Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
1. Netznutzungsentgelt im Übertragungsnetz:
a) Bereich Österreich Netzebene 1: Bruttokomponente: Cent 0,1360 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 900,0 / kW
b) Bereich Österreich Netzebene 2: Nettokomponente Arbeit: Cent 0,4200 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 1 000,0 / kW
c) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1670 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 900 / kW
d) Bereich Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,0890 / kWh
Nettokomponente Arbeit: Cent 0,0350 / kWh
Nettokomponente Leistung: Cent 294,0 / kW
2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
--- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland: 4 284 0,84
b) Bereich Kärnten: 5 484 0,90
c) Bereich Niederösterreich: 4 848 0,76
d) Bereich Oberösterreich: 2 412 0,46
e) Bereich Salzburg: 4 332 0,62
f) Bereich Steiermark: 3 564 0,65
g) Bereich Tirol: 4 488 0,73
h) Bereich Vorarlberg: 2 028 0,50
i) Bereich Wien: 3 852 0,49
3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:
LP AP
a) Bereich Burgenland: 7 404 1,75
b) Bereich Kärnten: 6 420 0,97
c) Bereich Klagenfurt: 4 704 1,33
d) Bereich Niederösterreich: 5 916 1,07
e) Bereich Oberösterreich: 3 732 0,95
f) Bereich Linz: 4 536 1,02
g) Bereich Salzburg: 4 560 0,99
h) Bereich Steiermark: 4 260 1,19
i) Bereich Tirol: 6 036 1,07
j) Bereich Innsbruck: 4 332 1,58
k) Bereich Vorarlberg: 2 580 0,89
l) Bereich Wien: 4 332 0,72
4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:
--- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 10 056 2,98
bb) unterbrechbar 2,98
b) Bereich Kärnten: 7 512 2,10
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 7 836 1,98
bb) unterbrechbar 1,98
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 7 248 1,50
bb) unterbrechbar 1,50
e) Bereich Oberösterreich: 5 772 1,29
f) Bereich Linz: 6 024 1,45
g) Bereich Salzburg: 6 420 1,68
h) Bereich Steiermark: 5 844 1,89
i) Bereich Graz: 3 996 1,31
j) Bereich Tirol: 6 648 1,73
k) Bereich Innsbruck: 4 344 2,29
l) Bereich Vorarlberg: 3 732 1,54
m) Bereich Wien: 5 532 1,31
n) Bereich Kleinwalsertal: 8 676 9,33
5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:
--- --- --- --- --- --- ---
LP AP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 8 796 3,79
bb) unterbrechbar 3,79
b) Bereich Kärnten: 7 548 2,33
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 8 460 3,14
bb) unterbrechbar 3,14
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 7 428 2,56
bb) unterbrechbar 2,56
e) Bereich Oberösterreich: 6 588 2,37
f) Bereich Linz: 6 396 2,74
g) Bereich Salzburg: 6 660 2,86
h) Bereich Steiermark:
aa) gemessene Leistung 6 456 2,77
bb) unterbrechbar 2,77
i) Bereich Graz: 3 864 1,90
j) Bereich Tirol: 7 212 2,95
k) Bereich Innsbruck: 5 424 2,90
l) Bereich Vorarlberg: 5 844 2,42
m) Bereich Wien: 5 952 1,93
n) Bereich Kleinwalsertal:
aa) gemessene Leistung 15 372 9,61
bb) unterbrechbar 7,86
6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:
LP AP SNAP DTAP DNAP
a) Bereich Burgenland:
aa) gemessene Leistung 7 656 5,83 4,66
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,46 6,77
cc) unterbrechbar 5,30 4,24
b) Bereich Kärnten:
aa) gemessene Leistung 11 232 5,47 4,38
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 9,67 7,74
cc) unterbrechbar 5,47 4,38
c) Bereich Klagenfurt:
aa) gemessene Leistung 9 516 4,36 3,49
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,90 5,52
cc) unterbrechbar 4,36 3,49
d) Bereich Niederösterreich:
aa) gemessene Leistung 5 604 6,65 5,32
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,79 7,03
cc) unterbrechbar 6,65 5,32
e) Bereich Oberösterreich:
aa) gemessene Leistung 5 256 4,68 3,74
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,29 5,03
cc) unterbrechbar 4,09 3,27
f) Bereich Linz:
aa) gemessene Leistung 6 504 3,26 2,61
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 5,57 4,46
cc) unterbrechbar 4,85 3,88
g) Bereich Salzburg:
aa) gemessene Leistung 7 164 3,91 3,13
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,59 5,27
cc) unterbrechbar 3,91 3,13
h) Bereich Steiermark:
aa) gemessene Leistung 6 876 6,78 5,42
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,82 7,06
cc) unterbrechbar 5,60 4,48
(Anm.: lit. h sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)
i) Bereich Graz:
aa) gemessene Leistung 4 692 4,23 3,38
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 5,17 4,14
cc) unterbrechbar 3,16 2,53
(Anm.: lit. i sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)
j) Bereich Tirol:
aa) gemessene Leistung 7 092 3,66 2,93
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,81 5,45
cc) unterbrechbar 5,50 4,40
(Anm.: lit. j sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)
k) Bereich Innsbruck:
aa) gemessene Leistung 8 412 5,72 4,58
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 8,03 6,42
cc) unterbrechbar 4,61 3,69
l) Bereich Vorarlberg:
aa) gemessene Leistung 6 384 2,84 2,27
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 4,96 3,97
cc) unterbrechbar 3,60 2,88
(Anm.: lit. l sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)
m) Bereich Wien:
aa) gemessene Leistung 8 292 4,21 3,37
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 6,98 5,58
cc) unterbrechbar 4,21 3,37
n) Bereich Kleinwalsertal:
aa) gemessene Leistung 18 264 11,40 9,12
bb) nicht gemessene Leist. 5 400 /Jahr 17,73 14,18
cc) unterbrechbar 8,70 6,96
7.

Netznutzungsentgelt für Regelreserve

a)

Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.

b)

Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

8.

Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit: 0,2550/kWh
Leistung: 100,00 /kW
9.

Netznutzungsentgelt für regelbare Bezugsleistung:

Bei Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Netzbenutzern für Netzanschlüsse der NE 3 und 4 über regelbare Bezugsleistung wird ein verringertes Netznutzungsentgelt bestimmt. Dazu sind innerhalb des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung in Bezugsrichtung nach freiem Ermessen in eine fixe und eine variable Leistungszone der Leistungsbereitstellung aufzuteilen. Im Fall der Vereinbarung regelbarer Bezugsleistung erfolgt die Verrechnung der gemessenen Leistung innerhalb der fixen Leistungszone entsprechend den Preisansätzen der Z 2 und 3. Für die Verrechnung der über die fixe Leistungszone hinausgehenden gemessenen Leistung innerhalb der variablen Leistungszone sind 25% der Leistungspreise der Z 2 und 3 zu verrechnen. Wird das gesamte vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, kommt für das Ausmaß der Überschreitung der Leistungspreis der Z 2 und 3 zur Verrechnung. Der Netzbetreiber hat im Rahmen einer Vereinbarung über regelbare Bezugsleistung das Recht, bis spätestens 6 Uhr des Vortages eine Einschränkung der Bezugsleistung bis zum Gesamtausmaß der variablen Leistungszone bekanntzugeben. Pro Tag können vom Netzbetreiber gegenüber dem Netzkunden bis zu zwei Zeiträume mit Einschränkungen von jeweils bis zu zwei Stunden festgelegt werden. Wenn die bezogene Leistung im eingeschränkten Zeitraum die fixe Leistungszone überschreitet, kommt für diese Leistungsüberschreitung der zehnfache Leistungspreis der Z 2 und 3 zusätzlich zur Verrechnung. Im Fall einer bestehenden Vereinbarung regelbarer Bezugsleistung ist eine Erhöhung der fixen Leistungszone nur nach Maßgabe vorhandener Netzkapazitäten möglich.

(1a) Der Arbeitspreis (AP) für das Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 1 werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß § 16c ElWOG 2010 abgedeckt ist,

1.

im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,

2.

im Regionalbereich

a)

für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,

b)

für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %

reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(1b) Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gilt nur für Entnahmemengen auf der Netzebene 7, die keiner erneuerbaren Energiegemeinschaft gemäß § 5 Abs. 1a zugeordnet sind und für Mengen in dieser Zeitspanne, die elektronisch gemessen werden und vom Netzbetreiber ausgelesen wurden.

(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:

1.

WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 2 843,19;

2.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00;

3.

Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1 518,35;

4.

Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 6 168,93;

5.

KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 9 899,09;

6.

Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 1 516,01;

7.

TINETZ-Tiroler Netze GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG 0,00.

(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 in den Netzbereichen Oberösterreich und Linz ist ein Jahresbetrag von TEUR 5 067,77 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Netz Oberösterreich GmbH an die Linz Netz GmbH zu leisten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023 beträgt das Netzverlustentgelt für Entnehmer und Einspeiser:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 beträgt das Netzverlustentgelt

aa) für Entnehmer:

bb) Für Einspeiser:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:

a)

Für sämtliche Einspeiser (unabhängig von Netzebene und Netzbereich) 0,468 Cent/kWh;

b)

Für Entnehmer je Netzebene (NE) und Netzbereich in Cent/kWh:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:

a)

Für sämtliche Einspeiser (unabhängig von Netzebene und Netzbereich) 0,304 Cent/kWh;

b)

Für Entnehmer je Netzebene (NE) und Netzbereich in Cent/kWh:

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzverlustentgelt

§ 6. Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:

a)

Für sämtliche Einspeiser (unabhängig von Netzebene und Netzbereich) 0,279 Cent/kWh;

b)

Für Entnehmer je Netzebene (NE) und Netzbereich in Cent/kWh:

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
1. Österreich: 0,092 0,145 - - - - -
2. Burgenland: - - 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3. Kärnten: - - 0,125 0,140 0,166 0,307 0,368
4. Klagenfurt: - - - 0,170 0,284 0,444 0,578
5. Niederösterreich: - - 0,126 0,148 0,206 0,349 0,384
6. Oberösterreich: - - 0,096 0,118 0,197 0,454 0,528
7. Linz: - - - 0,066 0,126 0,324 0,487
8. Salzburg: - - 0,146 0,159 0,198 0,344 0,357
9. Steiermark: - - 0,110 0,116 0,118 0,197 0,336
10. Graz: - - - - 0,226 0,310 0,658
11. Tirol: 0,092 * 0,060 0,140 0,159 0,292 0,293
12. Innsbruck: - - - 0,070 0,112 0,218 0,453
13. Vorarlberg: 0,000 * 0,063 0,085 0,137 0,222 0,393
14. Wien: - - 0,109 0,143 0,175 0,307 0,700
15. Kleinwalsertal: - - - - 0,150 0,296 0,401
* in NE 3 enthalten

Abkürzung

SNE-V 2018

Netzbereitstellungsentgelt

§ 7. (1) Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird je Netzebene (NE) in Euro/kW wie folgt bestimmt:

Abkürzung

SNE-V 2018

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

§ 8. (1) Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:

1.

temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;

2.

temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

(2) Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Abs. 1 ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. § 52 Abs. 2 ElWOG 2010 bleibt unberührt.

(3) Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 55 ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 1 auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.

(4) Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Abs. 1 Z 2, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Österreichischer Bereich: 0,0980/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,0980/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,0980/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Österreichischer Bereich: 0,0100/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,0100/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,0100/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Österreichischer Bereich: 0,009/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,009/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,009/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Österreichischer Bereich: 0,008/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,008/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,008/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Bereich Österreich: 0,0280/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,0280/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,0280/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Bereich Österreich: 0,1510/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,1510/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,1510/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

a)

Bereich Österreich: 0,1400/kWh;

b)

Bereich Tirol: 0,1400/kWh;

c)

Bereich Vorarlberg: 0,1400/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

1.

Bereich Österreich: 0,0840/kWh;

2.

Bereich Tirol: 0,0840/kWh;

3.

Bereich Vorarlberg: 0,0840/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Systemdienstleistungsentgelt

§ 9. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

1.

Bereich Österreich: 0,0800/kWh;

2.

Bereich Tirol: 0,0800/kWh;

3.

Bereich Vorarlberg: 0,0800/kWh.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelt für Messleistungen

§ 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:

1.

Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: 75,00;

2.

Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: 52,00;

3.

Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung: 11,00;

4.

Direkt – Lastprofilzählung: 50,00;

5.

Viertelstundenmaximumzählung: 9,00;

6.

Drehstromzählung: 2,40;

7.

Wechselstromzählung: 1,00;

8.

Blindstromzählung: 2,40.

Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, Z 5 bis Z 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.

(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:

1.

Tarifschaltung 1,00;

2.

Prepaymentzählung 1,60.

(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt:

Beigestelltes Gerät Reduktion des Entgelts um
1. Lastprofilzählung
a) Lastprofilzähler: 6,00
b) GSM oder analoges Modem: 5,00
c) Telefonnebenstelle: 5,00
2. Viertelstundenmaximumzähler: 3,50
3. Drehstromzählung: 0,40
4. Wechselstromzählung: 0,30
5. Messwandler
a) Netzebene 4 und 5: 20,00
b) Netzebene 6 und 7: 1,50
6. Intelligentes Messgerät: 0,80

(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:

1.

Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen 20,00;

2.

Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen 150,00.

Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelt für Messleistungen

§ 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:

1.

Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler) 2,40;

2.

Wechselstromzählung 1,00;

Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.

(2) Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.

(3) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:

1.

Tarifschaltung bzw. Lastschaltung 1,00;

2.

Prepaymentzählung 1,60.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.

(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:

1.

Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 20,00;

2.

Messeinrichtungen gemäß Abs. 2 150,00.

Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelt für Messleistungen

§ 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:

1.

Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler) 2,40;

2.

Wechselstromzählung 1,00;

Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.

(2) Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.

(3) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:

1.

Tarifschaltung bzw. Lastschaltung 1,00;

2.

Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt, 0,00;

3.

sonstige Prepaymentzählung 1,60.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.

(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:

1.

Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 20,00;

2.

Messeinrichtungen gemäß Abs. 2 150,00.

Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a)

erste Mahnung 0,00;

b)

jede weitere Mahnung 1,50;

c)

letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.

2.

Abschaltung und Wiedereinschaltung:

a)

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00;

b)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort 30,00.

3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;

b)

nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;

c)

nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.

4.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

vor Ort 40,00;

b)

hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

5.

Berechnung des Verbrauchsanteils eines teilnehmenden Berechtigten an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010:

a)

für die erstmalige Einrichtung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms 20,00;

b)

für jede Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms 20,00;

c)

für die laufende Berechnung des verbrauchten bzw. eingespeisten Stroms im Viertelstundenraster 0,50.

Die Entgelte gemäß lit. a und lit. c sind jedem teilnehmenden Berechtigten sowie dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu verrechnen; die Entgelte gemäß lit. b jedem aus dem genannten Personenkreis, für den sich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels des von der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugten Stroms ergibt.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c sind monatlich, die übrigen Entgelte gemäß Abs. 1 jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a)

erste Mahnung 0,00;

b)

jede weitere Mahnung 1,50;

c)

letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.

2.

Abschaltung und Wiedereinschaltung:

a)

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00;

b)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus anderen Gründen vor Ort 30,00.

3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;

b)

nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;

c)

nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.

4.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

vor Ort 40,00;

b)

hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a)

erste Mahnung 0,00;

b)

jede weitere Mahnung 1,50;

c)

letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.

2.

Abschaltung und Wiedereinschaltung:

a)

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00;

b)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;

c)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne 0,00;

d)

Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende 0,00.

3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;

b)

nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;

c)

nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.

4.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

vor Ort 40,00;

b)

hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2021)

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a)

erste Mahnung 0,00;

b)

jede weitere Mahnung 1,50;

c)

letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.

2.

Abschaltung und Wiedereinschaltung:

a)

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00;

b)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;

c)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne 0,00;

d)

Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende 0,00.

3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;

b)

nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;

c)

nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.

4.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

vor Ort 40,00;

b)

hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

5.

Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle gemäß TOR-Verteilernetzanschluss bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Art. 14 bis Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:

a)

Netzanschluss auf der NE 1, 2 oder 3 20 000;

b)

Netzanschluss auf der NE 4 oder 5 15 000;

c)

Netzanschluss auf der NE 6 oder 7 10 000.

Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Entgelte für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a)

erste Mahnung 0,00;

b)

jede weitere Mahnung 1,50;

c)

letzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00.

2.

Abschaltung und Wiedereinschaltung:

a)

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor Ort 25,00;

b)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;

c)

Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne 0,00;

d)

Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende 0,00.

3.

Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;

b)

nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;

c)

nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.

4.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a)

vor Ort 40,00;

b)

hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.

Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

5.

Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Art. 14 bis Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:

a)

Netzanschluss auf der NE 1, 2 oder 3 20 000;

b)

Netzanschluss auf der NE 4 oder 5 15 000;

c)

Netzanschluss auf der NE 6 oder 7 10 000.

Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Abkürzung

SNE-V 2018

Verrechnung und Veröffentlichung der Entgelte

§ 12. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(3) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Sofern der Netzbetreiber die Arbeiten an der Hausanschlussleitung oder an Messeinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden, sofern die Kosten vom Netzbenutzer verursacht wurden, einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten.

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich (die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen):

6.

Netzbereich Linz(die Abwicklung der Zahlungen hat durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen):

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

§ 13. Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

2.

Netzbereich Steiermark:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

3.

Netzbereich Tirol:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

6.

Netzbereich Linz:

a)

Für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 28. Februar 2023:

b)

Für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023:

Abkürzung

SNE-V 2018

§ 13. Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

§ 13. Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

2.

Netzbereich Steiermark:

3.

Netzbereich Tirol:

4.

Netzbereich Vorarlberg:

5.

Netzbereich Oberösterreich:

6.

Netzbereich Linz:

Abkürzung

SNE-V 2018

§ 13. Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in pro festgelegtem Zeitraum jeweils gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

1.

Netzbereich Niederösterreich:

Zahler
in TEUR Netz Niederösterreich GmbH Heinrich Polsterer Mitgesellschafter GesnbR Stadtwerke Amstetten GmbH
Empfänger Stadtbetriebe Mariazell GmbH 351,31 1,19 75,00
Anton Kittel Mühle Plaika GmbH 112,38 0,38 23,99
E-Werk Schwaighofer GmbH 178,62 0,60 38,13
Elektrizitätswerke Eisenhuber GmbH Co KG 92,30 0,31 19,70
wüsterstrom E-Werk GmbH 148,23 0,50 31,64
Forstverwaltung Seehof GmbH 58,08 0,20 12,40
2.

Netzbereich Steiermark:

Zahler
in TEUR Energienetze Steiermark GmbH Stadtwerke Bruck an der Mur GmbH Stadtwerke Hartberg Energieversorgungs GmbH E-Werk Gösting Stromversorgungs GmbH STGD Kindberg E-Werk Nebenbetriebe
Empfänger Feistritzwerke-STEWEAG-GmbH 7.819,52 745,93 40,60 423,06 811,54
Stadtwerke Kapfenberg GmbH 1.015,11 96,83 5,27 54,92 105,35
Stadtwerke Mürzzuschlag Gesellschaft m.b.H. 462,32 44,10 2,40 25,01 47,98
Stadtwerke Voitsberg GmbH 506,55 48,32 2,63 27,41 52,57
Stadtwerke Judenburg Aktiengesellschaft 191,83 18,30 1,00 10,38 19,91
Stadtwerke Köflach GmbH 968,36 92,38 5,03 52,39 100,50
3.

Netzbereich Tirol:

Zahler
in TEUR Stadtwerke Schwaz GmbH TINETZ-Tiroler Netze GmbH Kraftwerk Haim K.G. Stadtwerke Wörgl GmbH
Empfänger Elektrizitätswerke Reutte AG 71,40 817,31 19,36 256,66
Stadtwerke Kufstein GmbH 66,63 762,71 18,07 239,52
Anton Kittel Mühle Plaika GmbH 14,66 167,81 3,98 52,70
HALLAG Kommunal GmbH 40,46 463,13 10,97 145,44
Stadtwerke Kitzbühel e.U. 97,38 1.114,74 26,41 350,07
Elektrizitätswerk Schattwald e.U. 63,36 725,30 17,18 227,77
4.

Netzbereich Vorarlberg:

Zahler
in TEUR Vorarlberger Energienetze GmbH Stadtwerke Feldkirch
Empfänger Montafonerbahn Aktiengesellschaft 896,31 991,42
Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H. 631,53 698,54
5.

Netzbereich Oberösterreich:

a) Zahler: TEUR
aa) eww AG 3 308,03
bb) Netz Oberösterreich GmbH 3 710,85
b) Empfänger: TEUR
aa) Siegfried Gernot Mayr 111,87
bb) E-Werk Redlmühle Bernhard Drack 67,55
cc) E-Werk Dietrichschlag eGen 52,63
dd) K. u. F. Drack Gesellschaft m.b.H. Co. KG 453,63
ee) E-Werk Altenfelden GmbH 21,43
ff) Energieversorgungs GmbH 114,75
gg) Karlstrom e.U. 135,32
hh) Kraftwerk Glatzing-Rüstorf eGen 1 675,78
ii) Revertera’sches Elektrizitätswerk 160,23
jj) EVU Gerald Mathe e.U. 149,37
kk) Energie Ried GmbH 3 690,10
ll) Schwarz, Wagendorffer Co, Elektrizitätswerk GmbH 386,20
6.

Netzbereich Linz:

a) Zahler: TEUR
aa) LINZ NETZ GmbH 1 217,26
bb) Elektrizitätswerk Perg GmbH 130,97
b) Empfänger: TEUR
aa) Ebner Strom GmbH 1 284,45
bb) E-Werk Sarmingstein Ing. H. Engelmann Co KG 61,11
cc) Elektrizitätswerk Clam Carl-Philip Clam-Martinic e.U. 2,67

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 466/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 466/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(8) § 6 und § 13, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023, BGBl. II Nr. 52/2023, treten mit 1. März 2023 in Kraft.

Abkürzung

SNE-V 2018

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.