Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SNE-V 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 49 und § 51 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Abkürzung

SNE-V 2018

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010.

Abkürzung

SNE-V 2018

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;

2.

„Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;

3.

„Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;

4.

„Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;

5.

„Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;

6.

„Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;

7.

„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;

8.

„Sommer Hochtarifzeit (SHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;

9.

„Sommer Niedertarifzeit (SNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;

10.

„Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;

11.

„Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;

12.

„Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;

13.

„unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

14.

„Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;

15.

„Winter Hochtarifzeit (WHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;

16.

„Winter Niedertarifzeit (WNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Abkürzung

SNE-V 2018

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;

2.

„Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;

3.

„Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;

4.

„Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;

5.

„Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;

6.

„Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;

7.

„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;

8.

„Arbeitspreis (AP)“ die auf die elektrische Arbeitseinheit (kWh) angelegten Preisansätze;

9.

„Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß § 5 Abs. 1b;

10.

„Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;

11.

„Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;

12.

„Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;

13.

„unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;

14.

„Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;

15.

„Doppeltarif-Tages-Arbeitspreis (DTAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im gesamten Kalenderjahr;

16.

„Doppeltarif-Nacht-Arbeitspreis (DNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im gesamten Kalenderjahr.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 55 vH;

2.

für den Bereich Tirol 40 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene untergelagerte Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 55 vH;

2.

für den Bereich Tirol 40 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 44 vH;

2.

für den Bereich Tirol 40 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 41 vH;

2.

für den Bereich Tirol 40 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 29vH;

2.

für den Bereich Tirol 40 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 37 vH;

2.

für den Bereich Tirol 20 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Kostenwälzung

§ 3. (1) Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:

1.

für den Bereich Österreich 31 vH;

2.

für den Bereich Tirol 100 vH;

3.

für den Bereich Vorarlberg 55 vH.

Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.

(2) Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Abkürzung

SNE-V 2018

Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt

§ 4. Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1.

für die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;

2.

die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den Betreibern der den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern unterlagerten Netze, sowie allen jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossenen Netzbetreibern von Netzen mit eigenem Netzbereich vollständig auf Basis der Gesamtabgabe in kWh im eigenen Netzgebiet sowie der mittelbar und unmittelbar angeschlossenen Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;

3.

die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.

4.

die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;

5.

Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;

6.

die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;

7.

liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;

8.

stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;

9.

steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;

10.

stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;

11.

steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

Abkürzung

SNE-V 2018

Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt

§ 4. Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

1.

für die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;

2.

die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;

3.

die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.

4.

die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;

5.

Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;

6.

die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;

7.

liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;

8.

stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;

9.

steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;

10.

stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;

11.

steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,233 /kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 3.228,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,261/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 3.765,8 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2100/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 676,7;

2.

Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 642,7;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.333,1;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 7.717,9;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 5.921,5;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.794,6;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 98,4.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 7.548,6 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2150/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.162,1;

2.

Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 1.412,4;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.664,6;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 8.969,4;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 6.980,1;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.381,1;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 127,0.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 4.881,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2150/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.162,1;

2.

Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 1.412,4;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.664,6;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 8.969,4;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 6.980,1;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.381,1;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 127,0.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 4.881,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2800/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 938,3;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.016,3;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.130,5;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 9.362,0;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 7.518,6;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.372,8;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 103,5.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 930,5 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,3050/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 2.761,0;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.261,6;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.303,7;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 12.782,0;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 9.085,6;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.808,3;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 43,6.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 6.859,2 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2510/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1.077,87;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 15,20;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 5.360,22;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG 78,58.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 8.463,08 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

7.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,3600/kWh
Leistung: 100,00 /kW

(1a) Die Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 2 429,65;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 891,62;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 5 699,76;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 904,35;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 27,82.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 1 832,01 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:

1. Netznutzungsentgelt im Übertragungsnetz:
a) Bereich Österreich Netzebene 1: Bruttokomponente: Cent 0,1360 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 900,0 / kW
b) Bereich Österreich Netzebene 2: Nettokomponente Arbeit: Cent 0,4200 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 1 000,0 / kW
c) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1670 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 900 / kW
d) Bereich Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,0890 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,0350 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 294,0 / kW
2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
--- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland: 4 284 0,84
b) Bereich Kärnten: 5 484 0,90
c) Bereich Niederösterreich: 4 848 0,76
d) Bereich Oberösterreich: 2 412 0,46
e) Bereich Salzburg: 4 332 0,62
f) Bereich Steiermark: 3 564 0,65
g) Bereich Tirol: 4 488 0,73
h) Bereich Vorarlberg: 2 028 0,50
i) Bereich Wien: 3 852 0,49
3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:
LP AP
a) Bereich Burgenland: 7 404 1,75
b) Bereich Kärnten: 6 420 0,97
c) Bereich Klagenfurt: 4 704 1,33
d) Bereich Niederösterreich: 5 916 1,07
e) Bereich Oberösterreich: 3 732 0,95
f) Bereich Linz: 4 536 1,02
g) Bereich Salzburg: 4 560 0,99
h) Bereich Steiermark: 4 260 1,19
i) Bereich Tirol: 6 036 1,07
j) Bereich Innsbruck: 4 332 1,58
k) Bereich Vorarlberg: 2 580 0,89
l) Bereich Wien: 4 332 0,72
4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:
--- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 10 056 2,98
bb) unterbrechbar 2,98
b) Bereich Kärnten: 7 512 2,10
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 7 836 1,98
bb) unterbrechbar 1,98
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 7 248 1,50
bb) unterbrechbar 1,50
e) Bereich Oberösterreich: 5 772 1,29
f) Bereich Linz: 6 024 1,45
g) Bereich Salzburg: 6 420 1,68
h) Bereich Steiermark: 5 844 1,89
i) Bereich Graz: 3 996 1,31
j) Bereich Tirol: 6 648 1,73
k) Bereich Innsbruck: 4 344 2,29
l) Bereich Vorarlberg: 3 732 1,54
m) Bereich Wien: 5 532 1,31
n) Bereich Kleinwalsertal: 8 676 9,33
5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:
--- --- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 8 796 3,79
bb) unterbrechbar 3,79
b) Bereich Kärnten: 7 548 2,33
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 8 460 3,14
bb) unterbrechbar 3,14
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 7 428 2,56
bb) unterbrechbar 2,56
e) Bereich Oberösterreich: 6 588 2,37
f) Bereich Linz: 6 396 2,74
g) Bereich Salzburg: 6 660 2,86
h) Bereich Steiermark:
aa) gemessene Leistung 6 456 2,77
bb) unterbrechbar 2,77
i) Bereich Graz: 3 864 1,90
j) Bereich Tirol: 7 212 2,95
k) Bereich Innsbruck: 5 424 2,90
l) Bereich Vorarlberg: 5 844 2,42
m) Bereich Wien: 5 952 1,93
n) Bereich Kleinwalsertal:
aa) gemessene Leistung 15 372 9,61
bb) unterbrechbar 7,86
6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:
LP AP SNAP DTAP DNAP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 7 656 5,83 4,66
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,46 6,77
cc) unterbrechbar 5,30 4,24
b) Bereich Kärnten:
aa) gemessene Leistung 11 232 5,47 4,38
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 9,67 7,74
cc) unterbrechbar 5,47 4,38
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 9 516 4,36 3,49
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,90 5,52
cc) unterbrechbar 4,36 3,49
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 5 604 6,65 5,32
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,79 7,03
cc) unterbrechbar 6,65 5,32
e) Bereich Oberösterreich:
aa) gemessene Leistung 5 256 4,68 3,74
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,29 5,03
cc) unterbrechbar 4,09 3,27
f) Bereich Linz:
aa) gemessene Leistung 6 504 3,26 2,61
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 5,57 4,46
cc) unterbrechbar 4,85 3,88
g) Bereich Salzburg:
aa) gemessene Leistung 7 164 3,91 3,13
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,59 5,27
cc) unterbrechbar 3,91 3,13
h) Bereich Steiermark:
aa) gemessene Leistung 6 876 6,78 5,42
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,82 7,06
cc) unterbrechbar 5,60 4,48
dd) nicht gemessene Leist., Doppeltarif 5 400 /Jahr 9,25 8,30
i) Bereich Graz:
aa) gemessene Leistung 4 692 4,23 3,38
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 5,17 4,14
cc) unterbrechbar 3,16 2,53
dd) nicht gemessene Leist., Doppeltarif 5 400 /Jahr 5,25 4,85
j) Bereich Tirol:
aa) gemessene Leistung 7 092 3,66 2,93
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,81 5,45
cc) unterbrechbar 5,50 4,40
dd) nicht gemessene Leist., Doppeltarif 5 400 /Jahr 7,25 6,26
k) Bereich Innsbruck:
aa) gemessene Leistung 8 412 5,72 4,58
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,03 6,42
cc) unterbrechbar 4,61 3,69
l) Bereich Vorarlberg:
aa) gemessene Leistung 6 384 2,84 2,27
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 4,96 3,97
cc) unterbrechbar 3,60 2,88
dd) nicht gemessene Leist., Doppeltarif 5 400 /Jahr 5,20 4,60
m) Bereich Wien:
aa) gemessene Leistung 8 292 4,21 3,37
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,98 5,58
cc) unterbrechbar 4,21 3,37
n) Bereich Kleinwalsertal:
aa) gemessene Leistung 18 264 11,40 9,12
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 17,73 14,18
cc) unterbrechbar 8,70 6,96
7.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2550/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für regelbare Bezugsleistung:

Bei Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Netzbenutzern für Netzanschlüsse der NE 3 und 4 über regelbare Bezugsleistung wird ein verringertes Netznutzungsentgelt bestimmt. Dazu sind innerhalb des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung in Bezugsrichtung nach freiem Ermessen in eine fixe und eine variable Leistungszone der Leistungsbereitstellung aufzuteilen. Im Fall der Vereinbarung regelbarer Bezugsleistung erfolgt die Verrechnung der gemessenen Leistung innerhalb der fixen Leistungszone entsprechend den Preisansätzen der Z 2 und 3. Für die Verrechnung der über die fixe Leistungszone hinausgehenden gemessenen Leistung innerhalb der variablen Leistungszone sind 25% der Leistungspreise der Z 2 und 3 zu verrechnen. Wird das gesamte vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, kommt für das Ausmaß der Überschreitung der Leistungspreis der Z 2 und 3 zur Verrechnung. Der Netzbetreiber hat im Rahmen einer Vereinbarung über regelbare Bezugsleistung das Recht, bis spätestens 6 Uhr des Vortages eine Einschränkung der Bezugsleistung bis zum Gesamtausmaß der variablen Leistungszone bekanntzugeben. Pro Tag können vom Netzbetreiber gegenüber dem Netzkunden bis zu zwei Zeiträume mit Einschränkungen von jeweils bis zu zwei Stunden festgelegt werden. Wenn die bezogene Leistung im eingeschränkten Zeitraum die fixe Leistungszone überschreitet, kommt für diese Leistungsüberschreitung der zehnfache Leistungspreis der Z 2 und 3 zusätzlich zur Verrechnung. Im Fall einer bestehenden Vereinbarung regelbarer Bezugsleistung ist eine Erhöhung der fixen Leistungszone nur nach Maßgabe vorhandener Netzkapazitäten möglich.

(1a) Der Arbeitspreis (AP) für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(1b) Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gilt nur für Entnahmemengen auf der Netzebene 7, die keiner erneuerbaren Energiegemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1a zugeordnet sind und für Mengen in dieser Zeitspanne, die elektronisch gemessen werden und vom Netzbetreiber ausgelesen wurden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 2 843,19;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1 518,35;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 6 168,93;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 9 899,09;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1 516,01;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 in den Netzbereichen Oberösterreich und Linz ist ein Jahresbetrag von TEUR 5 067,77 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Netz Oberösterreich GmbH an die Linz Netz GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001

Netznutzungsentgelt

§ 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:

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