Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-04
Status Aufgehoben · 2018-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API
14.

die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

Abkürzung

BSFG 2017

Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

§ 35. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 31 Abs. 1, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(4) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (§ 32 Abs. 2) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (§ 34 Abs. 5 Z 13);

2.

Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.

(6) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.

Abkürzung

BSFG 2017

Kommission für den Breitensport

§ 36. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

1.

zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

2.

vier Mitglieder von der BSO.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breitensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

(4) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:

1.

Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (§ 10 Abs. 4), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;

2.

Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (§ 11 Abs. 2), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

3.

Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 2 gewährten Förderungen;

4.

Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(5) Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(7) An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

Abkürzung

BSFG 2017

Kommission für den Breitensport

§ 36. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

1.

zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;

2.

vier Mitglieder von der BSO.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breitensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

(4) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:

1.

Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (§ 10 Abs. 4), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;

2.

Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (§ 11 Abs. 2), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

3.

Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 2 gewährten Förderungen;

4.

Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(5) Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.

(6) Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(7) An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

Abkürzung

BSFG 2017

Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 37. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

1.

zwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

2.

vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:

a)

zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;

b)

ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;

c)

ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen

1.

Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

2.

Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);

3.

Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;

4.

Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);

5.

Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

6.

Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);

7.

Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);

8.

Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);

9.

Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;

10.

Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BSFG 2017

Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

§ 37. (1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:

1.

zwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;

2.

vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:

a)

zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;

b)

ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;

c)

ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.

Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen

1.

Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

2.

Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);

3.

Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;

4.

Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);

5.

Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);

6.

Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);

7.

Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);

8.

Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);

9.

Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;

10.

Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.

(4) § 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BSFG 2017

Überleitung von Bundesbediensteten

§ 38. (1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. § 141a Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und §§ 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, sind anzuwenden.

(2) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.

(3) Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(4) Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

Abkürzung

BSFG 2017

3.

Abschnitt

Transparenz

Veröffentlichung von Förderdaten

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

1.

Bezeichnung des Fördernehmers;

2.

Höhe der Förderung;

3.

die Förderbereiche;

4.

Kalenderjahr der Förderung;

5.

die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

6.

die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Abkürzung

BSFG 2017

3.

Abschnitt

Transparenz

Veröffentlichung von Förderdaten

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport oder die Bundes-Sport GmbH jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Zuständigkeit zur Gewährung von Bundes-Sportförderungen folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

1.

Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;

2.

Höhe der Förderung;

3.

die Förderbereiche;

4.

Kalenderjahr der Förderung;

5.

die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

6.

die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Abkürzung

BSFG 2017

3.

Abschnitt

Transparenz

Veröffentlichung

§ 39. (1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

a)

Sportbericht gemäß § 40;

b)

Sonderrichtlinien;

c)

Förderprogramme;

d)

strategische Schwerpunkte.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

a)

Förderprogramme;

b)

Kriterienkataloge;

c)

Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;

d)

Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.

(3) Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.

Abkürzung

BSFG 2017

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40. Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist anonymisiert, gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BSFG 2017

Bericht über die Fördermaßnahmen

§ 40. Die Bundes-Sport GmbH hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres über die nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu berichten. In diesem Bericht ist gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden und Gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport darzustellen, für welche Förderbereiche in welcher Höhe Förderungen gewährt wurden. Weiters ist darzustellen, für welche Vorhaben gemäß § 14 Förderungen gewährt wurden. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BSFG 2017

Sportbericht

§ 40. (1) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:

1.

Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;

2.

Höhe der Förderung;

3.

Förderbereiche;

4.

Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;

5.

Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

6.

Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2);

7.

Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;

8.

etwaige Berichte der Partnerorganisationen;

9.

etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.

(2) Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.

(3) Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.

(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BSFG 2017

3.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).

(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Abkürzung

BSFG 2017

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Abkürzung

BSFG 2017

Vorbereitende Maßnahmen

§ 43. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 und § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift und § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 und § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift und § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(8) § 45 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 20272028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BSFG 2017

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:

1.

seit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,

2.

der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und

3.

der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.

(4) Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH wahr.

Abkürzung

BSFG 2017

Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.

(2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:

1.

seit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,

2.

der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und

3.

der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.

(4) Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH wahr.

(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 Z 7 leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.

Abkürzung

BSFG 2017

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Abkürzung

BSFG 2017

Vollziehung

§ 46. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in.

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