Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-08-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Abkürzung

WBV 2016

Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing

§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur).

(2) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Abkürzung

WBV 2016

Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing

§ 9. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß § 5 Abs. 11 wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.

(2) Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.

(3) Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(5) Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.

(6) Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.

Abkürzung

WBV 2016

Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings

§ 9a. (1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).

(2) Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.

Abkürzung

WBV 2016

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 10. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

a)

im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;

b)

im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;

c)

im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

Abkürzung

WBV 2016

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 10. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

a)

im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;

b)

im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;

c)

im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.

Abkürzung

WBV 2016

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 10. (1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

a)

im F E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;

b)

im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;

c)

im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

2.A.3 Studienabschlussquote

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt während des Studiums

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

a)

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

b)

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Abkürzung

WBV 2016

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

2.A.3 Studienabschlussquote

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

a)

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

b)

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Abkürzung

WBV 2016

Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems

§ 11. (1) Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:

2.A.3 Studienabschlussquote

2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:

a)

2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

b)

3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

Abkürzung

WBV 2016

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 12. (1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:

1.A.1 Personal: Die Kennzahl lautet „1.AM.1. Personal der Medizinischen Fakultät“

1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität: Die Kennzahl lautet „1.AM.2 Anzahl der Berufungen an die Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden.“

1.C.1 Erlöse aus F E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

2.A.3 Studienabschlussquote: Die Kennzahl lautet „2.AM.3 Studienabschlussquote von Studien an der Medizinischen Fakultät“

2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen: Die Kennzahl lautet: „2.AM.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen an der Medizinischen Fakultät “

2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

WBV 2016

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 12. (1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät in adaptierter Form in die Wissensbilanz aufzunehmen:

1.C.1 Erlöse aus F E Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F E Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

WBV 2016

Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

§ 12. (1) Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind:

1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus FE-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

(3) Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

WBV 2016

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 13. (1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

WBV 2016

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 13. (1) Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Abkürzung

WBV 2016

Veröffentlichung im Mitteilungsblatt

§ 13. (1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Abkürzung

WBV 2016

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4 Kosten der Lehre in Euro

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Abkürzung

WBV 2016

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4 Kosten der Lehre in Euro

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Abkürzung

WBV 2016

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4 Kosten der Lehre in Euro

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Abkürzung

WBV 2016

Datenbedarf

§ 14. (1) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

1.1 Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro

1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro

1.4 Kosten der Lehre in Euro

1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

(2) Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:

2.1 Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

2.3 Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

2.4 Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

2.5 Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro

2.6 Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

(3) Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.

Abkürzung

WBV 2016

Sicherung der Datenqualität

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Abkürzung

WBV 2016

Sicherung der Datenqualität

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Abkürzung

WBV 2016

Sicherung der Datenqualität

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.

(2) Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

Außerkrafttreten

§ 16. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015 ist vollständig gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen.

(3) Die Kennzahlen „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, sowie „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die genannten Kennzahlen gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 zu liefern.

(4) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.

(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.

(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.

(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.

(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.

(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.

(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.

(13) Für

1.

die Kennzahlen

– „1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,

– „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,

– „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,

2.

die Kennzahlen

– „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und

– „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“

gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Z 1 ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Z 2 ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2022 anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.

(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.

(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.

(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.

(13) Für

1.

die Kennzahlen

– „1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,

– „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,

– „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,

2.

die Kennzahlen

– „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und

– „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“

gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Z 1 ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Z 2 ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2022 anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.

(14) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

WBV 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(6) § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(7) Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.

(8) § 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,§ 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.

(10) Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.

(11) Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.

(12) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.

(13) Für

1.

die Kennzahlen

– „1.C.1 Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,

– „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,

– „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,

2.

die Kennzahlen

– „1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und

– „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“

gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Z 1 ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Z 2 ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2022 anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.

(14) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(15) Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.

Anlage 1

zu den §§ 5 und 14

Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 5 und 14

1.A.1Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl zum BidokVUni-Stichtag 31. Dezember
Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni
Geschlecht – Frauen – Männer
Personal-kategorie – wissenschaftliches/künstlerisches Personal – Professorinnen und Professoren – wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – darunter Dozentinnen und Dozenten – darunter Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV) – darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) – darunter über F E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter – darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung – Allgemeines Personal – darunter über F E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal – darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten – darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Zählkategorie – Köpfe – Vollzeitäquivalente

1.A.2Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger

Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)
Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG
Geschlecht – Frauen – Männer
Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber – eigene Universität – andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland – Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz – Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige Drittstaaten
Berufungsart – Berufung gemäß § 98 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 1 UG – Berufung gemäß § 99 Abs. 3 UG

1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres
Frauenquoten Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 50%-Frauenquote in Kollegialorganen
Geschlecht – Frauen – Männer
Monitoring-Kategorie – Rektorat – Rektorin oder Rektor – Vizerektorinnen und Vizerektoren – Universitätsrat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Senat – Vorsitzende oder Vorsitzender – sonstige Mitglieder – Habilitationskommissionen – Berufungskommissionen – Curricularkommissionen – sonstige Kollegialorgane
Zählkategorie – Kopfzahlen – Anteile in % – Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.4Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“
Ausgewählte Verwendungen sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14 und 81 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem der beiden Geschlechter weniger als 3 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen
Geschlecht – Frauen– Männer
Personalkategorie – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, beamtet oder vertragsbedienstet) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (§ 98 UG, KV) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG) – Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG) – Universitätsdozentin oder Universitätsdozent – Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV) – Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV) – kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (§ 98, § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 3 UG)
Zählkategorie – Kopfzahlen – Lohngefälle

1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritte, Chancenindikator, Zählkategorie)

Zeitraum Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Geschlechter-repräsentanz Anzahl von Frauen und Männern sowie Frauenanteil im jeweiligen Prozessschritt des Verfahrens
Berufungsverfahren Verfahren gemäß § 98 UG, die im Kalenderjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im Vorjahr erfolgt ist
Geschlecht – Frauen – Männer
Durchschnittliche Frauenanteile bei empfehlenden Personen/Kollegial-organen – Durchschnittlicher Fraueanteil Berufungskommission – Durchschnittlicher Frauenanteil Gutachter/innen
Durchschnittliche Frauenanteile in einzelnen Verfahrensstufen – Durchschnittlicher Frauenanteil Bewerber/innen – Durchschnittlicher Frauenanteil Hearing – Durchschnittlicher Frauenanteil Berufungsvorschlag – Durchschnittlicher Frauenanteil unter neu berufenen Professor/innen
Chancenindikator – Selektionschance für Frauen – Hearing – Selektionschance für Frauen – Berufungsvorschlag – Berufungschance für Frauen
Zählkategorie – Anteil in % – Chancenindikator

1.B.1Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt [pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
wissenschaftliches/künstlerisches Personal Angehörige der Universität gemäß § 94 Abs. 2 UG
Auslandsaufenthalt Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)
Geschlecht – Frauen – Männer
Aufenthaltsdauer – weniger als 5 Tage – 5 Tage bis zu 3 Monate – länger als 3 Monate
Gastlandkategorie – EU – Drittstaaten

1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der

Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Erlöse geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität
FE-Projekte Forschungsarbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste Arbeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird
Auftrag-/ Fördergeber-Organisation – EU – andere internationale Organisationen – Bund (Ministerien) – Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen) – Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien) – FWF – FFG – ÖAW – Jubiläumsfonds der ÖNB – sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.) – Unternehmen – Private (Stiftungen, Vereine etc.) – sonstige
Sitz der Auftrag-/ Fördergeber-Organisation – national – EU – Drittstaaten

1.C.2Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Investitionen Erst- und Ersatzinvestitionen
Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber – Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)] – Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)] – Elektronische Datenbanken – Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)] – Sonstige Forschungsinfrastruktur

2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente

[pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien]

(nach Personalkategorie)

Stichtag Stichtag 31. Dezember gemäß BidokVUni
Professorinnen/Professoren und Äquivalente Die Vollzeitäquivalente der Professor/innen (Verwendungen 11, 12 und 81 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni), Dozent/innen (Verwendung 14) und assoziierten Professor/innen (Verwendung 82) sind zum Stichtag 31. Dezember auszuweisen, indem die in der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 angegebenen VZÄ der Professor/innen, Dozent/innen und assoz. Professor/innen vollständig aufgeteilt und den ISCED-3 Studienfeldern gemäß § 71b Abs. 4 UG 2002 zugeordnet werden; die Darstellung der Unterrichtsfächer der Lehramtsstudien sowie der weiteren dem ISCED-3 Studienfeld 145 Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium zugeordneten Fächer erfolgt gesondert
Verwendung – Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12 und 81 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 zur BidokVUni) – Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14) – Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

2.A.2Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember
eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien), die im Stichtagssemester begonnen werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.
Studienart – Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz – Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) – davon PhD-Doktoratsstudien – angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium – Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente – andere Universitätslehrgänge
Studienform – Präsenzstudien – davon zur Gänze englischsprachig studierbar – davon berufsbegleitend studierbar – Fernstudien – davon zur Gänze englischsprachig studierbar – davon berufsbegleitend studierbar
Programm-beteiligung – internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme – nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

2.A.3Studienabschlussquote

[pro Universität, Studienart]

(nach Geschlecht)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Studienabschlussquote Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.
Studienart – Bachelor-/Diplomstudien – Masterstudien
Geschlecht – Frauen – Männer

2.A.4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Verfahrensschritte)

Anzahl Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Bewerberin, Bewerber jede Person, die zur Feststellung des Vorliegens der besonderen Zulassungsbedingungen für ein ordentliches Studium antritt
Besondere Zulassungs-bedingungen – Zulassungsprüfungen für künstlerische Studien (§ 63 Abs. 1 Z 4 UG) – Überprüfung der körperlich-motorischen Eignung für Sportwissenschaften und das Unterrichtsfach Bewegung und Sport (§ 63 Abs. 1 Z 5 UG); – Aufnahmeverfahren gemäß § 71c UG – Aufnahmeverfahren gemäß § 71d UG – qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und PhD-Studien gemäß § 71e Abs. 1 und 3 UG – Aufnahmeverfahren gemäß § 71e Abs. 4 UG
Geschlecht – Frauen – Männer
Verfahrensschritte – angemeldet – angetreten – zulassungsberechtigt

2.A.5Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
Studierende sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004)
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten
Studierenden-kategorie – ordentliche Studierende – außerordentliche Studierende
Personenmenge – im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004) – bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004 vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum Studienjahr (1. Oktober – 30. September)
Prüfungsaktive Studien Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der oder die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von acht Semesterstunden erbracht hat
Geschlecht – Frauen – Männer
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten

2.A.7Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004
belegte ordentliche Studien Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf ordentliche Studien
Geschlecht – Frauen – Männer
Studienart – Diplomstudium – Bachelorstudium – Masterstudium – Doktoratsstudium – davon PhD-Doktoratsstudium
Staatsangehörigkeit – Österreich – EU – Drittstaaten

2.A.8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätspro-grammen (outgoing) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)
Geschlecht – Frauen – Männer
Gastland – EU – Drittstaaten
Art der Mobilitäts-programme – ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte – ERASMUS+ (SMP) – Studierendenpraktika – Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme – sonstige

2.A.9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen

Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)
ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogram-men (incoming) ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren
Geschlecht – Frauen – Männer
Staatsangehörigkeit – EU – Drittstaaten
Art der Mobilitätspro-gramme – ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte – ERASMUS+ (SMP) – Studierendenpraktika – Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme – sonstige

2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)

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