Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
Abkürzung
NLAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:
Abkürzung
NLAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:
Abkürzung
NLAV
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick auf
die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.
Abkürzung
NLAV
Ziel und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick auf
die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.
Abkürzung
NLAV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Verarbeiter zum Landwirt gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft, ausgenommen Abfälle;
„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
„Reststoffe“ sind ua. Reststoffe der Landwirtschaft und Verarbeitungsrückstände, die unmittelbar in diesen Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3 von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (zB Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), nicht jedoch Abfälle;
„Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material von landwirtschaftlich genutzten Flächen, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere Biomasse aus holzartigen Energiepflanzen;
„Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG enthalten;
„Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG zugelassenes Zertifizierungssystem betreibt;
„Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
„Betriebsinhaber“ gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Abkürzung
NLAV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
„Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
„Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
„Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
„Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
„tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V und Anhang VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
„Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe und Unternehmen kontrollieren;
„Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
„Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
„Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.
„Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Abkürzung
NLAV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
„flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
„Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des § 7 genügt;
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
„Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
„Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
„Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
„tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V und Anhang VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
„anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
„Zertifizierungsstellen“ gemäß Art. 2 Z 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L Nr. 90285 vom 27.03.2025 S. 1, sind unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstellen, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließen, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellen;
„Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Art. 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
„Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
„Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.
„Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Abkürzung
NLAV
National anerkanntes Zertifizierungssystem
§ 3. Die AMA ist Systembetreiberin des nationalen anerkannten Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/708 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2016 S.60. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:
die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2, sowie
die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden.
Abkürzung
NLAV
Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem
§ 3. Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:
die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,
die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
NLAV
Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem
§ 3. Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:
die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,
die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,
die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
NLAV
Registrierung von Zertifizierungsstellen
§ 3a. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(4) Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
Abkürzung
NLAV
Registrierung von Zertifizierungsstellen
§ 3a. (1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des § 3b fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(4) Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
Abkürzung
NLAV
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 3b. (1) Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
(2) Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 30.12.2023 in Kraft)
(5) Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 treten mit 30.12.2023 in Kraft)
Abkürzung
NLAV
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 3b. (1) Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
(2) Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.
(4) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
(5) Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
(6) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
Berichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
(7) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
(8) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
NLAV
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 3b. (1) Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
(2) Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geregelt.
(4) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
(5) Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
(6) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
Berichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
(7) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
(8) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
NLAV
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland oder in der Europäischen Union produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
Flächen, die
nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder für Naturschutzzwecke oder für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten unter Schutz gestellt sind, oder
zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind und von der Kommission gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG für die Zwecke des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt wurden,
es sei denn, die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen steht dem Schutzzweck nicht entgegen;
Flächen, die Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind,
Wälder auf Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG beschriebenen Methode die in Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
(4) Die in der Europäischen Union angebauten landwirtschaftliche Ausgangsstoffe müssen von Flächen stammen,
die den Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen und
auf denen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen von Cross Compliance gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, eingehalten werden.
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe aus Drittländern gelten:
die Bestimmungen der Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG,
die gemäß Art. 18 Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2009/28/EG gefassten Beschlüsse der Kommission und
die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014, insbesondere Art. 1.
(6) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 19 sowie der Methodologie von Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG vorzugehen und dem Systembetreiber eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.
Abkürzung
NLAV
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
Flächen, die
durch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Art. 29 Abs. 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
(4) Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten
die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,
die Bestimmungen der Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
die gemäß Art. 30 Abs. 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission und
für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 31 sowie der Methodologie von Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Art. 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
(6) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten.
Abkürzung
NLAV
Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe
§ 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind sowie Altwald, das heißt Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späteren Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
Flächen, die
durch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
Heideland, das heißt Flächen, die einen Bewuchs von verschiedenen Zwergstrauchheiden aufweisen. Darunter werden im engeren Sinne Gesellschaften von kleinwüchsigen Gehölzformationen verstanden, welche Wuchshöhen von 5 cm bis zu 150 cm erreichen können. Zwergstrauchheiden sind in den Tal- und Beckenlagen sowie im Gebirge in unterschiedlichen Flächenausmaßen vorzufinden, welche als Standort nährstoffarme carbonathaltige sowie carbonatfreie Böden besiedeln.
(2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Art. 29 Abs. 10 dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
(3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
(4) Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten
die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,
die Bestimmungen der Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
die gemäß Art. 30 Abs. 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission und
für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.
(5) Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Abs. 1 bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Art. 31 sowie der Methodologie von Anhang V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Art. 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
(6) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden
für die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten und
für die Zwecke von Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Systembetreiber entweder selbst Überwachungs- oder Bewirtschaftungspläne festgelegt haben oder die Festlegung derartiger Pläne an die bei ihnen registrierten Unternehmen delegiert haben, um einer Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands des Bodens zu begegnen.
Abkürzung
NLAV
Anforderungen an Unternehmen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannten Systemen stammen, oder
aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch freiwillige nationale oder internationale Regelungen gemäß Art. 18 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder mittels Beschluss der Kommission nachgewiesen wird.
(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 18 Abs. 8 der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden.
(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/28/EG und unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012 zu ermitteln.
Abkürzung
NLAV
Anforderungen an Unternehmen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oder
aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001gefasst werden.
(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.
(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und zu ermitteln.
Abkürzung
NLAV
Anforderungen an Unternehmen
§ 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 gemäß § 6 Abs. 3 registriert sind,
aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oder
aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Art. 30 Abs. 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefasst werden.
(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.
(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln.
Abkürzung
NLAV
Registrierung
§ 6. (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Abkürzung
NLAV
Registrierung
§ 6. (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Abkürzung
NLAV
Massenbilanzsysteme
§ 7. (1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
Die Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.
Abkürzung
NLAV
Massenbilanzsysteme
§ 7. (1) Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
Das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.
(2) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
(3) Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.
Abkürzung
NLAV
Einbeziehung von Kontrollstellen
§ 8. (1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG andere Stellen (Kontrollstellen) einbeziehen.
(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
Abkürzung
NLAV
Einbeziehung von Kontrollstellen
§ 8. (1) Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 andere Stellen (Kontrollstellen) einbinden.
(2) Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 29 und 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
Abkürzung
NLAV
Einbeziehung von Zertifizierungsstellen
§ 8. (1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.
(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
Abkürzung
NLAV
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
Abkürzung
NLAV
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
(3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für flüssige und gasförmige Treibstoffe für den Verkehrssektor in Verkehr bringen, haben Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
Abkürzung
NLAV
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
(3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
(4) Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.
(5) Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.
Abkürzung
NLAV
Kontrolltätigkeit
§ 10. (1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA hat jährlich 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die im Rahmen der gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Abkürzung
NLAV
Kontrolltätigkeit
§ 10. (1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
Abkürzung
NLAV
Kontrolltätigkeit
§ 10. (1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
(2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
(3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden.
(4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
(5) Die AMA als Systembetreiberin hat im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen, ob getätigte Transaktionen vollständig, korrekt und fristgerecht in die Unionsdatenbank eingegeben wurden.
Abkürzung
NLAV
Maßnahmen
§ 11. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA die Registrierung abzuerkennen.
Abkürzung
NLAV
Maßnahmen
§ 11. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen.
Abkürzung
NLAV
Maßnahmen
§ 11. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
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