Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018
§ 16. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird;
ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/36/EU zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie oder es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);
ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma oder an ein und demselben Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Abkürzung
WAG 2018
Kriterien für die Beurteilung
§ 16. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird;
ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/36/EU zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie oder es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);
ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
(3) Die FMA hat mittels Verordnung eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA zusammen mit Anzeigen über Beteiligungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers zu berücksichtigen.
(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma oder an ein und demselben Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 17. (1) Jede Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Abs. 3 im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Diese Wertpapierfirmen oder CRR-Kreditinstitute haben in den von der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF oder ein OTF betreiben, beabsichtigen, ein derartiges System im Inland bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu ermöglichen.
(2) Die Erbringung der in Abs. 1 genannten Dienstleistungen in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 übermittelt hat. Werden der FMA § 18 Abs. 2 oder 5 entsprechende Angaben übermittelt, hat sie diese zu veröffentlichen.
(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2 können die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 erbracht werden oder die Änderungen im Sinne von § 18 Abs. 3 durchgeführt werden.
(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehr ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Abkürzung
WAG 2018
Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF in Mitgliedstaaten
§ 18. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder ihr Dienstleistungsangebot oder ihre Tätigkeiten ändern möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen oder auszuüben beabsichtigt und ob sie beabsichtigt, hierfür vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind. Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, hat sie der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen.
(2) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiterzuleiten.
(3) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen.
(4) Jedes Kreditinstitut, das gemäß Abs. 1 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler erbringen oder ausüben möchte, hat der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen. Beabsichtigt das Kreditinstitut im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen es Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind, hat die FMA innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen, die das Kreditinstitut in dem genannten Mitgliedstaat als Dienstleistungserbringer heranzuziehen beabsichtigt.
(5) Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, haben gegebenenfalls der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat sie ein MTF oder ein OTF bereitzustellen beabsichtigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das MTF oder OTF derartige Systeme bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF oder OTF auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder –teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF oder OTF zu übermitteln.
(6) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
Abkürzung
WAG 2018
Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich
§ 19. (1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — dürfen in Österreich erbracht oder ausgeübt werden, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem CRR-Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Abs. 5 zulässigen Auflagen dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigstelle in den von diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen gestellt werden.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Wertpapierfirma eine Zweigstelle errichtet hat, niedergelassen ist, setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 20 Abs. 1 und 7 übermittelt hat.
(3) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zweigstelle ihre Tätigkeit aufnehmen oder die Änderungen im Sinne von § 20 Abs. 7 durchgeführt werden.
(4) Ebenso ist jedes CRR-Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, berechtigt, dies zu tun, sobald der FMA als der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in § 20 Abs. 1 genannten Informationen übermittelt worden sind.
(5) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Art. 24 Abs. 12 der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.
(6) Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die FMA oder bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens zwei Monate nach der Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Der vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und im Inland eine Zweigstelle errichtet hat, darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
Abkürzung
WAG 2018
Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich
§ 19. (1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — dürfen in Österreich erbracht oder ausgeübt werden, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem CRR-Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Abs. 5 zulässigen Auflagen dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigstelle in den von diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen gestellt werden.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Wertpapierfirma eine Zweigstelle errichtet hat, niedergelassen ist, setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 20 Abs. 1, 4 und 7 übermittelt hat.
(3) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zweigstelle ihre Tätigkeit aufnehmen oder die Änderungen im Sinne von § 20 Abs. 7 durchgeführt werden.
(4) Ebenso ist jedes CRR-Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, berechtigt, dies zu tun, sobald der FMA als der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in § 20 Abs. 1 genannten Informationen übermittelt worden sind.
(5) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Art. 24 Abs. 12 der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.
(6) Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die FMA oder bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens zwei Monate nach der Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Der vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und im Inland eine Zweigstelle errichtet hat, darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
Abkürzung
WAG 2018
Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat
§ 20. (1) Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Österreich eine Zweigstelle errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet hat, heranziehen möchte, hat die FMA zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:
die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigstelle errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;
einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;
gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigstelle samt Erläuterungen und Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschließt, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
(2) Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als in Österreich ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle – sofern eine solche errichtet wurde – gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.
(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.
(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
(5) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.
(6) Jedes Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als im Inland ansässig ist, hat dies der FMA mitzuteilen und dieser, sofern in dem Mitgliedstaat keine Zweigstelle errichtet wurde, die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln. Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies dem betreffenden Kreditinstitut mitzuteilen. Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie dem betreffenden Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.
(7) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat von der FMA über diese Änderung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Abkürzung
WAG 2018
Abschnitt
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen
Errichtung einer Zweigstelle
§ 21. (1) Eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Privatkunden oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich beabsichtigt, muss eine Zweigstelle in Österreich errichten.
(2) Die Drittlandfirma, die beabsichtigt, im Inland Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten zu erbringen, muss eine vorherige Zulassung der FMA einholen. Diese setzt voraus:
Die Erbringung der Dienstleistungen, für die die Drittlandfirma eine Zulassung beantragt, unterliegt der Zulassung und der Beaufsichtigung in dem Drittland, in dem die Firma ihren Sitz hat, und die beantragende Firma ist ordnungsgemäß zugelassen, wobei die zuständige Behörde die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt;
es bestehen Kooperationsvereinbarungen zwischen der FMA als der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, und den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem die Firma ihren Sitz hat, in denen Bestimmungen zur Regulierung des Informationsaustausches enthalten sind, um die Integrität des Marktes zu erhalten und die Anleger zu schützen;
der Zweigstelle steht ein ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung;
eine oder mehrere Personen sind zur Leitung der Zweigstelle bestellt, und sie alle erfüllen die Anforderungen gemäß Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
das Drittland, in dem die Drittlandfirma ihren Sitz hat, hat mit Österreich eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet; diese Vereinbarung entspricht vollständig den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Steuervereinbarungen;
die Firma gehört einem System für die Entschädigung der Anleger an, das in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG zugelassen oder anerkannt ist.
(3) Die in Abs. 1 genannte Drittlandfirma hat ihren Antrag bei der der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sie beabsichtigt, eine Zweigstelle zu errichten.
Abkürzung
WAG 2018
Mitteilungspflicht
§ 22. Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle anstrebt, hat der FMA davor die folgenden Angaben zu übermitteln:
den Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau anzugeben;
sämtliche relevanten Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des Leitungsorgans, relevante Gesellschafter) und einen Geschäftsplan, in dem die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen sowie die organisatorische Struktur der Zweigstelle angegeben sind, einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben an Dritte;
die Namen der für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachzuweisen;
Angaben zu dem Anfangskapital, das der Zweigstelle zur freien Verfügung steht.
Abkürzung
WAG 2018
Erteilung der Zulassung
§ 23. (1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und
die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.
Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Abkürzung
WAG 2018
Erteilung der Zulassung
§ 23. (1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und
die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.
Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
(5) Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.
(6) Die gemäß Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:
Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c betreiben, ihre monatliche Mindest , Durchschnitts und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;
für Drittlandfirmen, welche eine der in § 1 Z 3 lit. f aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Z 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 resultierenden Rechte dieser Kunden;
die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Z 1 angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;
die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.
(7) Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:
Alle Zulassungen der gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Z 2 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.
(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.
Abkürzung
WAG 2018
Erteilung der Zulassung
§ 23. (1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:
die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und
die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 und 6 genannten Bestimmungen einzuhalten.
Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.
(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.
(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
(5) Die FMA hat der ESMA jährlich die Liste der im Inland tätigen Zweigstellen von Drittlandfirmen zu übermitteln.
(6) Die gemäß Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat der FMA jährlich folgende Angaben zu übermitteln:
Umfang und Bandbreite der von der Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
für Drittlandfirmen, welche Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c betreiben, ihre monatliche Mindest , Durchschnitts und Höchstrisikoposition gegenüber Gegenparteien aus der Europäischen Union;
für Drittlandfirmen, welche eine der in § 1 Z 3 lit. f aufgeführten Dienstleistungen erbringen, den Gesamtwert der von Gegenparteien aus der Europäischen Union stammenden Finanzinstrumente, bei denen die Übernahme der Emission oder die Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung während der vorausgegangenen zwölf Monate durchgeführt wurde;
Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den unter Z 1 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
eine detaillierte Beschreibung der den Kunden der Zweigstelle zur Verfügung stehenden Anlegerschutzmaßnahmen, einschließlich der aus dem System für die Entschädigung der Anleger gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 resultierenden Rechte dieser Kunden;
die von der Zweigstelle für die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Z 1 angewandte Risikomanagementstrategie und die entsprechenden Vorkehrungen;
die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der FMA für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.
(7) Die FMA hat der ESMA auf Ersuchen folgende Angaben zu übermitteln:
Alle Zulassungen der gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigstelle im Inland erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Z 2 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
den Namen der Drittlandgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.
(8) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Abs. 1 zugelassenen Zweigstellen von Drittlandfirmen, sowie mit der ESMA und EBA eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Gruppe in der Europäischen Union einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Aufsicht gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen.
Abkürzung
WAG 2018
Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
§ 24. Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen. Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.
Abkürzung
WAG 2018
Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
§ 24. (1) Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung gemäß § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.
(2) Wenn eine Drittlandfirma oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden im Inland bemüht, darf dies nicht als ein Dienst auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden angesehen werden; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
(3) Eine Initiative eines in Abs. 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.
Abkürzung
WAG 2018
Entzug der Zulassung
§ 25. Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma
nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder
einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.
Abkürzung
WAG 2018
Hauptstück
Organisatorische Anforderungen
Abschnitt
Organisation
Rechtsträger
§ 26. (1) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.
(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Art. 23 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
Abkürzung
WAG 2018
Algorithmischer Handel
§ 27. (1) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
er über wirksame Notfallvorkehrungen verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen und
seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden.
(2) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel in einem Mitgliedstaat betreibt, hat dies der FMA und dem Börseunternehmen, als dessen Mitglied oder Teilnehmer er algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die FMA kann vorschreiben, dass ihr regelmäßig oder auf Anforderung folgende Informationen zu übermitteln sind:
eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien,
die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt,
die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie
die Einzelheiten über ihre Systemprüfung.
Die FMA kann nach dieser Bestimmung regelmäßig zu übermittelnde Informationen auch durch Verordnung festlegen. Die FMA kann vom Rechtsträger jederzeit weitere Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.
(3) Die FMA hat auf Verlangen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, als dessen Mitglied oder Teilnehmer ein Rechtsträger algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiterzuleiten, die sie von dem algorithmischen Handel betreibenden Rechtsträger erhält.
(4) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(5) Ein Rechtsträger, der eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihm platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
(6) Ein Rechtsträger, der in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, folgende Anforderungen erfüllen:
Der Rechtsträger muss dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen schließen, in der zumindest die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und
der Rechtsträger muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass er jederzeit seine Verpflichtungen nach der in Z 2 genannten Vereinbarung erfüllt.
(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Börseunternehmens ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
Abkürzung
WAG 2018
Algorithmischer Handel
§ 27. (1) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme gemäß den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
er über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und
seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel in einem Mitgliedstaat betreibt, hat dies der FMA und dem Börseunternehmen, als dessen Mitglied oder Teilnehmer er algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die FMA kann vorschreiben, dass ihr regelmäßig oder auf Anforderung folgende Informationen zu übermitteln sind:
eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien,
die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt,
die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie
die Einzelheiten über ihre Systemprüfung.
Die FMA kann nach dieser Bestimmung regelmäßig zu übermittelnde Informationen auch durch Verordnung festlegen. Die FMA kann vom Rechtsträger jederzeit weitere Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.
(3) Die FMA hat auf Verlangen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, als dessen Mitglied oder Teilnehmer ein Rechtsträger algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiterzuleiten, die sie von dem algorithmischen Handel betreibenden Rechtsträger erhält.
(4) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(5) Ein Rechtsträger, der eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihm platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
(6) Ein Rechtsträger, der in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, folgende Anforderungen erfüllen:
Der Rechtsträger muss dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen schließen, in der zumindest die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und
der Rechtsträger muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass er jederzeit seine Verpflichtungen nach der in Z 2 genannten Vereinbarung erfüllt.
(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Börseunternehmens ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
Abkürzung
WAG 2018
Algorithmischer Handel
§ 27. (1) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme gemäß den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass
seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
er über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und
seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel in einem Mitgliedstaat betreibt, hat dies der FMA und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer er algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die FMA kann vorschreiben, dass ihr regelmäßig oder auf Anforderung folgende Informationen zu übermitteln sind:
eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien,
die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt,
die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie
die Einzelheiten über ihre Systemprüfung.
Die FMA kann nach dieser Bestimmung regelmäßig zu übermittelnde Informationen auch durch Verordnung festlegen. Die FMA kann vom Rechtsträger jederzeit weitere Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.
(3) Die FMA hat auf Verlangen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, als dessen Mitglied oder Teilnehmer ein Rechtsträger algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiterzuleiten, die sie von dem algorithmischen Handel betreibenden Rechtsträger erhält.
(4) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(5) Ein Rechtsträger, der eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihm platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
(6) Ein Rechtsträger, der in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, folgende Anforderungen erfüllen:
Der Rechtsträger muss dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schließen, in der zumindest die Verpflichtungen des Rechtsträgers im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und
der Rechtsträger muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass er jederzeit seine Verpflichtungen nach der in Z 2 genannten Vereinbarung erfüllt.
(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
Abkürzung
WAG 2018
Direkter elektronischer Zugang
§ 28. (1) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass
die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können,
der Handel der Kunden ordnungsgemäß überwacht wird,
ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,
Kunden, die diesen Dienst nutzen, die in diesem Bundesgesetz für Kunden festgelegten Anforderungen erfüllen und die Vorschriften des Börseunternehmens einhalten,
er die Geschäfte überwacht, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen,
eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und
die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Z 6 bei dem Rechtsträger verbleibt.
(2) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.
(3) Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
(4) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.
(5) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(6) Ein Rechtsträger, der als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.
Abkürzung
WAG 2018
Direkter elektronischer Zugang
§ 28. (1) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass
die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können,
der Handel der Kunden ordnungsgemäß überwacht wird,
ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,
Kunden, die diesen Dienst nutzen, die in diesem Bundesgesetz für Kunden festgelegten Anforderungen erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten,
er die Geschäfte überwacht, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen,
eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und
die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Z 6 bei dem Rechtsträger verbleibt.
(2) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat zusätzlich der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.
(3) Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
(4) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.
(5) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(6) Ein Rechtsträger, der als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.
Abkürzung
WAG 2018
Allgemeine organisatorische Anforderungen
§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
(2) Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.
(3) Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten.
(5) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
(6) Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
Abkürzung
WAG 2018
Allgemeine organisatorische Anforderungen
§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
(2) Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.
(3) Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten.
(5) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
(6) Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
Abkürzung
WAG 2018
Allgemeine organisatorische Anforderungen
§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
(2) Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.
(3) Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren einzurichten.
(5) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
(6) Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.
Abkürzung
WAG 2018
Produktüberwachungspflichten für Rechtsträger, die Finanzinstrumente konzipieren
§ 30. (1) Ein Rechtsträger, der Finanzinstrumente konzipiert (Konzepteur), was auch die Schaffung, Entwicklung, Begebung und Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet, hat die nachstehenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.
(2) Ein Konzepteur, der Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
(3) Der Konzepteur hat Verfahren und Maßnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich Vergütung, erfüllen. Der Konzepteur hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschließlich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, dadurch dass diese Gestaltung es dem Konzepteur ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern oder sich derer zu entledigen, falls der Konzepteur die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.
(4) Der Konzepteur hat bei der Konzeption eines Finanzinstruments mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere hat der Konzepteur zu bewerten, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie
eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor vom Konzepteur selbst gehalten wurde oder
eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die der Konzepteur nach Verkauf des Produkts halten will.
(5) Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor er beschließt, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.
(6) Der Konzepteur hat sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.
(7) Der Konzepteur hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsleitung eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess des Konzepteurs ausübt. Der Konzepteur hat dabei sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an die Geschäftsleitung systematisch auch Informationen über die vom Konzepteur konzipierten Finanzinstrumente, einschließlich Informationen über die Vertriebsstrategie, enthalten. Der Konzepteur hat diese Berichte auf Verlangen der FMA zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Konzepteur hat sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen überwacht, damit jegliches Risiko, dass der Konzepteur die in diesem Paragraphen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.
(9) Der Konzepteur hat im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und Gestaltung eines Produkts, inbesondere auch mit Unternehmen, die nicht gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und beaufsichtigt werden, oder mit Rechtsträgern aus Drittländern, die jeweiligen Verantwortlichkeiten festzuhalten.
(10) Im Produktgenehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 hat ein Konzepteur einen bestimmten Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.
(11) Der Konzepteur hat mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Konzepteur etwaige Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist. Weiters hat er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Arbeiten mehrere Rechtsträger bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt werden.
(12) Ein Konzepteur, der durch andere Rechtsträger vertriebene Finanzinstrumente konzipiert, hat die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden zu bestimmen, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage seiner theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die er in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben hat.
(13) Der Konzepteur hat eine Szenarioanalyse seiner Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Der Konzepteur hat das Finanzinstrument unter Negativbedingungen zu bewerten und dabei inbesondere zu analysieren, was geschieht, wenn
sich die Marktbedingungen verschlechtern,
der Konzepteur oder einer an der Konzeption oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt,
sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist oder
die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen des Konzepteurs oder den Markt des Basisinstruments entsteht.
(14) Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, insbesondere indem er untersucht, ob folgende Elemente gegeben sind:
Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar und
die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabiliät auf schlechten Kundenergebnissen beruht.
(15) Der Konzepteur hat die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur zu prüfen, indem er insbesondere untersucht, ob
die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar sind;
die Gebühren nicht die Renditeerwartungen an das Finanzinstrument untergraben, was insbesondere der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen oder
die Gebührenstruktur des Finanzinstruments für den Zielmarkt hinreichend transparent ist, so dass sie Gebühren nicht verschleiert und nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.
(16) Der Konzepteur hat dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen.
(17) Ein Konzepteur hat die von ihm konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.
(18) Ein Konzepteur hat die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage – wenn er Kenntnis von einem Ereignis hat, dass das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte – sowie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Der Konzepteur hat festzulegen, in welchen Abständen er seine Finanzinstrumente überprüft, wobei er relevante Faktoren zu berücksichtigen hat, insbesondere Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen. Der Konzepteur hat auch zentrale Ereignisse zu bestimmen, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, insbesondere
das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird oder
die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.
(19) Der Konzepteur hat bei Eintritt von Ereignissen im Sinne des Abs. 18 angemessene Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
alle relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls der Konzepteur das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt, zu übermitteln;
das Produktgenehmigungsverfahren zu verändern;
die weitere Begebung des Finanzinstruments einzustellen;
die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments zu verändern;
zu prüfen, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn der Konzepteur feststellt, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;
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