Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß § 9 Abs. 3 durch die Unternehmen.
Abkürzung
NLAV
Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde
§ 11a. (1) Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.
(2) Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.
(3) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
(4) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
(5) Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
Auskünfte zu verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Abs. 2 erforderlich ist.
(6) Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
(7) Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
(8) Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Abkürzung
NLAV
Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde
§ 11a. (1) Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.
(2) Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.
(3) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
(4) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
(5) Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form (inklusive Fotos) unentgeltlich anzufordern und
Auskünfte zu verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Abs. 2 erforderlich ist.
(6) Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
(7) Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
(8) Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Abkürzung
NLAV
Kostenersatz
§ 12. (1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
Registrierung (§ 6),
Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA kundzumachen.
Abkürzung
NLAV
Kostenersatz
§ 12. (1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
Registrierung (§ 6),
Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
Abkürzung
NLAV
Kostenersatz
§ 12. (1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
Registrierung (§ 6),
Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (§ 8),
Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) und
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).
Abkürzung
NLAV
Kostenersatz
§ 12. (1) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 3 kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Zertifizierungsstellen einheben:
Registrierung (§ 6),
Überwachung der Massenbilanz (§ 7),
Prüfung der einzubeziehenden Zertifizierungsstellen (§ 8),
Durchführung der Überwachung (§ 10), sowie
Anordnung von Maßnahmen (§ 11).
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.
(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:
Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 3a) sowie
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 11a Abs. 2).
Abkürzung
NLAV
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12a. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
Abkürzung
NLAV
Inkrafttreten
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, außer Kraft.
Abkürzung
NLAV
Inkrafttreten
§ 13. (1) Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die § 3b Abs. 4 und 6 bis 8, § 11a und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.
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