an denen keine Unterkommissionen eingerichtet sind, agiert die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission gleichzeitig als Unterkommission. Die Passwörter der Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen dürfen ausschließlich den Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder der Unterwahlkommissionen bekannt sein, nicht jedoch den übrigen Mitgliedern der Wahlkommissionen.
(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder die oder der Vorsitzende der Unterwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an der Bildungseinrichtung einzeln in Kuverts gelegt werden. Die Kuverts sind mit der Bezeichnung der Bildungseinrichtung, mit der Nummer der jeweiligen Unterkommission und mit einer fortlaufenden Nummer zu beschriften und zu verschließen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind den Unterkommissionen die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen zu übergeben, sofern die Wahlhandlung nicht von der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) gestartet wird.
(8) Sobald sich eine Unterkommission im elektronischen Wahladministrationssystem anmelden möchte, hat sie das Kuvert mit der niedrigsten noch nicht verwendeten Nummer zu öffnen und die in diesem Kuvert enthaltene Zugangsberechtigung zu verwenden. Kuverts dürfen nur in Anwesenheit aller Mitglieder der jeweiligen Unterkommission geöffnet werden. Sollte die Anwesenheit aller Mitglieder nicht möglich sein, so ist der Grund dafür in der Niederschrift festzuhalten. Der Zeitpunkt des Öffnens eines Kuverts ist in der Niederschrift zu dokumentieren.
(9) Geht die Zugangsberechtigung einer Unterkommission verloren oder wird eine Zugangsberechtigung missbräuchlich verwendet, so hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission unverzüglich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigung unverzüglich im elektronischen Wahladministrationssystem gesperrt wird. Sollte die Zugangsberechtigung bereits verwendet worden sein, so kann die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission im Einvernehmen mit der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschließen, alle Einträge, die von der verloren gegangenen oder missbräuchlich verwendeten Zugangsberechtigung im elektronischen Wahladministrationssystem gesetzt wurden, rückgängig zu machen.
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Elektronisches Wahladministrationssystem
Elektronisches Wahladministrationssystem
§ 12. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen ist ein elektronisches Wahladministrationssystem von den Wahlkommissionen zu verwenden. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann die Bundesministerin oder den Bundesminister um Unterstützung bei Erfüllung der Aufgaben gegen Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen nach Maßgabe des § 46 zweiter Satz HSG 2014 ersuchen.
(2) Im elektronischen Wahladministrationssystem dürfen personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen, insbesondere für folgende Zwecke, verarbeitet werden:
Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse,
Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen,
Beantragung einer Wahlkarte und Ersichtlichmachung der Beantragung einer Wahlkarte bei einer oder einem Wahlberechtigten im System und ob an diese oder diesen eine Wahlkarte versendet oder von dieser oder diesem persönlich abgeholt worden ist,
Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses für die Wahl der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen,
Übermittlung der Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen für die Wahl der Hochschulvertretungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen,
Übermittlung der Ergebnisse der Wahl der Bundesvertretung von den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für deren Vorsitzende oder Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter), die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen (Stellvertreterin oder Stellvertreter) auf gesicherte Art eine Zugangsberechtigung bereitzustellen. Die Wahlkommission kann beschließen, dass auf Grund besonderer Erfordernisse (insbesondere dislozierte Standorte oder übermäßige Anzahl von Unterkommissionen etc.) zusätzlichen vertrauenswürdigen Personen eine Zugangsberechtigung bereitgestellt werden kann.
(4) Die Zugangsberechtigungen sind auf die Aufgabenbereiche der jeweiligen Wahlkommissionen oder Unterkommissionen einzuschränken. Die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitserfordernisse sind zu gewährleisten.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung für jede Unterkommission an jeder Bildungseinrichtung eine der Anzahl der Wahlberechtigten und der örtlichen Gegebenheiten entsprechende Anzahl an Zugangsberechtigungen zu erstellen, die von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verwaltet werden. Jede dieser Zugangsberechtigung besteht aus einem Benutzernamen und einem Passwort und ist nur ein Mal verwendbar. Die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Unterkommissionen sind so zu erstellen, dass die Benutzernamen unverwechselbar jedenfalls mit der Bezeichnung der Unterkommission sowie einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Zugangsberechtigungen zu beauftragen.
(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Vorsitzenden der Wahlkommissionen und den Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Falls die Zugangsberechtigungen elektronisch übermittelt werden, hat die Übermittlung in einem dem Stand der Technik entsprechenden sicheren Übertragungsmodus zu erfolgen. An Bildungseinrichtungen, an denen keine Unterkommissionen eingerichtet sind, agiert die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission gleichzeitig als Unterkommission. Die Passwörter der Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen dürfen ausschließlich den Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder der Unterwahlkommissionen bekannt sein, nicht jedoch den übrigen Mitgliedern der Wahlkommissionen.
(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder die oder der Vorsitzende der Unterwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigungen für die Unterkommissionen an der Bildungseinrichtung einzeln in Kuverts gelegt werden. Die Kuverts sind mit der Bezeichnung der Bildungseinrichtung, mit der Nummer der jeweiligen Unterkommission und mit einer fortlaufenden Nummer zu beschriften und zu verschließen. Vor Beginn der Wahlhandlung sind den Unterkommissionen die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen zu übergeben, sofern die Wahlhandlung nicht von der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) gestartet wird.
(8) Sobald sich eine Unterkommission im elektronischen Wahladministrationssystem anmelden möchte, hat sie das Kuvert mit der niedrigsten noch nicht verwendeten Nummer zu öffnen und die in diesem Kuvert enthaltene Zugangsberechtigung zu verwenden. Kuverts dürfen nur in Anwesenheit aller Mitglieder der jeweiligen Unterkommission geöffnet werden. Sollte die Anwesenheit aller Mitglieder nicht möglich sein, so ist der Grund dafür in der Niederschrift festzuhalten. Der Zeitpunkt des Öffnens eines Kuverts ist in der Niederschrift zu dokumentieren.
(9) Geht die Zugangsberechtigung einer Unterkommission verloren oder wird eine Zugangsberechtigung missbräuchlich verwendet, so hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission unverzüglich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsberechtigung unverzüglich im elektronischen Wahladministrationssystem gesperrt wird. Sollte die Zugangsberechtigung bereits verwendet worden sein, so kann die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission im Einvernehmen mit der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschließen, alle Einträge, die von der verloren gegangenen oder missbräuchlich verwendeten Zugangsberechtigung im elektronischen Wahladministrationssystem gesetzt wurden, rückgängig zu machen.
Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 13. (1) Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben. Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt.
(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.
Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 13. (1) Aktiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind jene ordentlichen Mitglieder, die am ersten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.
(2) Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder auf Grund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 HSG 2014 entrichtet haben.
(3) Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die jeweilige Wahl, abweichend von Abs. 1 und 2, für zwei Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen nach Wahl der oder des Studierenden aktiv wahlberechtigt und für die Hochschulvertretungen und die dazugehörigen Studienvertretungen an allen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen passiv wahlberechtigt.
Stichtag
§ 14. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
Stichtag
§ 14. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind, abgesehen vom Wahlalter, nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.
(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
Familienname oder Nachname,
Vorname,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung.
(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.
Abkürzung
HSWO 2014
Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten.
(2) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
Familienname,
Vorname,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(3) Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.
Abkürzung
HSWO 2014
Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 15. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
Familienname,
Vorname,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
Geburtsdatum,
Anschrift am Studienort und am Heimatort,
die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.
Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. (1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß § 15 Abs. 2 in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard gespeichert werden.
(4) Die Löschung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
(5) Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Dienstleister mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems inklusive des Datenverbundes beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß § 15 Abs. 2 direkt an den Dienstleister zu übermitteln sind.
Abkürzung
HSWO 2014
Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. (1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß § 15 Abs. 2 in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard gespeichert werden.
(4) Die Löschung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
(5) Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Dienstleister mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems inklusive des Datenverbundes beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß § 15 Abs. 2 direkt an den Dienstleister zu übermitteln sind.
Abkürzung
HSWO 2014
Übermittlung der Daten der Wahlberechtigten an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. (1) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form unentgeltlich an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 sind diese Daten binnen zweier Werktage neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.
(2) Die Daten gemäß § 15 Abs. 2 sind in einem von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekanntzugebenden einheitlichen Datenformat und Verschlüsselungsverfahren elektronisch an diese zu übermitteln. Wird von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb des Wahladministrationssystems beauftragt, kann diese festlegen, dass die Daten gemäß § 15 Abs. 2 direkt an den Auftragsverarbeiter zu übermitteln sind oder von diesem aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgefragt werden können.
(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter haben bei der Verarbeitung der übermittelten oder abgefragten Daten gemäß § 15 Abs. 2 die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO einzuhalten.
(4) Die Löschung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel durchzuführen und hat spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.
Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses
§ 17. (1) Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.
(2) Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3) Lassen sich Einträge anhand der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname oder Nachname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.
(4) Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname oder Nachname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.
Abkürzung
HSWO 2014
Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses
§ 17. (1) Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.
(2) Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(3) Lassen sich Einträge anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.
(4) Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.
Abkürzung
HSWO 2014
Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses
§ 17. (1) Zur Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Auftragsverarbeiter die gemäß § 15 Abs. 2 übermittelten Daten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und in einem gesamten vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zusammenzufassen.
(2) Scheinen Wahlberechtigte mehrfach (insbesondere auf Grund des Betreibens von Studien an mehreren Bildungseinrichtungen) in den übermittelten Daten auf, sind diese mehrfachen Einträge einer oder eines Wahlberechtigten zur Gewährleistung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter zu einem Eintrag im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zusammenzuführen. Die Zusammenführung hat durch Abgleichung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF der Wahlberechtigten zu erfolgen, sofern auf Grund der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen etc.) kein begründeter Zweifel besteht, dass es sich um die gleiche Person handelt. Die Zusammenführung kann automatisiert erfolgen, es ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, aus welchen Gründen für oder gegen eine Zusammenführung entschieden wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. dem Auftragsverarbeiter.
(3) Lassen sich Einträge anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF nicht eindeutig zusammenführen, sind diese Datensätze einer oder eines Wahlberechtigten von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur bei Übereinstimmung der anderen übermittelten Merkmale (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, etc.) zusammenzuführen.
(4) Die Wahlberechtigten sind sodann, alphabetisch nach Familienname geordnet, in dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV einzutragen, wobei das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF ausgeblendet und jeder und jedem Wahlberechtigten zur eindeutigen Identifizierbarkeit ein eigenes Identifikationsmerkmal (fortlaufende Nummer der Position im vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) zugeordnet wird.
Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 18. (1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten der ordentlichen Mitglieder zu enthalten:
fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
Familienname oder Nachname der oder des Studierenden,
Vorname der oder des Studierenden,
Geburtsdatum,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)).
Abkürzung
HSWO 2014
Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 18. (1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten der ordentlichen Mitglieder zu enthalten:
fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
Familienname der oder des Studierenden,
Vorname der oder des Studierenden,
Geburtsdatum,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.
Abkürzung
HSWO 2014
Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 18. (1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
Familienname,
Vorname,
Geburtsdatum,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.
Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19. (1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.
(2) Aufzulegen ist:
In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.
Abkürzung
HSWO 2014
Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19. (1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.
(2) Aufzulegen ist:
In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt. Ein diesbezüglicher Beschluss ist nur dann zulässig, wenn für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß § 15 Abs. 2 Z 11 vorhanden ist.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.
Abkürzung
HSWO 2014
Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19. (1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.
(2) Aufzulegen ist:
In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort für die Auflage vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Auftragsverarbeiter mit der Versendung zu beauftragen.
Abkürzung
HSWO 2014
Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 19. (1) Während eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag sind die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse zur Einsicht aufzulegen oder ist eine elektronische Einsichtnahme in diese zu ermöglichen.
(2) Die Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.
(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt.
(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Auftragsverarbeiter mit der Versendung zu beauftragen.
Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 20. (1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das aufgelegte vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.
Abkürzung
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Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 20. (1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.
Abkürzung
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Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 20. (1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.
Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen
§ 21. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor Beginn der Wahlen zu übergeben.
Abkürzung
HSWO 2014
Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen
§ 21. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben.
Abkürzung
HSWO 2014
Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen
§ 21. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben.
Abkürzung
HSWO 2014
Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen
§ 21. Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 22. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 27).
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 22. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 27).
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 22. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 27).
Abkürzung
HSWO 2014
Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 22. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bis spätestens fünf Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S.19, versehenes Dokument einen Wahlvorschlag einzubringen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens bei der Wahlkommission trägt die wahlwerbende Gruppe. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und deren bzw. dessen Kontaktdaten,
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin bzw. einem Mandatar und der bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten (§ 27).
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber bis vier Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen des HSG 2014 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
Familienname oder Nachname und Vorname,
Geburtsjahr,
Anschrift,
die Bezeichnung des Studiums,
das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.).
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Abkürzung
HSWO 2014
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
Familienname und Vorname,
Geburtsjahr,
Anschrift,
die Bezeichnung des Studiums,
das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
E-Mail-Adresse.
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Abkürzung
HSWO 2014
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
Familienname und Vorname,
Geburtsjahr,
Anschrift,
die Bezeichnung des Studiums,
das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
E-Mail-Adresse.
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zustimmungserklärungen
§ 25. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zustimmungserklärungen
§ 25. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
Abkürzung
HSWO 2014
Zustimmungserklärungen
§ 25. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen oder Nachnamen und den Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.
Abkürzung
HSWO 2014
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen und den Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.
Abkürzung
HSWO 2014
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein.
Unterstützungserklärungen
§ 27. (1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.
(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname oder Nachname und der Vorname, wenn vorhanden das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.), die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
(4) Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu bestätigen oder auszustellen.
(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterfertigen, wenn sie für diese wahlberechtigt sind.
(6) Absatz 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(7) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
Abkürzung
HSWO 2014
Unterstützungserklärungen
§ 27. (1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.
(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname, wenn vorhanden das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.), die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Abs. 4 über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
(4) Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung zu bestätigen oder auszustellen.
(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterfertigen, wenn sie für diese wahlberechtigt sind.
(6) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(7) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
Abkürzung
HSWO 2014
Unterstützungserklärungen
§ 27. (1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Der Wahlvorschlag für die Bundesvertretung muss von mindestens 200 Wahlberechtigten aus mindestens sieben Bildungseinrichtungen unterstützt werden, wobei diese Unterstützungserklärungen von mindestens zehn Wahlberechtigten je Bildungseinrichtung stammen müssen.
(3) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Familienname und der Vorname und das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung gemäß Abs. 4 über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
(4) Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zu bestätigen oder auszustellen.
(5) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für die Bundesvertretung oder eine Hochschulvertretung nur dann unterfertigen, wenn sie für diese wahlberechtigt sind.
(6) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
die Person für eine Hochschulvertretung, auf die sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf einem Wahlvorschlag für eine Hochschulvertretung, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(7) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
Abkürzung
HSWO 2014
Unterstützungserklärungen
§ 27. (1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,
Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
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