Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-04
Status Aufgehoben · 2018-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
12.

Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;

13.

Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);

14.

Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);

15.

Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;

16.

Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“);

17.

Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.

(2) Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:

1.

in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;

2.

in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.

(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.

Abkürzung

BSFG 2017

Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 15. (1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

(2) Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.

(3) Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Abs. 1 an Gebietskörperschaften ist zulässig.

Abkürzung

BSFG 2017

Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 16. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Abkürzung

BSFG 2017

Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.

(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

Abkürzung

BSFG 2017

Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.

(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

Abkürzung

BSFG 2017

7.

Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 18. (1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.

Abkürzung

BSFG 2017

7.

Abschnitt

Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 18. (1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.

Abkürzung

BSFG 2017

Einvernehmensherstellung

§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Abkürzung

BSFG 2017

Einvernehmensherstellung

§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Abkürzung

BSFG 2017

Besondere Förderbedingungen

§ 20. (1) Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:

1.

mit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung

a)

sich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,

b)

mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß lit. a abzuhalten,

c)

an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und

d)

an der Zusammenarbeit gemäß Z 2 lit. a und Z 3 lit. b mitzuwirken;

2.

mit dem ÖBSV die Verpflichtung

a)

sich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und

b)

an der Zusammenarbeit gemäß Z 3 lit. a mitzuwirken;

3.

mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung

a)

sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 mit dem ÖBSV zu koordinieren,

b)

sich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe I gemäß § 7 Abs. 2 Z 14 mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und

c)

an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a mitzuwirken.

(2) Bei der Förderung von Sportstätten gemäß § 15 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:

1.

Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:

a)

eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,

b)

eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,

c)

eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und

d)

eine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.

2.

die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.

(3) Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007 zu vereinbaren.

Abkürzung

BSFG 2017

8.

Abschnitt

Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien

Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 21. (1) Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.

(2) Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

Abkürzung

BSFG 2017

Verwendungsnachweis

§ 22. (1) Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

gesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;

2.

zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;

3.

deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;

4.

Struktur des Fördernehmers.

(3) Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:

1.

Anzahl der Mitgliedsvereine;

2.

die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe

a)

für welche Mitgliedsvereine,

b)

in welcher Höhe und

c)

für welchen Zweck

3.

den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.

(4) Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.

(5) Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.

Abkürzung

BSFG 2017

Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 23. (1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.

(2) Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel an der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport GmbH eine vertiefte Prüfung durchzuführen.

(3) Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport GmbH ist die zuständige Kommission heranzuziehen.

(4) Die Bundes-Sport GmbH hat unverzüglich das Ergebnis der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (Prüfprotokoll) dem Fördernehmer schriftlich mitzuteilen und bei widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel außerdem dies ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

Abkürzung

BSFG 2017

Richtlinien

§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

1.

die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

2.

die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

3.

die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;

4.

die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

5.

die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

6.

die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

7.

die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;

8.

die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).

(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.

(3) Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(4) Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

Abkürzung

BSFG 2017

Richtlinien

§ 24. (1) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen.

Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

1.

die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

2.

die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

3.

die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;

4.

die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

5.

die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

6.

die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

7.

die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;

8.

die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).

(2) Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.

(3) Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(4) Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.

Abkürzung

BSFG 2017

2.

Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1.

Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit, Datenschutz und Verschwiegenheit

Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 25. (1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht

1.

Mitglieder eines Leitungsorganes oder

2.

leitende Angestellte

(2) Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.

(3) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.

(4) In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.

Abkürzung

BSFG 2017

Datenschutz

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Bundes-Sport GmbH gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind in Bezug auf die Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz Auftraggeber im Sinne § 4 Z 4 DSG 2000 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung).

(3) Die Auftraggeber gemäß Abs. 1 und 2 haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen, Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und Bundes-Vereinszuschüsse sowie für die Verleihung der Sportleistungsabzeichen erforderlich ist. Genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten gemäß § 9 Datenschutzgesetz 2000 (Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung) dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, soweit hierzu die ausdrückliche Einwilligung der/des Betroffenen vorliegt.

(4) Die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Abkürzung

BSFG 2017

Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(10) Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(11) Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.

Abkürzung

BSFG 2017

Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(10) Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(11) Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.

Abkürzung

BSFG 2017

Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(10) Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(11) Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.

Abkürzung

BSFG 2017

Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

(10) Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(11) Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.

Abkürzung

BSFG 2017

Verschwiegenheitsbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:

1.

Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);

2.

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.

Abkürzung

BSFG 2017

Verschwiegenheitsbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:

1.

Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);

2.

Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.

Abkürzung

BSFG 2017

Geheimhaltungsbestimmungen

§ 27. (1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von der Geheimhaltungsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:

1.

Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);

2.

Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.

Abkürzung

BSFG 2017

2.

Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

§ 28. (1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

1.

die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;

2.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden;

3.

die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;

4.

die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;

5.

die Erbringung von Dienstleistungen als Sachförderung für die Bundes-Sportfachverbände (zB im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Rechnungswesens, in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen) im Einvernehmen mit der BSO;

6.

die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Abkürzung

BSFG 2017

2.

Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

§ 28. (1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

1.

die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;

2.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden;

3.

die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;

4.

die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;

5.

die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Abkürzung

BSFG 2017

2.

Abschnitt

Bundes-Sport GmbH

Einrichtung und Aufgaben

§ 28. (1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

1.

die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;

2.

die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in beauftragt werden;

3.

die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;

4.

die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;

5.

die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufbringung der Mittel

§ 29. (1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

1.

Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

2.

sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;

3.

Rückzahlungen von Förderungen;

4.

sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;

5.

sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;

6.

freiwillige Zuwendungen;

7.

Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;

8.

Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;

9.

Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufbringung der Mittel

§ 29. (1) Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:

1.

Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

2.

sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;

3.

Rückzahlungen von Förderungen;

4.

sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;

5.

sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;

6.

freiwillige Zuwendungen;

7.

Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;

8.

Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;

9.

Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.

(2) Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.

(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Abkürzung

BSFG 2017

Abgabenbefreiung

§ 30. (1) Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

(2) Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Abkürzung

BSFG 2017

Organe

§ 31. Organe der Bundes-Sport GmbH sind:

1.

die Generalversammlung;

2.

die Geschäftsführung;

3.

der Aufsichtsrat;

4.

die Kommission für den Breitensport;

5.

die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.

Abkürzung

BSFG 2017

Geschäftsführung

§ 32. (1) Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.

(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Bestellung vorzuschlagen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.

(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bedarf.

(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.

(6) Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.

(7) Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Abkürzung

BSFG 2017

Geschäftsführung

§ 32. (1) Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.

(2) Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Bestellung vorzuschlagen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.

(3) Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in bedarf.

(5) Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.

(6) Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.

(7) Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufsichtsrat

§ 33. (1) In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:

1.

ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

2.

ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und

3.

zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.

(2) Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.

(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufsichtsrat

§ 33. (1) In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:

1.

ein Mitglied von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in,

2.

ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und

3.

zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.

(2) Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.

(4) Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 34. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:

1.

die Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;

2.

die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3.

die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

4.

die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;

5.

die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;

6.

die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;

7.

die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

8.

die Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

9.

die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

10.

die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;

11.

die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

12.

die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;

13.

die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

14.

die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

Abkürzung

BSFG 2017

Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 34. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

(2) Der Aufsichtsrat hat die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.

(3) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:

1.

die Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;

2.

die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;

3.

die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;

4.

die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;

5.

die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;

6.

die Beschlussfassung über die Antragstellung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;

7.

die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;

8.

die Erstattung eines Vorschlags an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;

9.

die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

10.

die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;

11.

die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

12.

die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;

13.

die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.