Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)
Abkürzung
WBV 2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 6 und des § 16 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird verordnet:
Abkürzung
WBV 2016
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
WBV 2016
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
WBV 2016
Ziele der Wissensbilanz
§ 2. (1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.
Abkürzung
WBV 2016
Ziele der Wissensbilanz
§ 2. (1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
(2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.
Aufbau der Wissensbilanz
§ 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
I. „Qualitative Darstellung der Leistungsbereiche (Leistungsbericht)“;
II. „Quantitative Darstellung der Leistungsbereiche (Kennzahlen)“;
III. „Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring)“.
Abkürzung
WBV 2016
Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts
§ 4. (1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
(2) Im Leistungsbericht sind die folgenden Bereiche narrativ darzustellen und dabei jedenfalls auch die zu den Bereichen Z 2 bis 8 angeführten Themen abzudecken:
Kurzfassung:
Kurzdarstellung der Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen, Technologie- und Wissenstransfer sowie Bauten.
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems, auch hinsichtlich exzellenter Leistungen und Stärken in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Schwerpunkte;
Maßnahmen und Erfolge in Potentialbereichen;
(Groß-)Forschungsinfrastruktur, vor allem wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities;
Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste;
Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste wie z. B. wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen;
Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl;
Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase;
Studien mit Zulassungsverfahren;
Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien;
Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen;
Maßnahmen und Angebote für berufstätige Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten;
Maßnahmen zur Attraktivierung des Studien- und Lehrangebots, insbesondere Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte einschließlich unterstützender Lerntechnologien (blended learning);
Sicherstellung des Stellenwerts von Leistungen und Aktivitäten im Bereich der Lehre;
Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Studierenden;
Maßnahmen zur wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
Gesellschaftliche Zielsetzungen, insbesondere:
Maßnahmen zur Förderung der sozialen Durchlässigkeit und der Diversität, Maßnahmen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, Maßnahmen im Rahmen der Gleichstellungsstrategie sowie des strategischen Diversitätsmanagements für Universitätsangehörige gemäß § 94 UG, Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Familie und Privatleben für Universitätsangehörige gemäß § 94 UG, Anzahl der von der Universität zur Verfügung gestellten bzw. mitfinanzierten Kinderbetreuungsplätze.
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
Darstellung der wesentlichen Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin, organisationale Anbindung dieses Aufgabenbereichs, Angebote zur Arbeitszeitflexibilität, insbesondere für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nach der Eltern-, Pflege- und Familienhospizkarenz sowie Eltern- und Pflegeteilzeit, Maßnahmen zur Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen für das obere und mittlere Management, Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung, Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden; Exzellenzförderung unter Berücksichtigung von Horizon 2020 Programmen (z. B. ERC oder Marie Sklodowska-Curie Maßnahmen).
Effizienz und Qualitätssicherung, insbesondere:
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierungen sowie Einsatz von Managementinstrumenten, Ausgestaltung und Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat, Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
Umsetzung der Strategie und Zielsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, europäische Mobilitätsprogramme gemeinsame Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungs-/Kunsteinrichtungen, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden, Darstellung von Maßnahmen zur Förderung internationaler Kooperationen, Kooperationen in Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste mit Unternehmen.
Internationalität und Mobilität:
Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität, Maßnahmen zur Erhöhung und Förderung der Studierendenmobilität, Maßnahmen zur Erhöhung und Förderung der Mobilität des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals sowie des allgemeinen Personals, Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs- und Lehraufenthalte, insbesondere auch hinsichtlich des Umsetzungsstands bei der Implementierung der Mobilitätsfenster.
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).
Abkürzung
WBV 2016
Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts
§ 4. (1) Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
(2) Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
(3) Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
Aktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
Aktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
Forschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
Forschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
Output der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
Studienangebot, insbesondere:
aa) Entwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
bb) Maßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
Zulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
aa) Studien mit Zulassungsverfahren sowie
bb) Gestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
aa) Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018,
bb) Positionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
cc) Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
dd) Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
Studienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
Weiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
Dritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
Intensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
Soziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
Gleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
Vereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
Personalentwicklung, insbesondere
aa) Darstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
bb) Erläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
cc) Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
Nachwuchsförderung, insbesondere
aa) Betreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
bb) Umsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
cc) Exzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
nationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
internationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
Internationalität und Mobilität:
Internationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
Mobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).
Kennzahlen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
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WBV 2016
Kennzahlen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im nächsten, falls auch zu diesem Zeitpunkt die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht wird, im übernächsten Berichtsjahr in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einzubeziehen.
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
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Kennzahlen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im nächsten, falls auch zu diesem Zeitpunkt die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht wird, im übernächsten Berichtsjahr in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einzubeziehen.
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
Abkürzung
WBV 2016
Kennzahlen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
Abkürzung
WBV 2016
Kennzahlen
§ 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
Intellektuelles Vermögen
1.A Humankapital
1.B Beziehungskapital
1.C Strukturkapital
Kernprozesse
2.A Lehre und Weiterbildung
2.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Output der Kernprozesse
3.A Lehre und Weiterbildung
3.B Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
(2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
(3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
(4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
(5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
(6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
(7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
(8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
(9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
(11) Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
(12) Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
(13) Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
(14) Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Kurzfassung
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
Lehre und Weiterbildung
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Effizienz und Qualitätssicherung
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Internationalität und Mobilität
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Abkürzung
WBV 2016
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Kurzfassung
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Lehre und Weiterbildung
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Effizienz und Qualitätssicherung
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
Internationalität und Mobilität
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Abkürzung
WBV 2016
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Kurzfassung
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Lehre und Weiterbildung
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gesellschaftliche Zielsetzungen
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Effizienz und Qualitätssicherung
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
Internationalität und Mobilität
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Abkürzung
WBV 2016
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Lehre und Weiterbildung:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
Gesellschaftliche Verantwortung:
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Qualitätssicherung
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
Internationalität und Mobilität:
1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Abkürzung
WBV 2016
Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht
§ 6. (1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
Lehre und Weiterbildung:
2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.3 Studienabschlussquote
2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.5 Anzahl der Studierenden
2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
Gesellschaftliche Verantwortung:
3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1 Personal
1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
Qualitätssicherung
Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
Internationalität und Mobilität:
1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
Leistungsvereinbarungs-Monitoring
§ 7. Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.
Abkürzung
WBV 2016
Optionale Kennzahlen
§ 8. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1.
Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.
Abkürzung
WBV 2016
Optionale Kennzahlen
§ 8. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 10 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1.
Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.
Abkürzung
WBV 2016
Optionale Kennzahlen
§ 8. (1) Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
(2) Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.
(3) Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
Begründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1.
Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
(5) Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.
Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing
§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Abkürzung
WBV 2016
Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing
§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.
Abkürzung
WBV 2016
Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing
§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).
(2) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
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