Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Hauptstück
Bundes-Sportförderung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gesellschaftliche Bedeutung des Sports
§ 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.
(2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.
Abkürzung
BSFG 2017
Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
§ 2. (1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
BSFG 2017
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Breitensport:
Bundessporteinrichtungen:
Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):
Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):
Leistungssport/Spitzensport:
Mitgliedsvereine:
Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:
Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
Bundes-Sportdachverband:
Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
Sportorganisation, die
aa) eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
bb) mindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
cc) Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
dd) in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
ee) in der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
ff) regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
Sportstätte:
Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):
Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:
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BSFG 2017
Abschnitt
Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
Förderarten und Koordination der Förderprogramme
§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
Abkürzung
BSFG 2017
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind
die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:
50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind
die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:
50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Leistungs- und Spitzensportförderung
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 6. (1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
Internationaler Erfolgsnachweis;
Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
Sportliche Entwicklungsperspektiven;
Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
(3) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
die Details zu den Bewertungskriterien;
die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
die Gewichtung der Kriterien zueinander;
ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
die Beurteilungsmethode.
(4) Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
(5) Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
Abkürzung
BSFG 2017
Fördergegenstand
§ 7. (1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Personal Sportmanagement;
Infrastruktur Sport;
Personal Verbandsmanagement;
Infrastruktur Verbandsmanagement;
Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
Investitionen in Sportleistungszentren;
sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
sportspezifische Schulkooperationen;
den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
vier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.
Abkürzung
BSFG 2017
Fördergegenstand
§ 7. (1) Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Personal Sportmanagement;
Infrastruktur Sport;
Personal Verbandsmanagement;
Infrastruktur Verbandsmanagement;
Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
Investitionen in Sportleistungszentren;
sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
sportspezifische Schulkooperationen;
den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
vier Mitglieder durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.
Abkürzung
BSFG 2017
Förderantrag, Abwicklung
§ 8. (1) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.
(2) Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:
Angabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung ;
Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;
allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);
Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2.
(3) Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.
(4) Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.
(5) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.
(6) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.
(7) Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.
(8) Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.
(9) Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
BSFG 2017
Förderantrag, Abwicklung
§ 8. (1) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.
(2) Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:
Angabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung ;
Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;
allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);
Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2;
Dopingpräventionsplan gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020
(3) Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.
(4) Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.
(5) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.
(6) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.
(7) Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.
(8) Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.
(9) Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
BSFG 2017
Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 9. (1) Die jährliche Förderung beträgt:
6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und
23,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Personal Sportmanagement;
Infrastruktur Sport;
Personal Verbandsmanagement;
Infrastruktur Verbandsmanagement;
Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
Investitionen in Sportleistungszentren;
Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
Sportspezifische Schulkooperationen;
Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
(4) Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Breitensportförderung
Förderung der Bundes-Sportdachverbände
§ 10. (1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
Programme zur Nachwuchsförderung;
Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 festgelegt wird.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.
(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.
(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.
(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.
(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Breitensportförderung
Förderung der Bundes-Sportdachverbände
§ 10. (1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
Programme zur Nachwuchsförderung;
Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 festgelegt wird.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.
(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.
(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.
(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.
(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Breitensportförderung
Förderung der Bundes-Sportdachverbände
§ 10. (1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.
(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
Programme zur Nachwuchsförderung;
Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 festgelegt wird.
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.
(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.
(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.
(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.
(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Förderantrag, Abwicklung
§ 11. (1) Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:
Darstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;
Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.
(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.
(3) Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.
Abkürzung
BSFG 2017
Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
§ 12. (1) Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
Erhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
Maßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) § 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport
Fördergegenstand
§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:
23,5 % für die BSO;
43,25 % für das ÖOC;
8 % für das ÖPC;
21,25 % für den ÖBSV;
4 % für SOÖ.
(2) Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
Sportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(3) Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;
Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;
Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
(4) Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
Förderung des Paralympischen Jugendsports;
Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
(5) Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
Erhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
Anschaffung von Sportgeräten.
(6) Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
Interessensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
(7) Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
bei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) und
bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Sonstige Förderungen
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
athletenspezifische Spitzensportförderung;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);
Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“).
(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:
in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Sonstige Förderungen
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
athletenspezifische Spitzensportförderung;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);
Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“);
Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:
in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.
Abkürzung
BSFG 2017
Abschnitt
Sonstige Förderungen
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
§ 14. (1) Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
athletenspezifische Spitzensportförderung;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
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