Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015)
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:
die Einrichtung
einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),
einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
die Festlegung
von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),
der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),
der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),
der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) sowie
der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20).
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:
die Einrichtung
einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),
einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
die Festlegung
von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),
der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),
der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),
der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19),
der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20) sowie
des Beginns der Speicherverpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§§ 21 und 21a).
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung
des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
der Sicherheitsanforderungen für ELGA.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
2a. „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
3a. „Sicherheitstoken“: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen.
3b. „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
2a. „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
3a. „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
3b. „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
2a. „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
3a. „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
3b. „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.
„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
2a. „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
3a. „Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
3b. „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.
„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Technische Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist,
„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt,
„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist,
„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.
„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
aa) weder tatsächliche Werte,
bb) noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
bb) sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
cc) fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
bb) weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
cc) noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
aa) tatsächliche Werte oder
bb) Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
angegeben werden dürfen,
„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)
sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 5 GTelG 2012.
„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Widerspruchstelle und Serviceline
Widerspruchstelle und ihre Aufgaben
§ 3. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§°15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Widerspruchstelle und Serviceline
Widerspruchstelle und ihre Aufgaben
§ 3. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Widerspruchstelle und Serviceline
Widerspruchstelle und ihre Aufgaben
§ 3. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Abschnitt
Speicherverpflichtungen
Grundsätze der Speicherverpflichtung
§ 3. (1) Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 nichts anderes ergibt.
(2) Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:
Für Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß § 24 Abs. 2 ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:
Speicherung von Entlassungsbriefen (§ 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012);
Speicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012);
Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012);
Speicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012) und
Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012.
Selbstständige Ambulatorien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.
(3) Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012).
Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (§ 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:
Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,
Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,
Fachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:
aa) Augenheilkunde und Optometrie,
bb) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
cc) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
dd) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
ee) Kinder- und Jugendheilkunde,
ff) Kinder- und Jugendpsychiatrie,
gg) Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
hh) Lungenkrankheiten,
ii) Neurologie,
jj) Neurologie und Psychiatrie,
kk) Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
ll) Orthopädie und Traumatologie,
mm) Psychiatrie,
nn) Psychiatrie und Neurologie,
oo) Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
pp) Urologie und
qq) Anästhesiologie und Intensivmedizin und
Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 5 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012).
Die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis Z 6 gelten
jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und
auch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.
(4) Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).
(5) Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012).
Form von Widersprüchen und Widerrufen
§ 4. (1) Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
(2) Bei der Abgabe eines Widerspruches sind anzugeben:
Name sowie allfällige akademische Grade der/des Erklärenden,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Erklärenden,
Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.
(3) Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
Name sowie allfällige akademische Grade der Vertreterin/des Vertreters,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterin/des Vertreters,
Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß § 33 Abs. 1 ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013) eingebracht hat, sowie
Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
(4) Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
(5) Im Falle der Vertretung müssen
ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
(6) Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2010, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
(7) Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen § 13, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Form von Widersprüchen und Widerrufen
§ 4. (1) Widersprüche können über das Zugangsportal gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 abgegeben werden. Für Widersprüche, die schriftlich abgegeben werden, kann schriftlich oder telefonisch ein Formular bei der Serviceline (§ 8) angefordert werden. Die Bundesministerin für Gesundheit kann dieses Formular auch unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
(2) Bei der Abgabe eines Widerspruches sind anzugeben:
Name sowie allfällige akademische Grade der/des Erklärenden,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der/des Erklärenden,
Sozialversicherungsnummer der/des Erklärenden, soweit vorhanden,
Anschrift der/des Erklärenden für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg,
Telefonnummer oder E-Mailadresse der/des Erklärenden für Rückfragen im Zusammenhang mit ihrer/seiner Willenserklärung sowie
ob sich dieser Widerspruch auf alle („generelles Opt-Out“) oder einzelne („partielles Opt-Out“) Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 beziehen soll.
(3) Im Falle der Vertretung einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers hat die Vertreterin/der Vertreter zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zur eigenen Person zu machen:
Name sowie allfällige akademische Grade der Vertreterin/des Vertreters,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterin/des Vertreters,
Sozialversicherungsnummer der Vertreterin/des Vertreters, soweit vorhanden,
Anschrift der Vertreterin/des Vertreters für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg bzw. Angaben gemäß § 33 Abs. 1 ZustG, wenn die Vertreterin/der Vertreter den Widerspruch mittels Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013) eingebracht hat, sowie
Telefonnummer oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen im Zusammenhang mit der Willenserklärung der/des Vertretenen.
(4) Dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der/des Erklärenden eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Willenserklärung muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
(5) Im Falle der Vertretung müssen
ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter dem Widerspruchformular, das postalisch an die Widerspruchstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
die Willenserklärung eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
(6) Eine Willenserklärung, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2010, abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
(7) Bei Zweifeln über die Identität einer ELGA-Teilnehmerin/eines ELGA-Teilnehmers bzw. der Vertreterin/des Vertreters sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, insbesondere dessen § 13, anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
(8) Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Beginn der Speicherverpflichtung
§ 4. (1) Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
(2) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle
§ 5. (1) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verwenden.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle
§ 5. (1) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle
§ 5. (1) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 1 und Z 7 GTelG 2012)
§ 5. (1) Speicherung durch Krankenanstalten:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.
(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht
auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
§ 6. (1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu sorgen.
(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
(3) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Besondere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
§ 6. (1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu sorgen.
(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
(3) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)
§ 6. (1) Speicherung durch Krankenanstalten:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht
auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
(4) Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Art und Bearbeitung von Willenserklärungen
§ 7. (1) Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2) Je nach Art der Willenserklärungen wird unterschieden zwischen:
über das Zugangsportal elektronisch eingebrachten Willenserklärungen sowie
bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachten Willenserklärungen.
(3) Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 1 werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 2 werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen.
(4) Nicht vollständige Widersprüche bzw. Widerrufe, die schriftlich abgegeben wurden, werden erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen sowie daraufhin erfolgter elektronischer Eintragung rechtswirksam.
(5) Über Eingaben, denen nicht entsprochen wird, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Art und Bearbeitung von Willenserklärungen
§ 7. (1) Bei der Entgegennahme von Widersprüchen bzw. Widerrufen („Willenserklärungen“) hat die Widerspruchstelle insbesondere darauf zu achten, dass die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Erklärenden sichergestellt ist, andernfalls hat die Widerspruchstelle gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bei der erklärenden Person eine entsprechende Nachfrage durchzuführen.
(2) Je nach Art der Willenserklärungen wird unterschieden zwischen:
über das Zugangsportal elektronisch eingebrachten Willenserklärungen sowie
bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachten Willenserklärungen.
(3) Vollständige im Zugangsportal eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 1 werden sofort mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Die/Der Erklärende erhält unmittelbar nach Eingabe ihrer/seiner Willenserklärung eine entsprechende Bestätigung im Zugangsportal. Bei der Widerspruchstelle schriftlich eingebrachte Widersprüche bzw. Widerrufe gemäß Abs. 2 Z 2 werden mit Eintragung durch die Widerspruchstelle rechtswirksam. Die Widerspruchstelle hat in diesem Fall die Eintragung gegenüber den Erklärenden schriftlich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu bestätigen.
(4) Nicht vollständige Widersprüche bzw. Widerrufe, die schriftlich abgegeben wurden, werden erst nach Einlangen der erforderlichen Ergänzungen sowie daraufhin erfolgter elektronischer Eintragung rechtswirksam.
(5) Über Eingaben, denen nicht entsprochen wird, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger mittels Bescheid zu entscheiden.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Speicherung von Medikationsdaten (§ 13 Abs. 3 Z 4 und Z 5 GTelG 2012)
§ 7. (1) Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in § 3 Abs. 2 Z 2 genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
(2) Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in lit. c sublit. qq und lit. d Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 341 oder § 343a ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Z 1 umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.
(3) Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
(4) Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß § 3 Abs. 4 zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Serviceline
§ 8. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§°15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Serviceline („Service-Center“) im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Serviceline sind:
Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich, insbesondere zu den Teilnehmer/innen/rechten (§ 16 GTelG 2012),
Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich für Gesundheitsdiensteanbieter,
Entgegennahme und Beantwortung von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Teilnehmer/innen,
Entgegennahme von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bzw. ihre Dienstleister, Voreingrenzung technischer Probleme und gegebenenfalls elektronische Weiterleitung eines Störungstickets an den zuständigen Betreiber,
Beratung von ELGA-Teilnehmer/inne/n bei der Abgabe von Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen gemäß §§ 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 Abs. 3 GTelG 2012,
Beratung über Widerrufsmöglichkeiten,
Zusenden des Formulars zur Erklärung eines Widerspruchs bzw. Widerrufs des Widerspruchs,
Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus der Willenserklärung sowie
Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Serviceline fallen, an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG zu verweisen.
(3) Mitarbeiter/innen der Serviceline dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen noch auf sie zugreifen noch diese verwenden.0
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Serviceline auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Abkürzung
ELGA-VO 2015
Serviceline
§ 8. (1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Serviceline („Service-Center“) im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Serviceline sind:
Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich, insbesondere zu den Teilnehmer/innen/rechten (§ 16 GTelG 2012),
Entgegennahme und Beantwortung allgemeiner Fragen zu ELGA, sowohl telefonisch, als auch schriftlich für Gesundheitsdiensteanbieter,
Entgegennahme und Beantwortung von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Teilnehmer/innen,
Entgegennahme von technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter bzw. ihre Dienstleister, Voreingrenzung technischer Probleme und gegebenenfalls elektronische Weiterleitung eines Störungstickets an den zuständigen Betreiber,
Beratung von ELGA-Teilnehmer/inne/n bei der Abgabe von Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen gemäß §§ 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 Abs. 3 GTelG 2012,
Beratung über Widerrufsmöglichkeiten,
Zusenden des Formulars zur Erklärung eines Widerspruchs bzw. Widerrufs des Widerspruchs,
Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus der Willenserklärung sowie
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