Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018
Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002;
Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
Personen,
die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern
aa) dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt,
bb) diese Personen nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, in unter Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,
cc) diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und
dd) diese Personen der zuständigen Behörde auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit gemäß lit. a und b eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Bundesgesetz oder das BWG oder das AIFMG fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht gesondert vergütet wird;
Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 70 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, oder § 7 Abs. 1 Z 20 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, wenn sie ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Rechtsakten oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, und Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben.
Diese Ausnahme gilt für Personen, die in dieser Ziffer genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten;
Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.
(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Art. 3, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der §§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 AIFMG erbringen, sind § 29 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 30 bis 33 und 38 bis 61 und §§ 94 bis 96 anzuwenden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Auf Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1, 10, 11, 12 und 13, die Mitglieder geregelter Märkte oder Teilnehmer von MTF sind, sind die §§ 27 und 28 anzuwenden.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem AEUV und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften abgeschlossen werden.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierfirmen
§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).
(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.
(4) Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.
(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden wegen der Erbringung solcher Tätigkeiten werden kann;
für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;
die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF oder eines OTF Z 4 nicht anzuwenden. Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich
die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder
die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder
die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 oder
mehrere Geschäfte gemäß lit. a, b und c umfasst;
730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst.
Abweichend von Z 1 genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Z 1 ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.
(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.
(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.
(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.
(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierfirmen
§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
Handel für eigene Rechnung;
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.
(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und übernahmen berechtigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022)
(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022)
für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;
die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.
Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß § 13 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zu bestimmen.
(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.
(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.
(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.
(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.
(2) Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
Die in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
die verpflichtende Mitgliedschaft an einer Entschädigungseinrichtung gemäß den §§ 73 bis 76;
die Eigenkapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6 und § 10 Abs. 5.Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abschließen. Diese Berufshaftpflichtversicherung muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden im Hinblick auf den Umfang, das Risikoprofil und die Rechtsform des Unternehmens einen mit der Anlegerentschädigung (§§ 73 bis 76) vergleichbaren Schutz bieten. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betreffenden Geschäftstätigkeit muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt. Sie dürfen keine Dienstleistungen erbringen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst, sodass sie zu keiner Zeit Schuldner ihrer Kunden wegen der Erbringung solcher Dienstleistungen werden können.
(2) Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:
Die in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;
die verpflichtende Mitgliedschaft an einer Entschädigungseinrichtung gemäß den §§ 73 bis 76;
die Eigenkapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6; die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Anfangskapital bleiben unberührt. Auf die fehlende Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abschließen. Diese Berufshaftpflichtversicherung muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden im Hinblick auf den Umfang, das Risikoprofil und die Rechtsform des Unternehmens einen mit der Anlegerentschädigung (§§ 73 bis 76) vergleichbaren Schutz bieten. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betreffenden Geschäftstätigkeit muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß anzuwenden ist.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.
(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierfirmengruppe
§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn keine Kreditinstitutsgruppe vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma oder CRR-Wertpapierfirma, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),
der Gruppe jedoch keine in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Wertpapierfirma, die ihren Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jede andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.
Ist die Einstufung als Wertpapierfirmengruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 BWG die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.
(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
Die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einer anderen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet;
die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut einer CRR-Wertpapierfirma.
(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.
(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind anzuwenden.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierfirmengruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma, die eine CRRWertpapierfirma ist, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRRWertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRRKreditinstituten, Finanzinstituten, CRRFinanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.
Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn nicht gleichzeitig eine Kreditinstitutsgruppe mit einem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG vorliegt und
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma, mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7), die eine CRR Wertpapierfirma ist,
dieser Gesellschaft kein CRR Kreditinstitut nachgeordnet ist und
die nachgeordneten Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR Wertpapierfirmen gemeinsam;
eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und
es kein CRR Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt und
die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland, die CRR Wertpapierfirmen sind, gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR Wertpapierfirmen gemeinsam.
(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
Die Wertpapierfirma, die eine CRR Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Wertpapierfirma, die eine CRR Wertpapierfirma ist, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 7, BGBl. I Nr. 98/2021)
(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRRWertpapierfirma ist und die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die eine CRRWertpapierfirma ist, nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.
(5) Für die Einhaltung der gemäß § 7 auf CRRWertpapierfirmen anzuwendenden Bestimmungen durch die Wertpapierfirmengruppe, soweit diese Bestimmungen im Rahmen des BWG auch auf Kreditinstitutsgruppen anzuwenden sind, ist verantwortlich:
die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 5 konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,
die von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 7b Abs. 8 Z 4 BWG benannte CRR Institut, oder
falls keiner der in den Z 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, die übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Wertpapierfirmengruppe ist.
§ 30 Abs. 3 und 7 bis 10 BWG ist anzuwenden.
(6) Hat eine Wertpapierfirmengruppe gemäß diesem Paragraphen eine übergeordnete Wertpapierfirma gemäß Abs. 4, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Wertpapierfirmengruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:
Das übergeordnete Institut der Wertpapierfirmengruppe ist
eine Mutterwertpapierfirma oder eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam;
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR Kreditinstitut mit Sitz im Inland, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten hat;
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die eine oder mehrere nachgeordnete CRR Wertpapierfirmen in einem anderen Mitgliedstaat hat, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam.
Abweichend von lit. a bis c ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Art. 116 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer CRRWertpapierfirma, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
Wenn die FMA bei Wertpapierfirmengruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland, die eine CRR Wertpapierfirma ist, oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU Mutterunternehmen, der EU Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
Abkürzung
WAG 2018
Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 6. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
(3) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.
Abkürzung
WAG 2018
Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 6. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
(3) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.
Abkürzung
WAG 2018
Anwendung des BWG
§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 15, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.
Abkürzung
WAG 2018
Anwendung des BWG
§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf Wertpapierfirmen, die CRRWertpapierfirmen sind, folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 15, § 5a, § 10 Abs. 4, § 15, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 6, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4b, §§ 70a bis 70d, § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 98 Abs. 1c und 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 1c, Abs. 5 und Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.
Abkürzung
WAG 2018
Anwendung des BWG
§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf Wertpapierfirmen, die CRRWertpapierfirmen sind, folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und 15, § 5a, § 10 Abs. 4, § 15, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 6, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4b, §§ 70a bis 70d, § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8, § 98 Abs. 1c und 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 1c, Abs. 5 und Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.
Abkürzung
WAG 2018
Anwendung des BWG
§ 7. Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96.
Abkürzung
WAG 2018
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.
Abkürzung
WAG 2018
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
(3) Gegenüber den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.
Abkürzung
WAG 2018
Firmenbuch
§ 9. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.
Abkürzung
WAG 2018
Eigenkapital
§ 10. (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.
(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.
(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder
8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 74 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.
Abkürzung
WAG 2018
Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten
§ 11. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.
(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.
Abkürzung
WAG 2018
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat
§ 12. (1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.
(2) Bei der Erteilung der Konzession gemäß § 3 Abs. 2 kann die FMA den Geschäftsleitern genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die FMA hat die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festzulegen und zu überwachen. Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen verantwortlich.
(4) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU haben Regelungen gemäß Abs. 3 zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung:
der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen, einschließlich der vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleitungsunternehmen sorgt. Dabei sind die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen;
einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten oder gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens, denen diese angeboten und für die diese erbracht oder geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung geeigneter Stresstests;
einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ein angemessener Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu gewähren.
(7) Die FMA hat die Konzession gemäß § 6 zurückzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens nicht gut beleumdet sind, nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens die wirksame, solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität gefährden könnte.
(8) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben der FMA Angaben über alle Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihres Aufsichtsrats sowie sämtliche Veränderungen in der Mitgliedschaft zusammen mit allen Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Abs. 1 bis 6 erfüllt.
Abkürzung
WAG 2018
Geschäftsleitung und Aufsichtsrat
§ 12. (1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.
(2) Bei der Erteilung der Konzession gemäß § 3 Abs. 2 kann die FMA den Geschäftsleitern genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die FMA hat die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen zu unterrichten.
(3) Die Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festzulegen und zu überwachen. Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen verantwortlich.
(4) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU haben Regelungen gemäß Abs. 3 zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung:
der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen, einschließlich der vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgt. Dabei sind die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen;
einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten oder gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, denen diese angeboten und für die diese erbracht oder geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung geeigneter Stresstests;
einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.
(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ein angemessener Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu gewähren.
(7) Die FMA hat die Konzession gemäß § 6 zurückzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht gut beleumdet sind, nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die wirksame, solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität gefährden könnte.
(8) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben der FMA Angaben über alle Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihres Aufsichtsrats sowie sämtliche Veränderungen in der Mitgliedschaft zusammen mit allen Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Abs. 1 bis 6 erfüllt.
Abkürzung
WAG 2018
Aktionäre und sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
§ 13. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.
(2) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Anträge auf einstweilige Verfügungen;
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;
der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 15 Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Abkürzung
WAG 2018
Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs
§ 14. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 16 Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
(3) Bei der Prüfung, ob die in § 13 und diesem Paragraph festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, sind die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen, vorausgesetzt,
diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und
die Beteiligung wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund derer diese Beteiligungen einen der in Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;
der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
(5) In Bezug auf Personen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen, hat die FMA Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 zu ergreifen. Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
WAG 2018
Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs
§ 14. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma sind die Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 anzugeben, bei Anzeigen über eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Informationen gemäß § 16 Abs. 3. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
(3) Bei der Prüfung, ob die in § 13 und diesem Paragraph festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, sind die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen, vorausgesetzt,
diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und
die Beteiligung wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben
die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund derer diese Beteiligungen einen der in Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;
der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
(5) In Bezug auf Personen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen, hat die FMA Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 zu ergreifen. Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
WAG 2018
Verfahren für die Beurteilung
§ 15. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 keine Anwendung.
(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 17 Abs. 3 beizubringenden Unterlagen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 16 vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 15 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheides alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 17 sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber
außerhalb der Europäischen Union ansässig ist oder außerhalb der Europäischen Union beaufsichtigt wird oder
nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2013/36/EU unterliegt.
(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
Abkürzung
WAG 2018
Verfahren für die Beurteilung
§ 15. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 14 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 keine Anwendung.
(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 16 Abs. 3 beizubringenden Unterlagen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 16 vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 14 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheides alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 16 sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber
außerhalb der Europäischen Union ansässig ist oder außerhalb der Europäischen Union beaufsichtigt wird oder
nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2013/36/EU unterliegt.
(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 16 Abs. 1 eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
Abkürzung
WAG 2018
Kriterien für die Beurteilung
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