Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der gesetzlichen Interessensvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbund,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf Landesebene
Art. 23
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder weiterhin für jedes Bundesland einen Landesgesundheitsfonds in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung und Tätigkeit von Landesgesundheitsfonds haben jedenfalls zwischen den Ländern akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung zu finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesgesundheitsfonds zu erfolgen. Diese Regelungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
(3) Auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, von den Landesgesundheitsfonds Zahlungen zu gewähren:
Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 KAKuG mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
(4) Ebenfalls auf der Grundlage des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung sind dem Träger des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz und dem Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie vom Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen zu gewähren. Für den Träger des Geriatrischen Krankenhauses Graz leistet der Hauptverband für die Laufzeit dieser Vereinbarung über Art. 28 hinausgehend Zahlungen an den Gesundheitsfonds Steiermark nach Maßgabe des Vertrages vom 11. 9. 2006 für die dort genannten Leistungen. Für die Behandlung sozialversicherter Patientinnen und Patienten leistet der Gesundheitsfonds Steiermark Zahlungen an den Träger der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der NÖGUS Zahlungen an den Träger des PSO Eggenburg. Diese speziellen Finanzierungen des Geriatrischen Krankenhauses der Stadt Graz, der Klinik Bad Aussee für Psychosomatik und Psychotherapie und des PSO Eggenburg haben keinerlei Auswirkung auf die Finanzierung der übrigen Landesgesundheitsfonds.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 24
Organisation der Landesgesundheitsfonds
(1) In den Landesgesundheitsfonds sind folgende Organe einzurichten:
Gesundheitsplattform
Landes-Zielsteuerungskommission
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission kann ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen/Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.
(3) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin/ein gleichberechtigter Koordinator vom Land und von der Sozialversicherung zu bestellen, die ausschließlich den Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich sind und für alle Angelegenheiten gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zuständig sind. Die Regelung der Geschäftsführung des Landesgesundheitsfonds obliegt dem Land.
(5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhalten. Weiters wird sichergestellt, dass in den Organen der Landesgesundheitsfonds über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich informiert wird.
(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben haben die Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.
(7) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern wird der Landesgesundheitsfonds mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(8) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt ein vom Land bestelltes Mitglied der Landesregierung. Die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter der/des Vorsitzenden ist die Obfrau/der Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse. Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt ein vom Land bestelltes Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau/dem Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz). Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 25
Gesundheitsplattform auf Landesebene
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
mit Stimmrecht: fünf Vertreterinnen/Vertreter des Landes und fünf Vertreterinnen/Vertreter der Träger der Sozialversicherung sowie eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
ohne Stimmrecht: der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht eingeräumt werden kann.
(2) Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung er-fließenden Rechte zu achten.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 1 besteht – vorbehaltlich des Abs. 9 – eine Landesmehrheit.
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich.
Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(4) Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(5) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene
Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene
Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben
(6) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
Ressourcenplanung im Pflegebereich
Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission
(7) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden können.
(9) Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gem. Abs. 5 Z 1 lit. a ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
(10) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 25
Gesundheitsplattform auf Landesebene
(1) Der Gesundheitsplattform gehören an:
mit Stimmrecht: fünf Vertreterinnen/Vertreter des Landes und fünf Vertreterinnen/Vertreter der Träger der Sozialversicherung sowie eine/ein Vertreterin/Vertreter des Bundes; Ersatzmitglieder nach Maßgabe allfälliger landesgesetzlicher Regelungen,
ohne Stimmrecht: der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, denen landesgesetzlich ein Stimmrecht eingeräumt werden kann.
(2) Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung er-fließenden Rechte zu achten.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gilt Folgendes:
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 1 besteht – vorbehaltlich des Abs. 9 – eine Landesmehrheit.
In Angelegenheiten gemäß Abs. 5 Z 2 ist eine Stimmenmehrheit und die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich.
Der Bund verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
(4) Die Gesundheitsplattform auf Landesebene hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(5) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
in Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:
Landesspezifische Ausformung des im Bundesland geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds
Aufgaben, die dem Landesgesundheitsfonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden
zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene
Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene
Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung
Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben
(6) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
Ressourcenplanung im Pflegebereich
Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission
(7) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden können.
(9) Ein der Volkszahl des jeweiligen Landes entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gem. Abs. 5 Z 1 lit. a ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden.
(10) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 26
Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen/Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen/Vertretern sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(2) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Die Entscheidungsfindung ist für die Kurie des Landes landesgesetzlich und für die Kurie der Träger der Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht zu regeln.
Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.
Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 27
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),
0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und
mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß Art. 33 bis Art. 36 bzw. gemäß Art. 44 Abs. 2 zu verwenden:
5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
10 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission
13,667 Millionen Euro (für den Zeitraum 2017 bis 2020) zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 44 Abs. 2).
Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 45 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds
Art. 27
Mittel der Bundesgesundheitsagentur
(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:
0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),
0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und
mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß Art. 33 bis Art. 36 bzw. gemäß Art. 44 Abs. 2 zu verwenden:
bis einschließlich 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,
3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 32,
23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Art. 33 Abs. 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und
allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 44 Abs. 2).
Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 45 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 28
Mittel der Landesgesundheitsfonds
(1) Mittel der Landesgesundheitsfonds sind:
Beiträge der Bundesgesundheitsagentur,
ein Betrag in der Höhe von 0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 genannten Betrages von den Ländern,
Beiträge der Sozialversicherung gemäß Abs. 6,
zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform aufgrund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt),
Mittel gemäß GSBG,
nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile),
allenfalls die von den Ländern, Gemeinden und Rechtsträgern der Krankenanstalten zur Abdeckung des Betriebsabganges der Krankenanstalten zu leistenden Beiträge und sonstige Mittel, die die Länder den Krankenanstalten zur Verfügung stellen, und
allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei die Einführung weiterer Selbstbehalte unzulässig ist.
Dabei sind die Landesgesundheitsfonds betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51% der laufenden Kosten der Krankenanstalten (inkl. Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(2) Die Bundesgesundheitsagentur leistet jährlich folgende Beiträge an die Landesgesundheitsfonds:
Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 1,
9,29% der Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2,
2,87% der Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2, zuzüglich 83 573 759,29 Euro gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 3,
49,14% der Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 vermindert um die Abzüge gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 (nach Maßgabe des Art. 45),
38,70% der Mittel gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2.
(3) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds wird Folgendes vereinbart:
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 4 vermindert um die Abzüge gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
Beiträge gemäß Abs. 2 Z 5 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 1 Z 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu Lasten der Länder vom Bund an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die an die Landesgesundheitsfonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ausgenommen Mittel in Höhe von 83 573 759,29 Euro sind als Vorschussleistungen anzusehen. Die Höhe der Teilbeträge gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und 4 richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
(6) Hinsichtlich der Mittel der Sozialversicherung gilt Folgendes:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds einen vorläufigen Pauschalbetrag.
Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung ab 2017 ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
Die endgültigen jährlichen Abrechnungen sind bis zum 31. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei im Zuge der Vereinbarung über den Finanzausgleich gemäß Abs. 1 Z 4 vereinbarte beitragsrelevante Einnahmen in der sozialen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen sind.
Von den Mitteln gemäß Z 1 bis 3 werden
70% in zwölf gleich hohen Monatsraten überwiesen, wobei die 1. Rate am 20. April 2017, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung jeweils zum 20. eines Monats fällig sind;
30% in vier gleich hohen Quartalsbeträgen überwiesen, wobei die 1. Rate am 20. April 2017, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am 20. Jänner des Folgejahres fällig sind.
Die Sozialversicherungsträger leisten ab 2017 bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung jährlich einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens an die Landesgesundheitsfonds, das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile) im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Landesgesundheitsfonds eingehoben. Diese Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Z 2 valorisiert.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 29
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie die Mittel der Länder gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,572% |
|---|---|
| Kärnten | 6,897% |
| Niederösterreich | 14,451% |
| Oberösterreich | 13,692% |
| Salzburg | 6,429% |
| Steiermark | 12,884% |
| Tirol | 7,982% |
| Vorarlberg | 3,717% |
| Wien | 31,376% |
| 100,000% | |
(2) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 6 wird vorsehen, dass die Beiträge der Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(3) Die Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 2 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,559% |
|---|---|
| Kärnten | 6,867% |
| Niederösterreich | 14,406% |
| Oberösterreich | 13,677% |
| Salzburg | 6,443% |
| Steiermark | 12,869% |
| Tirol | 8,006% |
| Vorarlberg | 3,708% |
| Wien | 31,465% |
| 100,000% | |
(4) Die Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 28 Abs. 6 Z 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:
| Burgenland | 2,426210014% |
|---|---|
| Kärnten | 7,425630646% |
| Niederösterreich | 14,377317701% |
| Oberösterreich | 17,448140331% |
| Salzburg | 6,441599507% |
| Steiermark | 14,549590044% |
| Tirol | 7,696467182% |
| Vorarlberg | 4,114811946% |
| Wien | 25,520232629% |
| 100,000000000% | |
(5) Die Mittel gemäß Art. 28 Abs. 6 Z 5 verbleiben den Landesgesundheitsfonds.
(6) Die Mittel gemäß Art. 28 Abs. 2 Z 4 mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 1 lit. a bis c, allenfalls für die Zwecke gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 nicht ausgeschöpfte Mittel und die der Bundesgesundheitsagentur anfallenden Vermögenserträge sind entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(7) Die Mittel gemäß Art. 28 Abs. 2 Z 5 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 1 lit. d bis g – sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels (Basis: LKF-Punkteverteilung 2005) an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:
| Burgenland | 2,187% |
|---|---|
| Kärnten | 7,544% |
| Niederösterreich | 16,062% |
| Oberösterreich | 18,348% |
| Salzburg | 6,291% |
| Steiermark | 13,663% |
| Tirol | 9,371% |
| Vorarlberg | 3,498% |
| Wien | 23,036% |
| 100,000% | |
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Reallokation der Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung
Art. 30
Zweckwidmung von Mitteln für sektorenübergreifende und überregionale Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Mittelreallokation geeignete Finanzierungsinstrumente einzurichten, um gemeinsam im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit definierte Vorhaben der Gesundheitsreform zu folgenden Themenbereichen umzusetzen:
Stärkung der ambulanten Versorgung insbesondere der Primarversorgung gemäß den Vorgaben des Primärversorgungsgesetzes und
Aufbau bzw. Entwicklung von neuen überregionalen Versorgungsangeboten und überregional erforderlicher Infrastruktur sowie gemeinsam vereinbarte Finanzierungslösungen für Medikamente.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 31
Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben
(1) Die Vertragspartner kommen überein, finanzielle Mittel gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Finanzierung von sektorenübergreifenden Vorhaben zweckzuwidmen, die auf eine Stärkung der ambulanten Versorgung, insbesondere den Aufbau der Primärversorgung, die primär in die Zuständigkeit der Sozialversicherung fällt, sowie den Aufbau von multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten in der ambulanten Fachversorgung, abstellen. Es wird angestrebt, über die Laufzeit dieser Vereinbarung bis 2020 für diese Zwecke insgesamt 200 Millionen Euro zweckzuwidmen. Die Vorhaben erfolgen entsprechend der Planungsentscheidungen im RSG (projektbezogen) und haben zur Verbesserung der Versorgung und zur Spitalsentlastung beizutragen. Im Bereich der Primärversorgung wird als Ziel die Realisierung von zumindest 75 Primärversorgungseinheiten bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung angestrebt.
(2) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben ausschließlich zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
Zuzahlung zur Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur)
Zuzahlung zur Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. dauerhafte Finanzierungsregelung für Primärversorgungseinheiten zur Abdeckung des erweiterten Leistungsangebots durch Integration weiterer Berufsgruppen)
(3) Die Krankenversicherungsträger verpflichten sich auf Landesebene Mittel für die in den RSG gemeinsam festgelegten Vorhaben gem. Abs. 1 nachhaltig sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass in allen Bundesländern und von allen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der vorhandenen Honorarvolumina für ärztliche Hilfe (dazu zählen auch Gesamtausgabenbegrenzungen, Gesamtvergütungen u.ä.) entsprechende Mittel für diese Vorhaben zur Verfügung gestellt werden können.
(4) Die Länder verpflichten sich, auf Landesebene Mittel zur Kofinanzierung von in den RSG gemeinsam festgelegten Vorhaben gem. Abs. 1 nachhaltig sicherzustellen. Mehraufwendungen für Leistungen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, werden jedenfalls durch die Länder bedeckt.
(5) Die Festlegung der konkreten Vorhaben (gemäß RSG) sowie die Entscheidung über die Finanzierungsaufteilung erfolgt individuell projektbezogen und einvernehmlich in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission und hat die Verbesserung der Versorgung und die Spitalsentlastung zu berücksichtigen.
(6) Zur Sicherstellung einer möglichst bundesweit einheitlichen Vorgehensweise legt die Bundes-Zielsteuerungskommission Richtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 fest.
(7) Zur Unterstützung bei der Umsetzung von konkreten Vorhaben gemäß Abs. 1 wird beim Hauptverband eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die aus Vertreterinnen/Vertretern der in der Bundes-Zielsteuerungskommissionen vertretenen Partnern besteht und von einer Vertreterin/einem Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums geleitet wird.
(8) Im Rahmen des Monitoring gemäß Art. 18 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt regelmäßig ein Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorhaben gemäß Abs. 1.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 32
Finanzierung von überregionalen Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, finanzielle Mittel gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten zweckzuwidmen.
(2) Diese Mittel sind für folgende Zwecke einzusetzen:
Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B.
Telefon- und webbasiertes Erstkontakt- und Beratungsservice (TEWEB)
weitere Telegesundheitsdienste
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung
(3) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE, TEWEB)
Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4
(4) Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur über die Laufzeit 2017 bis 2020 Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Aufbringung dieser Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. d.
(5) Anträge zu den Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.
(6) Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.
(7) Die Abrechnung der Mittel erfolgt auf Grundlage der von der Bundes-Zielsteuerungskommission festgelegten Grundsätze gemäß Abs. 6 und ist von der Geschäftsführung der Bundesgesundheitsagentur durchzuführen.
(8) Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß von 10 Millionen Euro nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Am Ende der Laufzeit nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 32
Finanzierung von überregionalen Vorhaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, finanzielle Mittel gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten zweckzuwidmen.
(2) Diese Mittel sind für folgende Zwecke einzusetzen:
Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B.
Telefon- und webbasiertes Erstkontakt- und Beratungsservice (TEWEB)
weitere Telegesundheitsdienste
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung
(3) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE, TEWEB)
Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4
(4) Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission maximal Mittel im Höchstausmaß von jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Aufbringung dieser Mittel erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. d.
(5) Anträge zu den Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.
(6) Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.
(7) Die Abrechnung der Mittel erfolgt auf Grundlage der von der Bundes-Zielsteuerungskommission festgelegten Grundsätze gemäß Abs. 6 und ist von der Geschäftsführung der Bundesgesundheitsagentur durchzuführen.
(8) Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Abs. 4 nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Am Ende der Laufzeit nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Art. 33
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro verwenden.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF u.a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7% der ihm gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Auf der Grundlage des bestehenden Finanzierungsmodells für ELGA werden in der Laufzeit dieser Vereinbarung für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung von ELGA gemäß Art. 7 Abs. 3 maximal 41 Mio. Euro zu gleichen Anteilen von den Vertragsparteien und der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt. Gemeinsames Verständnis ist dabei, dass die Aufbringung dieser Mittel nicht linear verteilt über die einzelnen Kalenderjahre erfolgen muss und eine laufende wechselseitige Information im Sinne eines Kosten- und Risikocontrollings implementiert wird. Die Aufbringung der Länderanteile erfolgt im Rahmen des Vorwegabzugs gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. e. Abweichend davon verständigen sich die Vertragsparteien darauf, dass die Finanzierung von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 3 Z 6 (Informationstätigkeit ELGA), Abs. 4 und 5 nicht im oben genannten Betrag enthalten ist, sondern jeweils gesondert von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen werden muss.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Art. 33
Mittel für die GÖG und Finanzierung von Projekten und Planungen
(1) Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur in den Jahren 2017 bis 2021 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7,5 Millionen Euro verwenden. Weiters können ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer verwendet werden.
(2) Der Bund stellt sicher, dass der Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Qualitätsarbeit, Leistungsangebotsplanung, Dokumentation, LKF u.a.) entsprechende Ressourcen der GÖG zur Verfügung stehen.
(3) Für die Finanzierung von Projekten, Planungen und krankenhausentlastenden Maßnahmen kann jeder Landesgesundheitsfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7% der ihm gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel verwenden. Über die Höhe und die Verwendung dieser Mittel entscheidet die Gesundheitsplattform auf Länderebene.
(4) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 3 sind weiterhin zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(5) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen und Projekte ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds sicherzustellen.
(6) Auf der Grundlage des bestehenden Finanzierungsmodells für ELGA werden in der Laufzeit dieser Vereinbarung für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung von ELGA gemäß Art. 7 Abs. 3 maximal 71,75 Mio. Euro zu gleichen Anteilen von den Vertragsparteien und der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt. Gemeinsames Verständnis ist dabei, dass die Aufbringung dieser Mittel nicht linear verteilt über die einzelnen Kalenderjahre erfolgen muss und eine laufende wechselseitige Information im Sinne eines Kosten- und Risikocontrollings implementiert wird. Die Aufbringung der Länderanteile erfolgt im Rahmen des Vorwegabzugs gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. e. Abweichend davon verständigen sich die Vertragsparteien darauf, dass die Finanzierung von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 3 Z 6 (Informationstätigkeit ELGA), Abs. 4 und 5 nicht im oben genannten Betrag enthalten ist, sondern jeweils gesondert von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen werden muss.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 34
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im Spenderinnen- und Spenderaufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspenderinnen/Organspender pro Mio. EW).
Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen, dass Spenderinnen/Spender in ausreichender Zahl registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spenderinnen/Spender und Patientinnen/Patienten hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen. Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten ist, obliegt dem bei der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich Stammzellspende).
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
den Bereich des Organspendewesens und
den Bereich des Stammzellspendewesens
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist jährlich mit 3,4 Millionen Euro zu dotieren. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend dem Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. b.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
Einrichtung und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht;
Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende);
Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat der GÖG (Bereich Stammzellspende);
Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des in der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich) beschließen, die Mittel auch für andere als unter Z 1 und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.
Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 35
Finanzierung überregional bedeutsamer Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Rahmen-Gesundheitszielen und zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne des Art. 33 Abs. 1 im Rahmen der Bundesgesundheitsagentur jährlich Mittel im maximalen Ausmaß von 3,5 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen und allenfalls von der Bundes-Zielsteuerungskommission weiterentwickelten Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Rahmen-Gesundheitsziele zu dienen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel bedarf der Beschlussfassung der Vertragsparteien und der Sozialversicherung in der Bundes-Zielsteuerungskommission.
(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 36
Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Gesonderte Finanzierungsbestimmungen
Art. 37
Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 38
Ausgleich für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten
Für inländische Gastpatientinnen und Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt. Bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatientinnen und Gastpatienten sind möglich.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 39
Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge
Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,1% bleibt während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrecht. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 40
Kostenbeitrag
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 41
Streichung der Selbstbehalte für Kinder und Jugendliche
Bund und Länder kommen überein, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten die Verpflichtung zur Leistung von Selbstbehalten sowohl im KAKuG als auch im SV-Recht zu streichen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 42
Finanzierung von Lehrpraxen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:
Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden
Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.
Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.
Auf Länderebene erfolgt:
die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;
die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikanten;
die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.
(2) Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:
Die Förderung bezieht sich auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden.
Die Förderung wird wie folgt getragen:
Der Bund, die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land tragen zu jeweils gleichen Anteilen insgesamt 75vH der Gehaltsaufwendungen der LehrpraktikantInnen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen.
Dem Bund wird die Option eingeräumt, bis zum 30. September eines jeden Jahres mitzuteilen, dass im Folgejahr abweichend von lit. a die gemeinsame Förderung insgesamt höchstens 70vH der Gehaltsaufwendungen beträgt und die Anteile des Bundes höchstens 10vH der Gehaltsaufwendungen betragen. Im Falle der Ausübung dieses Optionsrechtes tragen die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land jeweils 30vH der Gehaltsaufwendungen.
Das Optionsrecht ist bis zum Ablauf des Jahres 2022 befristet.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 42
Finanzierung von Lehrpraxen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:
Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden
Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.
Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.
Auf Länderebene erfolgt:
die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;
die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikanten;
die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.
(2) Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:
Die Förderung bezieht sich auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden.
Die Förderung wird wie folgt getragen:
Der Bund, die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land tragen zu jeweils gleichen Anteilen insgesamt 75vH der Gehaltsaufwendungen der LehrpraktikantInnen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen.
Dem Bund wird die Option eingeräumt, bis zum 30. September eines jeden Jahres mitzuteilen, dass im Folgejahr abweichend von lit. a die gemeinsame Förderung insgesamt höchstens 70vH der Gehaltsaufwendungen beträgt und die Anteile des Bundes höchstens 10vH der Gehaltsaufwendungen betragen. Im Falle der Ausübung dieses Optionsrechtes tragen die Sozialversicherungsträger sowie das jeweilige Land jeweils 30vH der Gehaltsaufwendungen.
Das Optionsrecht ist bis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung befristet.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Zusammenwirken der Institutionen
Art. 43
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Landesgesundheitsfonds
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß dieser Vereinbarung an die Landesgesundheitsfonds sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 23 Abs. 3 und 4, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie
im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, 2007 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen. Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesgesundheitsfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27 Abs. 2 KAKuG ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten sicherstellt, von den Landesgesundheitsfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam. Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Landesgesundheitsfonds übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 23 Abs. 3 bereits im Jahre 1996 bestanden haben. Art. 23 Abs. 4 ist dabei zu berücksichtigen.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten sämtliche Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den Landesgesundheitsfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patientinnen/Patienten samt Diagnosen sowie Daten über ambulante Behandlungen. Die Daten der Leistungserbringung an die/den Patientin/Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der Landesgesundheitsfonds auf der Basis des LKF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherungsträger haben auf elektronischem Weg den Landesgesundheitsfonds auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln.
(10) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte von den Landesgesundheitsfonds zu informieren.
(11) Der Hauptverband erteilt über das ecard System auf automationsunterstütztem Weg Auskünfte an Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und Leistungsverrechnung. Der Zugang der Krankenanstalt erfolgt online durch Verwenden der ecard über die ecard Infrastruktur. Die Krankenanstalt hat auf diesem Weg das Vorliegen eines Versicherungsanspruches festzustellen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten dem Hauptverband bereitzustellen. Bei Nichtvorlage der ecard ist eine Onlineprüfung durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer vorzunehmen. Für Personen mit Sozialversicherungsanspruch, aber ohne Versicherungsnummer (betreute Personen, Europäische Krankenversicherungskarte, andere internationale Fälle usw.) hat die Sozialversicherung eine gleichwertige online-Vorgangsweise anzubieten.
(12) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Ziel ist es, den gesamten Datenaustausch im Wege der Datendrehscheibe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich verbindlich festzulegen.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich dafür zu sorgen, dass die Krankenanstalten bei der Entlassung Medikationsempfehlungen unter Berücksichtigung des Erstattungskodex erstellen und erforderlichenfalls eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einholen. Es wird angestrebt, dass im Fall von Medikationsempfehlungen, wenn nicht medizinische Gründe dagegen sprechen, anstatt der Bezeichnung der Arzneispezialität die Bezeichnung des Wirkstoffes (INN) angegeben wird.
(14) In die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK, § 351g Abs. 3 ASVG) ist eine/ein Vertreterin/Vertreter der Länder aufzunehmen. Diese/Dieser ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt zu geben. Die Mehrheitsverhältnisse in dieser Kommission werden dadurch nicht verändert. Entscheidungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, sind mit der/dem Ländervertreterin/Ländervertreter abzustimmen.
(15) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 5 ASVG in der zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 44
Ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen
(1) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patientinnen/Patienten sind die Landesgesundheitsfonds zuständig. Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Landesgesundheitsfonds wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Landesgesundheitsfonds aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 27 Abs. 3 Z 2 lit. f in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag ist für 2008 auf Basis des Betrages 2006 (Art. 39 Abs. 2 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 73/2005) zuzüglich den Erhöhungen gemäß den vorläufigen Hundertsätzen 2007 und 2008 zu berechnen, wobei die Mehreinnahmen aus dem Budgetbegleitgesetz 2003 in die Hundertsätze einzurechnen sind. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 28 Abs. 6 Z 2 und 3. Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patientinnen/Patienten in Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht überschritten wird. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Behandlungen im Rahmen grenzüberschreitender Kooperationen, sofern hierüber in der jeweiligen Gesundheitsplattform Einvernehmen erzielt wird.
(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Bundes-Zielsteuerungskommission halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen zu berichten.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Sanktionen
Art. 45
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 28 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Art. 46
Sanktionen extramuraler Bereich
Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 53 Abs. 1
Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Art. 47
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz dafür zu sorgen, dass für die Vereinbarungsdauer keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 23 Abs. 3 und 4 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf den Hauptverband bzw. die Träger der Sozialversicherung, schaffen.
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