Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3 Abs. 1):
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 78 und 80,
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3 Abs. 1):
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Lehrpläne
§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
| 1. | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik | Anlage 1 |
|---|---|---|
| 2. | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik | Anlage 2 |
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3 Abs. 1):
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Lehrverpflichtungsgruppen
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1 und die Abschnitte I und VII der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1 und die Abschnitte I und VII der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(4) Anlage 1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2023 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
Anlage 1
LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)1 2
| Wochenstunden | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A. | Pflichtgegenstände, Verbindliche Übung | Jahrgang | ||||||||||||||||
| I. | II. | III. | IV. | V. | Summe | |||||||||||||
| A.1 | Pflichtgegenstände | |||||||||||||||||
| 1. | Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 10 | III | ||||||||||
| 2. | Sprachen und Kommunikation | 27 | ||||||||||||||||
| 2.1 | Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) | 4 | 3 | 3 | 3 | 2 | 15 | I | ||||||||||
| 2.2 | Englisch | 3 | 3 | 2 | 2 | 2 | 12 | I | ||||||||||
| 3. | Allgemeinbildung | 41 | ||||||||||||||||
| 3.1 | Geschichte und Sozialkunde; Politische Bildung | 2 | 1 | 1 | 1 | 2 | 7 | III | ||||||||||
| 3.2 | Geografie und Wirtschaftskunde | 2 | - | 2 | 1 | - | 5 | III | ||||||||||
| 3.3 | Angewandte Mathematik | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 10 | I | ||||||||||
| 3.4 | Physik | - | 2 | 1 | - | - | 3 | III | ||||||||||
| 3.5 | Chemie | - | 1 | 2 | - | - | 3 | III | ||||||||||
| 3.6 | Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung) | 3 | 2 | 1 | - | - | 6 | III | ||||||||||
| 3.7 | Angewandte Naturwissenschaften3 | - | - | - | 3 | - | 3 | III | ||||||||||
| 3.8 | Ernährung mit praktischen Übungen | 1 | 1 | - | - | - | 2 | V | ||||||||||
| 3.9 | Grundlagen der Informatik und Medien | 1 | 1 | - | - | - | 2 | II | ||||||||||
| 4. | Elementarpädagogik (0 bis 6 Jahre) – Theorie und Praxis | 45 | ||||||||||||||||
| 4.1 | Pädagogik (einschließl. Psychologie, Philosophie)4 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 11 | II | ||||||||||
| 4.2 | Inklusive Pädagogik | - | - | - | 1 | 1 | 2 | II | ||||||||||
| 4.3 | Didaktik4 | 1 | 2 | 3 | 3 | 3 | 12 | II | ||||||||||
| 4.4 | Praxis4 | 2 | 3 | 4 | 4 | 4 | 17 | III | ||||||||||
| 4.5 | Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten | - | - | 1 | 1 | 1 | 3 | II | ||||||||||
| 5. | Ausdruck, Gestaltung und Bewegung | 45 | ||||||||||||||||
| 5.1 | Künstlerisch-kreativer Bereich | |||||||||||||||||
| 5.1.1 | Bildnerische Erziehung5 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2/0/0 | 9/7 | IVa | ||||||||||
| 5.1.2 | Werkerziehung5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0/2/0 | 6/4 | IV | ||||||||||
| 5.1.3 | Textiles Gestalten5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0/0/2 | 6/4 | IV | ||||||||||
| 5.2 | Musikalischer Bereich | |||||||||||||||||
| 5.2.1 | Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik6 | 2 | 3 | 1 | 1 | 2 | 9 | IVa | ||||||||||
| 5.2.2 | Instrumentalunterricht7 | 2 | 1 | 1 | 1 | - | 5 | IV | ||||||||||
| 5.2.3 | Rhythmisch-musikalische Erziehung | - | 1 | 1 | - | 1 | 3 | IV | ||||||||||
| 5.3 | Bewegungserziehung; Bewegung und Sport | 2 | 3 | 2 | 2 | 2 | 11 | IVa | ||||||||||
| Wochenstundenzahl Pflichtgegenstände | 34 | 37 | 35 | 33 | 29 | 168 | ||||||||||||
| A.2 | Verbindliche Übung | |||||||||||||||||
| 2.1 | Kommunikationspraxis und Gruppendynamik | - | - | - | 1 | 1 | 2 | III | ||||||||||
| Gesamtwochenstundenzahl | 34 | 37 | 35 | 34 | 30 | 170 | ||||||||||||
| B. | Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten (Zusatzausbildung Hortpädagogik) | |||||||||||||||||
| Pädagogik Hort | 1 | 1 | II | |||||||||||||||
| Didaktik der Horterziehung | 1 | 1 | 2 | 4 | II | |||||||||||||
| Hortpraxis | 1 | 2 | 2 | 5 | III | |||||||||||||
| Deutsch (Lernhilfe) | 1 | 1 | I | |||||||||||||||
| Englisch (Lernhilfe) | 1 | 1 | I | |||||||||||||||
| Mathematik (Lernhilfe) | 1 | 1 | II | |||||||||||||||
| Summe | - | - | 3 | 4 | 6 | 13 | ||||||||||||
| Gesamtwochenstundenzahl | 34 | 37 | 38 | 38 | 36 | 183 | ||||||||||||
| C. | Pflichtpraktikum Zwei Wochen in den Ferien ab dem II. Jahrgang bis vor Beginn des V. Jahrgangs | |||||||||||||||||
| D. | Freigegenstände und Unverbindliche Übungen8 | |||||||||||||||||
| D.1 | Freigegenstände | |||||||||||||||||
| Schulautonome Freigegenstände | ||||||||||||||||||
| D.2. | Unverbindliche Übungen | |||||||||||||||||
| Schulautonome unverbindliche Übungen | ||||||||||||||||||
| E. | Förderunterricht | |||||||||||||||||
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik haben gemäß § 78 Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderliche Berufsgesinnung sowie das dafür notwendige Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen. Gemäß § 78 Abs. 2 können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
Die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik vermittelt folgende allgemeine und berufsspezifische sowie soziale und personale Kompetenzen:
Die Absolventinnen und Absolventen können
– sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und sozialen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinandersetzen,
– sensibel und offen für philosophisch-existentielle und religiöse Fragestellungen speziell auch der betreuten Kinder (und Jugendlichen) sein,
– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,
– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Erziehung und Bildung umgehen,
– bereit für Innovationen, Flexibilität und Mobilität sein,
– ein breites Spektrum an Kommunikationsformen (verbal, non-verbal) einsetzen,
– Arbeits- und Lernkontexte leiten und beaufsichtigen, in denen auch nicht vorhersehbare Situationen auftreten,
– die eigene Leistung sowie jene anderer Personen und der betreuten Kinder (und Jugendlichen) überprüfen und weiterentwickeln,
– im Alltags- und Berufsleben in Wort und Schrift sprachlich korrekt in der Unterrichtssprache sowie einer Fremdsprache situationsadäquat kommunizieren,
– am Kulturschaffen und Kulturleben teilhaben,
– Sachverhalte des Alltags und des Berufslebens mit Hilfe mathematischer Schlussweisen analysieren und modellieren, Daten beschaffen und strukturiert darstellen sowie Ergebnisse unter Nutzung von zeitgemäßen rechen- und informationstechnischen Hilfsmitteln gewinnen, interpretieren und präsentieren,
– sich auf der Basis eines fundierten Wissens im Bereich der Naturwissenschaften, der Technik und der Entrepreneurship Education sowie eines erweiterten Wissens in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen kritisch mit aktuellen und relevanten Themen der Gesellschaft auseinander setzen,
– die politischen Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene überblicken und sensibel sein für demokratische Prozesse, für das friedliche Zusammenleben unter Berücksichtigung von Interkulturalität und Diversität sowie für Umwelt und ökologisches Gleichgewicht,
– ihr umfassendes und vernetztes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld und ihrer persönlichen Lebenssituation reflektiert einsetzen,
– besondere Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt situationsgerecht umsetzen,
– mit Konflikten lösungsorientiert und selbstkontrolliert umgehen und Gewalt vermeiden,
– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,
– lebenslanges Lernen als immanenten Bestandteil der eigenen Lebens- und Karriereplanung umsetzen und entsprechende Einstellungen und Kompetenzen bei den von ihnen begleiteten Kindern und Jugendlichen fördern,
– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,
– reflektiert mit dem Spannungsfeld Normierung und individueller Entwicklung von Lernenden umgehen,
– ihre Tätigkeit auf dem Fundament „wissenschaftliche Befunde“ und „reflexive, praktische Erfahrungen“ ausrichten,
– Bildungsprozesse auf Basis einer inklusiven Grundhaltung der individuellen Entwicklungslage des Kindes entsprechend gestalten,
– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,
– situationsgerechte Bildungspartnerschaft in ihrer professionellen Arbeit initiieren und verantwortungsvoll wahrnehmen,
– institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen unter Einbeziehung moderner technischer Hilfsmittel sowie von Methoden des Qualitätsmanagements (Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung) bewerten und auswählen.
Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Allgemeine Bestimmungen:
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Bildungsplanes.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und das fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen. Sie haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die durch den vorhandenen Raum und die vorhandene Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Schule zu beachten.
Bei Anwendung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist das Bildungsziel der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik zu beachten. Die Erreichung der im Lehrplan definierten Kompetenzen muss gesichert bleiben.
Die Dauer der Schularbeiten ist durch den Schulgemeinschaftsausschuss innerhalb des vorgegebenen Rahmens für den gesamten Ausbildungsgang fest zu legen. Erfolgt kein diesbezüglicher Beschluss, ist die im Lehrplan vorgegebene Mindestdauer maßgeblich.
Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:
Die Stundentafel ist im Stammbereich der Pflichtgegenstände in fünf Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Für Cluster 2 bis 5 ist ein Gesamtausmaß der Wochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind – ausgenommen von einer Reduzierung sind die Pflichtgegenstände „Religion“ sowie „Deutsch“, „Englisch“ und „Angewandte Mathematik“ (im Hinblick auf die standardisierte Form der abschließenden Prüfungen):
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (I. bis V. Jahrgang) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
Das Wochenstundenausmaß der einzelnen lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann im Verlauf eines Ausbildungsganges im Gesamtausmaß von höchstens 10 Wochenstunden um je eine Wochenstunde pro Pflichtgegenstand reduziert werden. Eine weitere Möglichkeit der Autonomie besteht darin, dass die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff im Ausmaß von einer Wochenstunde pro Pflichtgegenstand adaptiert werden kann, um auch für eine Schwerpunktsetzung – im Ausmaß der Reduktion – zusätzliche Pflichtgegenstände bzw. Verbindliche Übungen einzuführen oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen und der Verbindlichen Übung zu erhöhen. Es darf kein Pflichtgegenstand oder keine Verbindliche Übung gänzlich entfallen.
Die gegebenenfalls frei werdenden 10 Wochenstunden sind zur Einführung von höchstens drei zusätzlichen Pflichtgegenständen bzw. Verbindlichen Übungen mit jeweils mindestens zwei Wochenstunden zu verwenden.
Werden Wochenstunden in einzelnen Pflichtgegenständen und der Verbindlichen Übung in einen anderen Jahrgang verschoben, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffumschreibung zu adaptieren.
Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können angeboten werden.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen zusätzliche Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen eingeführt werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgaben, die didaktischen Grundsätze und den Lehrstoff zu enthalten.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen und der Verbindlichen Übung abgeändert, sind adaptierte Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.
Eine schulautonome Schwerpunktsetzung darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte schulautonome Schwerpunktsetzungen festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Jahrgänge Bedacht zu nehmen ist. Für schulautonome Schwerpunktsetzungen sind eine nähere Bezeichnung sowie die Bildungs- und Lehraufgaben festzulegen.
Wenn zusätzlich eine weitere lebende Fremdsprache angeboten wird, ist eine entsprechende Anpassung an das zu erreichende Niveau gemäß GER vorzunehmen und dessen Beschreibung in die Bildungs- und Lehraufgabe einzubeziehen. Wird von der Möglichkeit der schulautonomen Einführung des Integrierten Fremdsprachenlernens (Content and Language Integrated Learning – CLIL) Gebrauch gemacht, hat diesbezüglich die Festlegung der Pflichtgegenstände (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Englisch“ und eine allenfalls schulautonom eingeführte weitere lebende Fremdsprache) und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Der Unterricht hat in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch“ bzw. mit der schulautonom eingeführten lebenden Fremdsprache zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß § 16 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz.
Die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und der Verbindlichen Übung pro Jahrgang darf 39 Wochenstunden bzw. 40 Wochenstunden (bei zusätzlicher Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten –Zusatzausbildung Hortpädagogik) nicht überschreiten; im V. Jahrgang ist die Summe geringer zu halten. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und der Verbindlichen Übung von 170 und bei zusätzlicher Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten (Zusatzausbildung Hortpädagogik) von 183 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.
IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Lehr- und Lernziele:
Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrplan ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen im Berufsfeld der Elementar- und Hortpädagogik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.
Dies verlangt auch, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiter entwickeln und ihren Aufgaben gerecht werden. Aktuelles im Fachgebiet sowie der Stand der Forschung im pädagogischen Bereich sind dabei zu berücksichtigen.
Der Lehrplan ist im Ansatz als Spirallehrplan gedacht, in dem zentrale Inhalte im Laufe der fünf Jahrgänge in zunehmendem Detaillierungsgrad und aufsteigendem Komplexitätsniveau wiederholt behandelt werden. Dies erfolgt sowohl innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes als auch fächerübergreifend.
Für die Vorbereitung auf die Diplomarbeit sind Methoden der wissenschaftlichen Informationsgewinnung, eine Einführung in die Grundzüge des wissenschaftlichen Arbeitens und eine korrekte Zitierweise von schriftlichen Quellen in allen betroffenen Unterrichtsgegenständen zu lehren.
Umfassende Sprachförderung ist im Hinblick auf eine grundlegende bildungs- und gesellschaftspolitische Verantwortung in allen Unterrichtsgegenständen zu unterstützen.
Die Auseinandersetzung mit Fachliteratur ist als durchgängige Anforderung zu forcieren.
Unterrichtsplanung:
Basis für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel, die Bildungsziele des jeweiligen Clusters und die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
Der Unterricht ist auf Lernergebnisse hin auszurichten. Der Kompetenzaufbau hat systematisch, vernetzt und nachhaltig zu erfolgen. Entsprechende Wiederholungs- und Übungsphasen sind zur Sicherung des Unterrichtsertrages vorzusehen.
Voraussetzung für fächerübergreifendes Denken und Verstehen soll die Zusammenarbeit und Absprache aller Lehrenden eines Jahrganges bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Unterrichtsprozesses sein.
Die Individualität der Lernenden ist nach Möglichkeit in allen Unterrichtsgegenständen bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen. Es soll dabei von den vorhandenen Kompetenzen der Lernenden ausgegangen werden, um sicher zu stellen, dass diese ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess auch wahrnehmen können. Dies ist untrennbar mit der Umsetzung geschlechter- und chancengerechten Unterrichts verbunden (individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten).
Die nach Lernjahren gegliederten Lernziele sind in der Fachgruppe festzulegen, wobei die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über die Schulstufen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind. Darüber hinaus obliegt es den Lehrkräften individuelle Teilfertigkeiten und Teilfähigkeiten für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler der einzelnen Jahrgänge und Lerngruppen festzulegen und dafür geeignete Unterrichtskonzepte zu entwickeln.
Die Sicherstellung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers ist zu gewährleisten. Die unmittelbare Verknüpfung mit der Lebenssituation der Lernenden fördert das Gelingen dieses Transfers.
Es ist sicher zu stellen, dass Korrekturhilfen, Wörterbücher und andere digitale und gedruckte Nachschlagewerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen sowie andere Arbeitsbehelfe, wie sie in der Realität der Arbeits- und Berufswelt Verwendung finden und im Unterricht eingesetzt werden, auch in Prüfungssituationen gleichartig zur Verfügung stehen.
Neben der Vermittlung von Fachwissen, der Entwicklung und Förderung von Werthaltungen, wie sie in den allgemeinen Bildungszielen beschrieben sind, ist die Förderung von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, Amtsblatt L 394 vom 30.12.2006: Muttersprachliche Kompetenz, Fremdsprachliche Kompetenz, Mathematische Kompetenz und grundlegende naturwissenschaftlich-technische Kompetenz, Computerkompetenz, Lernkompetenz – „Lernen lernen“, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit) von besonderer Bedeutung. Die Vermittlung des Lehrstoffes und die Persönlichkeitsentwicklung sind untrennbare Komponenten des Unterrichts. Die Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, zu unterstützen.
Um alle Lernenden zu eigenverantwortlichem Lernen hinführen zu können, empfiehlt es sich, teambildende Maßnahmen zu treffen.
Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache ist die Basis für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen. Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache und deren Weiterentwicklung in Wort (gehobene Umgangssprache) und Schrift (Standardsprache) sind alle Lehrkräfte verantwortlich. Schülerinnen und Schüler mit Defiziten in der Beherrschung des sprachlichen Registers (Textkompetenz, fachliche Diskurskompetenz) sind in allen Unterrichtsgegenständen angemessen zu fördern. Für die Beurteilung der Leistungen der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind ausschließlich die lehrplanmäßigen Anforderungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff) maßgeblich.
Um gesellschaftlichen und globalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist die Verwendung der Fremdsprache als Arbeitssprache oder Integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL) anzustreben. Integriertes Fremdsprachenlernen und -lehren hat so zu erfolgen, dass die Lernenden einerseits bei der Herausbildung von Wissen und Fähigkeiten (fachlicher Bereich), als auch andererseits beim Erwerb von sprachlichen und kommunikativen Kompetenzen (sprachlicher Bereich) unterstützt werden.
Unterrichtssituationen sind so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler individuelle Stärken zeigen, ihre Selbsteinschätzung sowie einen konstruktiven Umgang mit Fehlern entwickeln können. Die Möglichkeiten individueller Förderung sind auszuschöpfen. Diagnoseinstrumente zur Lernstandserhebung und Lernfortschrittsanalyse sind als Basis für die Planung weiterer Lernprozesse einzusetzen.
Die Unterrichtsprinzipien sind aktuell, vielfältig, kompetenzorientiert, situationsorientiert, prozessorientiert, projektorientiert, exemplarisch, ganzheitlich, individualisierend, berufsfeldbezogen, wissenschaftsorientiert und methodengerecht zu wählen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Deutsch:
Die Bereiche (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben, Reflexion, Sprachbewusstsein, Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation, Transfer in das pädagogische Berufsfeld) sind gleichwertig und ergänzen einander im Unterricht. Die Gewichtung erfolgt durch die Lehrerinnen und Lehrer und soll den Bedürfnissen und Interessen der Schülerinnen und Schüler gerecht werden.
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schülern in allen Jahrgängen
das Bewusstsein ihrer sprachlichen Vorbildfunktion im beruflichen Kontext erlangen können. Im Deutschunterricht ist auf mögliche Schwerpunkte der Schulstandorte einzugehen, insbesondere ist dem künstlerisch-kreativen Bereich der Sprache ausreichend Platz einzuräumen.
durch grammatisches und orthographisches Wissen befähigt werden, bewusst mit Sprache umzugehen. Sprach- und Schreibnormen werden als bedeutende Faktoren der Sprachbeherrschung betrachtet.
die Möglichkeit haben, die in literarischen Texten vorhandenen Frauen- und Männerbilder kritisch zu reflektieren und im jeweiligen gesellschaftshistorischen Kontext wahrzunehmen, sich mit gesellschaftlichen und (inter-)kulturellen Zusammenhängen, Wertvorstellungen und persönlichen Erfahrungen auseinanderzusetzen und analytisches und kritisches Denken zu üben. Das Lesen und Verstehen von Texten, die schriftlich oder durch andere Medien vermittelt werden, bilden einen Schwerpunkt des Deutschunterrichtes. Dabei ist die Lektüre von Ganztexten unerlässlich. Zum Verständnis literarischer Strömungen ist die Kenntnis eines literaturhistorischen Grundrasters unerlässlich. Schwerpunktsetzungen sind individuell möglich.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Englisch:
Die Gewichtung der gleichwertigen Kompetenzen (Hören, Lesen, Schreiben, zusammenhängend Sprechen und an Gesprächen teilnehmen, Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Interaktion und Kommunikation, Transfer in das pädagogische Berufsfeld) erfolgt durch die Lehrerinnen und Lehrer und soll den Bedürfnissen und Interessen der Schülerinnen und Schüler gerecht werden.
Die verschiedenen Kompetenzbereiche sind vernetzt zu entwickeln. Das Prinzip der Kompetenzorientierung wird in allen Bereichen umgesetzt. Die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Module sind aufbauend und werden in ihrem Anspruchsniveau und in ihrer Komplexität gesteigert. Die behandelten Kommunikationssituationen bilden die Basis für die systematische Erweiterung des Umfangs und der Qualität des sprachlichen Repertoires.
Den Schülerinnen und Schülern soll weiters die Möglichkeit geboten werden, im Sinne einer individuellen Bildungsplanung nationale und internationale Zertifikate zu erwerben.
Im Sinne der gelebten Internationalität sollen Auslandskontakte wie Sprachwochen, Praktika, Schulpartnerschaften, Schüleraustauschprogramme, internationale Projekte etc. gefördert werden.
Didaktische Grundsätze des Clusters „Allgemeinbildung“:
Der Transfer von Inhalten für die Arbeit im (elementar)pädagogischen Berufsfeld ist in Abstimmung mit den Lehrerinnen und Lehrern der relevanten Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Praxis“ (sowie allenfalls der Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten (Zusatzausbildung Hortpädagogik) „Didaktik der Horterziehung“ und „Hortpraxis“ in jedem Gegenstand zu unterstützen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung:
Durch exemplarischen Unterricht ist der Erwerb eines historischen Grundrasters sicherzustellen, wobei einerseits historische Vorgänge unter Beachtung ihrer Auswirkungen auf die Welt von heute betrachtet werden, andererseits werden ausgehend von Ereignissen der Gegenwart deren Ursachen aufgezeigt.
Die Vermittlung bzw. Verwendung von Fachsprache und unterschiedlichen Quellen und deren kritische Beurteilung ist Voraussetzung.
Bei historischen Längs-und Querschnitten sind lokale bis globale Dimensionen zu berücksichtigen.
Die Alltagsgeschichte ist unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Geschlechter, der Familie und anderer sozialer und ethnischer Gruppen zu vermitteln, wobei der Geschichte der Kindheit entsprechend Raum geboten wird.
Die Schülerinnen und Schülern sind dabei zu unterstützen, Einsicht in politische Verhaltensweisen und Orientierungshilfe für persönliches politisches und soziales Engagement zu erlangen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Geografie und Wirtschaftskunde :
Die Themenbereiche sind mit entsprechender topografischer Zuordnung zu behandeln.
Die sozialgeografischen und ökonomischen Themen sind geschlechtergerecht zu behandeln.
Der Bezug zum Naturraum ist nach Möglichkeit herzustellen.
Die Vielfalt von Kulturen ist als Bereicherung hervorzuheben.
Eine Zusammenarbeit
mit dem Gegenstand „Angewandte Naturwissenschaften“ ist zu gewährleisten.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Angewandte Mathematik:
Die einzelnen Module sind aufeinander aufbauend.
Die Inhalte und erworbenen Kompetenzen eines absolvierten Moduls sind Grundlage für alle nachfolgenden Module und sind daher abzusichern und zu festigen.
Exaktes Arbeiten und Argumentieren, planmäßiges und konsequentes Vorgehen beim Lösen von Aufgaben, zweckmäßiges Umgehen mit technischen Hilfsmitteln, Entwickeln von logischen Denkstrukturen durch Lösen mathematischer Probleme sind durchgängig in den Unterricht zu integrieren. Der Unterricht soll insbesondere vermitteln,
– dass mathematisches Grundwissen und Denken bereits im Kleinkindalter und bei Mädchen und Knaben in gleicher Weise erfolgen sollte,
– dass Argumentieren und Kommunizieren in Angewandter Mathematik charakteristische Tätigkeiten sind,
– dass das Lösen von Aufgaben Freude und Selbstvertrauen bringen kann,
– dass mathematisches Denken und mathematische Erkenntnisse in den unterschiedlichen Lebens-, Wissens- und Berufsbereichen angewendet werden können.
Didaktische Grundsätze der naturwissenschaftlichen Pflichtgegenstände:
Naturwissenschaftliche Arbeitsweisen unterstützen ein Verstehen der Natur.
Exaktes Beobachten und fachlich richtiges Beschreiben soll konsequent geübt werden.
Für spezifische Themenstellungen können externe Fachleute zugezogen werden.
Ausgewogenheit zwischen der Vermittlung von fachlichen Inhalten und ihrer Umsetzungsmöglichkeit in der Praxis ist anzustreben.
Der Rhythmus der Jahreszeiten ist bei der Auswahl der Inhalte und Methoden im Unterricht zu berücksichtigen.
Nachhaltiges Handeln ist durch entsprechende Unterrichtsgestaltung im Bewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu verankern und nach Möglichkeit einzuüben.
Die Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährung mit praktischen Übungen“, „Chemie“, „Physik“, „Angewandte Naturwissenschaften“, „Didaktik“ und „Praxis“ sowie gegebenenfalls der Pflichtgegenstände der Zusatzausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten ist insbesondere bei der Erstellung der Lehrstoffverteilung anzustreben.
Im Unterricht soll der Bezug zum jeweils gültigen Bildungsplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und dessen Ergänzungen hergestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen an ein forschendes und entdeckendes Experimentieren (forschen, Versuche planen, dokumentieren, reflektieren, präsentieren) herangeführt werden, damit sie Kinder bei deren Auseinandersetzung mit Phänomenen der belebten und unbelebten Natur begleiten können.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Physik:
Die Physik hat für die Schülerinnen und Schüler in allen Modulen die Grundlagen für naturwissenschaftliche Beobachtung in anschaulichen Versuchen zu liefern.
Logisches Denken und Beobachtungsfähigkeit sind durch entsprechende Experimente und Aufgabenstellungen konsequent zu fördern.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Chemie:
Bezüge zu aktuellen Themen und Ereignissen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Der Unterricht kann auch an außerschulischen Lernorten erfolgen.
Die chemischen Basiskonzepte „Stoff-Teilchen-Konzept“, „Struktur-Eigenschaften-Konzept“, „Akzeptor-Donator-Konzept“ und „Energie-Konzept“ sind im Unterricht aufzugreifen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Biologie und Ökologie (einschließlich Physiologische Grundlagen, Gesundheit und Ernährung):
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler
Sensibiliät für ethische Fragen, insbesondere im Bereich der Biotechnologie und Reproduktionsmedizin entwickeln.
Eine persönlichen Haltung entwickeln können und in biologischen Fragestellungen durch Argumente vertreten können.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Ernährung mit praktischen Übungen:
Über eigenes Erleben sollen die Schülerinnen und Schüler im Schulalltag zum bewussten Ernährungs- und Umweltverhalten (Nachhaltigkeit) hingeführt werden.
Die Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der Pflichtgegenstände Biologie und Ökologie ist im Sinne von fächerübergreifendem Denken und Verstehen zu forcieren.
Blockunterricht ermöglicht eine handlungsorientierte Unterrichtsgestaltung.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Grundlagen der Informatik und Medien:
Der Lehrstoff in den einzelnen Jahrgängen (Semestern) ist in den jeweiligen Kompetenzbereichen durch die Tiefe und die ausgewählten Beispiele auf die Bedürfnisse und die Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler abzustimmen.
Ziel des Unterrichts ist es,
– Regel- System- und Orientierungswissen bereit zu stellen, um den Schülerinnen und Schülern Perspektiven in einem sich rasch ändernden Bereich zu vermitteln.
– Besonderes Augenmerk auf Analyse und Lösung von Problemen zu legen, welche bei Medieneinsatz und -konsum für Schülerinnen und Schüler auftreten. Das umfasst sowohl technische als auch formale und inhaltliche Aspekte.
– Den kritischen und selbstbestimmten Gebrauch von Medien durch die Vermittlung von technischen, formalen und inhaltlichen Kompetenzen zu unterstützen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Pädagogik (einschließlich Psychologie und Philosophie:
Erfahrungsorientiertes und forschendes Lernen begünstigt den Erwerb von Kompetenzen und die Aneignung des Lehrstoffs und ist daher laufend in den Unterricht zu integrieren.
Die begleitenden Unterrichtsprinzipien sind aktuell, kompetenzorientiert, situationsorientiert, prozessorientiert, exemplarisch, ganzheitlich und individualisierend umzusetzen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Inklusive Pädagogik:
Wechselwirkungen zwischen individueller Entwicklung und Umwelt sind transparent zu machen und pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Das Einbringen aktueller Fragestellungen, die Auseinandersetzung mit Fachliteratur sowie Beobachtungen in konkreten Situationen durch die Schülerinnen und Schüler ist zu fördern.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Didaktik:
Persönlichkeitsbildung durch Transfer in Selbsterfahrung, Selbstwahrnehmung, (Selbst)Reflexion, Werteorientierung, Lebens- und Lernbiografie, Psychohygiene ist zu fördern.
Die Unterrichtsprinzipien sind aktuell, vielfältig, kompetenzorientiert, situationsorientiert, prozessorientiert, projektorientiert, exemplarisch, ganzheitlich, individualisierend, berufsfeldbezogen, wissenschaftsorientiert, methodengerecht umzusetzen.
Stundenblockungen und seminaristisches Arbeiten sind anzustreben.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Praxis:
Unter Miteinbeziehung regionaler Gegebenheiten sind Blockungen anzustreben.
Intensive und kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Fachpersonal in den Übungs- und Ausbildungseinrichtungen ist erforderlich.
Im Hinblick auf Sprachdiversität und Interkulturalität soll durch vielfältige und reflektierte Erfahrungen ein sensibler Zugang aufgebaut werden.
Praktizieren in unterschiedlichen Einrichtungen mit Kindern von 0-6 Jahren ist im Laufe der Ausbildung unter Miteinbeziehung regionaler Gegebenheiten vielfältig zu organisieren; eine Praxiswoche ist ganz speziell der Begleitung des 0 bis 3 jährigen Kindes zu widmen.
Kontinuierliche Begleitung der Schülerinnen und Schüler in ihrer Sozialisation im Berufsfeld ist auch durch außerschulische Kontakte bzw. Schulveranstaltungen anzustreben.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten:
Erfahrungsorientiertes und forschendes Lernen sind die Grundlagen des Unterrichts, wobei außerschulische Expertinnen und Experten aus dem Kommunikations-, Organisations-, Management- und Rechtsbereich diesen Prozess unterstützen sollen.
Didaktische Grundsätze des Clusters „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“:
Der Transfer von Inhalten für die Arbeit im (elementar)pädagogischen Berufsfeld erfolgt in Abstimmung mit den Lehrerinnen und Lehrern der relevanten Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Praxis“ (sowie allenfalls der Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Horten (Zusatzausbildung Hortpädagogik) „Didaktik der Horterziehung“ und „Hortpraxis“.
Didaktische Grundsätze des künstlerisch-kreativen Bereichs:
Der Unterricht ist so zu gestalten dass
durch Experimentieren und spielerisches Erproben die Freude am gestalterischen Tun geweckt wird.
die Schülerinnen und Schüler die eigene Arbeit in angemessener Fachterminologie mündlich und in verschiedenen Formen der Präsentation darstellen können.
Die theoretische Auseinandersetzung mit ästhetischen, technischen, ökonomischen, ökologischen und kulturhistorischen Aspekten von Architektur, Design und Umwelt soll von praktischer Tätigkeit ausgehen und sie begleiten.
Empfehlenswert ist dabei, wenn die Ergebnisse praktischer und theoretischer Auseinandersetzung jahrgangsgemäß und in repräsentativer Form zusammengestellt werden.
Auf ressourcenschonenden und ökologisch nachhaltigen Einsatz von Mitteln, Materialien und Werkzeugen ist zu achten, ebenso auf sicherheitstechnische Vorkehrungen.
Mehrstündige Unterrichtssequenzen in entsprechenden Fachunterrichtsräumen sind vorzusehen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Bildnerische Erziehung:
In jedem Jahrgang ist nach Möglichkeit zumindest eine Exkursion (ein Lehrausgang) in fach- und inhaltverwandte Einrichtungen abzuhalten.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Werkerziehung:
Durch die Auseinandersetzung mit technischen Materialien, Techniken und Phänomenen ist problemlösendes Denken, flexibles Verhalten, Teamfähigkeit sowie manuelle Geschicklichkeit und Ausdauer zu fördern.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Textiles Gestalten:
Durch die Auseinandersetzung mit textilen Materialien, Techniken und Phänomenen ist problemlösendes Denken, flexibles Verhalten, Teamfähigkeit sowie manuelle Geschicklichkeit und Ausdauer zu fördern.
Formalistische Übungen, Arbeitsproben um ihrer selbst willen, sowie Mustervorlagen sind zu vermeiden.
Didaktische Grundsätze des musikalischen Bereichs:
Im Kleingruppenunterricht soll auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler unter aktiver Beteiligung der Gruppe Rücksicht genommen werden.
Schülerinnen und Schüler gleicher Leistungsstufe sind nach Möglichkeit in einer Gruppe zusammenzufassen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik:
Durch Projekte und den Besuch musikalischer Veranstaltungen sollen motivierende Impulse gesetzt werden.
Bei der Unterrichtsgestaltung sind folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen: Sing- und Sprechtechnik für Praxis und Präsentationen, Haltung, Bewegung und Atem, Artikulation, Einsatz von Instrumenten in Wechselwirkung mit der Stimme, Wechselwirkung mit der chorischen Stimmbildung, Improvisation, Reflexion, Medien, geschlechts- und entwicklungsspezifische Fördermaßnahmen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Rhythmisch-musikalische Erziehung:
Das Wahrnehmen, Verstehen und Ausdrücken der Wechselwirkung von Musik und Bewegung im künstlerisch-pädagogischen und kommunikativen Kontext stehen im Vordergrund. Ein wesentlicher Beitrag ist die Entwicklung und der Einsatz des individuellen künstlerischen Ausdrucks in Musik und Bewegung.
In diesem Zusammenhang sind Eigenerfahrungen, gruppendynamische Prozesse und Reflexion unverzichtbar. Dabei werden motorische, sozial-affektive und kognitive Lernprozesse vernetzt und bewusst gemacht.
Sowohl Projekte im musikalischen Bereich des Clusters „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ (als auch fächerübergreifende Projekte jeder Form vernetzen die Lerninhalte einzelner Fächer und führen damit zu einer umfassenden humanistischen Gesamtbildung.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Bewegungserziehung, Bewegung und Sport:
Der Unterrichtsgegenstand Bewegungserziehung; Bewegung und Sport an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik hat die Aufgabe,
– einerseits Schülerinnen und Schülern eine umfassende bewegungs- und sportbezogene Handlungskompetenz zu vermitteln und sie zu einer sportlich aktiven Lebensweise und zu einem verantwortungsbewussten Verständnis von Bewegung, Sport und Gesundheit zu befähigen,
– andererseits die für das zukünftige Berufsfeld in elementaren Bildungseinrichtungen (und Hort) und für die persönliche Entwicklung notwendigen berufsbezogenen Kompetenzen zu entwickeln und sicherzustellen.
Die bewegungs- und berufsbezogenen Kompetenzen sollen bei den Schülerinnen und Schülern in folgenden Kompetenzbereichen entwickelt werden: „Bewegen: Grundlagen“, „Spielen“, „Leisten“, „Darstellen und Gestalten“, „Gesundheit“, „Erleben und Wagen“, „Selbstkompetenz – Interaktion – Kommunikation“ und „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“.
Eine nachhaltige Gesundheitserziehung und das Wecken von Freude an Bewegung bei Kindern und Jugendlichen ist besonders zu beachten.
Die berufsbezogenen Kompetenzen sind aufbauend von dem I.-V. Jahrgang zu entwickeln. Dabei ist vornehmlich an praktische Situationen anzuknüpfen und die besonders enge Verflechtung des Bereiches „Bewegung und Sport“ mit der berufsbezogenen didaktisch-methodischen Ausbildung („Bewegungserziehung“) zu beachten.
Im Hinblick auf die umfassende berufliche Handlungskompetenz kommen dem Sicherheitsbewusstsein, der Umsetzung von Aspekten der Sicherheit im Zusammenhang mit Bewegungsaktivitäten sowie der Erlangung eines sicheren Schwimmkönnens auf der Grundlage des österreichischen Schwimmabzeichens (Helferschein) besondere Bedeutung zu.
Im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten – etwa Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen, Feste, Feiern – sind vor allem die Bewegungsangebote und sportlichen Schwerpunkte im Zusammenhang mit den berufsspezifischen Lerninhalten auszuwählen zB Kinderskilauf, Anfängerschwimmen, kreative Spiele zur psychomotorischen Förderung, kindgemäße Entspannungsübungen.
Nach Maßgabe der Möglichkeiten sollen vielfältige Bewegungsangebote im Freien (Park, Wasser, Wiese, Wald, Eis, Schnee) erfolgen.
Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
Didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Zusatzausbildung zur Hortpädagogin/zum Hortpädagogen (Zusatzausbildung Hortpädagogik):
Fächerübergreifende Unterrichtsplanung und Reflexion zwischen dem Cluster „Elementarpädagogik (0 bis 6 Jahre)“ und der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ sind, in Hinblick auf den Transfer in das Berufsfeld und die Diplomarbeit, unerlässlich.
Stundenblockungen und seminaristisches Arbeiten sind anzustreben.
Das Hinterfragen persönlicher Werthaltungen, Selbsterfahrung, (Selbst)Reflexion und Methoden der Psychohygiene sind für die Persönlichkeitsentwicklung unerlässlich. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse der Schülerinnen und Schüler sollen im pädagogischen Handeln sichtbar werden.
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Erfahrung vermitteln, dass das Lösen von Aufgaben Freude und Selbstvertrauen bringen kann.
Der Unterricht soll sich weitgehend an konkreten Beispielen orientieren. Schülerarbeiten aus der Praxis sollen in den Unterricht einbezogen werden. Daher ist eine Kooperation mit der Schule anzustreben.
Die Schülerinnen und Schüler sind mit geeigneten Hilfsmitteln und Methoden zur Individualisierung und Differenzierung vertraut zu machen.
Der Unterricht soll die aktuellen Lehrpläne (APS, AHS-Unterstufe, NMS) und Bildungsstandards einbeziehen.
Spezielle Übungsangebote für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache sind in allen Bereichen der Lernhilfe miteinzubeziehen.
Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Lernhilfe):
Der Unterricht soll weitestgehend in englischer Sprache erfolgen.
Fehlerquellen sind in methodischer Vielfalt zu analysieren und zu diskutieren.
Der Einsatz von motivierenden Maßnahmen zur Steigerung der Freude an der Sprache ist zu fördern. Daher soll die sprachliche Vielfalt innerhalb einer Gruppe zur Stärkung des Sprachbewusstseins genutzt werden.
Unterrichtsmethoden:
Ein breites Spektrum von Unterrichtsmethoden zwischen Instruktion und Konstruktion ist einzusetzen. Auf den Aufbau von Methodenkompetenz ist besonderer Wert zu legen.
Berufsfeldorientierte Aufgabenstellungen sowie problem- und handlungsorientierter Unterricht führen die Schülerinnen und Schüler zu logischem, kreativem und vernetztem Denken, zu genauem und ausdauerndem Arbeiten – in Einzel- und in Teamarbeit – sowie zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln (kompetenzorientierter Unterricht). Dabei soll nicht nur Expertenwissen vermittelt, sondern vor allem individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse ermöglicht und beratend begleitet werden. Der gründlichen Erarbeitung und dem Training grundlegender Funktionen ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Thematische Schwerpunkte können nach den Anforderungen der Berufswelt, Wissenschaft und außerschulischen Bildungseinrichtungen festgelegt werden. Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Fachleuten aus dem Berufsfeld tragen dazu bei, den Schülerinnen und Schülern Einblick in komplexe Zusammenhänge zu geben.
Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Die Unterrichtsmethoden sind so zu wählen, dass durch ihren Einsatz Interesse bei Schülerinnen und Schülern geweckt und deren Eigenverantwortung gefördert wird.
Lernsettings sind so zu gestalten, dass die Lernenden individuelle Stärken zeigen, gehirngerecht lernen und ihre Selbsteinschätzungsfähigkeit weiter entwickeln können.
Individuelle Begabungen und Potenziale sind zu fördern.
In Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterricht und zur Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte sollen die Schülerinnen und Schüler zum Besuch von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur sowie Bewegung und Sport motiviert werden.
Unterrichtsorganisation:
Die Unterrichtsorganisation hat fächerübergreifenden Unterricht, pädagogisch sinnvollen Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen zu ermöglichen. Außerschulische Lernorte im beruflichen Umfeld und schulfremde Expertinnen und Experten erhöhen den Praxisbezug.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann – wenn dies pädagogisch sinnvoll ist – ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichts erfüllt werden. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrerinnen und Lehrer unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist.
In den Pflichtgegenständen „Praxis“ und „Hortpraxis“ sind die regionalen Gegebenheiten und die zur Verfügung stehenden Praxis- und Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
Unterrichtsqualität und Evaluation:
Die Schülerinnen und Schüler als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stärken ist Grundvoraussetzung für kompetenzorientierten und nachhaltigen Unterricht.
Lernen und Lehren stellen den Kernprozess der Schule dar. Unterrichtsentwicklung ist der zentrale Bestandteil der Schulentwicklung. Besonderes Augenmerk ist auf die Abstimmung zwischen Zielen, Maßnahmen, Indikatoren und Evaluation zu legen.
Zu Beginn jedes Unterrichtsjahres sind den Schülerinnen und Schülern die Lernziele und die geforderten Kompetenzbereiche sowie die Formen der Leistungsfeststellung und die Kriterien der Leistungsbeurteilung bekanntzugeben. Der individuelle Lernfortschritt und das erreichte Kompetenzniveau sind bewusst zu machen. Eine entsprechende Feedbackkultur ist für das Gelingen nachhaltiger Lernprozesse aufzubauen.
Unterrichtstechnologie:
Elemente des E-Learning und Blended Learning können die Unterrichtsorganisation und fakultativ auch Prüfungssituationen unterstützen und ergänzen.
Zur Optimierung der Unterrichtsqualität und des Unterrichtsertrages sowie zur Unterstützung des Lernprozesses sind unterschiedliche Medien einzusetzen. Auf den Aufbau der erforderlichen Medienkompetenz ist besonderer Wert zu legen.
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ist in allen Unterrichtsgegenständen anzustreben.
Praxis in elementaren Bildungseinrichtungen und Hortpraxis:
Die Praxis an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist als dislozierter Unterricht in ausgewählten Übungs- oder Ausbildungseinrichtungen wie Kindergärten, Krippen, Horten, Heimen als Tagespraxis oder als Blockpraxis zu organisieren. Diese ist in Absprache mit den Pädagoginnen und Pädagogen der jeweiligen Einrichtung durch Praxislehrende zu begleiten und zu beurteilen. Die Schülerinnen und Schüler gehen kein Dienstverhältnis ein und erhalten keine Entschädigung (Bezahlung).
Die Praxis dient der Umsetzung der in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen aufgebauten Kompetenzen.
Die Schülerinnen und Schüler
– erlangen jene Professionalität der Berufsausübung, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes an Absolventinnen und Absolventen der Schulart entspricht,
– können die in der Schule erworbenen Kompetenzen in der Berufsrealität umsetzen,
– gewinnen einen umfassenden Einblick in die Organisation der entsprechenden Einrichtungen,
– wissen über Pflichten und Rechte der im pädagogischen Berufsfeld Tätigen Bescheid und können die unmittelbare berufliche Situation daraufhin überprüfen,
– verhalten sich gegenüber der Leitung und den in der Einrichtung Beschäftigten korrekt,
– gewinnen aus der Zusammenschau der Unterrichts- und Praxiserfahrung einen Zugang zum Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im Besonderen,
– erlangen Einsicht in soziale Beziehungen sowie in betrieblich-organisatorische Zusammenhänge.
Die Praxis ist vorzubereiten und zu reflektieren.
Pflichtpraktikum:
Das Pflichtpraktikum ist in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen ausführlich vor- und nachzubereiten. Dabei sind die Lernenden auch hinsichtlich der Einsatzbereiche zu beraten. Die Lernenden sind von der Schule zu veranlassen, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit als Praktikantin und Praktikant zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Semesters ausgewertet werden können. Die Durchführung des Pflichtpraktikums erfolgt ohne Begleitung durch eine Lehrperson.
Die Schule soll Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen anbieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Lernenden sind vor dem Beginn des ersten Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikantinnen und Praktikanten und auch darüber hinaus zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.
Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden. Bei Auslandspraktika, welche auch im Hinblick auf fremdsprachliche Kompetenzen empfehlenswert sind, obliegt es der Schule, auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen ist der Schule im Bedarfsfall mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
Die sachkundige und vertrauensfördernde Beratung der Lernenden durch Direktorin und Direktor, Abteilungsvorständin und Abteilungsvorstand und die Lehrenden der Schule ist gerade im Zusammenhang mit der Gestaltung des Pflichtpraktikums von entscheidender Bedeutung.
V. UNTERRICHTSPRINZIPIEN
Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzip im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Die Unterrichtsprinzipien sind insbesondere:
– Politische Bildung: Erziehung zu einem demokratischen und gesamteuropäischen Denken,
– Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming),sowie zur Weltoffenheit,
– Europapolitische Bildungsarbeit: Thematisierung aktueller europäischer Entwicklungen und Initiativen im Bildungsbereich (Bildungsprogramme, Bildungsstandards, Qualifikationsrahmen, Anerkennungsrichtlinien, Qualitätssicherungsinstrumente, Transparenzinstrumente – insbesondere in Zusammenhang mit Mobilitätsaufenthalten),
– Gesundheitserziehung: Erziehung zu gesundheitsbewusstem eigenverantwortlichem Handeln,
– Interkulturelles Lernen zum gegenseitigen Verständnis, zum Erkennen von Unterschieden und Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen,
– Leseerziehung: umfassende Förderung sprachlicher Kompetenzen, Textrezeption und Textproduktion
– Medienbildung: Umgang und kritische Auseinandersetzung mit Medien,
– Sexualerziehung, indem in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten durch Vertiefung das Wissen und das Hinführen zu persönlichen Wertvorstellungen Schülerinnen und Schüler zu einer tief greifenden und lebenslang wirksamen Bewusstseinsbildung geführt werden, wodurch Sexualität als wichtiger, natürlicher und positiver Aspekt unseres Menschseins erfahrbar wird,
– Umweltbildung: Sensibilisierung für ökologische Anliegen und Erfordernisse unter Einbeziehung des Natur- und Umweltschutzes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit,
– Verkehrserziehung, indem in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten die persönliche Verkehrsteilnahme unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und rechtlichen Aspekten begleitet wird und im Besonderen auch die Gefahren von Alkoholisierung für sich und andere Verkehrsteilnehmer thematisiert werden,
– Wirtschaftserziehung und Verbraucherinnen- und Verbraucherbildung: kritisch reflexive Auseinandersetzung mit wesentlichen Themen der Wirtschaft, unter besonderer Beachtung der Verbraucherinnen- und Verbraucherbildung,
– Entrepreneurship Education: Aufbau von Kompetenzen und Haltungen zum unternehmerischen Denken,
– Lebenslanges Lernen als immanenter Bestandteil der Lebens- und Karriereplanung.
VI. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
1.Katholischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 83/2015 in der geltenden Fassung.
2.Evangelischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 327/2004.
3.Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 514/1992.
4.Islamischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der geltenden Fassung.
5.Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der geltenden Fassung.
6.Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der geltenden Fassung.
7.Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der geltenden Fassung.
8.Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der geltenden Fassung.
9.Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der geltenden Fassung.
10.Freikirchlicher Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der geltenden Fassung.
VII. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
SPRACHEN UND KOMMUNIKATION
2.1 DEUTSCH(einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)
I. Jahrgang:
und 2. Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– Kerninformationen aus mündlichen Darstellungen entnehmen,
– aktiv zuhören,
– Redeabsichten benennen.
im Bereich „Sprechen“
– situationsgemäß sprachlich reagieren,
– Standardsprache und Umgangssprache unterscheiden und situationsgemäß einsetzen,
– grundlegende Gesprächs- und Diskussionsformen anwenden.
im Bereich „Lesen“
– still sinnerfassend lesen und laut gestaltend lesen sowie Texten Informationen entnehmen und Hauptaussagen benennen,
– epische Kurzformen und deren strukturelle Merkmale unterscheiden und einordnen,
– Texte subjektiv bewerten,
– Textintentionen verstehen.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– Wortarten und Wortbildungsmuster benennen und anwenden,
– grundlegende orthographische Regeln nennen und anwenden,
– grundlegende Regeln der Zeichensetzung nennen und anwenden,
– häufige Fehler benennen und richtig stellen,
– Wörterbücher und andere Nachschlagewerke verwenden.
im Bereich „Schreiben“
– Zusammenfassungen und Inhaltsangaben erstellen,
– in Leserbriefen zu einfachen Themen Stellung nehmen,
– Texte themen- und aufgabengerecht gestalten,
– verschiedene Schreibhaltungen in Texten umsetzen,
– Texte in entsprechendem situativem Kontext einbetten,
– eigene Interessen und Sichtweisen darstellen und erläutern,
– relevante Informationen entnehmen und mit eigenen Worten wiedergeben.
im Bereich „Reflexion“
– Probleme aus der nahen Erlebnis- und Erfahrungswelt beschreiben und erklären,
– literarische Gattungs- und Textsortenmerkmale insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur beschreiben und reflektieren.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– Feedbackregeln anwenden,
– auf Gesprächsbeiträge angemessen reagieren.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Märchen und Geschichten für den elementaren Bildungsbereich aufbereiten,
– einfache Texte gut betont und situationsadäquat vorlesen und vortragen.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Rollenspiele, Gespräche, kontrollierter Dialog
Bereich „Sprechen“:
Gesprächsregeln, Paar- und Gruppengespräche, einfache Diskussionsformen, Referate, Rezitieren
Bereich „Lesen“:
Lesetechniken, Märchen, Sagen, Anekdote, Kurzgeschichte, Fabel, Parabel
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Wort- und Satzanalyse, Wortfamilien, Wortfelder, gängige Fremdwörter
Bereich „Schreiben“:
prozessorientiertes Schreiben, Blog, Posting, Lernjournal, Lesetagebuch, Korrekturübungen, Mindmapping, Clustern, Exzerpieren, Erzählung, Bericht, Märchenbearbeitungen, kreatives Schreiben
Bereich „Reflexion“:
epische Kurzformen, Jugendbücher
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Feedbackkultur, Rollenspiele
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Dramatisieren, szenische Darstellung, Vorlesen, Bilderbuch, Erzählen
II. Jahrgang:
Semester (Kompetenzmodul 3):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– verschiedene Satzarten und Satzstrukturen nennen, anwenden und analysieren,
– Rechtschreibung und Zeichensetzung richtig anwenden.
im Bereich „Schreiben“
– Offenen Brief und Charakteristik erstellen,
– Texte mit unterschiedlichen Intentionen verfassen und die jeweils spezifischen Textmerkmale gezielt einsetzen,
– eigene und andere Meinungen darstellen und begründen,
– Texte unter Einbeziehung von Informationstechnologien gestalten,
– Mitschriften verfassen,
– Informationen strukturiert schriftlich wiedergeben,
– Texte geschlechtergerecht und sprachsensibel verfassen.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der mittelalterlichen Literatur nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihrem historischen Kontext beschreiben und erklären,
– fiktionale und nicht fiktionale Texte unterscheiden und einordnen.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– sich sprachlich vorbildlich für Kinder ausdrücken,
– sprachsensibel formulieren.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Literatur für Kinder nach ästhetischen und sprachlichen Kriterien beurteilen.
Lehrstoff:
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Satzanalyse, Rechtschreibportfolio
Bereich „Schreiben“:
prozessorientiertes Schreiben, Strukturierungsübungen, Quellenangabe
Bereich „Reflexion“:
ausgewählte Beispiele aus der Literatur des Mittelalters, Bezüge zur Gegenwart, Kinder- und Jugendliteratur
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Sprechübungen
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Beurteilungskriterien für die Kinderliteratur
Semester (Kompetenzmodul 4):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Sprechen“
– Stil –und Sprachebenen unterscheiden und gezielt einsetzen,
– Inhalte sprachlich angemessen vorbringen,
– Inhalte mit Medienunterstützung präsentieren,
– sachgerecht argumentieren und zielgerichtet appellieren,
– Äußerungen durch para- und nonverbale Ausdrucksmittel unterstützen.
im Bereich „Lesen“
– Texte in Kontexten verstehen,
– Medienangebote analysieren und kritisch bewerten,
– Medienangebote nutzen und eine bedürfnisgerechte Auswahl treffen,
– Werbestrategien nennen und bewerten,
– Information aus unterschiedlichen Texten prüfen, vergleichen, verbinden.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– Begriffe definieren und erläutern,
– Varietäten des Deutschen unterscheiden,
– variantenreichen Wortschatz anwenden,
– schultypen- und fachrelevante Fachtermini nennen und anwenden,
– den Sprachwandel in Beziehung zu gesellschaftlichen Entwicklungen setzen.
im Bereich „Schreiben“
– Textanalysen erstellen,
– verschiedene Schreibhaltungen benennen und in Texten umsetzen,
– Texte in entsprechendem situativem Kontext einbetten,
– Texte themengerecht und ästhetischen Kriterien entsprechend gestalten,
– eigene und fremde Texte formal und inhaltlich überarbeiten,
– einfache wissenschaftliche Techniken anwenden,
– Texte anhand nichtsprachlicher Gestaltungsmittel verfassen.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur des Barocks, der Reformation, des Humanismus und der Renaissance nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihrem historischen Kontext analysieren,
– Stilfiguren erkennen und benennen,
– über den Informationswert von Medien, Kunst- und Literaturbetrieb reflektieren,
– Einblick in andere Kulturen und Lebenswelten und ihr historisches und aktuelles Umfeld gewinnen.
Lehrstoff:
Bereich „Sprechen“:
unterschiedliche Diskussionsformen und Gesprächsformen, einfache Moderationen, Präsentationstechniken, Recherche, Medieneinsatz, Handout, darstellerische Übungen
Bereich „Lesen“:
Recherche in Bibliotheken und Internet, Quellenkritik, Werbung, Zeitungen, Zeitschriften, Massenmedien
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Übungen zur Vertiefung der Rechtschreibkompetenz Verbesserung der Ausdrucksfähigkeit, Jugendsprache, Tendenzen der Gegenwartssprache, regionale Umgangssprache, Sprachgeschichte, Sprachwandel, Fachsprache
Bereich „Schreiben“:
prozessorientiertes Schreiben, Analyse von Sachtexten und literarischen Texten, Zitierregeln, wörtliches und indirektes Zitat, lineare und nichtlineare Texte
Bereich „Reflexion“:
Lyrik des Barocks, ausgewählte zeitgenössische Texte, Medienkunde, Kinder- und Jugendliteratur
III. Jahrgang:
Semester (Kompetenzmodul 5):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
Im Bereich „Hören“
– Kerninformationen entnehmen und verstehen,
– Redeabsichten erkennen und einordnen,
– paraverbale und nonverbale Äußerungen wahrnehmen und reflektieren.
im Bereich „Lesen“
– sich mit Texten kritisch auseinandersetzen und diese bewerten,
– Texte analysieren und interpretieren,
– mögliche Intentionen und Aussagen erkennen und reflektieren.
im Bereich „Schreiben“
– Erörterungen verfassen,
– literarische Texte und Sachtexte analysieren,
– Texte als Ausdruck strukturierten Denkens verfassen,
– eigene bzw. fremde Texte formal und inhaltlich über- und bearbeiten.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur der Aufklärung sowie Sturm und Drang nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihrem historischen Kontext vergleichen,
– gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Phänomene zu Interessen und Wertvorstellungen in Beziehung setzen,
– durch die Beschäftigung mit Kunstwerken Einblick in unterschiedliche Kunstformen gewinnen,
– zu gesellschaftlichen Problemen anhand literarischer Werke Stellung nehmen.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Rezeption
Bereich „Lesen“:
Ausgewählte Werke der Literatur sowie der Kinder- und Jugendliteratur
Bereich „Schreiben“:
Textgebundene, freie, literarische Erörterungen, Textüberarbeitungen
Bereich „Reflexion“:
philosophische Texte, bürgerliches Trauerspiel, ausgewählte Beispiele aus der Literatur der Aufklärung sowie des Sturm und Drang, Bezüge zur Gegenwart, Massenkultur, Hochkultur, Avantgarde
Semester (Kompetenzmodul 6):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– Kerninformationen aus mündlichen Darstellungen entnehmen,
– aktiv zuhören,
– Redeabsichten benennen.
im Bereich „Sprechen“
– Anliegen sprachlich differenziert vorbringen,
– komplexe Inhalte mit Medienunterstützung präsentieren.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– die Rechtschreib- und Grammatikregeln anwenden,
im Bereich „Schreiben“
– Kommentare erstellen,
– schriftlich Stellung nehmen und kommentieren,
– Texte themen- und adressatenadäquat verfassen.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur der Klassik sowie Romantik nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihrem historischen Kontext vergleichen,
– den Kulturbegriff diskutieren.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– verschiedene Präsentationsmethoden anwenden,
– Gesprächsrunden leiten.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– ihre sprachlichen und literarischen Kenntnisse auf das pädagogische Berufsfeld übertragen und kreativ anwenden.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Rollenspiele, Gespräche, kontrollierter Dialog
Bereich „Sprechen“:
Diskussionen, Präsentationen
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Kontextgebundene Rechtschreib- und Grammatikübungen
Bereich „Schreiben“:
Kommentar, Stellungnahmen, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Motivationsschreiben
Bereich „Reflexion“:
Ausgewählte Beispiele aus der Literatur der Klassik und Romantik, Bezüge zur Gegenwart
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Diskussionen
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Dramatisieren von Bilderbüchern oder fächerübergreifende Projekte
IV. Jahrgang:
Semester (Kompetenzmodul 7):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– auch diffizile Gestaltungsmittel gesprochener Sprache (Satire, zynische oder sarkastische Bemerkungen) analysieren,
– Redeabsichten in komplexeren Zusammenhängen erkennen und reflektieren.
im Bereich „Sprechen“
– Sprechtechniken wirkungsvoll anwenden,
– wirkungsvoll rezitieren,
– Diskussionen kompetent leiten,
– auf Gesprächsbeiträge angemessen reagieren.
im Bereich „Lesen“
– unterschiedliche Weltsichten und Denkmodelle reflektieren,
– Korrelation der formalen Aspekte mit dem Textinhalt erkennen und benennen.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– reflektierter und sicherer Umgang mit Sprachnormen.
im Bereich „Schreiben“
– literarische Textanalysen und Interpretationen verfassen,
– eigene und fremde Texte über- und bearbeiten,
– Techniken des Bibliographierens und Zitierens sicher anwenden.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur des Vormärz, Realismus, Naturalismus nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihrem historischen Kontext reflektieren,
– Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt vergleichen.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– Techniken und Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens anwenden.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Medien für Kinder analysieren,
– die Kriterien politisch korrekter Inhalte benennen und anwenden.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Satire, (politisches) Kabarett, Verbalstrategien, rhetorische Figuren
Bereich „Sprechen“:
Kreativer Umgang mit Lauten, Wörtern und Texten, Teambesprechungen, Elterngespräch
Bereich „Lesen“:
Ausgewählte Werke der Literatur
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Prozessorientiertes Schreiben
Bereich „Schreiben“:
Kenntnisse analytischer Verfahren, Beschäftigung mit Sekundärliteratur, Portfolioarbeit, Zitierregeln, Bibliographieren, Kreatives Schreiben
Bereich „Reflexion“:
Ausgewählte Beispiele aus der Literatur des Vormärz, Realismus, Naturalismus, Bezüge zur Gegenwart, Theaterbesuche
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Zitieren, Bibliographieren, Internet- und Bibliotheksrecherche
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
kritische Auseinandersetzung mit Medien in Bezug auf Anderssein, Inklusion, interkulturelles Lernen
Semester (Kompetenzmodul 8):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– komplexe mündliche Darstellungen erfassen,
– Redeabsichten analysieren.
im Bereich „Sprechen“
– passende Gesprächsformen in privaten, öffentlichen und beruflichen Situationen anwenden,
– berufsbezogene Informationen einholen und geben.
im Bereich „Lesen“
– verschiedene Techniken der Texterfassung und Textanalyse anwenden.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– sprachlichen Wandel in Texten benennen und erläutern.
im Bereich „Schreiben“
– Meinungsrede und Empfehlung verfassen,
– Texte themengerecht und anspruchsvoll gestalten,
– Texte medien- und situationsbezogen gestalten,
– komplexe Inhalte überzeugend und schlüssig formulieren.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur der Jahrhundertwende nennen und zuordnen,
– über den Informations- Bildungs- und Unterhaltungswert von Medien, Kunst- und Literaturbetrieb reflektieren und Darstellungsmöglichkeiten unterschiedlicher Medien bewerten,
– populärkulturelle Phänomene wahrnehmen, kommentieren und bewerten,
– Medien, Kunst- und Literaturbetrieb als Institution und Wirtschaftsfaktoren verstehen.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– gesellschaftspolitische und berufsbezogene Themen kompetent erläutern und kommentieren,
– im Team zielorientiert arbeiten.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Grundlagen der sprachlichen Frühförderung anwenden.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Bewerbungstraining, aktuelle gesellschaftliche Themen, kontrollierter Dialog
Bereich „Sprechen“:
Beratungs-, Bewerbungs- und Beschwerdegespräch, Gespräche, Telefonate, Interviews, Vortrag, Rollenspiel
Bereich „Lesen“:
Lineare und nichtlineare Texte, verschiedene Formen der Gegenwartskunst
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Texte aus verschiedenen Epochen, Tendenzen der Gegenwartssprache
Bereich „Schreiben“:
Stilfiguren, Rezensionen, Diskussionen mit vorgegebenen Positionen, neue Medien
Bereich „Reflexion“:
Filmanalyse, Literaturverfilmungen, Theaterinszenierungen
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Elternbrief, Leserbrief, offener Brief, Kommentar, Statement, Teamarbeit, Vortrag, Kurzpräsentationen
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Übungen zur sprachlichen Frühförderung
V. Jahrgang (Kompetenzmodul 9):
Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– Gestaltungsmittel gesprochener Sprache analysieren.
im Bereich „Sprechen“
– komplexe Inhalte präsentieren.
im Bereich „Lesen“
– intermediale und intertextuelle Bezüge herstellen.
im Bereich „Sprachbewusstsein“
– Strategien zur Fehlervermeidung einsetzen.
im Bereich „Schreiben“
– Texte mit unterschiedlicher Intention verfassen und die jeweils spezifischen Textmerkmale gezielt einsetzen.
im Bereich „Reflexion“
– epochentypische Merkmale und Motive der Literatur des 20. und 21.Jahrhunderts nennen und zuordnen,
– literarische Werke in ihren historischen Kontexten reflektieren und in Beziehung setzen,
– gesellschaftspolitische Phänomene zu Interessen und Wertvorstellungen in Beziehung setzen,
– zu künstlerischen, insbesondere zu literarischen Werken und Erscheinungen sowie Entwicklungen Stellung nehmen.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Fachartikel verstehen und analysieren.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Hörspiel, Rede
Bereich „Sprechen“:
Öffentliche Präsentation
Bereich „Lesen“:
Textvergleiche, Film, Theater, Musical, Oper
Ausgewählte Beispiele der Literatur des 20. und 21.Jahrhunderts
Bereich „Sprachbewusstsein“:
Prozessorientiertes Schreiben, kritische Textarbeit, Wörterbücher, Rechtschreibprogramme
Bereich „Schreiben“:
Wiederholung von Textsorten, Portfolioarbeit
Bereich „Reflexion“:
ausgewählte Beispiele der Literatur des 20. und 21.Jahrhunderts
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Fachliteratur
Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich „Hören“
– Gestaltungsmittel gesprochener Sprache reflektieren und anwenden.
im Bereich „Sprechen“
– komplexe Inhalte monologisch und dialogisch präsentieren.
im Bereich „Schreiben“
– Textsorten eigenständig verfassen.
im Bereich „Selbstkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– sprachsensibel formulieren.
Lehrstoff:
Bereich „Hören“:
Rollenspiele, Gespräche, kontrollierter Dialog
Bereich „Sprechen“:
Präsentation, Videoanalysen
Bereich „Schreiben“:
Vertiefung von Textsorten
Bereich „Selbstkompetenz, Kommunikation und Interaktion“:
Gespräche mit Team, Eltern, öffentlichen Einrichtungen
Geschlechter- und minderheitengerechte Formulierungen, belastete Begriffe, pejorative Bezeichnungen
Schularbeiten:
I. Jahrgang: 3 Schularbeiten, max. vier Stunden,
II. Jahrgang: 1 bis 2 Schularbeiten, mindestens zwei Stunden, bei 2 Schularbeiten maximal drei Stunden im 3. Semester, 1 zweistündige Schularbeit im 4. Semester,
III. Jahrgang: 1 zweistündige Schularbeit im 5. Semester, 1 zweistündige Schularbeit im 6. Semester,
IV. Jahrgang: 1 bis 2 zweistündige Schularbeiten, (bei 2 kann 1 durch ein Portfolio ersetzt werden) im 7. Semester, 1 zwei- bis dreistündige Schularbeit im 8. Semester,
V. Jahrgang: 1 dreistündige Schularbeit im 9. Semester, 1 vierstündige Schularbeit im 10. Semester.
2.2 ENGLISCH
Die Schülerinnen und Schüler
– erreichen in Englisch zumindest das Niveau des Independent Users B2 gemäß GER in den Fertigkeiten „Hören“, „Lesen“, „Zusammenhängend Sprechen“, „An Gesprächen teilnehmen“, „Schreiben“,
– können die erworbenen Kompetenzen vernetzt anwenden.
I. Jahrgang:
und 2. Semester:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich der rezeptiven Fertigkeiten „Hören“ und „Lesen“
– die Hauptpunkte verstehen, wenn es um Bereiche von ganz unmittelbarer Bedeutung geht und klare Standardsprache verwendet wird,
– aus einfachen Geschichten und Alltagstexten zu vertrauten Themen konkrete Informationen entnehmen
im Bereich der produktiven Fertigkeiten „Zusammenhängend Sprechen, an Gesprächen teilnehmen“ und „Schreiben“
– sich relativ leicht in Alltagssituationen und routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht,
– einfache Texte zu vertrauten Themen verfassen,
– auf sehr einfache Art ihre Meinung ausdrücken und über Ereignisse, persönliche Erlebnisse und Erfahrungen berichten.
im Bereich „Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– die erworbenen sprachlichen Kompetenzen teilweise vernetzt anwenden,
– Analogien und erstsprachliches Wissen bzw. Kenntnisse aus anderen Sprachen nutzen, um sich Texte zu erschließen,
– Arbeitstechniken anwenden, um ihren Wortschatz zu erweitern.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Aktivitäten setzen, die für die Förderung von Sprachen in der Kinderbetreuung besonders geeignet sind.
Lehrstoff:
Themen aus dem persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler: Familie, Freundeskreis und soziale Beziehungen, Tagesablauf, Erlebnisse, Freizeitaktivitäten, Wohnen, Kleidung, Schule, Einkaufen, Berufe
Bereich „Hören“:
Arbeitsanweisungen, Podcasts, Radionachrichten, Videos, Lieder, Reime, Spiele für Kinder
Bereich „Lesen“:
Briefe, E-Mails, Anzeigen, Informationsbroschüren, Speisekarten, Gebotsschilder, unkomplizierte Sachtexte, altersadäquate, den Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechende literarische Texte, einfache Formulare: Anmeldung zu einem Kurs oder einer Veranstaltung, Log-in auf einer Website
Bereich „Zusammenhängend Sprechen und an Gesprächen teilnehmen“:
Persönliche Gespräche, Dienstleistungsgespräche, Einkaufsgespräche, Termine und Treffen vereinbaren, Wegbeschreibung, Kurzpräsentationen, Lieder, Reime, Spiele für Kinder
Bereich „Schreiben“:
E-Mails, Briefe, Einträge in soziale Netzwerke, narrative Texte, Beschreibungen von Menschen, Lebens- oder Arbeitsbedingungen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen, einfache Formulare: Anmeldung zu einem Kurs oder einer Veranstaltung, Log-in auf einer Website, Hotelbuchung
Bereich „Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Interaktion und Kommunikation“:
Basierend auf Kommunikationssituationen Wiederholung wesentlicher Bereiche der Grundgrammatik, Arbeiten mit dem Wörterbuch, Fremd- und Lehnwörtern, Methoden für das Vokabellernen, Instrumente zur Selbsteinschätzung, Umgang mit unterschiedlichen Medien, Regeln der Partner- und Teamarbeit, einfache Übungen zum Sprachbewusstsein und zur Sprachenvielfalt
Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“:
Lieder, Reime, Spiele, Bilderbücher
II. Jahrgang:
Semester (Kompetenzmodul 3):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler können
im Bereich der rezeptiven Fertigkeiten „Hören“ und „Lesen“
– die Hauptpunkte in alltäglichen und vertrauten Situationen verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird,
– aus einfachen Geschichten, einfachen literarischen und Alltagstexten zu vertrauten Themen konkrete Informationen entnehmen,
– klar formulierte mündliche Anweisungen verstehen und darauf adäquat reagieren.
im Bereich der produktiven Fertigkeiten „Zusammenhängend Sprechen, an Gesprächen teilnehmen“ und „Schreiben“)
– sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern,
– einfache Mittel anwenden, um ein Gespräch zu beginnen, kurze Zeit in Gang zu halten und zu beenden,
– einfache, zusammenhängende Texte zu vertrauten Themen verfassen und dabei von Erfahrungen und Eindrücken berichten.
im Bereich „Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Interaktion und Kommunikation“
– die erworbenen sprachlichen und fachlichen Kompetenzen teilweise vernetzt anwenden,
– ihre sprachlichen Fähigkeiten einschätzen und Arbeitstechniken anwenden, um ihren Wortschatz zu erweitern,
– Analogien und erstsprachliches Wissen bzw. Kenntnisse aus anderen Sprachen nutzen, um sich Texte zu erschließen,
– Kurzpräsentationen mit Hilfe verschiedener Medien erarbeiten,
– konstruktives Feedback geben und annehmen,
– einfache Aufgabenstellungen im Team erarbeiten.
im Bereich „Transfer in das pädagogische Berufsfeld“
– Aktivitäten setzen, die für die Förderung von Sprachen in der Kinderbetreuung besonders geeignet sind.
Lehrstoff:
Themen aus dem persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler und einfache gesellschaftliche und berufliche Themen: zwischenmenschliche Beziehungen, Freizeitaktivitäten, Wohnen, Bildung, berufliches Umfeld, Speisen und Ernährung, Gesundheit. Vertiefung und Erweiterung der mündlichen und schriftlichen Kommunikation
Bereich „Hören“:
Tonaufnahmen, Podcasts, Radionachrichten, Videos, kurze Erzählungen
Bereich „Lesen“:
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RIS
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