Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 52 mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
| Art. 1 | |
| Art. 2 | |
| Art. 3 | |
| Art. 4 | |
| Art. 5 | |
| Art. 6 | |
| Art. 7 | |
| Art. 8 | |
| Art. 9 | |
| Art. 10 | |
| Art. 11 | |
| Art. 12 | |
| Art. 13 | |
| Art. 14 | |
| Art. 15 | |
| Art. 16 | |
| Art. 17 | |
| Art. 18 | |
| Art. 19 | |
| Art. 20 | |
| Art. 21 | |
| Art. 22 | |
| Art. 23 | |
| Art. 24 | |
| Art. 25 | |
| Art. 26 | |
| Art. 27 | |
| Art. 28 | |
| Art. 29 | |
| Art. 30 | |
| Art. 31 | |
| Art. 32 | |
| Art. 33 | |
| Art. 34 | |
| Art. 35 | |
| Art. 36 | |
| Art. 37 | |
| Art. 38 | |
| Art. 39 | |
| Art. 40 | |
| Art. 41 | |
| Art. 42 | |
| Art. 43 | |
| Art. 44 | |
| Art. 45 | Sanktionen intramuraler Bereich |
| Art. 46 | Sanktionen extramuraler Bereich |
| Art. 47 | |
| Art. 48 | |
| Art. 49 | |
| Art. 50 | |
| Art. 51 | |
| Art. 52 | |
| Art. 53 | |
| Art. 54 | |
| Art. 55 | |
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner der Zielsteuerung-Gesundheit überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur auf Bundesebene und Landesgesundheitsfonds auf Länderebene zur regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und zur Sicherstellung einer gesamthaften Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der sich daraus ergebenden Festlegungen einzurichten,
Mittel für Planungen und Projekte, die der Sicherstellung und der Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der Gesundheitsversorgung dienen, vorzusehen,
das Transplantationswesen und wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung zu fördern,
Mittel zur Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere der Primärversorgung, sowie zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur zweckzuwidmen,
die Beziehungen der Landesgesundheitsfonds, der Träger der Sozialversicherung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband) und der Träger der über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten (im Folgenden: Träger von Krankenanstalten) untereinander festzulegen und
den Trägern der Krankenanstalten auf Rechnung von Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung leistungsorientiert Zahlungen für die Behandlung von Patientinnen/Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, zu gewähren.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung in wechselseitiger Übereinstimmung mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und unter besonderer Berücksichtigung der Patientenorientierung sind insbesondere
Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich,
sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen,
Forcierung der Maßnahmen zur Sicherstellung einer integrativen und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens,
zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf allen Ebenen des Gesundheitswesens,
die Verbesserung des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
Unterstützung der Arbeiten zum Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (e-Health, z. B. ELGA, eCard, Telegesundheitsdienste),
die Forcierung gesundheitsökonomischer Ansätze,
bei der gemeinsamen Steuerung und Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitswesens ist der Grundsatz zu beachten, dass die für die Planung zuständigen Entscheidungsträger auch für die Finanzierung verantwortlich sein müssen und dass zwischen den Gesundheitssektoren das Prinzip „Geld folgt Leistung“ gilt,
Berücksichtigung von Public Health-Grundsätzen insbesondere mit Hinblick auf Prävention und Versorgung von chronischen Krankheiten wie zum Beispiel Diabetes Mellitus Typ II oder Demenz sowie Forcierung einer wirkungsorientierten Gesundheitsförderung.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 2
Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen (intra- und extramuraler Bereich) und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 3
Begriffsbestimmungen
„Ambulanter Bereich“ : Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.
„Ambulante Fachversorgung“ : Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.
„Best point of service“ : Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.
„Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“ : Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
„Health Technology Assessment (HTA)“ : Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
„Integrative Versorgungsplanung“ : Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst.
„Integrierte Versorgung“ : Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden.
„Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“ : Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
„Primärversorgung (Primary Health Care)“ : Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
„Public Health“ : Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Planung und Gesundheitstelematik
Art. 4
Grundsätze der Planung
(1) Die integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen und erfolgt auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Bestandteil dieser Vereinbarung ist es, die Realisierung einer integrativen Planung insbesondere für die folgenden Versorgungsbereiche sicherzustellen:
Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene ÄrztInnen und ZahnärztInnen mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
Akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
Ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche;
(2) Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden
Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne „kommunizierender Gefäße“) für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
Rettungs- und Krankentransportwesen (inkl. präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (inkl. und exkl. der notärztlichen Komponente) sowie Krankentransportdienst.
(3) Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Abs. 1 und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
(4) Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien im Sinne der Bestimmungen gemäß Art. 8 sicherzustellen.
(5) Die integrative Versorgungsplanung verfolgt insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen „Best Point of Service“ unter Sicherstellung hochwertiger Qualität.
(6) Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw. den Bereichen, u.a. durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
(7) Die integrative Versorgungsplanung setzt entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten:
Reorganisation aller in Abs. 1 angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen.
Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs, insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen sowie die Weiterentwicklung einzelner Krankenanstalten zu Einrichtungen für eine Grund- und Fachversorgung.
Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung erfolgt eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung.
Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, die für die integrative Versorgungsplanung notwendigen Datengrundlagen (inkl. bundesweit einheitlicher Datengrundlagen für alle Gesundheitsberufe) in ausreichender Qualität entsprechend Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 15 Abs. 4 ist die Implementierung einer flächendeckenden verpflichtenden Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im ambulanten Bereich auf Basis von ICD-10 bzw. im Bereich der Primärversorgung alternativ auch auf Basis von ICPC-2 vorgesehen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 5
Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit
(1) Die zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung. ÖSG und RSG sind integrale Bestandteile der Zielsteuerung-Gesundheit und mit den Zielen und Maßnahmen der Gesundheitsreform abgestimmt.
(2) Der ÖSG umfasst verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 angeführten Bereiche, verfolgt die Zielsetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 bis 7, legt die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität fest und stellt damit eine Grundlage für die Abrechenbarkeit von Leistungen der Gesundheitsversorgung dar.
(3) Die Inhalte des ÖSG umfassen insbesondere:
Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw. der Leistungsvolumina;
Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw. modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Art. 6.
Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen.
Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inkl. österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw. deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten).
Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
(4) Der ÖSG ist während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der Bundesgesundheitsagentur nach den Vorgaben der Zielsteuerung-Gesundheit kontinuierlich gesamthaft weiterzuentwickeln. Ergänzungen und Weiterentwicklungen des ÖSG erfolgen gemeinsam zwischen Bund, Bundesländern und Sozialversicherung nach partnerschaftlich festgelegten Prioritäten gemäß Art. 4 Abs. 7. Der Schwerpunkt der Ergänzungen liegt entsprechend der Zielsteuerung-Gesundheit im ambulanten Bereich. Es werden jedenfalls folgende Entwicklungsschritte vereinbart:
Aktualisierung von Ist-Stand und Bedarfsprognosen
jährliche Wartung und Weiterentwicklung der Leistungsmatrizen für den ambulanten und den akutstationären Bereich und sukzessive Festlegung weiterer verbindlicher Mindestfallzahlen für medizinische Leistungen bzw. Leistungsbündel entsprechend international vorhandener Evidenz;
Weiterentwicklung der Planungsgrundlagen und Qualitätskriterien für alle Bereiche, insbesondere für interdisziplinäre und multiprofessionelle Versorgungsformen;
Weiterentwicklung der überregionalen Versorgungsplanung auf Basis einer entsprechenden Beobachtung und bei Bedarf Ergänzung weiterer Versorgungsbereiche;
Planung der ambulanten Rehabilitation der Phase III, die zur Stabilisierung der Erfolge aus der ambulanten Rehabilitation der Phase II oder auch der stationären Rehabilitation der Phase II dienen soll, muss bestehende integrierte Versorgungsstrukturen (insbesondere Primärversorgung), fachärztliche Versorgung und die vorhandenen Evidenzen berücksichtigen;
Präzisierung der notwendigen Schritte zur Berücksichtigung der präklinischen Versorgung inkl. Rettungs- und Krankentransportdienst in der Planung;
Weiterentwicklung von morbiditätsbasierten Methoden der Bedarfsschätzung in der Gesundheitsversorgung und pilothafte Anwendung (Versorgungsforschung);
(5) Revisionen der ÖSG-Inhalte werden auf der jeweils aktuellen Datenbasis grundsätzlich im Abstand von maximal fünf Jahren vorgenommen. Die notwendige Wartung einzelner Teile des ÖSG sowie Ergänzungen haben bei Bedarf während der Laufzeit dieser Vereinbarung zeitnah zu erfolgen.
(6) Der ÖSG sowie Revisionen, Wartungen und Ergänzungen des ÖSG sind gemäß Abs. 9 Z 1 zu veröffentlichen.
(7) Die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sind je Bundesland entsprechend den Vorgaben des ÖSG gemäß Abs. 3 Z 12 bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten bundesweit einheitlich. Die Schwerpunkte der RSG sind jedenfalls:
Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich;
Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Fachversorgung – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) bzw. bei Bedarf auch auf tieferen regionalen Ebenen;
Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 und Bereinigung von Parallelstrukturen im Sinne des Art. 4 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 7 Z 3; Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Abs. 3 Z 9 inkl. Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer GastpatientInnen;
(8) Die RSG sind auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist in geeigneter Weise kundzumachen und auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
(9) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im ÖSG Folgendes sicherzustellen:
Der ÖSG und seine Änderungen sind von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Bundesgesetzblatt II gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums unbeschadet Z 2 als Sachverständigengutachten zu veröffentlichen.
Die Bundesgesundheitsagentur ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
(10) Bund und Länder kommen überein, zur Verbindlichkeit der Planung im RSG Folgendes sicherzustellen:
Der RSG und seine Änderungen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Landesgesetzblatt sowie auf der Website der jeweiligen Landesregierung zu veröffentlichen.
Der Landesgesundheitsfonds ist bundes- und landesgesetzlich zu ermächtigen sowie organisatorisch in die Lage zu versetzen, die einvernehmlich zwischen Ländern und Sozialversicherung als normativ gekennzeichneten Teile des RSG als verbindlich festzulegen und durch Verordnung kundzumachen. Der Beginn der verbindlichen Wirkung ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können.
Der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen; der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(11) Soweit krankenanstaltenrechtliche oder ärzterechtliche Bedarfsprüfungen durchzuführen sind, sind die durch Verordnungen gemäß Abs. 9 und 10 verbindlichen Inhalte des RSG als verbindliche Grundlage anzuwenden. Im Fall von erforderlichen Bedarfsprüfungen in Bezug auf Versorgungsstrukturen, die nicht im RSG enthalten sind, sind die im ÖSG und RSG festgelegten Planungskriterien anzuwenden. Die Bundesgesetzgebung bzw. die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die verbindlichen Inhalte des ÖSG und des jeweiligen RSG in ihren Bereichen als verbindlicher rechtlicher Rahmen für die bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften umzusetzen sind.
(12) Kommt in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen über den verbindlichen Teil des RSG bzw. dessen Änderung zustande, bleiben die Planungskompetenzen des jeweiligen Landes bzw. der Sozialversicherung unberührt.
(13) Im Einklang mit dem ÖSG und den RSG sind die den GesundheitsdiensteanbieterInnen erteilten bzw. bestehenden Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Die entsprechenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen haben dies zu ermöglichen.
(14) Die Abrechenbarkeit von Leistungen über die Landesgesundheitsfonds bzw. über die Krankenversicherungsträger ist an die Einhaltung der verpflichtenden qualitativen Inhalte in ÖSG und RSG durch die GesundheitsdiensteanbieterInnen zu binden und entsprechend gesetzlich festzulegen. Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen an die GesundheitsdiensteanbieterInnen hat im Einklang mit dem ÖSG und den RSG zu erfolgen.
(15) Die Festlegungen im ÖSG und in den RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (ÖSG-Monitoring und österreichweit vergleichendes RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 6
Planung multiprofessioneller ambulanter Versorgungsangebote
(1) Versorgungsstrukturen für die ambulante multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung werden in Form von Primärversorgungseinheiten geplant und auf bundesgesetzlicher Grundlage umgesetzt. Eine Primärversorgungseinheit kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten eingerichtet sein (Primärversorgungstypen).
Eine an einem Standort eingerichtete Primärversorgungseinheit kann nur in der Organisationsform
einer Gruppenpraxis oder
eines selbstständigen Ambulatoriums geführt werden.
Wird eine Primärversorgungseinheit als Netzwerk geführt, so kann diese nur aus freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten, anderen nichtärztlichen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen oder deren Trägerorganisationen gebildet werden.
(2) Die konkreten Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten werden festgelegt
hinsichtlich der bundesweit einheitlichen Grundlagen im Rahmen der integrativen Planung im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und
hinsichtlich der regionalen Planung auf Basis der Vorgaben des ÖSG im jeweiligen RSG durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und den zeitlichen Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorgungseinheit in Form eines Netzwerkes oder eines Zentrums betrieben werden soll.
(3) Die Planung von Primärversorgungseinheiten hat auf Grundlage der Ergebnisse der Analyse der bestehenden regionalen Versorgungssituation in den jeweiligen Versorgungsgebieten nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
Kriterien für die Planung von Primärversorgungseinheiten:
Primärversorgungseinheiten sind wohnortnah – jedenfalls unter Einhaltung der ÖSG-Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich pro Versorgungsregion (Erreichbarkeit und Versorgungsdichte) – zu planen.
Primärversorgungseinheiten haben verkehrsmäßig, auch im öffentlichen Verkehr, gut erreichbar (z. B. Bezirkshauptorte, Verkehrsknotenpunkte, Standorte entlang von Verkehrsachsen) zu sein.
Kriterien für die Analyse der bestehenden regionalen Versorgungssituation, deren Ergebnisse in der Planung von Primärversorgungseinheiten zu berücksichtigen sind:
Demographische, sozioökonomische und epidemiologische Merkmale der Bevölkerung in der Region bzw. im Einzugsgebiet
Altersstruktur der bestehenden primär versorgenden GesundheitsdiensteanbieterInnen (insbesondere AllgemeinmedizinerInnen) mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet
Inanspruchnahme und Auslastung von regional bestehenden Versorgungsangeboten, insoweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen
Überweisungsverhalten der primär versorgenden GesundheitsdiensteanbieterInnen (insbesondere AllgemeinmedizinerInnen) mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet (z. B. Anteil der PatientInnen mit Überweisungen mit Ausnahme von Röntgen und Labor)
Anzahl der Kontakte in Spitalsambulanzen im Einzugsgebiet (z. B. in Relation zur Bevölkerung, %-Anteil an allen ambulanten Kontakten)
Leitlinienkonforme Versorgung chronisch Kranker (z. B. Anteil der PatientInnen in Disease-Management-Programmen)
Multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Primärversorgungseinheit hat jedenfalls aus einem Kernteam zu bestehen, das sich aus Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammensetzt; orts- und bedarfsabhängig können auch Fachärztinnen und Fachärzte der Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein,
orts- und bedarfsabhängig können zur Sicherstellung der Kernkompetenzen entsprechend den Vorgaben des ÖSG Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen und Einrichtungen, in denen solche Personen beschäftigt sind, verbindlich und strukturiert eingebunden werden,
zur Verbesserung der zeitlichen Zugänglichkeit haben Primärversorgungseinheiten bedarfsgerechte Öffnungszeiten jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten aufzuweisen,
Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
Einbindung von vorhandenen telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
Gewährleistung von aufsuchenden Diensten (Hausbesuche) durch verschiedene Berufsgruppen,
Sicherstellung der Kontinuität (Wahrnehmung einer Lotsenfunktion)
aa) in der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
bb) der Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen,
cc) in der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.
Zur Sicherstellung der in Z 3 genannten Anforderungen bzw. des Leistungsumfanges ist im Innenverhältnis der Primärversorgungseinheit in einem Versorgungskonzept im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet insbesondere Folgendes zu vereinbaren:
Betreffend Leistungen:
aa) Versorgungsziele des Primärversorgungsteams,
bb) Beschreibung des verbindlich zu erbringenden Leistungsspektrums,
cc) Regelungen zur Sicherstellung der Kontinuität der Betreuung von chronisch und multimorbid Erkrankten,
Betreffend Organisation:
aa) Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation im Primärversorgungsteam und in der Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen,
bb) zur Arbeits- und Aufgabenverteilung und zur Zusammenarbeit im Primärversorgungsteam,
cc) zur aufeinander zeitlich abgestimmten Verfügbarkeit (Anwesenheit, Rufbereitschaft, Vertretungsregeln) und örtlichen Erreichbarkeit, insbesondere bei mehreren Standorten,
dd) zum gemeinsamen Auftritt nach außen.
(4) Versorgungsstrukturen für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung werden in Form von ambulanten Zentren oder Netzwerken im extramuralen Bereich (niedergelassener Bereich, selbstständige Ambulatorien) und/oder im spitalsambulanten Bereich geplant und umgesetzt.
(5) Die Bedarfsfeststellung und regionale Planung von Kapazitäten für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung hat auf Basis von im ÖSG festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Kriterien fokussieren auf Kriterien für die Standortplanung und auf Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung vor dem Hintergrund der bestehenden Versorgungssituation in der jeweiligen Region:
Kriterien für die Standortplanung:
Standorte von Versorgungsangeboten sind flächendeckend und regional gleichmäßig verteilt – jedenfalls unter Einhaltung der ÖSG-Planungsrichtwerte für den ambulanten Bereich pro Versorgungsregion (Erreichbarkeit und Versorgungsdichte) – zu planen.
Standorte von Versorgungsangeboten sind verkehrsmäßig, auch im öffentlichen Verkehr, gut erreichbar (z. B. Bezirkshauptorte, Verkehrsknotenpunkte, Standorte entlang von Verkehrsachsen).
Kriterien für die Analyse der bestehenden regionalen Versorgungssituation:
Demographische, sozioökonomische und epidemiologische Merkmale der Bevölkerung in der Region bzw. im Einzugsgebiet
Altersstruktur der bestehenden jeweiligen GesundheitsdiensteanbieterInnen (insbesondere FachärztInnen) mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet
Inanspruchnahme und Auslastung von regional bestehenden Versorgungsangeboten, insoweit diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen
Anzahl der Besuche und Kontakte in Spitalsambulanzen der jeweiligen Fachbereiche im Einzugsgebiet (z. B. in Relation zur Bevölkerung, %-Anteil an allen ambulanten Kontakten)
Anforderungen an die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung, die bei Anträgen auf neu einzurichtende Versorgungsangebote hinsichtlich der geplanten Umsetzung entsprechend darzustellen sind:
Verbesserung der Zugänglichkeit durch längere Öffnungszeiten, auch an Tagesrandzeiten und gegebenenfalls an Wochenenden, entsprechend dem regionalen Bedarf
Umfang des Leistungsangebots entsprechend „ambulanter Leistungsmatrix, Aufgabenprofil und Ausstattung“ für den jeweiligen Fachbereich gemäß ÖSG mit besonderer Berücksichtigung der Beseitigung regionaler Defizite bezüglich kontinuierlicher und koordinierter Versorgung, insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden PatientInnen sowie bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung
Geregelte Arbeits- und Kompetenzverteilung im Team (z. B. im Organisationskonzept festgelegt)
Standardisierter strukturierter Informationsaustausch (z. B. geplante Fallbesprechungen) und standardisierte elektronische Kommunikation und Dokumentation (z. B. elektronische PatientInnenakte mit Zugriffsberechtigungen für das Team)
Standardisierter und strukturierter Informationstransfer zwischen allen an der Behandlung beteiligten Personen/Institutionen; Teilnahme an ELGA
(6) Die gemäß Abs. 3 und 5 festgelegten Kriterien sind insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Datenlage weiterzuentwickeln und zu ergänzen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 7
Gesundheitstelematik (e-Health)
(1) Zur Erfüllung eines wichtigen öffentlichen Interesses kommen die Vertragsparteien überein, den Ausbau von e-Health auf Basis der jeweils geeigneten ELGA-Komponenten zu forcieren. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus nachstehenden Zielsetzungen:
einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Prozessmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
der Stärkung der Bürger- und Patientenrechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sowie
einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.
(2) Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden bei allen Maßnahmen und Entscheidungen die Sozialversicherung als gleichberechtigten Systempartner einbeziehen und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, deren Umsetzung für verbindlich erklären sowie die Einhaltung der diesbezüglich allenfalls festgelegten Vorgaben überwachen.
(3) Die Vertragsparteien bekennen sich zur sicheren und effizienten Betriebsführung sowie zur inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). In diesem Zusammenhang werden sie insbesondere:
die ELGA GmbH zu einer wirkungsvollen und effizienten gemeinsamen Einrichtung für die Planung und Koordination der Weiterentwicklung der ELGA (insbesondere weitere ELGA-Anwendungen wie z. B. „patient summary“) ausgestalten und erforderlichenfalls deren gesellschaftsrechtliche Grundlagen anpassen,
die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur, insbesondere durch die Nutzbarmachung von zentralen ELGA-Infrastrukturkomponenten für andere elektronische Gesundheitsdienste, verbessern,
die technische und ökonomische Evaluierung der Betriebsführung der verschiedenen ELGA-Komponenten und der Gesamtarchitektur durchführen und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse umsetzen,
die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen und die dafür notwendigen Entscheidungen zeitgerecht treffen,
für wirkungsvolle Kontrollen der Betriebssicherheit und die Einhaltung der Betroffenenrechte im eigenen Wirkungsbereich sorgen,
die Transparenz aller Maßnahmen durch umfassende Informationstätigkeit sicherstellen.
(4) Die Vertragsparteien werden Rahmenbedingungen im Sinne des Abs. 2 für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten (eRezept, eImpfpass, Telegesundheitsdienste, insbesondere ein telefon- und webbasiertes Beratungsservice, mHealth, pHealth, Telemedizin) schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:
die Festlegung von fachlichen, prozessualen und infrastrukturellen Anforderungen,
die Verbesserung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage anerkannter Standards und Nomenklaturen,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung an den Übergängen von Gesundheit und Pflege,
die Entwicklung patientenbezogener öffentlicher elektronischer Gesundheitsdienste auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen bei der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Schutz ihrer Privatsphäre,
die Intensivierung der Nutzung von leistungsanbieterspezifischen Diensten, wie Wissens- und Entscheidungsunterstützungssystemen,
die Errichtung bzw. Anpassung ökonomischer und sonstiger Regelwerke sowie die Evaluierung der Effekte von elektronischen Gesundheitsdiensten,
die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches und
die Willensbekundung, gemeinsame Finanzierungsformen zu entwickeln.
(5) Die Vertragsparteien bekennen sich zum Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen. Hierzu werden sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass vor allem die für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur notwendigen Ressourcen bereitgestellt und die organisationsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen eines zu etablierenden „Health Computer Emergency Response Team (Health CERT)“ nachhaltig implementiert wird.
(6) Die Bundesgesundheitsagentur evaluiert die gemäß den Abs. 3 bis 5 erzielten Fortschritte. Die Zielsteuerungspartner berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Qualität und Gesundheitsförderung
Art. 8
Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen
(1) Das Gesundheitsqualitätsgesetz des Bundes, BGBl. I Nr. 179/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Qualitätsstrategie bilden die Grundlagen der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen. Die Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen, wobei diese Ebenen in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zu einander zu stehen haben. Die Weiterentwicklung, die Sicherung und Evaluierung des flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems erfolgen bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsgruppenübergreifend, insbesondere auch einschließlich des ambulanten Bereichs. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit.
(2) Die Qualitätsarbeit wird umsetzungs- und praxisorientiert gestaltet. Bei der Qualitätsarbeit und den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen ist eine Ausgewogenheit zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sicherzustellen. Sämtliche Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen.
(3) Die Sicherstellung der Qualität einschließlich der Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen ist – unabhängig davon, in welcher Institution bzw. Einrichtung die Gesundheitsleistungen und von welchem Gesundheitsdiensteanbieter sie erbracht werden – verpflichtend. Die beschlossenen Mindestanforderungen an Qualitätsmanagement werden verbindlich in allen Gesundheitseinrichtungen und bei allen Gesundheitsdiensteanbietern weiter umgesetzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten essentiellen Qualitätsstandards Voraussetzung für die Erbringung und Verrechenbarkeit der Leistungen ist.
(4) Für die von den Vertragspartnern der Zielsteuerung-Gesundheit priorisierten Bereiche sind bundesweit einheitliche Qualitätsstandards zu entwickeln und festzulegen. Diese Qualitätsstandards beinhalten verpflichtende Kriterien bzw. Rahmenvorgaben zur Prozessqualität. Dabei ist die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt.
(5) Zur Ergebnisqualitätsmessung wird Folgendes festgelegt:
Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung (A-IQI inkl. Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register auf Bundesebene) fortzusetzen und auszubauen.
Die Ergebnisqualitätsmessung im ambulanten Bereich ist auf Grundlage des beschlossenen Konzeptes weiter zu entwickeln und umzusetzen. Als Voraussetzung dafür ist eine einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation gemäß Art. 15 aufzubauen und bei allen Gesundheitsdiensteanbietern verpflichtend umzusetzen.
Regelmäßige sektorenübergreifende Befragungen zur Patientenzufriedenheit mit den Leistungen im Gesundheitswesen werden durchgeführt.
(6) Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.
(7) Die Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung sowie die Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung im niedergelassenen Bereich erfolgen im übertragenen Wirkungsbereich nach den Vorgaben des Bundes. Darüber hinaus sind geeignete Indikatoren zu entwickeln um analog zu Art. 9 Abs. 2 dieser Vereinbarung Qualitätsinformationen aus dem extramuralen Bereich aus Routinedaten verständlich und qualitätsgesichert für die Bevölkerung anzubieten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 9
Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen
(1) Im Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich ist. Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben den Einsatz von digitalen Informationssystemen aus dem Bereich eHealth sicherzustellen. Solche umfassen insbesondere transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von Gesundheitsdiensteanbietern.
(2) Der Bevölkerung werden im Rahmen einer beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichteten neutralen Plattform Qualitätsinformationen zur Verfügung gestellt. Die derzeit eingerichtete Plattform (kliniksuche.at) ist kontinuierlich weiterzuentwickeln und auszubauen.
(3) Wartezeiten auf ausgewählte Leistungen im ambulanten und stationären Bereich sind zu erfassen, auf Basis verfügbarer Evidenz zu bewerten und in geeigneter Weise transparent im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Arbeiten zu einer bundesweiten und sektorenübergreifenden regelmäßigen Berichterstattung über die Qualität im Gesundheitswesen sind fortzusetzen. Die periodische, alle fünf Jahre stattfindende Berichterstattung hat auch Berichte über Patientensicherheit, Patientenbefragungen, Umsetzung von Qualitätsmanagementsystemen und Qualitätsstandards sowie über Ergebnisqualität zu umfassen. Die Qualitätsberichte dienen als Grundlage zur Weiterentwicklung des Systems. Eine Veröffentlichung dieser Berichte in allgemein verständlicher Form ist sicherzustellen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 10
Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention werden die in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) sowie der Fonds Gesundes Österreich fortgeführt.
(2) Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds für 10 Jahre (2013 bis 2022) mit insgesamt 150 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 130 Millionen Euro und durch die Länder 20 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen sind. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer verteilt. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(3) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds (Abs. 1) und in der „Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“ (Art. 35) einzuhalten. Die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds hat zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Bei Verwendung der Mittel gemäß Art. 35 für überregional bedeutsame Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme hat der Mitteleinsatz zu 100 % den priorisierten Schwerpunkten der Gesundheitsförderungsstrategie zu entsprechen.
(5) Es werden jedenfalls die aus Mitteln der Gesundheitsförderungsfonds und der Bundesgesundheitsagentur finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen entsprechend dem Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Vertragspartnern abgestimmtes Ergebnis wird nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission publiziert.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 10
Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention werden die in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) sowie der Fonds Gesundes Österreich fortgeführt.
(2) Österreichweit erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds für 10 Jahre (2013 bis 2022) mit insgesamt 150 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 130 Millionen Euro und durch die Länder 20 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen sind. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds mit jährlich 15 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 13 Millionen Euro und durch die Länder zwei Millionen Euro jährlich einzubringen sind. Die Mittel der Sozialversicherung werden nach dem Versichertenschlüssel, die Mittel der Länder werden nach der Volkszahl aufgebracht und in dieser Form auf die Bundesländer verteilt. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(3) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie zu orientieren. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds (Abs. 1) und in der „Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen“ (Art. 35) einzuhalten. Die Mittelvergabe in den Gesundheitsförderungsfonds der Landesgesundheitsfonds hat zu mindestens 66 % für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Bei Verwendung der Mittel gemäß Art. 35 für überregional bedeutsame Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme hat der Mitteleinsatz zu 100 % den priorisierten Schwerpunkten der Gesundheitsförderungsstrategie zu entsprechen.
(5) Es werden jedenfalls die aus Mitteln der Gesundheitsförderungsfonds und der Bundesgesundheitsagentur finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen entsprechend dem Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Vertragspartnern abgestimmtes Ergebnis wird nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission publiziert.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 11
Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
Im Sinne der öffentlichen Gesundheit, der Patientenorientierung und der Verbesserung der Outcomes im Gesundheitssystem ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass Gesundheitsentscheidungen unterstützt werden, die Orientierung im Gesundheitssystem und die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich sind. Dazu kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, die zum Rahmen-Gesundheitsziel 3 („Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken“) erarbeiteten operativen Teilziele umzusetzen und auszubauen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 12
Neuorganisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und Experten-Pooling für medizinisches Krisenmanagement
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Landesebene eine flexible, effiziente und übergreifende Weiterentwicklung und Umsetzung der Aufgaben des ÖGD erlauben. Zur Umsetzung werden folgende Schritte bis spätestens Ende 2018 vereinbart:
Prüfen von Bundes- und Landesgesetzen, die Tätigkeiten für Amtsärzte, Sprengelärzte oder Gemeindeärzte vorsehen, im Hinblick darauf, ob diese Tätigkeiten zwingend von diesen auszuüben sind oder diese anderen Ärzten oder anderen Gesundheitsberufen übertragen werden können,
entsprechende Anpassung der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze und
Schaffen des für eine behörden- und landesgrenzenübergreifende Erfüllung der Aufgaben des ÖGD erforderlichen rechtlichen Rahmens,
wobei prioritär mit dem Ärztegesetz 1998 und dem Unterbringungsgesetz zu beginnen ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur raschen Intervention bei hochkontagiösen Erkrankungen die überregionale Organisation des ÖGD durch die Einrichtung eines Expertenpools für medizinisches Krisenmanagement an Standorten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) zu stärken. Aufgaben sind dabei die Erstellung von Risikoanalysen, Beratung und Intervention vor Ort sowie die Erstellung von Prüfberichten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Finanzierungssysteme, leistungsorientierte Finanzierung und Dokumentation
Art. 13
Finanzierungssysteme
(1) Es wird vereinbart, die bestehenden Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme im österreichischen Gesundheitswesen in der Form weiterzuentwickeln, sodass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere eine stärkere Ausrichtung am Versorgungsbedarf, unterstützt und ein möglichst effektiver und effizienter Einsatz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sichergestellt wird. Des Weiteren sind die Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme aller Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens aufeinander abzustimmen und grundsätzlich in pauschalierter, leistungsorientierter und transparenter Form zu gestalten. Dabei ist insbesondere auch auf die Anreiz- und Steuerungswirkungen dieser Systeme zu achten. Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist bei der Umsetzung der Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
(2) Das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) für den stationären Bereich wird fortgesetzt und weiterentwickelt. Das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte Abgeltungsmodell wird implementiert und im Rahmen des gesamten LKF-Modells gewartet und weiterentwickelt. Die Ausgestaltung des gesamten LKF-Modells hat dahin gehend zu erfolgen, dass entsprechende Anreize für eine weitgehende Verlagerung kurzzeitiger Aufenthalte entsprechend dem „Best Point of Service (BPoS)“ in den ambulanten Bereich gesetzt werden. Des Weiteren sind auch die Honorierungssysteme im extramuralen Bereich, insbesondere im Bereich der Primärversorgung, weiterzuentwickeln und dahingehend auszurichten, dass die Erfüllung der Versorgungsaufträge unterstützt sowie der Auf- und Ausbau multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsangebote forciert wird. Dabei ist auch eine Harmonisierung der Abgeltungssystematiken schrittweise umzusetzen. Des Weiteren ist eine stärkere pauschalierte Abgeltung von Leistungsbündel anzustreben und eine verbesserte Abstimmung der Krankenversicherungsträger bei der (Weiter-)Entwicklung der Honorarkataloge insbesondere bei der Festlegung neuer und der Änderung von bestehenden Abrechnungspositionen sicherzustellen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 14
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung
(1) Das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Kran-kenanstaltenfinanzierungssystem ist zu implementieren und das bestehende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem für den stationären Bereich ist fortzuführen. Die leistungsorientierten Finanzierungssysteme sind so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass sie die Zielsetzungen und Handlungsfelder gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit unterstützen. Diese Finanzierungssysteme haben auch als österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs-, Qualitäts- und Steuerungsmaßnahmen zu dienen und zu einer höheren Kosten- und Leistungstransparenz beizutragen.
(2) Die Bepunktungsregelungen im LKF-Modell ambulant und stationär (LKF-Kernbereich) sind von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung für den stationären Bereich aus den Landesgesundheitsfonds an die Träger der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
Zentralversorgung
Schwerpunktversorgung
Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen
Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen. Die Punkteplafondierung im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ist kein Element des LKF-Steuerungsbereiches.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass seitens der Länder sichergestellt wird, dass den über die Landesgesundheitsfonds finanzierten, nicht in der Rechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträgern stehenden Krankenanstalten bei Abrechnung von LKF-Punkten bezüglich des Punktewertes für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen gewährleistet wird.
(5) Änderungen im LKF-Modell und seiner Grundlagen treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Bundesgesundheitsagentur zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres den Landesgesundheitsfonds bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln der Bundesgesundheitsagentur für Projekte und Planungen.
(6) Die jährlichen Änderungen im LKF-Modell sind auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen zu beschränken.
(7) Mit 1. Jänner 2017 ist das weiterentwickelte LKF-Modell für den stationären Bereich anzuwenden. Gleichzeitig wird mit 1. Jänner 2017 das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte LKF-Modell eingeführt. In weiterer Folge werden die Auswirkungen der Modellanwendungen analysiert und darauf basierend diese Modelle in Einem gewartet und weiterentwickelt. Sofern erforderlich ist eine punktuelle Aktualisierung und Weiterentwicklung des gesamten LKF-Modells im Rahmen der Vereinbarungsperiode jederzeit möglich. In diesem Zusammenhang ist auch eine Entwicklung von Fallpauschalen für pharmakologische Therapien in Kombination mit Diagnosen auf Basis der Dokumentation von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien gemäß Art. 15 unter Berücksichtigung des „Best Point of Service“ für eine mögliche Integration in das LKF-Modell 2019 vorzunehmen.
(8) Bei Vorliegen bereichsübergreifender Datengrundlagen werden im Rahmen der LKF-Weiterentwicklung episodenbezogene bundeseinheitliche Bepunktungsregelungen für die medizinische Nachsorge, Transferierungen, Verlegungen und Wiederaufnahmen erarbeitet.
(9) Bei Änderungen im LKF-System sind Überleitungsregelungen zu definieren, die eine Kontinuität von statistischen Zeitreihen sicherstellen.
(10) Eine schrittweise weitere Anhebung des Anteils der über LKF abgerechneten Mittel ist vorzunehmen.
(11) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der Punkte des gesamten LKF-Modells (stationär und spitalsambulant) ist auch zentral durch die Bundesgesundheitsagentur vorzunehmen, um eine einheitliche Auswertung und Dokumentation sicherzustellen. Die Bundesgesundheitsagentur hat die Länder über die Ergebnisse der zentralen Punkteberechnung im Wege des Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) zu informieren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 15
Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation
(1) Das auch den Ländern (Landesgesundheitsfonds) und der Sozialversicherung zugängliche Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) ist auszubauen und weiterzuentwickeln.
(2) Die derzeitige Dokumentation im stationären Bereich (Diagnosen- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation) der Krankenanstalten sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen der Krankenanstalten durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Ebenso ist die derzeitige Dokumentation im extramuralen Bereich (Leistungsdokumentation) durch die Sozialversicherung sicherzustellen und weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang wird auch die Pseudonymisierung der Datenmeldungen inklusive der dafür notwendigen Datengrundlagen weiterhin sichergestellt.
(3) Ab 1. Jänner 2017 soll eine Erfassung von definierten seltenen und teuren pharmakologischen Therapien (z. B. Enzymersatztherapien) sowohl im stationären als auch im spitalsambulanten Bereich erfolgen. Dazu sollen im Leistungskatalog einige wenige Positionen aufgenommen werden. Gleichzeitig mit der Leistungserfassung für die ausgewählten Medikamente ist eine verpflichtende Erfassung der entsprechenden Diagnosen nach ICD-10 sicherzustellen, um diese Therapien mit entsprechenden Indikationen für Zwecke der Qualitätssicherung, Epidemiologie und allfällige spätere Abrechenbarkeit verknüpfen zu können. In Symmetrie zur Dokumentation dieser pharmakologischen Therapien im Krankenanstaltenbereich werden zur Erreichung eines vollständigen Bildes über das Leistungsgeschehen seitens der Sozialversicherung entsprechende Informationen aus dem extramuralen Bereich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Verfügung gestellt (z. B. Daten zu Arzneimittelverordnungen).
(4) Als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung ist eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Diagnosendokumentation im intra- und extramuralen ambulanten Versorgungsbereich sicherzustellen. Die Dokumentation von Diagnosen im ambulanten Bereich in codierter Form auf Basis des Diagnoseschlüssels ICD-10 bzw. im Bereich der Primärversorgung alternativ auch auf Basis von ICPC-2 wird angestrebt.
(5) Bund, Länder und Sozialversicherung schaffen dafür zeitgerecht die notwendigen Rahmenbedingungen in fachlicher, rechtlicher, organisatorischer und technischer Hinsicht und stellen damit vergleichbare Datengrundlagen über den gesamten ambulanten Bereich sicher.
(6) Sämtliche Festlegungen zur Dokumentation und zum Berichtswesen im stationären und gesamten ambulanten Bereich haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit und insbesondere dem darin vorgesehenen Monitoring zu entsprechen.
(7) Bei der Konzeption und der Weiterentwicklung der Dokumentationssysteme ist auf die Kompatibilität mit den bereits vereinbarten bzw. mit den noch festzulegenden Standards in der ELGA zu achten. Die Dokumentation soll an international standardisierten Terminologie- und Klassifikationssystemen ausgerichtet sein und im Rahmen der routinemäßigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungsprozesse der Leistungserbringer/innen erfolgen.
(8) Auf Basis eines von der Bundesgesundheitsagentur festgelegten bundesweit einheitlich strukturierten Berichts sind von den Landesgesundheitsfonds und den Trägern der Sozialversicherung standardisierte Berichte über deren Gebarung (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
(9) Zur Gewährleistung der Steuerung, Planung und Finanzierung des Gesundheitswesen erfolgt die unentgeltliche Bereitstellung von Dokumentationsdaten (LKF-Daten für den stationären Bereich bzw. Leistungsdokumentation für den ambulanten Bereich) der Krankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Abrechnungsdaten durch die Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH. In Hinblick auf die Datenhaltung, -auswertung und -interpretation werden folgende Grundsätze vereinbart:
Die gemeinsame Datenhaltung erfolgt bei der Gesundheit Österreich GmbH.
Der Aufbau der Datenhaltung erfolgt sukzessive und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung.
In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung wird für Routineauswertungen eine gemeinsame Analyse- und Auswertungsplattform unter Bedachtnahme auf bestehende Systeme etabliert, die allen Zielsteuerungspartnern zugänglich ist.
Sofern eine Abfrage außerhalb der Routineauswertungen von einem Zielsteuerungspartner gewünscht wird, sind die anderen Zielsteuerungspartner unmittelbar zu informieren. In begründeten Fällen kann ein Partner einen Einwand gegen die Abfrage geltend machen und diese hemmen. Die Auswertungsergebnisse solcher Abfragen sind allen Zielsteuerungspartnern zugänglich zu machen. Eine allfällige Interpretation und Verwendung der Auswertungen kann nur in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Zielsteuerungspartnern erfolgen.
Die Koordination des in Z 4 beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß Art. 21 ist über die in Z 1 bis 4 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 16
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 17
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums und von diesen beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 23 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den betroffenen Landesgesundheitsfonds und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds sind den Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen/Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund und die Länder verpflichten sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es
der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 23 Abs. 3 und 4 durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen und
der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds oder von diesen beauftragten Sachverständigen gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf sonstiger Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im Gesundheitswesen durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen durch eigene Organe oder beauftragte Sachverständige Einsicht zu nehmen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, die im Wege der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger zugänglichen Daten und Unterlagen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Nachvollziehbarkeit der Finanzflüsse erforderlich ist.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene
Art. 18
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten, deren Geschäftsführung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium obliegt.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 19
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:
Bundes-Zielsteuerungskommission
Ständiger Koordinierungsausschuss
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 20
Bundes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z 2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a sowie Abs. 4 Z 1 lit. b, sofern es sich um Mittel gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 und Art. 34 Abs. 3 handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur
Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 33, Art. 34, Art. 35 und Art. 44
Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im 8. Abschnitt
Laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit. (inkl. Strategien zur Umsetzung)
Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens
Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art. 7
Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG)
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung einzelner ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 und gemäß Art. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.
(6) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige Information und Konsultation über die inhaltlichen und strategischen Festlegungen der Zielausrichtung und der Steuerungsmechanismen, deren sich Bund, Länder und Sozialversicherung im jeweiligen Wirkungsbereich bedienen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 21
Ständiger Koordinierungsausschuss
(1) Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
(2) Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
(3) Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 analog anzuwenden.
(4) Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Art. 7. Gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Art. 15 Abs. 9.
(5) Die Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses sorgen für die Implementierung der Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission im eigenen Wirkungsbereich.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 22
Bundesgesundheitskommission
(1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
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